Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2910-W/02
Nichtanerkennung der Abzugsfähigkeit von Vorsteuern in Zusammenhang mit dem Kauf einer Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2910-W/02vom 28.01.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Michael Hason
von der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei Dkfm. Dr. Franz
Burkert & Co, 1020 Wien, Praterstraße 33, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg,
vertreten durch Elisabeth Gürschka, betreffend Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1998, Wiederaufnahme
der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 1994 und
1995, nach der am 17. November 2004 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
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1)
|
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer jeweils für die Jahre 1994 bis
1998, Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 1994, 1995, 1997 und
1998, Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer jeweils
für die Jahre 1994 und 1995 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis
1998, Körperschaftsteuer für die Jahre 1994, 1995, 1997 und 1998,
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 1994 und 1995 bleiben
unverändert.
|
2)
|
Der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 1996 wird teilweise stattgegeben.
Dieser Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind
der Berufungsvorentscheidung vom 29. August 2000 zu entnehmen, die
insofern einen Teil des Bescheidspruches darstellt.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom
20. Jänner 1994 errichtete Tochtergesellschaft der C-AG bzw.
Schwestergesellschaft der M-GmbH. Das erste Geschäftsjahr endete am
31. Dezember 1994. Seit dem Beschluss der Generalversammlung am
14. März 1995, das Geschäftsjahr abzuändern, beginnt
das Geschäftsjahr am 1. April eines jeden Jahres und endet am
31. März des Folgejahres. Laut Firmenbuch wird die Bw. von G
(=handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw.) seit
29. August 2002 selbständig vertreten.
Infolge Nichtabgabe der Steuererklärungen für das
Jahr 1996 ermittelte das Finanzamt die Grundlagen für die Bemessung der
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils für das Jahr 1996
gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege und
erließ gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufige Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer
jeweils für das Jahr 1996, gegen die die Berufung vom
16. Oktober 1997 erhoben wurde, die nicht den im § 250
Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen entsprach. In Entsprechung des mit
Bescheid vom 4. November 1997 gemäß
§ 275 BAO
ergangenen Auftrags, die der Berufung anhaftenden Mängel bis zum
10. Dezember 1997 zu beheben, wurden dem Finanzamt fristgerecht die
Abgabenerklärungen für das Jahr 1996 samt Jahresabschluss zum
31. März 1996 übermittelt.
Mit der nachfolgenden Tabelle
werden die dem Finanzamt mit den Umsatzsteuererklärungen jeweils für
die Jahre 1994 bis 1998 erklärten Vorsteuern dargestellt:
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(1-12)
1994
|
(1-12)
1995
|
(1-3/1996)
1996
|
(4/1996
bis 3/1997)
1997
|
(4/96
bis 3/1997)
1998
|
S 45.293,14
|
S 42.188,00
|
S 2.961,83
|
S 12.819,81
|
S 22.967,36
Im Gefolge
der Betriebsprüfung, deren Gegenstand u.a. die Umsatzsteuer und die
Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 1994 bis 1998 beinhaltet
hatte, erließ das Finanzamt auf der Grundlage der abgabenbehördlichen
Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vom 26. Juli 2000
Bescheide, mit denen die Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils für
die Jahre 1994 und 1995 wieder aufgenommen und die Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 1994 bis 1998 endgültig
festgesetzt wurden. Infolge der Berufung vom 16. Oktober 1997 erfolgte
die Vorschreibung der Körperperschaftsteuer für das Jahr 1996 in Form
einer Berufungsvorentscheidung.
Mit dem beim Finanzamt am 3. Oktober 2000
eingelangten Schreiben vom 2. Oktober 2000 wurde die "Berufung" gegen
die auf Grundlage des Betriebsprüfungsberichts ergangenen Bescheide
erhoben.
Nach der am 15. Jänner 2002 erfolgten
Vorlage der "Berufung" an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und nach dem
von der Bw. vollzogenen Wechsel des steuerlichen Vertreters richtete der
für die Entscheidung über die Berufung seit
1. Jänner 2003 zuständige Unabhängige Finanzsenat an
die Bw. einen Vorhalt vom 18. Juli 2003, der in weiterer Folge
unbeantwortet blieb.
Anlässlich der
mündlichen Berufungsverhandlung vom 17. November 2004 gab der
steuerliche Vertreter im Beisein des Liquidators der Bw., G, der Vertreterin des
Finanzamts Elisabeth Gürschka und des Betriebsprüfers Andreas Erben,
zu Protokoll: Der der Berufung zugrunde liegende Sachverhalt sei mit jenem,
welcher der Berufung der Schwesterngesellschaft M-GmbH zugrundegelegen sei,
vergleichbar, und verwies auf die Ausführungen in der Niederschrift (zur
Berufung der M-GmbH) vom 17. November 2004.
Aus Gründen der besseren
Übersichtlichkeit werden in der vorliegenden Berufungsentscheidung die
Prüfungsfeststellungen und die Stellungnahme der Betriebsprüfung, das
Vorbringen der Bw., der entscheidungsrelevante Sachverhalt, die
Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung jeweils zu den einzelnen
Berufungspunkten zusammengefasst dargestellt:
|
1)
Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1998
Unter der Tz 17 des Prüfungsberichts vom
26. Juli 2000 (=PB) wurde die Anerkennung des Abzugs von Vorsteuern in
Höhe von S 108.905 im Wesentlichen mit folgender Begründung
versagt:
Gemäß Punkt III. des am
20. Jänner 1994 errichteten Gesellschaftsvertrages sei der
Betriebsgegenstand des Unternehmens
|
a)
|
der Ankauf von Immobilien auch zum Zweck der
Bildung einer langfristigen Sacheinlage, sowie der Verkauf, die Verwertung, der
Besitz und die Verwaltung von Immobilien;
|
b)
|
die Beteiligung an Unternehmen und die
Geschäftsführung von gleichen oder ähnlichen Unternehmen und die
Vermögensverwaltung, ausgenommen Bankgeschäfte;
|
c)
|
die Durchführung aller sonstigen
Geschäfte und Maßnahmen, die zur Errichtung des Gesellschaftszweckes
notwendig oder nützlich seien; ihre Tätigkeit erstrecke sich auf das
In- und Ausland.
Anlässlich der Unternehmensgründung hätten
die Unternehmensvertreter im März 1994 die tatsächlich ausgeübte
Tätigkeit im Fragebogen des Finanzamtes mit "Realbesitz und
-verwertung"
beschrieben.
Auf ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes zu den
Jahreserklärungen 1994 habe der steuerliche Vertreter den
Betriebsgegenstand des Unternehmens mit dem "Erwerb von Liegenschaften, deren
Entwicklung, die Verwertung und deren Verwaltung" angegeben. Die Bw. habe einen
Dachboden im 7. Wiener Gemeindebezirk erworben, der ausgebaut und vermietet
werden soll. Dieses Projekt befände sich derzeit (März 1997) in der
Baugenehmigungsphase. Die später zu errichtenden Dachgeschosswohnungen
sollten vermietet werden.
Soweit bisher Veranlagungen erfolgt seien, seien diese
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig ergangen.
Im Zuge der durchgeführten Betriebsprüfung habe
festgestellt werden können, dass die Bw. gleich nach
Gesellschaftsgründung mit Kaufvertrag vom 13. Jänner 1994
(Unterschrift des Verkäufers) bzw. 15. Februar 1994
(Unterfertigung des Vertrages durch Geschäftsführer Rüdiger A)
mit Übergabestichtag 1. Februar 1994 Anteile an der Liegenschaft
Wien 7, A-Gasse 33, erworben habe. Verkäufer dieser Anteile - mit
welchen Wohnungseigentum an den tops 12, 13 und 14 sowie die Berechtigung, den
Dachboden auszubauen und dadurch weiteres Wohnungseigentum zu schaffen,
verbunden seien - sei C, welcher auch mit 10 % der GmbH-Anteile als
Gründungsgesellschafter fungiert habe. Der Kaufpreis habe für die
Wohnungen S 3,500.000 und für den nackten Dachboden S 5.000 je
m² der erzielbaren und parifizierbaren Wohnnutzfläche betragen.
Für Zwecke der Grunderwerbsteuerbemessung und der
Bilanzierung sei der Kaufpreis für den Dachboden bisher mit
S 1.750.000 angesetzt worden. Über die Höhe des Kaufpreises
für den auszubauenden Dachboden gebe es - wie aus einem an das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gerichteten Schreiben vom
10. August 1999 hervorgehe - "seit kurzem" einen Rechtsstreit.
In den Jahren 1994 und 1995 seien Umbaupläne erstellt
worden; weitere Aktivitäten in Zusammenhang mit dem Liegenschaftsum- bzw.
ausbau würden aus den nachstehenden, in den Geschäftsbilanzen als
"Anlagen in Bau" aktivierten Kosten hervorgehen:
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Datum
|
Leistungsbeschreibung
|
netto
|
VSt
|
11.03.1994
|
Konsulententätigkeit
1-2/94 K in Zus.h. A-Gasse
|
40.000,00
|
8.000,00
|
3.05.1994
|
Konsulententätigkeit
3-4/94 K in Zus.h.
A-Gasse
|
40.000,00
|
8.000,00
|
27.06.1994
|
Konsulententätigkeit
5-6/94 K in Zus.h.
A-Gasse
|
40.000,00
|
8.000,00
|
10.07.1994
|
Bauuntersuchung,
Befund, Restaurierungsvorschläge R
|
11.000,00
|
2.200,00
|
1.09.1994
|
Konsulententätigkeit
7-8/94 K in Zus.h.
A-Gasse
|
40.000,00
|
8.000,00
|
bis
31.12.1994
|
171.000,00
|
34.200,00
|
23.03.1995
|
Nebenkosten,
Barauslagen L
|
27.300,00
|
5.016,00
|
bis
31.03.1995
|
198.300,00
|
39.216,00
|
19.12.1995
|
Pläne,
Barauslagen Architekt L
|
133.216,00
|
26.000,00
|
26.02.1996
|
Ausgleichsabgabe
Garagen
|
200.000,00
|
0,00
|
seit
31.03.1996 bis dato
|
531.516,00
|
65.216,00
Nach dem Februar 1996 seien - jedenfalls aus der
eingesehenen Buchhaltung - keinerleiweitere, dem Objekt direkt zurechenbare Kosten mehr angefallen.
Weitere Erhebungen hätten ergeben: Mit Bescheid der
Baubehörde vom 11. Dezember 1995 sei der Bw. als Bauwerberin die
Bewilligung zum Umbau der Wohnungen, zur Verlängerung des
Hauptstiegenhauses in das Dachgeschoss, zur Herstellung eines Aufzuges und zur
Neuerrichtung weiterer Wohnungen im Dachgeschoss auf Grundlage der von Architekt
L gezeichneten Pläne erteilt worden. Lt. Baubehörde sei mit dem Umbau
noch nicht begonnen worden. Die Umbaugenehmigung erlösche nach vier Jahren
ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides.
Mit schriftlichen Vorhalt vom 10. Mai 1999 sei
die Bw. unter Hinweis darauf, dass seit nunmehr bald sechs Jahren keinerlei
Umsätze erklärt worden seien, aufgefordert worden, nachzuweisen,
anhand welcher - nach außen zum Ausdruck gebrachter Handlungen - erkennbar
wäre, dass das angeschaffte Objekt bereits im Zeitpunkt des Kaufes zur
Vermietung bestimmt gewesen sei, damit Anlagevermögen darstelle und die
Rechte auf Investitionsbegünstigungen und Vorsteuerabzug vermittle.
Darüber hinaus "sollte bekannt gegeben werden, welche über die
bloße Planung hinausgehende weitere Schritte gesetzt wurden, aus denen
konkrete Umbaumaßnahmen ableitbar wären."
In mehreren Gesprächen mit den Firmenvertretern,
darunter auch im Beisein des Gruppenleiters der Betriebsprüfung ADir. I,
sei auf Beantwortung dieser Frage und Nachweis der Vermietungsabsicht
gedrängt worden. Gegenüber der Betriebsprüfung sei erst im Juli
1999 behauptet worden, dass mit dem Umbau bereits begonnen worden sei. Auf
Entgegnung des Prüfers, ein kürzlich stattgefundener Lokalaugenschein
habe das Gegenteil ergeben, sei schließlich eingeschränkt worden: Der
Umbaubeginn werde "in Kürze" sein. Im Beisein des
Betriebsprüfungsgruppenleiters sei bekannt gegeben worden: Inserate oder
ähnliche Werbeeinschaltungen, die geeignet seien, die nach außen in
Erscheinung getretene Vermietungsabsicht der Liegenschaftsteile zu
dokumentieren, könnten nicht vorgelegt werden, da "es diese nicht
gäbe".
Als "Beweis" der Vermietungsabsicht angebotene
bzw. in Aussicht gestellte Renditeberechnungen seien bis zur Beendigung der Bp
nicht vorgelegt worden.
Im Übrigen sei auf widrige Umstände in
Zusammenhang mit dem Objekt A-Gasse hingewiesen worden, die einen Baubeginn
"bisher verzögert hätten (Freimachung einer Wohnung,
Denkmalschutz der Fassade, Streit mit Verkäufer über
Kaufpreis)".
Mit Niederschrift vom 23. November 1999 sei der
Verkäufer der Liegenschaftsanteile und ehemalige Gesellschafter C dazu
befragt worden, ob ihm Vermietungsabsichten der Bw. bekannt seien. Dazu habe C
angegeben: Die Vertreter der Bw., namentlich A, K und V hätten immer nur
die Absicht des Verkaufes der zu errichtenden Wohnungen im Eigentum
geäußert. Er sei vom Plan, die Wohnungen später zu vermieten,
nicht unterrichtet worden, er selbst habe sich um das Vorkaufsrecht an einer der
zu errichtenden Wohnungen bemüht.
Gemäß
§ 6 Abs. 1
Z 9 lit. a UStG würden Umsätze von Grundstücken,
zu denen im konkreten auch der Verkauf von neu zu errichtenden bzw. umzubauenden
Eigentumswohnungen zähle, unter die so genannte "unechte"
Umsatzsteuerbefreiung fallen. Ein Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit der
Planung, der Errichtung bzw. dem Umbau und später der Bewirtschaftung
derartiger Wohnungen sei ausgeschlossen.
Das Recht auf Vorsteuerabzug werde nur dann vermittelt,
wenn der Steuerpflichtige bereits im Zeitpunkt des Anfallens von Vorsteuern
seinen Entschluss, die Liegenschaft bzw. Teile derselben zu vermieten, klar und
eindeutig nach außen hin in Erscheinung bringe. Laut ständiger
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müsse die Absicht der künftigen
Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag finden oder aus
sonstigen, über die bloße Erklärung hinausgehenden
Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststehen. Es genüge dabei nicht,
wenn die Vermietung eines Gebäudes als eine von mehreren
Verwertungsmöglichkeiten bloß ins Auge gefasst und hierbei sondiert
werde, ob sich diese günstiger durch Verkauf oder Vermietung verwerten
lasse.
Im vorliegenden Fall lasse bereits der Gesellschaftsvertrag
offen, ob die Gesellschaft Immobilien vermieten oder verkaufen wolle.
Fakt sei, dass bis dato keinerlei Umsätze in
Zusammenhang mit der Liegenschaftsverwertung erzielt bzw. erklärt worden
seien. Soweit bisher überhaupt Aktivitäten gesetzt worden seien, die
über die bloße Anschaffung der Liegenschaft hinausgehen (Planung,
Einreichen um Baubewilligung), würden diese sämtliche
Verwertungsmöglichkeiten offen lassen.
Da die Bw. den wiederholten Aufträgen des Finanzamts,
die Absicht der Vermietung nachprüfbar darzustellen, nicht nachgekommen
sei, habe sie sich damit des Beweises begeben, dass künftig
steuerpflichtige Umsätze erzielt würden. Die Ernsthaftigkeit der
Vermietungsabsicht bereits im Zeitpunkt des Liegenschaftskaufes und der Planung
sei letztlich auch dadurch relativiert, dass nach einem nun beinahe
sechsjährigen Beobachtungszeitraum weder konkrete Umbauten begonnen,
geschweige denn Mieterlöse vereinnahmt worden seien. Auch dies deute auf
reine Spekulationsabsichten des Steuerpflichtigen hin.
Da die Bp daher - auch unter Berücksichtigung der
Aussagen eines Gründungsgesellschafters - davon ausgehe, dass die
Tätigkeit der Bw. auf den Verkauf von Wohnungen gerichtet gewesen sei und
sei, stünden sämtliche bisher angefallene und geltend gemachte
Vorsteuern in Zusammenhang mit künftigen (unecht) befreiten
Grundstücksumsätzen.
Den auf Grundlage der obigen Feststellungen ergangenen
Bescheiden wurde in der Berufung vom 2. Oktober 2000 in Verbindung mit dem
in Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags vom
11. Oktober 2000 ergangenen Schreiben vom 16. November 2000 im
Wesentlichen entgegnet:
Mit dem Begehren der Vorlage von Inseraten oder
ähnlichen Werbeeinschaltungen als Nachweis der Vermietungsabsicht verlange
die Bp einen nicht erbringbaren Beweis, der aufgrund der BAO daher nicht
zumutbar sei. Es entspreche nicht den wirtschaftlichen Gepflogenheiten Inserate,
die Kosten verursachen, bereits zu einem Zeitpunkt zu inserieren, wo weder die
Möglichkeit bestanden habe, einen Grundriss der zu verwertenden Objekte
(auch eine Vermietung stelle eine Verwertung dar) auf einem Plan einen
Mietinteressenten zu zeigen, noch der Fertigstellungszeitpunkt des umzubauenden
Objekts festgestanden sei.
Auch die Zuführung zu einer Vermietung stelle eine
Verwertung dar. Überdies sei die Bw. nach der Novellierung des Handels- und
Gewerberechts zur Durchführung jedweder Geschäfte, auch wenn sie nicht
im Unternehmensgegenstand angeführt seien, berechtigt.
Die gegenständlich angeschafften Liegenschaftsanteile
würden sich auf im Wohnungseigentum stehende Einheiten im letzten Stock des
Hauses A-Gasse 33 sowie den darüber liegenden Dachboden beziehen, der
erst auszubauen und teilweise mit den darunter liegenden Wohneinheiten zu
vereinen gewesen sei. Die Möglichkeit einer Vermietung habe schon deswegen
nicht bestanden, weil damit eine Bautätigkeit "unzumutbar behindert worden
wäre" und umgekehrt ein Mieter nicht in einer Baustelle wohnen könne.
Die Erteilung der Baugenehmigung und der Baubeginn seien aus mehreren
Gründen, die nicht im Verschulden und schon gar nicht im Interesse des
Steuerpflichtigen gelegen seien, verzögert worden.
Obwohl das erworbene Objekt bestandfrei übergeben
werden habe sollen, habe jedoch eine Mieterin den Auszug verweigert. Langwierige
Verhandlungen mit Behörden infolge des bestehenden Denkmalschutzes
hätten ebenfalls ungewollt zu Verzögerungen beigetragen.
Die Betriebsprüfung habe mit dem Verkäufer der
Liegenschaftsanteile, C, eine Niederschrift am 23. November 1999 verfasst,
zu deren Inhalt festgestellt werde: Die Äußerung von C, die Vertreter
der Bw., namentlich K, V und Rüdiger A hätten immer nur die Absicht
des Verkaufes der zu errichtenden Wohnungen geäußert, seien falsch.
Über Verkäufe sei nie geredet worden.
C habe sich niemals um ein Vorkaufsrecht an den zu
errichtenden Wohnungen bemüht. Da er nie zu Gesellschaftsversammlungen
erschienen sei, habe er schon deswegen nicht über die Pläne und
Absichten der Bw. informiert sein können.
Gegen die
Berufung wurde in der Stellungnahme der Bp vom 2. Juli 2001 im Wesentlichen
vorgebracht: Etwa acht Jahre nach Anschaffung der Liegenschaft seien keine
konkreten Maßnahmen gesetzt worden, die auf eine Vermietung der
Liegenschaft hinweisen. Daher werde hinsichtlich der Berufung auf den ergangenen
Betriebsprüfungsbericht verwiesen, insbesonders auch auf die mit dem
Gesellschafter der Bw. aufgenommene Niederschrift. Die Qualifikation der
Äußerung des Gesellschafters in der in Rede stehenden Niederschrift,
von Verkaufsabsichten, nie jedoch von Vermietungsabsichten informiert worden zu
sein, durch die Bw. als unzutreffend ändere der Meinung der Bp nach nichts
daran, dass auch bislang mit der Vermietung immer noch nicht begonnen worden
sei. Das Objekt stelle daher, wie von der Bp erachtet, Umlaufvermögen dar.
Da nunmehr auch etwa 1 ½ Jahre nach
Durchführung der Schlussbesprechung immer noch nichts vorgebracht werden
habe können, was es ermögliche, die Liegenschaften als potentielle
Mietobjekte zu qualifizieren, und so wie auch schon im Veranlagungsverfahren
(vgl. Aktenlage, Schätzungen, Vorhalte, etc.) und im Bp-Verfahren (siehe
Bp-Bericht und Arbeitsbogen) nicht Neues vorliege, sei die Berufung
abzuweisen.
Mit dem vom steuerlich vertretenen Bw. in der Folge nicht
beantworteten Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenats vom 18. Juli 2003
wurde ersucht, eine genaue und vollständige Beschreibung der im Schreiben
des früheren steuerlichen Vertreters vom 16. November 2000
angeführten Gründe für die Unmöglichkeit der Vermietung der
im Wohnungseigentum stehenden Einheiten im letzten Stock des Wiener Hauses
A-Gasse 33 nachzureichen, der Beschreibung sämtliche zur
Verfügung stehende Beweismittel (z.B. sämtliche als Beweismittel in
Frage kommenden Protokolle über den Verlauf der
Gesellschafterversammlungen, Niederschriften aus den Verfahren, die mit
Behörden infolge des bestehenden Denkmalschutzes geführt worden seien,
etc.) beizulegen sowie den Namen und die Anschrift der Mieterin, welche sich
geweigert hätte, das Bestandobjekt zu räumen, mitzuteilen.
Mit dem Schreiben vom 16. April 2004 wurden dem
steuerlichen Vertreter der Bw. u.a. die in Rede stehende Berufung samt den
Auszügen aus dem Bericht vom 26. Juli 2000
übermittelt.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom
17. November 2004 gab der steuerliche Vertreter, nachdem ihm die
Vertreterin des Finanzamts Elisabeth Gürschka sowie der Betriebsprüfer
die in der Niederschrift vom 23. November 1999 protokollierten
Aussagen des als Zeuge einvernommenen C zitiert hatte, zu Protokoll: Dieser
Zeuge sei der wohl untauglichste Zeuge, den das Finanzamt finden bzw. zitieren
habe können.
Dem Gesagten fügte der Liquidator hinzu, C habe sich
mit der Bw. bereits seit geraumer Zeit vor seiner Aussage in Rechtsstreit
befunden. Diese Darstellung habe ihm in dem Prozess, der erst im Jahr 2001
mittels Vergleich beendet worden sei, ein brauchbares Druckmittel in die Hand
gegeben.
Auf die Feststellung des Betriebsprüfers, die
streitgegenständlichen Liegenschaftsanteile seien am 19. Mai 2003
verkauft worden, antwortete der steuerliche Vertreter der Bw.: Der
Betriebsprüfer habe damit die vorhergehende Aussage des G, wonach die
Wohnungen verkauft worden seien, bestätigt.
Weiters gab der steuerliche Vertreter über Frage des
Referenten zum Vorhalt vom 18. Juli 2003 zu Protokoll, sämtliche
zur Verfügung stehende Unterlagen vorgelegt zu haben.
Die in der Berufungsverhandlung angesprochenen
Ausführungen des steuerrechtlichen Vertreters in der Niederschrift vom
17. Oktober 2004 betreffend der Berufungssache M-GmbH lauten:
|
"
|
Es wurde nach
der Anschaffung der gegenständlichen Liegenschaft eine Baubewilligung
eingeholt, die auch schlussendlich von der zuständigen Behörde erteilt
wurde. Hätte eine Veräußerungsabsicht bestanden, so wäre
die Liegenschaft innerhalb des Zeitraumes der Gültigkeit dieser
Baubewilligung verkauft worden oder zumindest der Versuch eines Verkaufes
unternommen worden. Dies sei nicht erfolgt. Bis zum tatsächlichen Verkauf
durch den nunmehrigen Liquidator haben sich die Gesellschafter vehement gegen
einen Verkauf gewährt und in Verkennung der wirtschaftlichen Realität
noch immer den Ausbau und die nachfolgende Vermietung angestrebt. Lediglich aus
wirtschaftlichen Gründen - auf Druck der Bank durch Fälligstellung der
Kredite - musste die Liegenschaft durch den nunmehrigen Liquidator
schlussendlich mit großem Verlust verkauft werden."
...
|
"
|
Vermietungsabsicht
war gegeben. Jedes VwGH-Erkenntnis bezieht sich auf einen Einzelfall. Der von
der VwGH-Erkenntnis erfasste Sachverhalt ist auf den gegebenen Anlassfall nicht
anzuwenden."
...
|
"
|
Ich räume
durchaus ein, dass bei der Art der Dokumentation und der Führung der
Geschäfte durch den Geschäftsführer ... der Bp durchaus im Rahmen
des erstinstanzlichen Verfahrens zu dem vorgenannten Schluss" - (Anmerkung: der
Verkauf habe eine der Verwertungsmöglichkeiten dargestellt) - "gekommen
ist. Es entspricht aus meiner Sicht den Tatsachen, dass am Beginn der gesamte
Gesellschafterkreis und auch knapp vor der Veräußerung auch ein Teil
der Gesellschafter vehement auf eine Bebauung und Vermietung der Gesellschaft
gedrängt haben."
|
Abschließend
werden die im Grundbuch bezüglich der in Rede stehenden
Liegenschaftsanteile enthaltenen Eintragungen zum Stichtag
12. März 2004 dargestellt:
|
"29
|
Anteil:
65/3064 X GEB: .....
a 4562/1991
2199/1998 Wohnungseigentum an W top 12, K.Abt. 1 b 2638/2003 IM RANG
513/2003 Kaufvertrag 2003-05-19 Eigentumsrecht c 2638/2003 Verbindung gem
§ 5 Abs 3, § 13 Abs 3 WEG 2002
|
30
|
Anteil:
65/3064 Y GEB: .....
a 4562/1991 2199/1998
Wohnungseigentum an W top 12, K.Abt. 1 b 2638/2003 IM RANG 513/2003
Kaufvertrag 2003-05-19 Eigentumsrecht c 2638/2003 Verbindung gem
§ 5 Abs 3, § 13 Abs 3 WEG 2002
|
31
|
Anteil: 111/3064 X
GEB: ..... a 4562/1991 2199/1998 Wohnungseigentum an W top 13,
Terrasse, K.Abt. 6 b 2638/2003 IM RANG 513/2003 Kaufvertrag
2003-05-19 Eigentumsrecht c 2638/2003 Verbindung gem § 5 Abs 3,
§ 13 Abs 3 WEG 2002
|
32
|
Anteil:
111/3064 Y GEB: ..... a 4562/1991 2199/1998
Wohnungseigentum an W top 13, Terrasse, K.Abt. 6 b 2638/2003 IM RANG
513/2003 Kaufvertrag 2003-05-19 Eigentumsrecht c 2638/2003 Verbindung gem
§ 5 Abs 3, § 13 Abs 3 WEG 2002
|
....
|
....
|
39
|
Anteil:
39/3064 Z GEB: ..... a 4562/1991 2199/1998 Wohnungseigentum
an W top 14, Terrasse, K.Abt. 8 b 2638/2003 IM RANG 513/2003
Kaufvertrag 2003-05-19 Eigentumsrecht c 2638/2003 Verbindung gem
§ 5 Abs 3, § 13 Abs 3 WEG 2002
|
40
|
Anteil:
39/3064 XXX. GEB: ..... a 4562/1991 2199/1998
Wohnungseigentum an W top 14, Terrasse, K.Abt. 8 b 2638/2003 IM RANG
513/2003 Kaufvertrag 2003-05-19 Eigentumsrecht c 2638/2003 Verbindung gem
§ 5 Abs 3, § 13 Abs 3 WEG 2002
|
|
rechtliche
Würdigung
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1972 bzw.
UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder
beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch
wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt, oder eine Personenvereinigung nur
gegenüber ihren Mitliedern tätig wird.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 leg.
cit. kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung im
Sinne des §11 leg. cit. an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Gemäß
§ 12 Abs 3 leg.cit. ist der
Vorsteuerabzug nicht gegeben, wenn die empfangenen Lieferungen oder sonstigen
Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze - von bestimmten, im
Wesentlichen den in § 6 Abs 1 Z 1 bis 6 leg. cit.
angeführten steuerfreien Umsätzen abgesehen - eingesetzt werden.
Gemäß
§ 6 Abs.1 Z 9 a in der
Fassung des UStG 1972 bzw. UStG 1994 sind von den unter
§ 1 Abs.1 Z1 fallenden Umsätzen die Umsätze von
Grundstücken im Sinne des § 2 Grunderwerbsteuergesetzes 1955
bzw. 1987 frei. Werden Grundstücke für Wohnzwecke vermietet oder zur
Nutzung überlassen, so unterliegen diese Leistungen, ausgenommen eine als
Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme, gemäß
§ 10 Abs. 2 Z 4 leg. cit. dem
ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 %.
Zu den Umsätzen im Sinne des § 6 Abs. 1
Z 16 UStG 1994 zählen "die Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche die Vorschriften des
bürgerlichen Rechts über Grundstücke Anwendung finden, und von
staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die Nutzungen von Grund und Boden
beziehen; die Überlassung der Nutzung an Geschäftsräumen und
anderen Räumlichkeiten auf Grund von Nutzungsverträgen ist als
Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken anzusehen. Nicht befreit sind
die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für
Wohnzwecke; die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen
Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie
wesentliche Bestandteile eines Grundstückes sind; die Beherbergung in
eingerichteten Wohn- und Schlafräumen; die Vermietung
(Nutzungsüberlassung) von Räumlichkeiten oder Plätzen für
das Abstellen von Fahrzeugen aller Art; die Vermietung
(Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke.
Für den Fall, dass ein Umsatz nach § 6
Abs. 1 Z 16 UStG 1994 steuerfrei ist, kann der Unternehmer einen
solchen steuerfreien Umsatz gemäß
§ 6 Abs. 2 leg.
cit.als steuerpflichtig behandeln. Das heißt: Wird ein Gebäude
errichtet, das steuerpflichtig geliefert werden soll, so kann der Vorsteuerabzug
kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung erst ab dem Zeitpunkt der
Ausübung der Option zur Steuerpflicht - diese ist ab der
Grundstückslieferung möglich - vorgenommen werden.
Nach Lehre und Rechtsprechung (des
Verwaltungsgerichtshofes) kommt es für die Frage der Zuordnung eines
Wirtschaftsgutes zum Anlage- oder Umlaufvermögen entscheidend darauf an, ob
es dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu
dienen. Diese Zweckbestimmung des Vermögensgegenstandes wird häufig
bereits aus der objektiven Eigenschaft des Vermögensgegenstandes, aus der
Natur des Gegenstandes, aus der tatsächlichen Nutzung und aus dem
Geschäftszweig des Unternehmens abzuleiten sein. Wenn aber eine solche
objektive Funktionsbestimmung nicht mit Sicherheit möglich ist, ist die
subjektive Widmung als letztlich entscheidendes Abgrenzungskriterium
heranzuziehen (vgl. Doralt, EStG, Band I, 6. Auflage, Tz 154 zu
§ 6, Seite 8; Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
22. September 2000, 96/15/0207).
Die Einstellung des Eigentümers ist ein subjektives
Element, auf dessen Vorhandensein zwar aus dem nach außen in Erscheinung
tretenden Verhalten geschlossen werden kann. Hierbei sind jedoch alle sonstigen
Umstände entsprechend zu berücksichtigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zum UStG 1972 - diese Judikatur ist auch auf die
Rechtslage nach dem UStG 1994 uneingeschränkt anwendbar - können
Vorsteuern bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der
Steuerpflichtige aus einer Vermietung Entgelte im Sinne des UStG 1972 bzw.
UStG 1994 bzw. Einnahmen im Sinne des EStG 1988 erzielt. Für
diese Berücksichtigung reichen allerdings weder bloße
Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige
Vermietung aus, noch der Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die
Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge
fasst. Gerade bei Gebäuden, die auch Wohnzwecken dienen können, kommen
Vorsteuern vor einer Einnahmenerzielung nur zum Tragen, wenn entweder die
Absicht der künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren
Niederschlag gefunden hat oder aus sonstigen, über die
Absichtserklärung hinausgehenden Umständen die künftige
Vermietung mit ziemlicher Sicherheit feststeht. Ob diese eben geschilderten
Voraussetzungen vorliegen, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu
lösende Sachfrage (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
17. Dezember 1998, 97/15/0046; 25. Juni 1997, 94/15/0227;
27. März 1996, 93/15/0210; 23. Juni 1992, 92/14/0037
und 25. November 1986, 86/14/0045).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
genügt es nicht, wenn die Vermietung eines Gebäudes als eine von
mehreren Verwertungsmöglichkeiten bloß ins Auge gefasst und hierbei
sondiert wird, ob sich dieses günstiger durch Verkauf oder Vermietung
verwerten lässt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
29. Juli 1997, 93/14/0132). Der auf die Vermietung eines Gebäudes
gerichtete Entschluss muss klar und eindeutig nach außen hin in
Erscheinung treten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
23. Juni 1992, 92/14/0037).
Die Bw. war kraft ihrer Rechtsform in den Streitjahren ein
Gewerbebetrieb, der eine selbständige, nachhaltige Betätigung
ausgeübt hat, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen worden ist und
sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dargestellt hat.
Dass sich die Gewinnabsicht als Willensakt regelmäßig nicht
unmittelbar, sondern nur mittelbar auf Grund des nach außen in Erscheinung
tretenden Sachverhaltes feststellen lässt, hat der Verwaltungsgerichtshof
in seinem Erkenntnis vom 18. September 1991, 91/13/0072,
ausgesprochen.
Was die Geschäftsführung der Bw. anbelangt, waren
die Geschäftsführer verpflichtet, den Vorteil der Gesellschaft zu
wahren, Schaden von ihr abzuwenden, alles dem Gesellschaftszweck
Abträgliche zu unterlassen (das Interesse der Öffentlichkeit war dabei
mitzuberücksichtigen) und bei der Unternehmensleitung die Grenzen, die
ihnen beispielsweise durch den im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Gegenstand
des Unternehmens, durch Geschäftsordnung, Gesellschafterbeschlüsse und
-weisungen gezogen waren, einzuhalten (vgl. auch Johannes Reich-Rohrwig, Das
österreichische GmbH-Recht, Band I², Seite 308, Tz 2 2/315).
Mit der nachfolgenden Tabelle werden die Organe der Bw.
für die Jahre 1994 bis 1998 dargestellt (vgl. Tz 10 PB):
|
Geschäftsführer
|
Zeitraum
|
Rüdiger A
|
seit Gründung
|
bis dato
|
Mag. Alexis- Rüdiger A
|
seit 14. März 1995
|
bis dato
Im Fall des Bestands der behaupteten Vermietungsabsicht
hätte die Geschäftsführung auf den Abschluss von Verträgen,
die gemäß
§ 1090 ABGB in der Überlassung des Gebrauchs
einer unverbrauchbaren Sache gegen Entgelt auf gewisse Zeit bestehen, gerichtet
sein müssen.
Ein Bestandvertrag im Sinne des § 1090 ABGB
kommt als Konsensualvertrag - Abschlusswille vorausgesetzt - bereits mit
Einigung über Bestandsache und Bestandzins als Preis der
Gebrauchsüberlassung zustande, sofern nicht ein - wenn auch unwesentlicher
- Vertragspunkt ausdrücklich vorbehalten wurde oder ein offener Dissens
darüber besteht.
Bei zweifelhafter Sach- oder Rechtslage dürfen sich
die Geschäftsführer auf den für die Kapitalgesellschaft
günstigeren Standpunkt stellen und damit das Risiko eingehen, dass dieser
nachträglich eine Vertrags- oder Gesetzesverletzung vorgeworfen wird. Sie
haben aber auch dieses Risiko zu berücksichtigen und die Ausnützung
der objektiv zweifelhaften Sach- oder Rechtslage zu unterlassen, wenn sich aus
einer Entscheidung zuungunsten der GmbH unverhältnismäßig
schwere Nachteile ergeben könnten und diese nicht unwahrscheinlich sind
(vgl. auch Johannes Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, Band
I², Seite 308, Tz 2/314).
Da die Geschäftsführer für die
Erfüllung der vertraglichen Pflichten der Bw. zu sorgen hatten, war
aufgrund der vom steuerlichen Vertreter der Bw. selbst noch in der Berufung
thematisierten Vermietungsabsicht der Bw. die Möglichkeit in Betracht zu
ziehen, dass bei der Geschäftsführung Pflichten der
Geschäftsführer verletzt worden waren. Im Fall der Nichterfüllung
von Pflichten bei der Geschäftsführung wäre die Bestellung der
Geschäftsführer durch Beschluss der Gesellschafter innerhalb der
Streitjahre nicht widerrufen worden, obwohl dies nach
§ 16 Abs. 1 GmbH-Gesetz jederzeit möglich gewesen
wäre.
Da die Unterlassung einer personellen Änderung in der
Geschäftsführung auch durch die Annahme der Möglichkeit - die
Geschäftsführer sind nach pflichtgemäßer Abwägung zum
Ergebnis gekommen, dass es für die Bw. günstiger ist, keine
verbindlichen Mietverträge abzuschließen, sondern die Liegenschaft zu
verkaufen - begründet gewesen wäre, weil es in einem solchen Fall an
einer Pflichtverletzung der Geschäftsführer gefehlt hätte,
sprachen die personellen Verhältnisse in der Geschäftsführung der
Bw. in den Streitjahren gegen die Annahme des Bestands einer Absicht der Bw. in
verbindlicher Form, die in Rede stehenden Eigentumswohnungen für
Bestandzwecke in den Streitjahren zu nutzen.
Was den Sachverhalt anbelangt, wurde unter der Tz 17
des Betriebsprüfungsberichts vom 26. Juli 2000 festgestellt, dass
"bis dato keinerlei Umsätze in Zusammenhang mit der Liegenschaftsverwertung
erzielt bzw. erklärt wurden." Damit im Fall einer Vermietungsabsicht der
Bw. bereits vor der Ausführung eines Umsatzes ein Vorsteuerabzug in
Anspruch genommen hätte werden können, hätte die Bw. für den
Zeitpunkt des Bezuges der Vorleistung nachweisen müssen, dass die Absicht
zur steuerpflichtigen Vermietung bereits in verbindlichen Vereinbarungen ihren
Niederschlag gefunden hat oder aufgrund von sonstigen, über eine
bloße Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher
Sicherheit feststeht.
|
Mit a) dem Erwerb von Anteilen an der Liegenschaft A-Gasse
(, mit welchen
|
|
Wohnungseigentum an den Tops 12,13,14 sowie die
Berechtigung zum Ausbau des Dachbodens zwecks Schaffung weiteren
Wohnungseigentums verbunden gewesen waren,),
|
b)
|
der Unterlassung der Vergabe von Aufträgen für
die Verrichtung von Umbauarbeiten, obwohl die Bewilligung zum Umbau der
Wohnungen, zur Verlängerung des Hauptstiegenhauses in das Dachgeschoss, zur
Herstellung eines Aufzuges und zur Neuerrichtung weiterer Wohnungen im
Dachgeschoss mit Bescheid der Baubehörde vom 11. Dezember 1995
erteilt worden war,
|
c)
|
dem Verkauf der in Rede stehenden Eigentumswohnungen mit
den top Nummern 12, 13 und 14 auf der letztzitierten Liegenschaft noch im
Zeitraum des Rechtsmittelverfahrens sowie
|
d)
|
der Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch,
ohne dass der auf die Vermietung der in Rede stehenden
Bestandobjekte gerichtete Entschluss klar und eindeutig nach außen hin
dokumentiert worden wäre, lagen Sachverhaltselemente vor, aufgrund dieser
die Annahme, es wäre der Bw. darauf angekommen, die in Rede stehenden
Liegenschaftsanteile zu vermieten, zu verneinen war.
Da die Bw. mit
ihrem Vorbringen im Schreiben vom 16. November 2000 die Richtigkeit
der Zurechnung der im Jahr 1994 gekauften Liegenschaftsanteile zum
Umlaufvermögen bestritten hatte, wäre es an der Bw. gelegen gewesen,
dieses Vorbringen durch Vorlage von geeigneten Beweismittel zu dokumentieren.
Statt die Bestimmtheit des Vermietungszwecks der in Rede
stehenden Objekte im Rahmen der Bw. zum Zeitpunkt des Kaufs der in Rede
stehenden Liegenschaftsanteile anhand eindeutiger Beweismittel, die
spätestens im Berufungsverfahren vorzulegen gewesen wären,
nachzuweisen, wurden im Schreiben vom 16. November 2000
wirtschaftliche Gepflogenheiten thematisiert, die der Vergabe von
Auftragsinseraten entgegengestanden wären.
Da als Beweismittel im Abgabenverfahren gemäß
§ 166 BAO alles in Betracht gekommen war, was zur Feststellung
des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles
zweckdienlich war, vermochte der Fehlbestand eines Grundrisses betreffend der
zur Verwertung bestimmten Objekte auf einem Plan samt genauer Zeitangaben
betreffend des Zeitpunkts, zu dem mit der Fertigstellung der Umbauarbeiten an
den in Rede stehenden Objekten zu rechnen gewesen wäre, nicht, das Fehlen
eines stichhaltigen Beweismittels für die Feststellung des von der Bw.
behaupteten Sachverhaltes zu entschuldigen.
Da der Unternehmensgegenstand der Bw. vom Zeitpunkt der
Eröffnung der betrieblichen Tätigkeit an nicht auf die Inbestandgabe
von Objekten beschränkt gewesen war, was aus dem Punkt 3 des
Gesellschaftsvertrages der Bw. vom 20. Jänner 1994 in Verbindung
mit der Antwort der steuerlich vertretenen Bw. auf die im Fragebogen
anlässlich der Eröffnung des Unternehmens gestellte Frage nach der
tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Bw. ableitbar war, war ein
Rückschluss vom Betriebsgegenstand der Bw. auf den Bestand lediglich einer
Vermietungsabsicht hinsichtlich der in Rede stehenden Eigentumswohnungen
ausgeschlossen.
Die Feststellung im Schreiben
vom 16. November 2000, wonach auch die Zuführung zu einer
Vermietung eine Verwertung darstelle und die Gesellschaft nach der Novellierung
des Handels- und Gewerberechts zur Durchführung jedweder Geschäfte
berechtigt sei, auch wenn sie nicht im Unternehmensgegenstand angeführt
sind, ändert nichts an der Tatsache, dass die Beschreibung des
Betriebsgegenstands in einem Gesellschaftsvertrag in der Regel nicht ausreichend
ist, den Bestand/Nichtbestand der in Rede stehenden Vermietungsabsicht zu
beweisen. Als Bestätigung dafür sei Johannes Reich-Rohrwig, Das
österreichische GmbH-Recht, Band I², Seite 53, Tz 1/161 (samt den
dort zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und des
Oberlandesgerichtes Wien) zitiert:
|
"
|
An die Anforderung der Bezeichnung des
Unternehmensgegenstandes im Gesellschaftsvertrag darf ein allzu strenger
Maßstab nicht angelegt werden; eine generelle gattungsmäßige
Bezeichnung der zu betreibenden Geschäfte genügt. Der Hinweis auf
bestimmte Paragraphen der Gewerbeordnung ist ausreichend. Allzu strenge
Anforderungen an die Bestimmtheit des Unternehmensgegenstandes, wären
verfehlt, weil es den Gesellschaftern überlassen bleiben kann, wie konkret
sie die Tätigkeit der GmbH jeweils umschreiben wissen wollen. Nur eine
allzuweite Fassung und farblose Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes, wie zB
"jegliche gesetzliche kaufmännische oder nichtkaufmännische
Verwaltungs- und Betriebstätigkeit", erscheint hingegen im Hinblick auf die
Bestimmungen über die Änderung des Unternehmensgegenstandes
(§ 50 Abs. 3 GmbH-Gesetz Einstimmigkeit!) unzulässig" .
Da die Bw. die
Vermietungsabsicht zum Zeitpunkt des Kaufs der in Rede stehenden
Liegenschaftsanteile selbst noch zum Zeitpunkt nach deren Verkauf behauptet
hatte, war von dem obigen Zitat aus dem von Johannes Reich-Rohrwig verfassten
Kommentar zum GmbH-Recht auf eine Beweisvorsorgepflicht der Bw. zu
schließen.
Obwohl es der steuerlich vertretenen Bw. möglich
gewesen war, in dem anlässlich der Unternehmensgründung im
März 1994 für das Finanzamt ausgefüllten Fragebogen die
Vermietungsabsicht in Form einer klar und eindeutig formulierten Antwort auf die
Frage, welche gewerbliche Tätigkeit das Unternehmen tatsächlich
ausübe, zu dokumentieren, wurde dem Finanzamt die tatsächlich
ausgeübte Tätigkeit als "Realbesitz und Realverwertung" beschrieben.
Dass diese Kurzbeschreibung sich mit den Ausführungen im Punkt 3 des
Gesellschaftsvertrages vom 20. Jänner 1994 deckt, wenn laut
letztgenannten Punkt 3 zum Betriebsgegenstand u.a der Ankauf, der Verkauf,
die Verwertung, der Besitz und die Verwaltung von Immobilien gehört, sei
bemerkt.
Wenngleich auch dem Vorbringen
der Bw. im Schreiben vom 16. November 2000, die Zuführung zu
einer Vermietung stelle eine Form der Verwertung dar, grundsätzlich
zuzustimmen ist, beweist der Verkauf der in Rede stehenden Liegenschaftsanteile
den Bestand einer weiteren - und von der Bw. realisierten -
Verwertungsmöglichkeit, aufgrund dessen die Anerkennung von Vorsteuern in
der mit der Unsatzsteuererklärung für das jeweilige Streitjahr geltend
gemachten Höhe zu verneinen war.
Tatsache ist, dass die Vermietung von Wohnungen generell
eine Form der Kapitalveranlagung darstellt, die eine längerfristige Bindung
des investierten Kapitals erfordert. Da der Bw. eine Baugenehmigung erteilt
worden war, ohne dass mit den Umbauarbeiten auch tatsächlich begonnen
worden wäre, und die Bw. mit der Ausführung in ihrer Berufung - "es
weigerte ... sich eine Mieterin auszuziehen"- den Bestand eines
Mietverhältnisses aufgezeigt hatte, stand das Interesse an der
Auflösung des letztgenannten Verhältnisses, ohne einen Bestandvertrag
mit einem Nachfolgemieter abgeschlossen zu haben, in Zusammenhang mit dem
Verkauf der in Rede stehenden Eigentumswohnungen in einem unauflösbaren
Widerspruch zu der Annahme, die Bw. habe die Absicht, die in Rede stehenden
Wohnungen zu vermieten, gehabt. Insofern vermochte das Vorbringen in der
Berufung, dem zufolge eine Vermietung eine Bautätigkeit unzumutbar
behindere und ein Mieter nicht in einer Baustelle wohnen könne,
höchstens Hindernisse bei der Freischaffung einer in Bestand befindlichen
Wohnung (!), aber keine Mangelhaftigkeit der angefochtenen Bescheide zu
beweisen.
Dem Vorbringen vom steuerlichen Vertreter in der
Berufungsverhandlung am
|
17. November 2004 -
"Hätte eine
Veräußerungsabsicht bestanden, so wäre die Liegenschaft
innerhalb des Zeitraums der Gültigkeit dieser Baubewilligung verkauft
worden oder zumindest der Versuch eines Verkaufs unternommen worden. Dies sei
nicht erfolgt. Bis zum tatsächlichen Verkauf durch den nunmehrigen
Liquidator haben sich die Gesellschafter vehement gegen einen Verkauf
gewährt und in Verkennung der wirtschaftlichen Realität noch immer den
Ausbau und die nachfolgende Vermietung angestrebt. Lediglich aus
wirtschaftlichen Gründen - auf Druck der Bank durch Fälligstellung der
Kredite - musste die Liegenschaft durch den nunmehrigen Liquidator
schlussendlich mit großen Verlust verkauft werden" - war zu
entgegnen, dass die Vermietungsabsicht in den Streitjahren nicht in
bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden hatte
und nach außen hin erkennbare Umstände, aus denen mit ziemlicher
Sicherheit auf die Vermietungsabsicht geschlossen werden könnte, nicht
festzustellen gewesen waren.
Da die Bw. in den Streitjahren
ein auf Gewinn gerichtetes Unternehmen gewesen war, war in dem Vorbringen in der
Berufung, wonach sich eine Mieterin geweigert haben soll, aus der Wohnung
auszuziehen, in Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Verwertung der in Rede
stehenden Objekte durch Verkauf im Vergleich zur Vermietung höhere Gewinne
innerhalb eines kürzeren Zeitraums ermöglicht, ein von der Absicht der
Gewinnoptimierung beherrschtes Verhalten der Bw., das der Annahme einer
Vermietungsabsicht widersprach, abzuleiten.
Zur Aussage des im
Betriebsprüfungsverfahren als Zeuge einvernommenen - mit 10% am
Stammkapital der Bw. beteiligten - Gesellschafter C sei bemerkt, dass dieser
Zeuge die in Rede stehenden Liegenschaftsanteile an die Bw. verkauft hat. Da
sich dieser Gesellschafter im Rechtsstreit mit der Bw. befunden hatte,
vermochten die Ausführungen der steuerlich vertretenen Bw. in der Berufung
sowie in der Berufungsverhandlung zwar den Bestand einer Interessenkollision
zwischen der Bw. und dem in Rede stehenden Gesellschafter glaubhaft zu machen,
(weshalb den protokollierten Angaben dieses Zeugen nur im eingeschränkten
Umfang Beweiskraft zuzusprechen war,) jedoch nicht die Absicht der Bw., die
Wohnung an den letztgenannten Gesellschafter der Bw. oder eine andere Person in
Bestand zu geben, in einer klaren und eindeutigen Form zu dokumentieren.
Auch für den Fall, dass sämtliche
Aktivitäten der Bw. von vornherein auf die Veräußerung der
Grundstücksteile gerichtet und allfällige Maßnahmen zur
Akquisition von Mietern lediglich als Vorleistungen für den (potentiellen)
Erwerber zu sehen gewesen wären, wäre die Voraussetzung für die
Anerkennung des Vorsteuerabzuges nicht als erfüllt zu betrachten gewesen
(vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 1997,
93/14/0132). Vor der steuerpflichtig behandelten Veräußerung der
Gebäudeteile stünde ein (anteiliger) Vorsteuerabzug daher
frühestens in jenem Voranmelde- bzw. Veranlagungszeitraum zu, in dem
tatsächlich eine verbindliche Vereinbarung, aufgrund der ein
umsatzsteuerpflichtiges Mietverhältnis begründet wird, vorliegt.
Da die Nutzung der in Rede
stehenden Anteile als Vermögen nach dem objektiven Gesamtbild der
Verhältnisse nicht im Vordergrund gestanden war, waren sie trotz
längerer betrieblicher Zugehörigkeit dem Umlaufvermögen
zuzuordnen. Da die von der Bw. behauptete Vermietungsabsicht nicht als erwiesen
angenommen werden konnte, war den in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern
von S 45.293,14 für das Jahr 1994, S 42.188 für das
Jahr 1995, S 2.961,83 für das Jahr 1996, S 12.819,81
für das Jahr 1997 und S 22.967,36 für das Jahr 1998 die
Anerkennung als abzugsfähige Vorsteuern zu versagen und daher die Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1998 als
unbegründet abzuweisen.
|
2)
Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1998
Unter der Tz 24 PB verwies der
Betriebsprüfer auf die Sachverhaltsdarstellung in der Tz 17 PB,
ordnete die Liegenschaft A-Gasse dem Umlaufvermögen zu, erklärte die
bisher geltend gemachte Absetzung für Abnutzung (S 73.150 p.a. bzw.
1995 wegen Rumpfwirtschaftsjahr S 36.575) für unzulässig,
aktivierte die nicht anerkannten, dem Grundstück direkt zuordenbaren
Vorsteuern als zusätzliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und
stellte die Berichtigung der Bilanzansätze wie folgt dar:
Sachanlagen
bisher:
|
|
31.12.1994
|
31.03.1995
|
31.03.1996
|
31.03.1997
|
31.03.1998
|
HB PB VÄ
-
VÄ Vj EÄ
|
5.584.100,00 0,00 -
5.584.100,00 0,00 - 5.584.100,00
|
5.574.825,00 0,00 -
5.574.825,00 5.584.100,00 9.275,00
|
5.834.891,00 0,00 -
5.834.891,00 5.574.825,00 - 260.066,00
|
5.761.741,00 0,00 -5.761.741,00 5.834.891,00 73.150,00
|
5.688.591,00 0,00 -5.688.591,00 5.761.741,00 73.150,00
Umlaufvermögen A-Gasse
lt. Bp
|
|
31.12.1994
|
31.03.1995
|
31.03.1996
|
31.03.1997
|
31.03.1998
|
HB PB VÄ
-
VÄ Vj EÄ
|
0,00 5.691.450,00 5.691.450,00 0,00 5.691.450,00
|
0,00 5.723.766,00 5.723.766,00 -5.691.450,00 32.316,00
|
0,00 6.082.982,00 6.082.982,00 -5.723.766,00 359.216,00
|
0,00 6.082.982,00 6.082.982,00 -6.082.982,00 0,00
|
0,00 6.082.982,00 6.082.982,00 -6.082.982,00 0,00
Unter der
Tz 25 PB wurden unter Bezugnahme auf § 10 (1) und (2)
EStG 1988 die Bildung des für die Jahre 1994 bis 1996 bisher
beantragten Investitionsfreibetrages durch die Zuordnung der Liegenschaft
A-Gasse 33 zum Umlaufvermögen bedingt für unzulässig
erklärt und die dadurch bedingten Änderungen der Erfolge wie folgt
dargestellt:
|
1994
|
31.12.1994
|
31.03.1995
|
31.03.1996
|
31.03.1997
|
31.03.1998
|
HB PB VÄ
-
VÄ Vj EÄ
|
757.150,00 0,00 757.150,00 0,00 757.150,00
|
757.150,00 0,00 757.150,00 -
757.150,00 0,00
|
757.150,00 0,00 757.150,00 -
757.150,00 0,00
|
757.150,00 0,00 757.150,00 -
757.150,00 0,00
|
757.150,00 0,00 757.150,00 -
757.150,00 0,00
|
1995
|
31.03.1995
|
31.03.1996
|
31.03.1997
|
31.03.1998
|
HB PB VÄ
-
VÄ Vj EÄ
|
4.095,00 0,00 4.095,00 0,00 4.095,00
|
4.095,00 0,00 4.095,00 -
4.095,00 0,00
|
4.095,00 0,00 4.095,00 -
4.095,00 0,00
|
4.095,00 0,00 4.095,00 -
4.095,00 0,00
|
1996
|
31.03.1996
|
31.03.1997
|
31.03.1998
|
HB PB VÄ
-
VÄ Vj EÄ
|
29.899,00 0,00 29.899,00 0,00 29.899,00
|
29.899,00 0,00 29.899,00 -
29.899,00 0,00
|
29.899,00 0,00 29.899,00 -
29.899,00 0,00
Unter der Tz 26 PB stellte der Betriebsprüfer
die periodengerechte Abgrenzung der auf Grund der Prüfungsfeststellungen
nachzuzahlenden Umsatzsteuer wie folgt dar:
|
|
31.12.1994
|
31.03.1995
|
31.3.1996
|
31.3.1997
|
31.3.1998
|
HB PB VÄ
-
VÄ Vj EÄ
|
0,00 45.293,00 -
45.293,00 0,00 - 45.293,00
|
0,00 87.481,00 -
87.481,00 45.293,00 - 42.188,00
|
0,00 90.443,00 -
90.443,00 87.481,00 - 2.962,00
|
0,00 103.263,00 -
103.263,00 90.443,00 - 12.820,00
|
0,00 126.230,00 -
126.230,00 103.263,00 - 22.967,00
Mit dem Schreiben vom
2. Oktober 2000 wurde die "Berufung" gegen die auf Grundlage der
abgabenbehördlichen Feststellungen im Prüfungsbericht vom
26. Juli 2000 erlassenen Bescheide erhoben.
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rechtliche
Würdigung
Gemäß
§ 7 Abs. 1 EStG 1988
in der für das jeweilige Streitjahr geltenden Fassung sind die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, deren
Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von
Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als
einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), gleichmäßig
verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung
für Abnutzung).
Gemäß
§ 10 Abs. 1 EStG 1988
in der für das 1994 geltenden Fassung kann der Steuerpflichtige bei der
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2910-W/02
- Stammnummer
- 13783
- Gültig
- 28.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF