Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0316-L/03
kein Vorsteuerabzug für Aufschließungsmaßnahmen im Zusammenhang mit steuerfreien Grundstückslieferungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0316-L/03vom 04.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AK., vom 20. Jänner 2003
gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 12. Dezember 2002 betreffend
Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1997 - 2000, sowie den vorläufig
ergangenen Bescheid gegen die Umsatzsteuer 2001 entschieden:
1. Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
2. Der Bescheid
betreffend Umsatzsteuer 2001 wird insoweit abgeändert, als die Festsetzung
der angeführten Abgabe nunmehr endgültig erfolgt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt gewerbliche
Einkünfte im Bereich des Realitäten- und Wohnungswesens.
Anlässlich einer im Jahr 2001 stattgefundenen und die
Jahre 1997 - 1999 umfassenden Betriebsprüfung stellte der Prüfer unter
anderem fest (Details können aus der
Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 4. Dezember 2003 [= Anlage 1 zum
BP-Bericht] entnommen werden):
"Der Bw. hat Gründe in S. und Z. parzelliert und
aufgeschlossen. Die Aufschließungen verbleiben im Eigentum des Bw. bis zur
Abtretung an die Gemeinden frühestens in zehn Jahren nach Errichtung und
Fertigstellung der Infrastruktur. Der Kanal verbleibt auch nach deren Abtretung
im Eigentum des Bw. Im gegenständlichen Fall wurde die Vorsteuer für
die Errichtung der Straße und die Vorsteuer für die
Erschließung der Grundstücke (Bebauungsplan, Vermessung, Notar, usw.)
geltend gemacht.
Nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG kann ein Unternehmer
bei Grundstücksveräußerungen zur Steuerpflicht optieren.
Grundsätzlich soll der veräußernde Unternehmer den
Vorsteuerabzug hinsichtlich empfangener Leistungen nur dann - vor
Ausführung des Grundstücksumsatzes - beanspruchen können,
wenn der Unternehmer im Zeitpunkt der Vorleistung nachweisen kann, dass er mit
dem Erwerber der Liegenschaften eine Vereinbarung dahingehend getroffen hat,
dass er den Umsatz steuerpflichtig behandeln und dem Erwerber die darauf
entfallende Umsatzsteuer gemäß
§ 11 UStG in Rechnung stellen
wird.
In den Prüfungsjahren wurden im Wohngebiet S. und im
Nachschauzeitraum 2000 - 2001 im Wohngebiet Z. Grundstücke verkauft.
Diese Grundstücke wurden laut den vorgelegten Kaufverträgen ohne
Umsatzsteuer veräußert. Mit den Erwerbern der Grundstücke wurden
dahingehend keine Vereinbarungen getroffen, dass der Umsatz steuerpflichtig
behandelt wird. Die im Zuge der Betriebsprüfung vorgelegten
Kalkulationsunterlagen lassen den Schluss zu, dass mit den einzelnen
Grundstücksparzellen auch die anfallenden Aufschließungskosten
(Vermessung, Bebauungsplan, Straße usw.) unter Anwendung der unechten
Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG mitverkauft
wurden.
Auf Grund dieser Ausführungen ist ein Vorsteuerabzug
für die Aufschließungskosten der Straße und der
Grundstücke (Vermessung, Bebauungsplan usw.) gemäß
§ 12
Abs. 3 UStG nicht zulässig:"
|
S.
|
Grund
und Boden
|
Straße
|
1997
|
66.041,80
|
58.940,00
|
1998
|
6.525,00
|
114.595,00
|
1999
|
|
1,038.574,60
|
Z.
|
Grund
und Boden
|
Straße
|
1998
|
9.045,80
|
1.736,20
|
1999
|
14.760,00
|
5.137,20
|
2000
|
40.144,00
|
87.972,00
|
2001
|
|
867.572,20
|
Vorsteuerkürzung
insgesamt in S
|
2,311.043,80
|
davon in
S.
|
1,284.676,40
|
davon in
Z.
|
1,026.367,40
Das Finanzamt folgte der Feststellung der
Betriebsprüfung und erließ am 12. Dezember 2002: -im wieder
aufgenommenen Verfahren geänderte Umsatz- und Einkommensteuerbescheide
für 1997 - 1999, -Erstbescheide hinsichtlich Umsatz- und
Einkommensteuer für 2000 und -einen vorläufigen
Umsatzsteuerbescheid für 2001.
Im Zuge der Berichtserstellung wurde infolge eines
Rechenfehlers im Prüfungsjahr 1998 um 58.940,00 S zuviel an Vorsteuer
rückgerechnet. Dieser Rechenfehler wurde durch einen
gemäß
§ 293 BAO geänderten Umsatz- und
Einkommensteuerbescheid vom 21. Jänner 2003 berichtigt.
Mit Eingabe vom 16. Jänner 2003 wurde um
Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 15. Februar 2003
ersucht.
Am 20. Jänner 2003 wurde gegen oben angeführte
Bescheide Berufung erhoben. Es wurde beantragt, die abzugsfähige Vorsteuer
und den Gesamtbetrag der Einkünfte laut der Berufungsbeilage
festzusetzen. Infolge der steuerpflichtigen Weiterverrechnung der Kosten
für die Herstellung der Straße, ergebe sich im Zusammenhang mit der
Berufung gegen die Nichtanerkennung der Vorsteuerbeträge eine Erhöhung
des steuerpflichtigen Umsatzes in den Jahren 1998 bis 2001. Eine
ausführliche Begründung sollte nach Angaben des steuerlichen
Vertreters innerhalb der offenen Frist bis 15. Februar 2003 nachgereicht
werden.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2003 wurde um Verlängerung
zur Nachreichung der Begründung bis 31. März 2003
ersucht.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2003 wurde der Bw.
aufgefordert, die Mängel (die fehlende
Begründung) bis zum 31. März 2003 zu beheben.
Am 26. März 2003 wurde die Begründung zur
Berufung nachgereicht, die zusammenfassend lautet: Die auf die
Straßenerrichtungskosten entfallende Vorsteuer sei vom Finanzamt nicht
anerkannt worden, weil nach deren Ansicht diese Errichtungskosten und die damit
zusammenhängende Vorsteuer unmittelbar mit den Verkaufserlösen der
einzelnen Grundstücksparzellen im Zusammenhang stünden und mangels
Optierung zur Steuerpflicht daher die Vorsteuer nicht abzugsfähig
wäre. Im Zuge der Parzellierung der einzelnen
Einfamilienhausgrundstücke seien für die Wohnparks in S. und Z. jene
Parzellen festgelegt worden, die als Straßengrundstück das gesamt
Wohnbaugebiet aufschließen. Diese Parzellen befänden sich im Eigentum
des Bw. Dieser habe daher im Zuge der Parzellierung und des Verkaufes von
einzelnen Bauparzellen die gesamte Infrastruktur auf eigene Kosten hergestellt,
wobei es sich im Einzelnen um folgende Maßnahmen handelt: a)
Kanalisation - getrennt in Abwasser und Regenwasser b)
Trinkwasserversorgung inklusive Hydranten c) Stromversorgung d)
Gasversorgung e) Straßenbeleuchtung f)
Straßenherstellung All diese Maßnahmen seien
ausschließlich auf Kosten und für Rechnung des Bw. hergestellt worden
und die im Zuge der Herstellungskosten anfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer
geltend gemacht worden. Im Zuge des Verkaufes dieser Bauparzellen sei in den
Kaufverträgen unter anderem Folgendes vereinbart worden: a) Die
verkaufende Partei trage auf eigene Kosten die Herstellung der Straßen und
Gehsteige und gewährt ein Benützungsrecht dieser Anlagen. b)
Die Aufteilung der Kosten für die Wartung und Erhaltung der von diesem
Wohngebiet umfassten Straßen seien auf alle
Grundstückseigentümer im Verhältnis der
Grundstücksflächen zu verteilen. c) Die verkaufende Partei
verpflichte sich die Kanalisation auf eigene Kosten herzustellen und die
einzelnen Grundstücke des Wohngebietes an diese Kanalisation
anzuschließen, wobei sich die kaufende Partei zur Entrichtung eines
Kanalanschlussbeitrages sowie der laufenden Kanalbenützungsgebühr
verpflichte. d) Die kaufende Partei verpflichte sich ausschließlich
an diese Kanalisationsanlage anzuschließen. e) Genau wie die Kosten
für die Kanalisation, Trinkwasser-, Strom- und Gasversorgung sowie der
Straßenbeleuchtung würden auch die Kosten für die Herstellung
der Straße eine Betriebsvorrichtung darstellen, wie dies der VwGH in
seinem Erkenntnis vom 18.6.70, 511/68 ausgesprochen habe. Somit handle es sich
bei den Kosten der Straßenherstellung nicht um die Kosten eines
Grundstückes, sondern um die Kosten einer Betriebsvorrichtung. In
den zwischen den Lagegemeinden und dem Bw. abgeschlossenen Verträgen sei
vereinbart worden, dass nach Ablauf von zehn Jahren nach Errichtung und
Fertigstellung der Infrastruktur und der Straßenherstellung, diese
Straßengrundstücke an die jeweilige Gemeinde entschädigungslos
abgetreten werden würden, wobei die Kanalanlagen ausgenommen
seien. In den zwischen dem Bw. und den einzelnen Kaufinteressenten
abgeschlossenen Verträgen habe gemäß Punkt 8 die Verpflichtung
der verkaufenden Partei zur Herstellung der gesamten Infrastruktur bestanden,
worunter natürlich auch die Kosten für die Herstellung der
Straße zu verstehen seien. Auch wenn in weiterer Folge in Punkt 8 dieser
Kaufverträge zwar kein gesondertes Entgelt für den Anliegerbeitrag
"Straße" vorgeschrieben sei, sei davon auszugehen, dass neben dem Entgelt
für den Erwerb des Grundstückes auch ein Teil des Entgeltes auf den
Anliegerbeitrag für die Straßenerrichtung falle. Üblicherweise
werde die Straßenerrichtung von der zuständigen Gemeinde
übernommen und dem Bauwerber ein nach der Grundstücksgröße
bemessener Anliegerbeitrag vorgeschrieben. Im gegenständlichen Fall sei das
Entgelt für das Grundstück und den Anliegerbeitrag gemeinsam
vorgeschrieben worden. Die anteiligen Kosten für die
Straßenerrichtung und somit der Wert der im Prüfungs- und
Nachschauzeitraum auf die veräußerten Parzellen entfallenden
Anliegerbeiträge seien in der Beilage getrennt nach den einzelnen
Kalenderjahren ersichtlich und würden ein grundsätzlich
umsatzsteuerpflichtiges Entgelt darstellen, sodass sich die in der Berufung
angeführte Umsatzsteuererhöhung ergebe. Die im Zusammenhang mit der
Errichtung der Straße anfallenden Vorsteuern stünden daher mit einem
steuerpflichtigen Umsatz in Verbindung und seien als abzugsfähige Vorsteuer
zu berücksichtigen. Die Verrechnung des Anliegerbeitrages in einem
einheitlichen Entgelt mit dem Grundstück stelle auch keine Nebenleistung
zur Lieferung des Grundstückes dar, da auch im Normalfall der an die
Gemeinde zu entrichtende Anliegerbeitrag nicht als Nebenleistung zur
Grundstückslieferung betrachtet werden könne. Ob nun der Lieferant des
Grundstückes und der Empfänger des Anliegerbeitrages ident seien, oder
ob es sich dabei um zwei verschiedene Lieferanten handeln würde, könne
daher zu keiner anderen Beurteilung führen. Selbst wenn zwei
verschiedene Leistungen mit einem einheitlichen Entgelt verrechnet würden,
führe dies nicht zu einer einheitlichen umsatzsteuerrechtlichen
Betrachtung, sondern es sei jede Leistung für sich zu betrachten und das
Entgelt entsprechend aufzuteilen (vgl. VwGH 27.8.1990, 89/15/0128). Auf Grund
dieses Erkenntnisses sei das zwar einheitlich festgelegte Entgelt in einen
steuerpflichtigen und in einen steuerfreien Teil analog den sonstigen
Vorgangsweisen aufzuteilen. Der Ansatz eines einheitlichen Entgeltes für
zwei verschiedene Leistungen sei kein Indiz für eine einheitliche
steuerliche Vorgangsweise. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass
die Kosten für die Straßenherstellung in den Wohnbereichen S. und Z.
nicht nur für diese Wohnbereiche unmittelbar dienen, sondern teilweise dem
gesamten Gewerbebetrieb des Bw. zu Gute kommen.
Die in der Beilage angeführten Änderungen stellen
sich wie folgt dar:
|
in
S
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
1.
|
|
232.592,66
|
191.462,36
|
370.079,06
|
139.279,23
|
2.
|
-58.940,00
|
-57.391,20
|
-1,043.711,80
|
-107.272,58
|
-873.605,14
1. Summe der Umsatzsteuer von den Anliegerbeiträgen
für die Straßenerrichtung 2. anzuerkennende Vorsteuer für
die Straßenerrichtung sowie Storno Vorsteuerrückrechnung von den
Grundkosten
Die abzugsfähige Vorsteuer sowie die auf die
Anliegerbeiträge entfallende Umsatzsteuer hätten auch eine Auswirkung
auf die Gewinnermittlung. Weiters ergebe sich auch eine Anpassung der AfA
für das Wirtschaftsgut "Straße", welche seit 1999 in Verwendung
genommen worden sei. Da es sich beim Wirtschaftsgut "Straße" um ein
abnutzbares Wirtschaftsgut handle, stehe für dieses Wirtschaftsgut auch ein
Investitionsfreibetrag zu.
In einer Ergänzung vom 22. September 2003 zur Berufung
wurde durch den steuerlichen Vertreter bei der Berechnung der Einkünfte
beim Investitionsfreibetrag (1998: 1.358,00 S, 1999: 2,169.868,00 S), der AfA
und den Buchwertabgängen noch Änderungen vorgenommen.
|
Einkünfte in
S
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
laut BP
|
-13,572.518,00
|
-6,478.635,00
|
-12,728.266,00
|
2,969.762,00
|
AfA
|
|
-377,00
|
-757.022,00
|
48.434,00
|
IFB
|
|
-1.358,00
|
-2,178.148,00
|
|
Zurechnung
IFB
|
|
1.358,00
|
2,178.148,00
|
|
Verrechnung
IFB
|
|
|
|
-2,178.148,00
|
Buchwertänderungen von
Anlageabgängen
|
|
5,344.964,00
|
4,099.269,00
|
464.868,00
|
laut
Berufung
|
-13,572.518,00
|
-1,134.048,00
|
-9,386.019,00
|
1,304.916,00
In seiner Stellungnahme vom 30. April 2003 zur Berufung
hielt der Prüfer fest, dass der steuerliche Vertreter vor dem Abhalten der
Schlussbesprechung eine schriftliche Anfrage an das BMF gestellt habe, in der
ein gegenüber der nunmehrigen Berufungsschrift wesentlich abweichender
Sachverhalt behauptet werde. Zur Anfrage an das BMF sei vom Prüfer eine
ausführliche Stellungnahme verfasst und an den Umsatzsteuerfachbereich der
ehemaligen FLD für OÖ weitergeleitet worden. Die BMF-Anfrage sei an
den do. Fachbereich delegiert und in Form von zwei Besprechungen erledigt
worden. Die vom Finanzamt auf Grund der BP-Feststellungen erlassenen Bescheide
entsprächen vollinhaltlich der vom Fachbereich vertretenen
Rechtsansicht.
Im Folgenden wird die Anfrage des steuerlichen Vertreters
an das BMF vom 10. Dezember 2001 wieder gegeben: "Mein Mandant ist
Eigentümer eines Industrie- und Gewerbearials, sowie angrenzender
Grundstücksflächen, wobei zwei Teilflächen als Wohngebiete
gewidmet wurden auf denen je ein Wohnpark errichtet wurde. Als Voraussetzung
für die Erschließung als Wohnpark und die Parzellierung für
Einfamilienhäuser wurde die Auflage erteilt, dass von meinem Mandanten als
Eigentümer des gesamten Arials die notwendige Infrastruktur hergestellt
wird. Im Zuge der Parzellierung der einzelnen
Einfamilienhausgrundstücke wurden jene Parzellen festgelegt, die als
Straßenstücke das gesamte Wohnbaugebiet aufschließen. Diese
Parzellen stehen im Eigentum meines Mandanten. Mein Mandant hat daher im
Zuge der Parzellierung und des Verkaufes von einzelnen Bauparzellen die gesamte
Infrastruktur auf eigene Kosten hergestellt, wobei es sich um folgende
Maßnahmen handelt: a) Kanalisation - getrennt in Abwasser und
Regenwasser b) Trinkwasserversorgung inklusive Hydranten c)
Stromversorgung d) Gasversorgung e)
Straßenbeleuchtung f) Straßenherstellung Alle diese
Maßnahmen wurden ausschließlich auf Kosten und für Rechnung
meines Mandanten hergestellt und die im Zuge der Herstellungskosten anfallende
Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht. In den Kaufverträgen wurde
unter anderem Folgendes vereinbart: a) Die verkaufende Partei trägt
auf eigene Kosten die Herstellung der Straßen und Gehsteige und
gewährt ein Benützungsrecht dieser Anlagen. b) Die Aufteilung
der Kosten für die Wartung und Erhaltung der von diesem Wohngebiet
umfassten Straßen sind auf alle Grundstückseigentümer im
Verhältnis der Grundstücksflächen zu verteilen. c) Die
verkaufende Partei verpflichtet sich die Kanalisation auf eigene Kosten
herzustellen und die einzelnen Grundstücke des Wohngebietes an diese
Kanalisation anzuschließen, wobei sich die kaufende Partei zur Entrichtung
eines Kanalanschlussbeitrages sowie der laufenden
Kanalbenützungsgebühr verpflichtet. d) Die kaufende Partei
verpflichtet sich ausschließlich an diese Kanalisationsanlage
anzuschließen. e) Die verkaufende Partei verpflichtet sich auf
eigene Kosten die gesamte Infrastruktur wie Gasnetz, Telefonnetz,
Wasserleitungsnetz und Stromnetz herzustellen und die kaufende Partei
verpflichtet sich im Zuge des Anschlusses an diese Netze, die üblicherweise
zur Vorschreibung gelangenden Anschlussgebühren zuzüglich der
Umsatzsteuer zu entrichten. In einem Abtretungsvertrag mit den
zuständigen Gemeinden wurde zwischen diesen Gemeinden und meinem Mandanten
vereinbart, dass die zum Zwecke der Aufschließung der Bauplätze und
Errichtung öffentlicher Verkehrsanlagen benötigten und derzeit im
Eigentum meines Mandanten stehenden Grundflächen mit Wirkung vom 1.
Jänner 2009 bzw. 1. Jänner 2010 an die jeweilige Gemeinde kostenlos
abzutreten sind und die Gemeinde die Verpflichtung übernimmt diese
Grundstücke als öffentliches Gut zu widmen. Ausdrücklich wird in
diesen Vereinbarungen festgelegt, dass die von meinem Mandanten errichteten
Kanalanlagen nicht Gegenstand des Abtretungsvertrages sind und daher auch im
Eigentum meines Mandanten verbleiben. Lediglich die Grundfläche selbst wird
an die Gemeinde abgetreten. In den Abtretungsverträgen vom Februar und Juli
1998 wird festgehalten, dass mein Mandant zur Errichtung der oben
angeführten Aufschließungsmaßnahmen auf eigene Kosten
verpflichtet ist. Als Voraussetzung für den Verkauf der einzelnen
Bauparzellen wurde von meinem Mandanten auf den in seinem Eigentum verbleibenden
Straßenflächen die entsprechende Infrastruktur hergestellt, wobei
diese ausschließlich im Eigentum meines Mandanten verbleibt. Durch die
Aufschließung der einzelnen Bauparzellen sind erhebliche Kosten
entstanden, die sich natürlich im Kaufpreis der einzelnen Bauparzelle
wiederspiegeln, da ein aufgeschlossenes Grundstück wesentlich mehr Wert ist
als ein nicht aufgeschlossenes Grundstück. Der Kaufpreis des einzelnen
Grundstückes ist jedoch ausschließlich der Preis für die
Übergabe des Grundstücks, das an ein Straßenstück mit der
vorhandenen Infrastruktur anschließt. Der Käufer hat daher
grundsätzlich dieses Grundstück zu einem bestimmten Preis erworben und
Gegenstand des Kaufvertrages ist ausschließlich die Übergabe der
entsprechenden Bauparzelle, wobei natürlich Käufer und Verkäufer
damit gewisse Rechte und Verpflichtungen übernommen haben. Der
Verkauf des Grundstückes erfolgte gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit.
a UStG als unecht befreiter Umsatz ohne dass auf die Steuerpflicht optiert
worden wäre. Der Verkauf des Grundstückes steht daher nicht in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung der Infrastruktur, die zur
Gänze im Eigentum meines Mandanten verbleibt. Die Errichtung der
Infrastruktur hängt ausschließlich mit umsatzsteuerbaren Leistungen,
wie den Betrieb des Kanals, Herstellung der Anschlüsse für Gas,
Telefon, Strom und Wasser zusammen, wofür gesonderte USt-pflichtige
Anschlussbeiträge und laufende USt-pflichtige Entgelte vom einzelnen
Grundstückseigentümer zu entrichten sind. Auch die Herstellung der
Straße hat mit dem Grundstück selbst keinen unmittelbaren
Zusammenhang, sondern stellt genauso wie die Kanalisation und die sonstige
Infrastruktur ein selbständiges Wirtschaftsgut dar, sodass die mit den
Herstellungskosten im Zusammenhang stehenden Vorsteuerbeträge als
abzugsfähige Vorsteuer im Zeitpunkt der Rechnungslegung zu
berücksichtigen sind. Ein Verkauf der einzelnen Parzellen führt daher
nicht zu einer Umwidmung dieser selbständigen Wirtschaftsgüter. Es
kann daher zu keiner Vorsteuerrückrechnung kommen. Auch die
Vereinbarung betreffend die künftige Abtretung dieser
Straßenstücke stellt keinen umsatzsteuerbaren Tatbestand dar, da
diese Abtretung kostenlos an die jeweilige Gemeinde ohne Entgelt erfolgt. Ein
umsatzsteuerbarer Tatbestand gemäß
§ 1 Abs. 1 UStG liegt daher
mangels Entgelt nicht vor. Die Errichtung der Infrastruktur und der Straße
wurde nicht nur im Bereich dieser Wohnparks, sondern auch im gesamten gewerblich
genutzten Bereich auf Kosten meinen Mandanten vorgenommen und dient der gesamten
unternehmerischen Tätigkeit meines Mandanten. Aus den genannten
Gründen ist daher meines Erachtens die gesamte im Zuge der Errichtung
anfallende Vorsteuer als abzugsfähige Vorsteuer zu behandeln ohne dass der
Verkauf einzelner Grundstücke bzw. die künftige unentgeltliche
Abtretung an die Gemeinde zu einer Änderung der Verwendung oder Nutzung als
Anlagevermögen führt."
Der Prüfer führte in seiner Stellungnahme vom 11.
März 2002 zur BMF-Anfrage an den Fachbereich aus: "Vom steuerlichen
Vertreter wird ausgeführt, dass die vom Abgabepflichtigen errichteten
Kanalanlagen nicht Gegenstand dieses Abtretungsvertrages sind. Dazu ist zu
ergänzen, dass jedoch die restliche Infrastruktur wie zB Stromversorgung,
Gasversorgung, Straßenbeleuchtung, Trinkwasserversorgung und
Straßenherstellung sehr wohl an die Übernehmerin, nämlich die
jeweilige Gemeinde, entweder die Gemeinde Z. oder die Gemeinde S.,
übergehen. Den Ausführungen des steuerlichen Vertreters, dass
Grundflächen und auch die Infrastruktur zur Gänze im Eigentum des
Abgabepflichtigen verbleiben, kann nur insoweit gefolgt werden, dass diese
frühestens zehn Jahre nach Errichtung und Fertigstellung der Infrastruktur,
ausgenommen die Kanalanlagen in den Wohngebieten, an die jeweilige Gemeinde
abgetreten werden. Nach § 6 UStG kann ein Unternehmer bei
Grundstücksveräußerungen iSd § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG zur
Steuerpflicht optieren. Grundsätzlich soll der veräußernde
Unternehmer den Vorsteuerabzug hinsichtlich empfangener Leistungen nur dann -
vor Ausführung des Grundstücksumsatzes - beanspruchen können,
wenn der Unternehmer im Zeitpunkt des Bezuges der Vorleistung nachweisen kann,
dass er mit dem Erwerber der Liegenschaften eine Vereinbarung dahingehend
getroffen hat, dass er den Umsatz steuerpflichtig behandeln und dem Erwerber die
darauf entfallende Umsatzsteuer gemäß
§ 11 UStG in Rechnung
stellen wird. In den Prüfungsjahren wurden im Wohngebiet S. und im
Nachschauzeitraum im Wohngebiet Z. Grundstücke verkauft. Die
Grundstücke wurden laut den Kaufverträgen ohne Umsatzsteuer
veräußert. Mit den Erwerbern der Grundstücke wurden auch
dahingehend keine Vereinbarungen getroffen, dass der Umsatz steuerpflichtig
behandelt wird. Im gegenständlichen Prüfungsfall wurden, wie
vom steuerlichen Vertreter bereits ausgeführt, die Gründe S. und Z.
parzelliert und aufgeschlossen. Die Aufschließungen verbleiben im Eigentum
des Abgabepflichtigen (bis zur Abtretung an die Gemeinden wie bereits
erläutert). Einerseits werden zwar die Aufschließungen als unecht
steuerbefreiter Umsatz mitveräußert - im Kaufvertrag steht,
dass im Kaufpreis die Aufschließungen ohne Hausanschluss enthalten sind
- andererseits werden aus dem Titel "Straße" oder "Infrastruktur
(Gas, Strom, Telefon, Wasser)" keine nachhaltigen Umsätze
erzielt. Nach Ansicht des Prüfers stehen die Anschlussbeiträge
nicht direkt in Bezug zur Frage, ob die Kosten für die Erschließung
und Baureifmachung der Grundstücke umsatzsteuerpflichtig sind. Die
Anschlussbeiträge (für Gas, Telefon, Strom und Wasser) werden in den
Ausgangsrechnungen des Abgabepflichtigen richtig als "Hausanschlusskosten"
bezeichnet und sind als solche auch getrennt von den Aufschließungskosten
zu betrachten. Nach den Ausführungen des Abgabepflichtigen sind
Hausanschlusskosten jene Kosten, die von den einzelnen Grundstückserwerbern
dafür zu entrichten sind, dass sie die Möglichkeit haben, bei den
einzelnen Zuleitungen (Strom, Telefon,...) die kurz nach Beginn der
parzellierten Grundstücke enden, anzuschließen. Weiters wird
noch darauf verwiesen, dass auch in den Kaufverträgen eine eindeutige
Abgrenzung zwischen Aufschließungskosten und Hausanschlusskosten erfolgt.
Aus den Kaufverträgen ist eindeutig herauszulesen, dass der vereinbarte
Kaufpreis die Aufschließungskosten (Absatz 6,7,8 des Kaufvertrages, ohne
Hausanschluss) enthält. Aber nicht nur die vorhergehenden
Ausführungen, sondern auch die Kalkulationsunterlagen des Abgabepflichtigen
lassen den Schluss zu, dass mit den einzelnen Grundstücksparzellen auch die
anfallenden Aufschließungskosten unter der Anwendung der unechten
Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG mitverkauft wurden.
Auch eine Gemeinde würde die Kosten zur Errichtung einer
Gemeindestraße - obwohl sie Eigentümerin der Straße
bleibt - den Käufern im Rahmen des Kaufpreises anlasten. Warum sollte
dies der Abgabepflichtige - noch dazu wo er nach zehn Jahren die
Straße unentgeltlich an die Gemeinde abtritt - nicht
tun? Zudem sei ergänzend erwähnt, dass die in der Kalkulation
des Abgabepflichtigen anteilig für jede Parzelle ermittelten
Aufschließungskosten, meines Erachtens auch richtigerweise in der Bilanz
in den Sachkonten (Anlageverzeichnis) als Teilabgang ausgebucht wurden, was
wiederum die Feststellung des Prüfers unterstützt, dass die
Aufschließungen unecht steuerbefreit mitveräußert wurden und
daher ein Anspruch auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die Aufschließungen
nicht besteht. Sämtliche Infrastrukturen (ausgenommen Kanal) stehen
nach Ansicht des Prüfers in unmittelbarem Zusammenhang mit den verkauften
Grundstücken. Nicht aufgeschlossene Grundstücke sind als
Baugründe nicht zu verkaufen, wonach auf Grund der Erfahrungen des
täglichen Lebens geschlossen werden kann, dass ein unmittelbarer
Zusammenhang mit den Infrastrukturen sehr wohl besteht und die Anbindung der
Grundstücke an die Infrastruktur für die Nutzung als Wohnpark
Voraussetzung ist. Lediglich die Kanalisation stellt ein
selbständiges Wirtschaftsgut dar. Daraus werden auch laufende Umsätze
(Benützungsgebühren) erzielt und nicht wie bei den restlichen
Infrastrukturen (Strom, Telefon,...), wo lediglich die Anschlussbeiträge
umsatzsteuerpflichtig behandelt werden und ansonsten keine nachhaltigen
Umsätze anfallen. Die Ausführungen in Bezug auf den "Kanal"
lassen wiederum den Schluss zu, dass die Kosten der Kanalisation der
Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Wie bereits erwähnt wird in den
Kaufverträgen für die Kanalaufschließung keine Umsatzsteuer in
Rechnung gestellt. Meines Erachtens ist auf Grund obiger
Erläuterungen ein Vorsteuerabzug von den Aufschließungen (ausgenommen
Kanal) nicht zulässig. Für den Kanal, der als
eigenständiges Wirtschaftsgut gesehen wird, ist der Vorsteuerabzug zu
gewähren. Die dazugehörigen Aufschließungskosten (diese sind wie
in den Kaufverträgen ausgeführt im Verkaufspreis enthalten) sind
jedoch der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Vollständigkeitshalber wird
noch ausgeführt, dass die Betriebsprüfung nicht wie behauptet die
Vorsteuern gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG zu berichtigen beabsichtigt,
sondern gemäß
§ 12 Abs. 3 UStG."
Seitens des Fachbereiches wurden mehrere den Sachverhalt
und die Rechtslage klärende Gespräche im Beisein des Prüfers, dem
steuerlichen Vertreter und seinem Mandanten geführt, wobei letztlich
folgende Meinung vertreten wurde: Der Abgabepflichtige habe die
fraglichen Grundstücke mit einem Kanal aufgeschlossen, hiefür
Beträge gesondert in Rechnung gestellt und betreibe die Kanalanlage auch
selbst. Die Anschlusskosten und Kanalgebühren seien verustet worden. Der
diesbezügliche Vorsteuerabzug stehe daher zu. Weiters habe der
Abgabepflichtige die Hausanschlüsse (die Zuleitungen von der
Grundstücksgrenze zum Haus) für Gas, Wasser und Strom gegen ein
gesondertes und der Umsatzsteuer unterworfenes Entgelt errichtet. Ein
diesbezüglicher Vorsteuerabzug stehe daher ebenfalls zu. Der
Abgabepflichtige habe auch zwecks verkehrsmäßiger Aufschließung
der fraglichen Grundstücke Straßen und dazugehörige
Vorrichtungen errichtet, die nach zehn Jahren ins öffentliche Gut
übergehen. Diese Aufschließungen würden keine Leistungen an die
Grundstückskäufer darstellen, da die Straßen auch von anderen
Personen benützt werden dürfen. Die Aufschließungskosten stehen,
wenn überhaupt, im Zusammenhang mit steuerfreien
Grundstückslieferungen und berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Dem
Ansinnen des Abgabepflichtigen, aus den Grundstückspreisen einen zu
versteuernden Straßenerrichtungsanteil herauszuschälen und dafür
für die Aufschließung den vollen Vorsteuerabzug zu gewähren,
könne nicht entsprochen werden.
Die Berufung wurde am 15. Juli 2003 der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
In einer Vorsprache vor dem unabhängigen Finanzsenat
präzisierte der steuerliche Vertreter am 7. Juli 2005 noch einmal, dass
zwar ein einheitliches Entgelt, aber keine einheitliche Leistung vorgelegen sei.
Mit den Aufschließungskosten sei das Benützungsrecht für die
Straße abgegolten worden.
Mit Eingabe vom 17. August 2005 wurde auf die Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung verzichtet sowie der Antrag auf Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat zurückgezogen.
Ergänzend wurde in diesem Schreiben noch einmal darauf
hingewiesen, dass nicht die Veräußerung von Liegenschaftsanteilen,
sondern die Abgeltung einer vom Bw. zur Verfügung gestellten Dauerleistung,
nämlich das Benützungsrecht der Straße durch die Käufer zu
beurteilen sei. In diesem Zusammenhang verwies der steuerliche Vertreter auf
eine Entscheidung des UFS der Außenstelle Linz unter GZ. RV/1617-L/02,
worin seiner Ansicht nach in einem ähnlichen Verfahren der Berufung Folge
gegeben worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob
1. die anteiligen Kosten für die
Straßenerrichtung ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt darstellen oder
nicht,
2. die im Zusammenhang mit der Erschließung der
Grundstücke und Errichtung der Straße anfallenden Vorsteuern
abzugsfähig sind oder nicht,
3. die errichtete Straße ein selbständiges und
abnutzbares Wirtschaftsgut darstellt, dass zur Vornahme einer Absetzung für
Abnutzung (AfA) und Inanspruchnahme eines Investitionsfreibetrages (IFB)
berechtigt oder nicht, sowie
4. die in der Berufungsergänzung vom 22. September
2003 erfolgten Buchwertänderungen von Anlageabgängen zulässig
sind oder nicht.
Für den unabhängigen Finanzsenat ist folgender
Sachverhalt maßgeblich:
Der Bw. ist Eigentümer eines Industrie- und
Gewerbeareals, sowie angrenzender Grundstücksflächen, wobei zwei
Teilflächen als Wohngebiete gewidmet wurden. Voraussetzung für die
Parzellierung war, dass der Bw. die Aufschließungsmaßnahmen (Kanal,
Trinkwasser, Strom, Gas, Straßenbeleuchtung, Straßenherstellung) auf
eigene Kosten durchführt. Im Zuge der Parzellierung der einzelnen
Einfamilienhausgrundstücke wurden jene Parzellen festgelegt, die als
Straßenstücke das gesamte Wohngebiet aufschließen. In
Abtretungsverträgen wurde mit den Gemeinden S. und Z. vereinbart, dass
diese Grundstücksteilflächen frühestens zehn Jahre nach
Errichtung und Fertigstellung der Infrastruktur, mit Ausnahme der Kanalanlage,
an die jeweilige Gemeinde als Verwalterin des öffentlichen Gutes
übergeben werden. In den Abtretungsverträgen ist dazu
festgehalten: Der Übergeber
verpflichtet sich weiters, die bis zum 1. Jänner 2009 (Gemeinde
S.) bzw. 1. Jänner 2010 (Gemeinde
Z.) in seinem Eigentum verbleibenden
vertragsgegenständlichen Teilflächen jenem Personenkreis zur
Benützung zu den selben Bedingungen und Auflagen zur Verfügung zu
stellen, wie dieser Personenkreis diese Verkehrsflächen zu benützen
berechtigt wäre, wenn diese Verkehrsflächen im öffentlichen Gut
stehen würden.
Die
Vertragsparteien kommen weiters dahingehend überein, dass bis zur
tatsächlichen Übergabe der Teilflächen bereits ab Fertigstellung
der Infrastruktur die Übernehmerin die ordnungsgemäße
Schneeräumung bzw. das Mähen der öffentlichen Rasenflächen
übernimmt. Kaufgegenstand der einzelnen Parteien waren
ausschließlich Grundstücke mit Garten- und Bauflächen
unterschiedlichen Ausmaßes, die an eine Straßenteilfläche mit
der vorhandenen Infrastruktur angrenzen. Der Kaufpreis bezog sich
ausschließlich auf das Kaufobjekt, wobei die Aufschließungskosten
ohne Hausanschluss im Kaufpreis einkalkuliert sind. Die Grundstücke
wurden gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG ohne Umsatzsteuer
veräußert. Auf eine Option zur Steuerpflicht wurde
verzichtet.
ad 1) Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG
unterliegen Lieferungen oder sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland
gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt der
Umsatzsteuer. Besteuerungsgegenstand der Umsatzsteuer ist
grundsätzlich jede tatsächlich im Rahmen eines Leistungsaustausches
erbrachte Leistung. Sie setzt zwei Beteiligte voraus, richtet sich auf den
Erhalt einer Gegenleistung und löst damit die beabsichtigte Gegenleistung
aus, sodass schließlich ein Kausalzusammenhang zwischen Leistung und
Gegenleistung begründet wird (vgl. Kolacny-Mayer UStG 1994², § 1
Anm. 2 ff.).
Die Leistung muss, um umsatzsteuerbar zu sein, die
Sphäre des leistenden Unternehmers verlassen (Außenumsatz) und sich
an einem bestimmten oder bestimmbaren Leistungsadressaten richten. Eine ust-bare
Leistung verlangt einen bestimmten Leistungsempfänger. Daran fehlt es, wenn
eine Leistung zwar die Sphäre des Leistenden verlässt, jedoch gegen
einem unbestimmten Empfängerkreis erbracht wird. Keine Leistung liegt daher
bei einem Verhalten vor, das im öffentlichen Interesse liegt und bei dem
keinem speziellen Leistungsempfänger ein verbrauchbarer Nutzen zukommt
(vgl. Ruppe, UStG 1994², Kommentar, § 1, Tz 23 u. 24).
Somit ist zu prüfen, welche Leistung der Bw. an die
Grundstückserwerber erbrachte und ob ein Leistungsaustausch
vorliegt.
Nach Ansicht des Bw. hängt die Errichtung der
Infrastruktur ausschließlich mit umsatzsteuerbaren Leistungen, wie dem
Betrieb des Kanals, Herstellung der Anschlüsse für Gas, Telefon, Strom
und Wasser zusammen, wofür gesonderte ust-pflichtige Anschlussbeiträge
von den einzelnen Grundstückseigentümern zu entrichten gewesen seien.
Die Herstellung der Straße habe mit den Grundstücken selbst keinen
unmittelbaren Zusammenhang, sondern stelle wie die Kanalisation und die sonstige
Infrastruktur ein selbständiges zum Vorsteuerabzug berechtigtes
Wirtschaftsgut dar. Die Straßenerrichtung diene weiters der
gesamten unternehmerischen Tätigkeit des Bw. In der Berufung wurde
weiters - abweichend von der ministeriellen Anfrage -
angeführt, dass vom Gesamtentgelt neben dem Entgelt für den
Grundstückserwerb auch ein Teil des Entgeltes auf den Anliegerbeitrag
für die Straßenerrichtung entfalle. Diese anteiligen Kosten für
die Straßenerrichtung würden ein grundsätzlich
umsatzsteuerpflichtiges Entgelt darstellen.
Für den unabhängigen Finanzsenat gilt es nun zu
differenzieren:
Für die Kanalanlage, die im Eigentum des Bw. verbleibt
und die er auch im eigenen Namen betreibt (Anschlusskosten und
Benützungsgebühren werden verustet) steht ein Vorsteuerabzug
zu. Weiters hat der Bw. die Hausanschlüsse (die Zuleitungen von der
Grundstücksgrenze zum Haus) für Gas, Wasser und Strom gegen ein
gesondertes und der Umsatzsteuer unterworfenes Entgelt errichtet. Ein
Vorsteuerabzug steht für diese Aufwendungen daher ebenfalls
zu.
Der Bw. war verpflichtet, zwecks Aufschließung der
gegenständlichen Grundstücke Straßen zu errichten, die nach zehn
Jahren ins öffentliche Gut übergehen. Kaufobjekte der Erwerber waren
aber ausschließlich die an die Straße angrenzenden Grundstücke.
Unter Punkt 6 des Kaufvertrages wurde explizit festgehalten, dass die mit der
Herstellung der Straßen und Gehsteige verbundenen Kosten die verkaufende
Partei trage. Als allgemeiner Hinweis wurde im Kaufvertrag unter Klammerausdruck
festgehalten, dass im Kaufpreis die Aufschließungskosten ohne
Hausanschluss enthalten sind. Der unabhängige Finanzsenat erblickt darin
lediglich eine Information über die interne Kalkulation. Im
Abtretungsvertrag mit den Gemeinden wurde festgehalten, dass sich der
Übergeber (Bw.) verpflichtet, die Verkehrsflächen jenem Personenkreis
zur Benützung zu den selben Bedingungen und Auflagen zur Verfügung zu
stellen, wie dieser Personenkreis diese Straßen zu benützen
berechtigt wäre, wenn diese im öffentlichen Gut stehen
würden. Mit anderen Worten bedeutet dies, dass diese Straßen
nicht für einen bestimmten Personenkreis errichtet wurden, sondern neben
den Grundstückserwerbern auch von der Allgemeinheit ohne besondere
Einschränkung benützt werden dürfen. Ins Bild passend wird die
Schneeräumung und Pflege der Grünflächen von den jeweiligen
Gemeinden übernommen. Entgegen der Ansicht des Bw. stellt die Errichtung
der Straße und die Nutzungsüberlassung keine Leistung an die
Grundstückskäufer dar. Daran vermag auch der Umstand nichts
ändern, dass in Folge der verkehrsmäßigen Aufschließung
höhere Grundstückspreise zu erzielen waren. Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates fehlt mangels eines bestimmbaren
Leistungsempfängers der Kausalzusammenhang zwischen Leistung und
Gegenleistung. Durch die Nutzungsüberlassung der Straße an die
Allgemeinheit werden auch keine nachhaltigen Umsätze erzielt. Der Versuch
des steuerlichen Vertreters, aus den Grundstückspreisen nachträglich
einen zu versteuernden Straßenerrichtungsanteil herauszuschälen, um
für die Straßenerrichtung den Vorsteuerabzug zu erlangen, geht
demnach ins Leere.
Insgesamt kann der unabhängige Finanzsenat im Ansinnen
des Bw. - aus den Grundstückspreisen einen zu versteuernden
Straßenerrichtungsanteil herauszuschälen - keinen umsatzsteuerbaren
Tatbestand im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG erblicken.
ad 2) Gemäß
§ 12 Abs. 3
UStG sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen: -die Steuer für die
Lieferungen von Gegenständen, soweit der Unternehmer diese Gegenstände
zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet sowie -die Steuer
für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen Leistungen
zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch
nimmt. Abs. 4 dieser Gesetzesbestimmung normiert Folgendes: Bewirkt
der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluss nicht eintritt,
so hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der
Abs. 1 und 3 in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge
aufzuteilen.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9
lit. a UStG sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 UStG
fallenden Umsätzen steuerfrei: die Umsätze von Grundstücken im
Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987. Vorsteuern im
Zusammenhang mit der (steuerfreien) Lieferung von Grundstücken sind soweit
nach § 12 Abs. 3 iVm § 6 Abs. 1 Z 9
lit. a UStG nicht abzugsfähig.
Ruppe führt im UStG-Kommentar zur Aufteilung der
Vorsteuern nach der wirtschaftlichen Zurechenbarkeit unter Tz 179 zu
§ 12 (mwN) aus: Grundsätzlich verlangt das Gesetz eine
Zuordnung nach Maßgabe des Zusammenhanges der Vorsteuern mit den
Ausgangsumsätzen. Entscheidend ist der objektive wirtschaftliche
Zusammenhang zwischen den für das Unternehmen erworbenen Gegenständen
bzw. sonstigen Leistungen und den eigenen unternehmerischen Leistungen.
§ 12 Abs. 4 UStG ist dabei als Grundsatznorm zu lesen,
die nicht auf die Verhältnisse in einem bestimmten Besteuerungsabschnitt
abstellt. Im einzelnen Besteuerungsabschnitt kommt es - entgegen dem Wortlaut
des § 12 Abs. 4 UStG - nicht darauf an, ob der Unternehmer neben
anderen Umsätzen auch unecht steuerfreie Umsätze bewirkt, sondern ob
Vorsteuern gegeben sind, die mit unecht steuerfreien Umsätzen im
Zusammenhang stehen.
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind nicht nur
Vorsteuerbeträge, bei denen ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang
mit den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen des
Unternehmers besteht. Der Ausschluss umfasst auch Vorsteuerbeträge, die in
einer mittelbaren wirtschaftlichen Verbindung zu diesen Umsätzen stehen
(vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur MwSt (UStG 1994), § 12, Tz
416).
Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug beruht nach den
Materialien auf der Überlegung, dass es ausgeschlossen erscheint,
Wirtschaftszweigen, die selbst keine Steuerleistung erbringen, die ständige
Erstattung der auf den früheren Stufen von anderen Unternehmern gezahlten
Umsatzsteuerbeträgen im Wege des Vorsteuerabzuges zu gewähren (145
BlgNR 13. GP, 23).
Nach der Judikatur des VfGH (Erkenntnis vom 13.3.85,
G138/84) ist gegen den Grundsatz, dass die Geltendmachung der Vorsteuern
demjenigen verwehrt bleiben soll, der keine Umsatzsteuer zahlt, nichts
einzuwenden.
Als Voraussetzung für den Verkauf der einzelnen
Parzellen hatte der Bw. die verkehrsmäßige Erschließung des
künftigen Wohnparks auf eigene Kosten vorzunehmen, wobei die
Straßenflächen bis zur Abtretung an die Gemeinden in seinem Eigentum
verbleiben. In der Anfrage an das BMF ging der Bw. davon aus, dass die
Herstellung der Straße in keinem Zusammenhang mit den steuerfreien
Grundstückslieferungen steht, sondern genauso wie die Kanalisation und
sonstige Infrastruktur ein selbständiges Wirtschaftsgut - welches zum
Vorsteuerabzug berechtige - darstellt. In dieser Anfrage führte er dazu
noch an, dass die Errichtung der Infrastruktur ausschließlich mit
umsatzsteuerbaren Leistungen, wie dem Betrieb des Kanals, der Herstellung der
Anschlüsse für Gas, Wasser, und dgl. zusammenhängt. In der
Berufung wurde dazu ergänzend erwähnt, dass im Gesamtkaufpreis neben
dem Entgelt für den Erwerb des Grundstückes auch ein anteiliger
Anliegerbeitrag für die Straßenerrichtung enthalten sei. Die
Verrechnung des Anliegerbeitrages in einem einheitlichen Entgelt mit dem
Grundstück stellt nach Ansicht des steuerlichen Vertreters aber keine
Nebenleistung zur Lieferung des Grundstückes dar und ist auch kein Indiz
für eine einheitliche steuerliche Betrachtungsweise.
Dem kann sich der unabhängige Finanzsenat aus
folgenden Gründen nicht anschließen: Maßgebend sind die
wirtschaftlichen Gesichtspunkte des gesamten Geschäftes. Ohne die
Errichtung der Straße auf eigene Kosten wäre die vom Bw. angestrebte
Parzellierung und der nachfolgende Verkauf der umgewidmeten
Grundstücksflächen nicht möglich gewesen. Mit der
Straße werden keine nachhältigen steuerpflichtigen Umsätze
erzielt. Nichts ändern vermag auch die nicht näher
ausgeführte Behauptung, dass die Straßen im Wohnpark -
teilweise - dem gesamten Gewerbebetrieb des Bw. zu Gute kommen, da wie
bereits angeführt, die errichteten Straßen der gesamten
Öffentlichkeit zur Benützung freigegeben wurden. Auch der im
Nachhinein unternommene Versuch einen umsatzsteuerpflichtigen Anliegerbeitrag
für die Errichtung der Straße aus dem Kaufpreis des unbebauten
Grundstückes herauszuschälen kann (wie unter ad 1 angeführt) der
Berufung zu keinem Erfolg verhelfen.
Wenn der Bw. in seinen Eingaben darauf verweist, dass
üblicherweise die Straßenerrichtung von der Gemeinde vorgenommen und
dem Bauwerber entsprechend verrechnet werde, ist darauf zu entgegnen, dass
gegenständlich nur der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt der
steuerlichen Beurteilung zu Grunde zu legen ist.
Zusammenfassend stehen für den unabhängigen
Finanzsenat die Kosten für die Errichtung der Straße und
Erschließung der Grundstücke in wirtschaftlicher Verbindung mit den
steuerfreien Grundstückslieferungen und berechtigen daher nicht zum
Vorsteuerabzug.
Die in der Ergänzung vom 16. August 2005
angeführte Berufungserledigung RV/1617-L/02 führt zu keiner anderen
Entscheidung, weil dort lediglich der Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges strittig
war. Unstrittig war hingegen, dass der Bw. beabsichtigte die Grundstücke
steuerpflichtig weiterzuliefern.
Ergänzend wird noch bemerkt, dass für die
Errichtung und den Betrieb des Kanals sowie für die Hausanschlusskosten
(Gas, Wasser, und dgl.) die entsprechenden Vorsteuerbeträge
berücksichtigt wurden und nicht Gegenstand dieses Verfahrens
sind.
ad 3) Eine Absetzung für Abnutzung im Sinne des
§ 7 EStG sowie ein Investitionsfreibetrag im Sinne des § 10 EStG kann
nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in
Anspruch genommen werden.
Nach der Rechtsprechung gehören zu den
Anschaffungskosten: -die Aufwendungen, die geleistet werden, um ein
Wirtschaftsgut zu erwerben und -auch jene Aufwendungen, die der
Steuerpflichtige tätigt, damit das Wirtschaftsgut zweckentsprechend genutzt
werden kann (vgl. VwGH 25.1.1999, 99/15/0169).
Nach der herrschenden Lehre gehören
Erschließungskosten zum nicht abnutzbaren Grund und Boden, wenn sie den
Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer
treffen (vgl. Doralt, EStG-Kommentar², § 6, Tz 84).
Als Voraussetzung für die Nutzung der Gründe als
Wohnpark hatte der Bw. die Grundstücke auf eigene Kosten
verkehrsmäßig zu erschließen. Im Abtretungsvertrag mit den
Gemeinden hat sich der Bw. verpflichtet, diese Straßen der
Öffentlichkeit ohne besondere Einschränkung zur Benützung
freizugeben.
Der Bw. stützt seine gegenteilige Ansicht auf ein
Erkenntnis des VwGH vom 18.6.1970, 511/68, wonach es sich bei der von ihm
errichteten Straße um die Kosten einer Betriebsvorrichtung und damit um
ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut handelt.
Diese Entscheidung ist aber im vorliegenden Fall nicht
anwendbar, weil ein nicht vergleichbarer Sachverhalt vorlag und eine Bestimmung
des Bewertungsgesetzes strittig war. Der VwGH hatte entschieden, dass es sich
bei der Mautstraße, die gegen ein bestimmtes Entgelt benutzt werden
durfte, um eine sonstige Betriebsvorrichtung im Sinne des § 51 Abs.
1 BewG handelt, die nicht in das Grundvermögen einzubeziehen
ist.
Die Erschließungskosten für die Straße
sind den nicht abnutzbaren Anschaffungskosten von Grund und Boden zuzuordnen und
einer Inanspruchnahme von AfA und IFB nicht zugänglich.
ad 4) In der Beilage zur Berufungsergänzung vom
23. September 2003 machte der Bw. diverse Buchwertänderungen von
Anlagenabgängen ohne nähere Begründung geltend.
|
in S
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Buchwertänderungen von
Anlageabgängen
|
|
5,344.964,00
|
4,099.269,00
|
464.868,00
Auf Grund der bei der Betriebsprüfung vorgelegten
Kalkulationsgrundlagen ist ersichtlich, dass es sich dabei um
Aufschließungskosten handelt. Beim Verkauf der einzelnen Parzellen hat der
Bw. die anteiligen Aufschließungskosten berechnet und im Zuge der
Bilanzierung aufsummiert und gleichzeitig mit den Grundstücken aus dem
Anlagenverzeichnis als Buchwertabgang ausgebucht. Diese Vorgehensweise ist
für den unabhängigen Finanzsenat insbesondere aus wirtschaftlichen
Gesichtspunkten erklärbar und nachvollziehbar, da der Bw. die anteiligen
Aufschließungskosten in den Gesamtpreis der einzelnen Parzellen
einkalkulierte. Die Gegenüberstellung von Verkaufserlös und den
Anschaffungs- sowie Aufschließungskosten als Buchwertabgang lässt
sich auch aus den allgemeinen Grundsätzen einer ordnungsmäßigen
Buchführung für die Ermittlung des Gewinnes ableiten. Den im
Nachhinein unternommenen Versuch die Buchwertabgänge der anteiligen
Aufschließungskosten der verkauften Grundstücke rückgängig
zu machen und wieder zu aktivieren wird durch den unabhängigen Finanzsenat
eine Absage erteilt.
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001: Der
angefochtene Umsatzsteuerbescheid ist gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig ergangen. Da für den unabhängigen Finanzsenat eine
Ungewissheit über das Bestehen bzw. den Umfang der Abgabepflicht nicht zu
erkennen ist, wird durch diese Berufungsentscheidung die erstinstanzliche
vorläufige Abgabenfestsetzung in eine endgültige Festsetzung
abgeändert.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 4.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0316-L/03
- Stammnummer
- 17947
- Gültig
- 04.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF