Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2910-W/02
Nichtanerkennung der Abzugsfähigkeit von Vorsteuern in Zusammenhang mit dem Kauf einer Liegenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2910-W/02vom 28.01.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern einen
Investitionsfreibetrag von höchstens 20% der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gewinnmindernd geltend machen; der IFB beträgt von dem
nach dem 31. März 1994 anfallenden Anschaffungs- oder
Herstellungskosten höchstens 15%. Gemäß
§ 10
Abs. 1 EStG 1988 in der für die Jahre 1995 und 1996 geltenden
Fassung beträgt der IFB von den nach dem 30. April 1995
anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens
9 %.
Mit der Zuordnung der in Rede
stehenden Liegenschaft zum Umlaufvermögen war die Geltendmachung sowohl der
AfA, als auch eines Investitionsfreibetrages unzulässig. Insofern waren die
für die Streitjahre erklärten Bilanzgewinne um die in der Jahresbilanz
zum 31. Dezember 1994 in Verbindung zu den Jahresbilanzen zum Stichtag
31. März für die Jahre 1995 bis 1998 als kumulierte AfA
bezeichneten Betriebsausgaben von S 73.150 für das Jahr 1994,
S 39.216 für das Rumpfwirtschaftsjahr 1995 und jeweils
S 73.150 für die Jahre 1996 bis 1998 so wie im
Prüfungsbericht vom 26. Juli 2000 dargestellt zu erhöhen.
Das gleiche gilt für den Investitionsfreibetrag, der in Höhe von
S 757.150 für das Jahr 1994, S 4.075 für das
Jahr 1995 und S 29.899 für das Jahr 1996 gebildet wurde. Da
die AfA ebenso wie die im Zusammenhang mit dem Grundstück geltend gemachten
Vorsteuern als (zusätzliche) Anschaffungs- und Herstellungskosten zu
aktivieren waren, vermochten die Ausführungen der steuerlich vertretenen
Bw. eine Mangelhaftigkeit der angefochtenen Bescheide nicht offen zu legen. Da
eine rechnerische Unrichtigkeit der durch die Prüfungsfeststellungen
bedingten Umsatzsteuernachforderungen nicht festzustellen war, weshalb als an
das Finanzamt an Umsatzsteuern nachzuzahlende Beträge S 45.293
für das Jahr 1994, S 42.188 für das Jahr 1995,
S 2.962 für das Jahr 1996, S 12.820 für das
Jahr 1997 und S 22.967 für das Jahr 1998 zu passivieren
waren, war die Berufung gegen die vom Finanzamt auf Grundlage des
Prüfungsberichtes vom 26. Juli 2000 hinsichtlich der
Körperschaftsteuer für die Jahre 1994 bis 1998 erlassenen
Bescheide als unbegründet abzuweisen.
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3)
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer jeweils für
die Jahre 1994 und 1995
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist die
Abgabenbehörde erster Instanz zur Wiederaufnahme von Verfahren in allen
Fällen berechtigt, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen,
die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
Tatsachen im Sine des § 303 leg. cit. ausschließlich mit dem
Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende
tatsächliche Umstände (vgl. VwGH vom 28. September 1998,
96/16/0158); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom Bescheid zum Ausdruck
gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge,
Beziehungen, Eigenschaften (vgl. beispielsweise VwGH vom 30. Mai 1994,
93/16/0096; 12. August 1994, 91/14/0018, 042; 23. April 1998,
95/15/0108).
Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare
Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational
feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie z.B. die
Zahlungswilligkeit, VwGH 14. Juni 1982, 82/12/0056).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist maßgebend, ob der
Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei
richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden
Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (vgl. Ritz,
BAO2, Tz 10 zu § 303,
Seite 728 und die dort zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes
vom 9. Juli 1997, 96/13/0185, 28. Januar 1998, 95/13/0141;
21. Juli 1998, 93/14/0187, 0188). Die Wiederaufnahme auf Grund neu
hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher
unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu
tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden
rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen
(VwGH 9. Juli 1997, 96/13/0185).
Tatsache ist, dass die Bw. mit Gesellschaftsvertrag am
20. Jänner 1994 errichtet worden ist. Am
15. Februar 1994 unterfertigte der Geschäftsführer der Bw.
Rüdiger A den Kaufvertrag, aufgrund dessen die Eintragung der Bw. als
Eigentümerin der Anteile an der Liegenschaft A-Gasse 33 im Grundbuch
erfolgte. Da die Aktivitäten der Bw., soweit sie bisher überhaupt
gesetzt worden sind, sämtliche Verwertungsmöglichkeiten offen gelassen
hatten, widersprach der Verkauf der in Rede stehenden Liegenschaftsanteile samt
den damit verbundenen Rechten dem vom seinerzeitigen steuerlichen Vertreter
hinsichtlich der in Rede stehenden Anteile angenommenen
Anlagevermögenscharakter und stellt daher eine neue Tatsache im Sinne des
§ 303 BAO dar, aufgrund dieser die Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich der Umsatzsteuer und der
Körperschaftssteuer jeweils für die Jahre 1994 und 1995 mit Bescheid
wieder aufzunehmen waren. Somit war die Berufung gegen die Bescheide, mit denen
die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer jeweils
für die Jahre 1994 und 1995 gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wieder aufgenommen worden waren, als unbegründet
abzuweisen.
Aus den oben angeführten Gründen war die Berufung
gegen die Bescheide, mit denen die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer und
der Körperschaftsteuer jeweils für die Jahre 1994 und 1995
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und die
Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1998, die Körperschaftsteuer
für die Jahre 1994, 1995, 1997 und 1998 festgesetzt worden waren, als
unbegründet abzuweisen. Soweit sich die "Berufung" gegen den
Körperschaftsteuerbescheid 1996 richtet, war ihr im Umfang der
Berufungsvorentscheidung vom 29. August 2000 teilweise statt zugeben.
Wien, am 28.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2910-W/02
- Stammnummer
- 13783
- Gültig
- 28.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF