…Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft, die auf dem Gebiet der Grundstücksverwaltung tätig ist und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Im Jahr 1997 hat sie unter anderem Teile der Liegenschaft Adresse3 unecht steuerfrei gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit…
…Z. 9 lit. a UStG 1994 steuerfreie Grundstücksumsätze (Lieferung von Grundstücken samt zu errichtenden Gebäuden) oder steuerpflichtige Umsätze (Errichtung von Gebäuden) ausgeführt hat. Im Anschluss an eine bei der Bw. abgeführten Außenprüfung hielt der Prüfer in diesem Zusammenhang in seinem Bericht Folgendes fest: " Die Bw…
… 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 unecht steuerfreie Grundstücksumsätze. Aufgrund einer bei der Bwin durchgeführten UVA-Prüfung wurde die Umsatzsteuervorauszahlung für Februar 1996 mit 2.052.673,60 S festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgte aufgrund der Feststellung der Betriebsprüferin, dass die Bwin in…
…seien als unecht steuerfreie Lieferungen von Grundstücken gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 behandelt worden. Es sei somit beim Kauf des Gebäudes kein Vorsteuerabzug erfolgt und der Verkaufserlös sei nicht umsatzversteuert worden. Da die Lieferung der einzelnen Wohnungen unecht steuerfrei behandelt…
…berufungsgegenständlichen Zeitraum sowohl steuerpflichtige als auch gemäß § 6 Z 9 lit. a UStG 1994, BGBl Nr. 663/1994, unecht steuerfreie Umsätze tätigte. § 12 Abs. 4 und Abs. 5 UStG 1994 normieren: (4) Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges führen, auch Umsätze…
…4 UStG - nicht darauf an, ob der Unternehmer neben anderen Umsätzen auch unecht steuerfreie Umsätze bewirkt, sondern ob Vorsteuern gegeben sind, die mit unecht steuerfreien Umsätzen im Zusammenhang stehen. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind nicht nur Vorsteuerbeträge, bei denen ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den zum…
…der LVO kann daher in richtlinienkonformer Interpretation als unechte Steuerbefreiung iSd Artikel 13 Teil B Buchstabe b der 6. EG-RL angesehen werden. Die berufungsgegenständliche Vermietungstätigkeit des Berufungswerbers ist daher in richtlinienkonformer Auslegung als unecht steuerfreie Tätigkeit einzustufen. Die Mietumsätze sind somit steuerfrei zu behandeln…
…16 Gemäß § 12 Abs. 4 bis 7 UStG 1994 wird die Vorsteuer aus nicht eindeutig zuordenbaren Aufwand im selben Verhältnis auf unecht steuerfreien zu steuerpflichtigen Umsätzen verteilt, wie in der Uberschussermittlung (Tz 22). Nachfolgend angeführte, direkt den unecht befreiten Umsätzen, zuordenbare Vorsteuerbeträge, welche bisher zum…
…055,28 für das Jahr 1995, S 575 für das Jahr 1996, S 3.373,35 für das Jahr 1997 und S 8.362,21 für das Jahr 1998 - in Zusammenhang mit künftig zu erwartenden (unecht) befreiten Grundstücksumsätzen stünden, seien sie aufgrund der Ausführungen der…
…67.863,09 stehe nicht in Zusammenhang mit den von der Betriebsprüfung versteuerten steuerpflichtigen Erlösen. Allenfalls bestehe ein Konnex mit den in Tz 19 begründeten und zu erwartenden unecht befreiten Grundstücksumsätzen. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vom 17. November 2004 brachte der Liquidator der Bw…
…Verkauf von Wohnungen gerichtet gewesen sei und sei, stünden sämtliche bisher angefallene und geltend gemachte Vorsteuern in Zusammenhang mit künftigen (unecht) befreiten Grundstücksumsätzen. Den auf Grundlage der obigen Feststellungen ergangenen Bescheiden wurde in der Berufung vom 2. Oktober 2000 in Verbindung mit dem in Erfüllung…
…Der Prüfer erachtete im Schätzungswege gemäß § 184 BAO zwei Drittel dieser Kosten als im Zusammenhang mit den unecht steuerbefreiten Grundstücksumsätzen stehend und kürzte die Vorsteuerbeträge um ATS 68.449,33 ( 1994), ATS 72.400,84 ( 1995) und ATS 138.864,21 ( 1996). Der Spruchsenat folgte…
…Eine derartige Äußerung unterblieb. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2005 schränkte die Bw. durch ihre Vertreterin die Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide dahingehend ein, dass die Anerkennung von Vorsteuern unter Berücksichtigung des (unecht) steuerbefreiten Grundstücksumsatzes Dr. S. (Kaufvertrag vom 28. Juni 2001) wie folgt beantragt werde: …
…3. Stellungnahme der BP (undatiert) zur Berufung vom 12. Juli 2005 (Auszug): a. Nach Ansicht der BP seien nur jene Projekte als unecht befreiter Grundstücksumsatz anzusehen, bei denen auch der Grund und Boden mit dem Haus von der E. KG an den Erwerber geliefert werde…
…Es ist richtig, dass unsere Mandantschaft im Prüfungszeitraum zwei Einfamilienhäuser in Salzburg veräußert hat Der Sachverhalt stellt sich im Detail so dar, dass laut bezughabender Kaufverträge die Grundstücke samt noch zu errichtender Gebäude (Bauwerk) zu einem Fixkaufpreis unecht steuerfrei gemäß § 6 Abs. 1 Z 9…
…Es ist richtig, dass unsere Mandantschaft im Prüfungszeitraum zwei Einfamilienhäuser in Salzburg veräußert hat Der Sachverhalt stellt sich im Detail so dar, dass laut bezughabender Kaufverträge die Grundstücke samt noch zu errichtender Gebäude (Bauwerk) zu einem Fixkaufpreis unecht steuerfrei gemäß § 6 Abs. 1 Z 9…
…die Errichtung der Straße nicht für das Unternehmen der Berufungswerberin erfolgte, sondern weil die Vorsteuern mit unecht befreiten Grundstücksumsätzen in Zusammenhang stehen. Zu der entschädigungslosen Übergabe der Straße in das öffentliche Gut ist anzumerken, dass der Bundesweite Fachbereich für Umsatzsteuer nach Absprache mit dem Bundesministerium…
…UStG 1994 sind Umsatzsteuerbeträge für Lieferungen, sonstige Leistungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung unecht steuerfrei Umsätze verwendet, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Das Gesetz selbst trifft - im Gegensatz zur Regelung bei den Grundstücksumsätzen nach § 6 Abs. 1 Zi 9 lit…
…3. Stellungnahme der BP (undatiert) zur Berufung vom 12. Juli 2005 (Auszug): a. Nach Ansicht der BP seien nur jene Projekte als unecht befreiter Grundstücksumsatz anzusehen, bei denen auch der Grund und Boden mit dem Haus von der E. GmbH an den Erwerber geliefert werde…
…1 Z 9 lit. a UStG 1994 unecht befreite Grundstücksumsätze Umsätze im Zusammenhang mit Grundstücken sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, (unecht) steuerfrei. Unecht steuerfrei bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Umsatz nicht der Umsatzsteuer unterliegt…