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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2910-W/02

Nichtanerkennung der Abzugsfähigkeit von Vorsteuern in Zusammenhang mit dem Kauf einer Liegenschaft

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2910-W/02vom 28.01.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern einen Investitionsfreibetrag von höchstens 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen; der IFB beträgt von dem nach dem 31. März 1994 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 15%. Gemäß § 10 Abs. 1 EStG 1988 in der für die Jahre 1995 und 1996 geltenden Fassung beträgt der IFB von den nach dem 30. April 1995 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 9 %. Mit der Zuordnung der in Rede stehenden Liegenschaft zum Umlaufvermögen war die Geltendmachung sowohl der AfA, als auch eines Investitionsfreibetrages unzulässig. Insofern waren die für die Streitjahre erklärten Bilanzgewinne um die in der Jahresbilanz zum 31. Dezember 1994 in Verbindung zu den Jahresbilanzen zum Stichtag 31. März für die Jahre 1995 bis 1998 als kumulierte AfA bezeichneten Betriebsausgaben von S 73.150 für das Jahr 1994, S 39.216 für das Rumpfwirtschaftsjahr 1995 und jeweils S 73.150 für die Jahre 1996 bis 1998 so wie im Prüfungsbericht vom 26. Juli 2000 dargestellt zu erhöhen. Das gleiche gilt für den Investitionsfreibetrag, der in Höhe von S 757.150 für das Jahr 1994, S 4.075 für das Jahr 1995 und S 29.899 für das Jahr 1996 gebildet wurde. Da die AfA ebenso wie die im Zusammenhang mit dem Grundstück geltend gemachten Vorsteuern als (zusätzliche) Anschaffungs- und Herstellungskosten zu aktivieren waren, vermochten die Ausführungen der steuerlich vertretenen Bw. eine Mangelhaftigkeit der angefochtenen Bescheide nicht offen zu legen. Da eine rechnerische Unrichtigkeit der durch die Prüfungsfeststellungen bedingten Umsatzsteuernachforderungen nicht festzustellen war, weshalb als an das Finanzamt an Umsatzsteuern nachzuzahlende Beträge S 45.293 für das Jahr 1994, S 42.188 für das Jahr 1995, S 2.962 für das Jahr 1996, S 12.820 für das Jahr 1997 und S 22.967 für das Jahr 1998 zu passivieren waren, war die Berufung gegen die vom Finanzamt auf Grundlage des Prüfungsberichtes vom 26. Juli 2000 hinsichtlich der Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 erlassenen Bescheide als unbegründet abzuweisen. | 3) Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 1994 und 1995 Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist die Abgabenbehörde erster Instanz zur Wiederaufnahme von Verfahren in allen Fällen berechtigt, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Tatsachen im Sine des § 303 leg. cit. ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (vgl. VwGH vom 28. September 1998, 96/16/0158); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl. beispielsweise VwGH vom 30. Mai 1994, 93/16/0096; 12. August 1994, 91/14/0018, 042; 23. April 1998, 95/15/0108). Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie z.B. die Zahlungswilligkeit, VwGH 14. Juni 1982, 82/12/0056). Nach Lehre und Rechtsprechung ist maßgebend, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (vgl. Ritz, BAO2, Tz 10 zu § 303, Seite 728 und die dort zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 1997, 96/13/0185, 28. Januar 1998, 95/13/0141; 21. Juli 1998, 93/14/0187, 0188). Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 9. Juli 1997, 96/13/0185). Tatsache ist, dass die Bw. mit Gesellschaftsvertrag am 20. Jänner 1994 errichtet worden ist. Am 15. Februar 1994 unterfertigte der Geschäftsführer der Bw. Rüdiger A den Kaufvertrag, aufgrund dessen die Eintragung der Bw. als Eigentümerin der Anteile an der Liegenschaft A-Gasse 33 im Grundbuch erfolgte. Da die Aktivitäten der Bw., soweit sie bisher überhaupt gesetzt worden sind, sämtliche Verwertungsmöglichkeiten offen gelassen hatten, widersprach der Verkauf der in Rede stehenden Liegenschaftsanteile samt den damit verbundenen Rechten dem vom seinerzeitigen steuerlichen Vertreter hinsichtlich der in Rede stehenden Anteile angenommenen Anlagevermögenscharakter und stellt daher eine neue Tatsache im Sinne des § 303 BAO dar, aufgrund dieser die Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Körperschaftssteuer jeweils für die Jahre 1994 und 1995 mit Bescheid wieder aufzunehmen waren. Somit war die Berufung gegen die Bescheide, mit denen die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 1994 und 1995 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen worden waren, als unbegründet abzuweisen. Aus den oben angeführten Gründen war die Berufung gegen die Bescheide, mit denen die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 1994 und 1995 gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und die Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1998, die Körperschaftsteuer für die Jahre 1994, 1995, 1997 und 1998 festgesetzt worden waren, als unbegründet abzuweisen. Soweit sich die "Berufung" gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1996 richtet, war ihr im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom 29. August 2000 teilweise statt zugeben.     Wien, am 28. Jänner 2005

Normen und Schlagworte

GrundstückRechnungsteuerfreie UmsätzeVorsteuerabzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2910-W/02
Stammnummer
13783
Gültig
28.01.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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