Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0250-L/02
Steuerschuld kraft Rechnungslegung nach § 12 Abs. 14 letzter Satz UStG 1994
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0250-L/02vom 15.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Steuerschuld kraft Rechnung nach § 12 Abs. 14 letzter Satz UStG 1994 setzt grundsätzlich - wie eine Steuerschuld nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 - voraus, dass in einer dem § 11 Abs. 1 UStG 1994 entsprechenden Rechnung neben dem Nettobetrag für die Leistung ein Steuerbetrag gesondert ausgewiesen wird. Überdies ist Voraussetzung für das Entstehen der Steuerschuld, dass die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer Beträge enthält, die nicht gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren bzw. nicht nach § 12 Abs. 10 bis 12 UStG 1994 zu berichtigen waren.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vertreten
durch Süd-Ost Treuhand WP und SteuerberatungsgesmbH, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Urfahr betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1996
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
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Gesamtbetrag der
Bemessungsgrundlagen
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2.703.310,60
€
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davon steuerfrei nach § 6
Abs. 1 Z 9 lit a UStG
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2.703.310,60
€
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Zahllast
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0,00
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bwin tätigte im gegenständlichen
Rumpfwirtschaftsjahr Jänner bis Februar 1996 ausschließlich nach
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 unecht
steuerfreie Grundstücksumsätze.
Aufgrund einer bei der Bwin durchgeführten
UVA-Prüfung wurde die Umsatzsteuervorauszahlung für Februar 1996 mit
2.052.673,60 S festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgte aufgrund der Feststellung
der Betriebsprüferin, dass die Bwin in mehreren Rechnungen vom 27. Februar
1996 Umsatzsteuerbeträge in Gesamthöhe des festgesetzten Betrages
ausgewiesen hätte. Aufgrund des letzten Satzes des
§ 12 Abs. 14 UStG 1994, wonach ein in einer
Rechnung für eine Grundstückslieferung ausgewiesener Betrag, der nicht
nach Abs. 3 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist oder nach Abs. 10 bis 12 nicht
geschuldet wird, wie eine nach § 11 Abs. 12 auf Grund der
Rechnung geschuldete Steuer zu behandeln ist, sei dieser Betrag festzusetzen
gewesen. Nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 schulde der
Unternehmer eben die Steuer, die er gesondert ausweist, sofern er die Rechnung
nicht berichtigt. Eine Berichtigung der gegenständlichen Rechnungen sei
zwar möglich, aber erst mit steuerlicher Wirkung für den Zeitraum
April 1996, in dem die Berichtigung erfolgt sei.
Weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Arbeitsbogen
über die UVA-Prüfung ergeben sich Hinweise, dass Beträge
fakturiert worden wären, die entweder nicht vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossen sind oder nach § 12 Abs. 10 bis 12 UStG 1994 nicht
geschuldet werden.
Die gegen diesen Festsetzungsbescheid vom 30. Mai 1996 am
27. Juni 1996 eingebrachte und mit Vorlagebericht vom 21. August der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vorgelegte Berufung wurde mit
Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom
23. April 1998 als unzulässig geworden zurückgewiesen, da am
8. April 1998 ein Umsatzsteuerjahresbescheid für 1996 ergangen ist und der
Festsetzungsbescheid somit nicht mehr dem Rechtsbestand angehört.
Dieser am 8. April 1998 ergangene Jahressteuerbescheid 1996
berichtigte gemäß
§ 293b BAO einen bereits am 27. März
1998 ergangenen Jahressteuerbescheid hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers
betreffend des Hinzurechnungsbetrages in Höhe von 2.052.674,00 S. In der
Begründung wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung hingewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb der offenen
Rechtsmittelfrist am 14. Mai 1998 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Begründet wurde die Berufung im wesentlichen damit, dass die Bwin gem
§ 12 Abs. 14 UStG 1994 berechtigt sei, ihre mit
den steuerfrei gelieferten Grundstücken in Zusammenhang stehenden und vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Vorsteuerbeträge gesondert in Rechnung zu
stellen. Bei den gegenständlichen Rechnungen handle es sich aufgrund der
lediglichen Angabe eines Bruttopreises überdies um keine Rechnungen im Sinn
des § 11 UStG 1994, weshalb auch eine Steuerschuld nach
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 nicht in Betracht komme und
kein Anwendungsfall des § 12 Abs. 14 UStG 1994
vorliege. Die Grundstücke seien nie als Anlagevermögen genutzt worden
und Vorsteuern seien nie geltend gemacht worden. Die Weiterverrechnung der nach
§ 12 Abs. 3 UStG 1994 vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossenen Beträge sei gemäß
§ 12 Abs. 14 UStG 1994 zu Recht erfolgt. Mit der
Berufung wurde auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
beantragt
Mit Vorlagebericht vom 9. Juli 1998 wurde die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Im Rahmen einer später durchgeführten
Betriebsprüfung der Jahre 1995 bis 1997 wurde im Arbeitsbogen vom
Prüfer festgehalten, dass seit Bestehen des Unternehmens keine Vorsteuern
geltend gemacht wurden.
In den gegenständlichen Rechnungen wird zunächst
(neben dem Lieferer und dem Käufer) die verkaufte Wohnung näher
bezeichnet. In weiterer Folge wird wie folgt abgerechnet:
" Lt. Kauf-u.
Wohnungseigentumsvertrag v. Datum verrechnen wir Ihnen einen Kaufpreis
von...............S (= Bruttopreis). Im
vorstehenden Kaufpreis ist ein Mehrwertstseuerbetrag von........S
enthalten."
Für April 1996 (Wirtschaftsjahr März 1996 bis
Februar 1997) hat das FA die Rechnungsberichtigung anerkannt und die für
Februar 1996 festgesetzte Zahllast wieder gutgeschrieben.
Diese "berichtigten" Rechnungen lauten grundsätzlich
wie ursprünglich, enthalten aber nun den Zusatz:
"Es handelt sich
dabei (Anmerkung des Referenten: bei dem im Kaufpreis entahltenen
Umsatzsteuerbetrag) um Lieferungen und Leistungen gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a Umsatzsteuergesetz
und Vorsteuer gemäß
§ 12 Abs. 3."
Mit Schreiben vom 14. April 2003 wurde der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 12 Abs 14 UStG 1994 (in der bis 19. Juni 1998
geltenden Fassung) ist der Unternehmer berechtigt, dem Empfänger eines
(unecht) steuerfrei gelieferten Grundstücks den vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossenen oder auf Grund einer Berichtigung geschuldeten Betrag
-soweit er auf die Lieferung des Grundstücks entfällt-
gesondert in Rechnung zu stellen. Dieser
in einer Rechnung gesondert ausgewiesene
Betrag gilt für den Empfänger der Lieferung als eine für
eine steuerpflichtige Leistung gesondert in
Rechnung gestellte Steuer. Weist der Unternehmer dabei einen Betrag aus,
der nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist oder nicht aufgrund der
Änderung der Nutzungsart zu berichtigen ist, so ist dieser Betrag wie eine
nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 auf Grund der Rechnung
geschuldete Steuer zu behandeln.
§ 11 Abs. 12 UStG 1994
besagt, dass der Unternehmer einen Betrag, den er in einer Rechnung für
eine Leistung gesondert ausweist
-obwohl er diesen Betrag nach dem UStG 1994 nicht schuldet- auf Grund
der Rechnung schuldet, wenn er die Rechnung gegenüber dem Empfänger
der Leistung nicht berichtigt. Im Fall der Berichtigung gilt
§ 16 Abs. 1 UStG 1994
sinngemäß.
Sowohl der letzte Satz des
§ 12 Abs. 14 UStG 1994 als auch
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 bezwecken einen beim
Leistungsempfänger eventuell aufgrund der Rechnung zu hoch vorgenommenen
Vorsteuerabzug durch Normierung einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu
neutralisieren. Beide Bestimmungen setzen daher für das Entstehen dieser
Steuerschuld eine Rechnung voraus, die in formaler Hinsicht dem
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 entspricht und so den
Rechnungsempfänger einen Vorsteuerabzug nach
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 ermöglicht (siehe
insbesonder VwGH 25.1.2000, 99/14/0304).
Nach dem zitierten
VwGH-Erkenntnis ist zu beachten, dass aufgrund der Besonderheit der
Weiterverrechnung nach § 12 Abs. 14 UStG 1994 die
in § 11 Abs. 1 Z 6 leg cit angeführten
Informationen (der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag) durch die Angabe
der nicht abzugsfähigen beziehungsweise zu berichtigenden Vorsteuer zu
ersetzen ist.
Aus dem Akteninhalt und
insbesondere der offensichtlichen Anerkennung der Fakturierung im Sinne des
§ 12 Abs. 14 UStG 1994 im folgenden
Wirtschaftsjahr (dann keine Steuerschuld nach dem letzten Satz der zitierten
Bestimmung) muss geschlossen werden (aus der Bescheidbegründung und dem
Prüfbericht geht dies nicht eindeutig hervor), dass das Finanzamt bei
seiner Bescheiderstellung unterstellt hat, dass die ursprüngliche
Fakturierung nicht dem § 12 Abs. 14 UStG 1994
entsprochen hat und die ausgewiesene Steuer somit nach
§ 11 Abs.12 UStG 1994 kraft Rechnungslegung geschuldet
wird. Dies auch deshalb, da keine Feststellungen getroffen wurden, dass
Steuerbeträge weiterverrechnet wurden, die nicht nichtabzugsfähig oder
nicht zu berichtigen gewesen wären.
Nach den getroffenen
Ausführungen setzen aber beide Bestimmungen voraus, dass eine Rechnung
vorliegt, die dem § 11Abs. 1 UStG 1994 entspricht. Im
gegenständlichen Zusammenhang würde dies den Ausweis des Nettobetrages
(Zi. 5 leg cit) und den gesonderten
Ausweis des Umsatzsteuerbetrages (Zi. 6 leg cit) erfordern. Nur in diesem
Fall käme auch seitens des Rechnungsempfängers ein Vorsteuerabzug
überhaupt (ungeachtet der EuGH-Rechtsprechung, die überhaupt eine
"geschuldete" USt für den Vorsteuerabzug fordert) in Betracht.
Da die Fakturierung, wie sie
hier vorgenommen wurde (Angabe eines Bruttobetrages und eines darin enthaltenen
Steuerbetrages), nicht den formalen Voraussetzungen des
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 entspricht, kann sich aus
diesen Belegen einerseits keine Vorsteuerabzugsberechtigung und andererseits
auch keine Steuerschuld kraft Rechnungslegung ergeben.
Eine Steuerschuld aufgrund des
§ 12 Abs. 14 UStG 1994 könnte sich demnach
nur ergeben, wenn in einer Rechnung im Sinn des
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 neben dem Nettobetrag ein
Steuerbetrag gesondert ausgewiesen wird,
der aufgrund der steuerfreien Grundstückslieferung nicht vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossen war oder nicht zu berichtigen war (siehe auch Anm. 50 in
UStG 1994, Kolacny-Maier).
Da die gegenständlichen
Belege keinen gesonderten Steuerausweis
in der durch die genannten Bestimmungen geforderten Form enthalten, kommt keine
Steuerschuld kraft Rechnungslegung in Betracht und war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
15. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Steuerschuld kraft RechnungWeiterverrechnung nichtabzugsfähiger VorsteuernWeiterverrechnung zu berichtigender Vorsteuerngesonderter Steuerausweis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0250-L/02
- Stammnummer
- 4069
- Gültig
- 15.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF