Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1603-W/05
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 unecht befreite Grundstücksumsätze, Vorsteuerabzug, Verbindlichkeiten als Betriebsvermögen, Entnahmen, Betriebsausgaben, Sponsorzahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1603-W/05vom 14.02.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
TPA Horwath Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgmbH, gegen die Bescheide
des Finanzamtes für den 1. Bezirk betreffend Umsatzsteuer für die
Jahre 1999 und 2000 und Feststellung der Einkünfte gemäß
§
188 BAO für die Jahre 1997 bis 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung wirkt gegenüber allen
Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen
(§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der Zustellung dieser
Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person
gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der Feststellung Beteiligten als
vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine offene
Erwerbsgesellschaft. Sie besteht seit 7. Februar 1998 und ist durch
Umwandlung gemäß
§§ 1 ff Umwandlungsgesetz aus der
X-GmbH hervorgegangen. Persönlich haftende Gesellschafter sind H. und S.
Der Unternehmensgegenstand der Bw. besteht in der Planung und Errichtung von
Immobilien.
Anlässlich einer bei der
Bw. durchgeführten Betriebsprüfung (BP), welche den
Prüfungszeitraum 1997 bis 2000 umfasste, wurden folgende
berufungsgegenständliche, im BP-Bericht vom 14. Juli 2003 und in der
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 28. August 2003
dargestellten, Feststellungen getroffen:
I.
Umsatzsteuer
Tz.
16: Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 unecht
befreite Grundstücksumsätze
Die von der Bw. im Jahr 1999
als nicht steuerbare Umsätze behandelten Grundstücksverkäufe
E-Gasse und L-Gasse seien gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9
lit. a UStG 1994 als unecht befreite Grundstücksumsätze zu
erfassen.
Tz.
17: Vorsteuer
Von dem im Jahr 1999
"für die
Gebäudesanierung" der Objekte H-202 und H-204 geltend
gemachten Vorsteuerabzug in Höhe von S 12,226.152,04 seien folgende
Beträge nicht anzuerkennen:
a) Vorsteuern der X-GmbH
für das Jahr 1996 in Höhe von S 286.880,00 mangels Nachweises der
"Nichtveranlagung bzw. der
Nichtgeltendmachung" bei der Rechtsvorgängerin.
b) Vorsteuern für
unbelegte Aufwendungen 1997 in Höhe von S 26.100,00 (Rechnung P. in
Höhe von S 130.500,00 netto), S 8.000,00 (Honorarnote G. in Höhe von S
40.000,00 netto) und S 420,00 (fehlender Beleg).
c) Vorsteuern 1998 für
eine ausgebuchte Teilrechnung der P-AG in Höhe von S 109.469,98 und laut
"Gegenrechnung an die
M-GmbH" in Höhe von S 288.000,00.
d) Vorsteuern für
unbelegte Aufwendungen 1999 (Eingangsrechnung 24/99 und 26/99) in Höhe von
S 139.347,68, Vorsteuern aus zwei Akontozahlungen in Höhe von S 66.666,66
abzüglich einer Vorsteuerkontenfehlberichtigung für die
Umsatzsteuersonderprüfung in Höhe von S 76.136,65 zuzüglich
Differenz von S 0,20 somit S 129.877,89.
e) Vorsteuern im Zusammenhang
mit dem unecht befreiten Grundstücksverkauf E-Gasse in Höhe von S
548.523,00.
Tz.
17a: Vorsteuer 2000
Von dem von der Bw. im Jahr
2000 geltend gemachten Vorsteuerabzug in Höhe von S 3,250.810,97 seien
folgende Beträge nicht anzuerkennen:
a) Vorsteuern für
unbelegte Aufwendungen (Eingangsrechnungen 11/00, 13/00, 102/00 und 103/00) in
Höhe von S 56.596,98.
c) Vorsteuern aus
Leerstehungskosten/Mindermieten in Höhe von S 55.126,42.
e) Vorsteuern aus doppelt
verrechneten Vermittlungsprovisionen in Höhe von S 10.449,00.
f) Vorsteuerdifferenz
Jahressumme/Erklärung in Höhe von S - 5.574,16.
II.
Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung
Tz.
21: Sonstige Forderungen
Von der BP werde die Forderung
an die M-GmbH entsprechend der nicht verbuchten
"Gegenrechnung" vom
23. Dezember 1998 in Höhe von S 1,728.000,00 (s. Tz. 17 c) und im
Jahr 2000 die Rückforderung an doppelt verrechneten Vermittlungsprovisionen
in Höhe von S 62.693,00 (s. Tz. 17a Punkt e)
aktiviert.
Tz.
22: Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
Die Kreditkonten X, XY
(Japanische Yen) und YZ (Schweizer Franken,
"unterjährig" 1999)
seien nicht als Verbindlichkeiten der Bw. anzuerkennen, da diese Kredite an die
H. & S. GesnbR gewährt worden seien und die Kreditkonten X und XY
bereits vor der "Einbuchung gegen
Entnahmen" im Jahr 1999 bestanden hätten. Auch der Kredit Z
(Schweizer Franken), für den kein Kreditvertrag vorgelegt worden sei und
der im Jahr 2000 zur vorübergehenden unterjährigen Deckung des
Kredites XY (Japanische Yen) verwendet worden sei, werde von der BP nicht
anerkannt. Der "auszuscheidende Stand"
habe für den Kredit X per 31. Dezember 1999 S 379.448,00 und per
31. Dezember 2000 S 706.213,00 und für den Kredit XY per
31. Dezember 1999 und 31. Dezember 2000 je S 14,978.574,33 betragen.
Die Entnahmen vom Kreditkonto X im Jahr 2000 in Höhe von S 833,00 seien als
der Privatsphäre zugehörig auszuscheiden.
Tz.
23: Erhaltene Darlehen
Das in den sonstigen
Verbindlichkeiten zum 31. Dezember 2000 enthaltene Darlehen L-GmbH & Co
KEG in Höhe von S 2,000.000,00 werde mangels Vorliegen eines
Darlehensvertrages aufgelöst.
Tz.
25: Bilanzgewinn 1999
Der sich auf dem
Betriebsvermögensvergleich ergebende Gewinn 1999 betrage
S 3,402.708,88 gegenüber dem von der Bw. erklärten Gewinn von S
3,073.144,99.
Tz.
26: Entnahmen/Einlagen
Die Bw. habe die Liegenschaft
E-Gasse mit Kaufvertrag vom 15. Dezember 1997 um den Kaufpreis von S
1,200.000,00 erworben. In der Bilanz zum 31. Dezember 1997 habe der
Wertansatz unter Berücksichtigung der Grunderwerbsteuer,
Eintragungsgebühr, Provisionsabrechnungen, Honorare für
Projektentwicklung, Baureifmachung und Planerstellung und diverser anderer
Nebenkosten S 2,500.000,00 betragen. Die Bw. habe diesen Wertansatz im Jahr 1998
auf den reinen Kaufpreis in Höhe von S 1,200.000,00 wertberichtigt. Diese
Wertberichtigung wird von der BP bereits zum Bilanzstichtag 31. Dezember
1997 vorgenommen und die Privatentnahmen der Gesellschafter im Jahr 1997 mit je
S 650.000,00 erfolgswirksam berücksichtigt.
Entsprechend den Feststellungen
laut Tz. 22 seien die Privatentnahmen bzw. -einlagen der Gesellschafter um
die gegen Entnahmen gebuchten Einlagen der Kredite VB X und VB XY in den Jahren
1999 und 2000 zu verringern (die
"Jahresenddifferenzen dieser Kredite
werden als Einlagen behandelt"). Die Privatentnahmen/einlagen 2000
(erfasst über sonstiges variables Kapital) seien um die Entnahmen vom
Kreditkonto X in Höhe von S 833,00 zu verringern.
Tz.
27: Außerbilanzmäßige Zurechnungen
Den Betriebsergebnissen seien
folgende Aufwendungen hinzuzurechnen:
a) Zahlungen der Bw. im Jahr
1998 in Höhe von S 800.000,00, da der entsprechende Aufwand bereits im Jahr
1997 bei der Rechtsvorgängerin erfasst worden sei.
b) Die Zahlung der
Rangordnungsgebühr im Jahr 1999 in Höhe von S 450.000,00, da der
entsprechende Aufwand bereits im Jahr 1998 erfasst worden sei.
c) Die Zahlung der Bw. an den
Sportverein L. im Jahr 1999 in Höhe von S 500.000,00 stelle mangels
Vorliegens eines Sponsorvertrages eine nichtabzugsfähige Spende
dar.
d) Die Kosten für die
Wohnungen der Gesellschafter seien im Jahr 2000 in Höhe von S 11.503,56
außerbilanzmäßig zuzurechnen.
e) Die Gebühren für
Fremdkonten, Kreditkosten, Gebühren und Kursverluste (vgl. Tz. 22)
seien im Jahr 1998 in Höhe von S 900,00, im Jahr 1999 in Höhe von S
2,986.160,18 und im Jahr 2000 in Höhe von S 5,530.093,80 nicht
anzuerkennen.
f) Mangels vorgelegter
Unterlagen und Rechnungen seien Aufwendungen im Jahr 1997 in Höhe von S
204.600,00 (s. auch Tz. 17 b), im Jahr 1999 (ER 84/99) in Höhe von S
39.800,00 und im Jahr 2000 (ER 11/00) 2000 in Höhe von S 35.000,00 nicht
anzuerkennen.
Das Finanzamt erließ am
8. September 2003 unter Zugrundelegung der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung die angefochtenen Bescheide betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1999 und 2000 und Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1997 bis
2000.
Mit Schreiben vom
13. Oktober 2003 und Ergänzung vom 20. November 2003 erhob die
Bw. gegen diese Bescheide das Rechtsmittel der Berufung wegen Rechtswidrigkeit
des Inhaltes und des Verfahrens und stellte den Antrag auf Aufhebung der
angefochtenen Bescheide und Neuausfertigung im Sinne folgender
Berufungsgründe:
Die X-GmbH sei mit Vertrag vom
29. März 1996 gegründet worden. Betriebsgegenstand sei die
Entwicklung von Immobilienprojekten gewesen. Mit Kaufvertrag vom
30. Jänner 1997 habe die X-GmbH die Liegenschaft H-202/H-204 um S
18,000.000,00 erworben und mit der Errichtung zweier Wohngebäude begonnen.
Aufgrund unterschiedlicher Überlegungen sei die X-GmbH mit Umwandlungsplan
und Generalversammlungsbeschluss vom 29. Jänner 1998 rückwirkend
zum 31. Oktober 1997 in eine OEG umgegründet worden. Nach erfolgter
Fertigstellung der Wohngebäude sei im Jahr 1999 ein Teil der Wohnungen
verkauft und die restlichen Wohnungen teilweise vermietet worden. Nach dem
Verkauf weiterer Wohnungen im Jahr 2001 seien lediglich zwei Wohnungen im Besitz
der Bw. verblieben, welche bis dato vermietet worden seien. Für die
während der Bauphase angefallenen Vorsteuerbeträge sei bis zur
Veräußerung der einzelnen Wohnungen keine Vorsteuer in Abzug gebracht
worden. Beim Verkauf der Wohnungen habe die Bw. zur Steuerpflicht der
Umsätze gemäß
§ 6 Abs. 2 UStG 1994 optiert und zu
diesem Zeitpunkt die Vorsteuern im Zusammenhang mit der Errichtung der
Wohneinheiten nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 11 UStG 1994
abgezogen, da sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen
Verhältnisse geändert hätten. Sämtliche
Berechnungsgrundlagen, Belege und die nach Ansicht der BP fehlenden Rechnungen
seien in Kopie vorgelegt worden. Aus dem BP-Bericht würde sich ergeben,
dass diese in keinster Weise berücksichtigt worden seien.
I.
Umsatzsteuer
Tz.
16: Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 unecht befreite
Grundstücksumsätze
Für das im Jahr 1999 unter
Inanspruchnahme der unechten Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 9
lit. a UStG 1994 verkaufte Grundstück E-Gasse sei bisher kein
Vorsteuerabzug beansprucht worden. Die Liegenschaft E-Gasse sei mit Kaufvertrag
vom 15. Dezember 1997 um den Kaufpreis in Höhe von S 1,200.000,00
erworben worden, wobei die im Hinblick auf die am Objekt geplanten
Sanierungsmaßnahmen erbrachten Vorleistungen (Aufmassarbeiten,
Planerstellung) in Höhe von S 800.000,00 zuzüglich S 160.000,00
Umsatzsteuer der Bw. gesondert in Rechnung gestellt worden seien. Diese
Liegenschaft sei im Jahr 1999 an die L-GmbH & Co KEG um S 1,200.000,00
verkauft und die erbrachten Vorleistungen gesondert in Höhe von S
1,600.000,00 zuzüglich 20% Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden. Durch
den eindeutigen Zusammenhang der der Bw. in Rechnung gestellten Vorleistungen
mit der steuerpflichtigen Weiterverrechnung dieser Leistungen an die L-GmbH
& Co KEG werde die zusätzliche Berücksichtigung der Vorsteuern aus
den an die Bw. fakturierten Vorleistungen in Höhe von S 160.000,00
beantragt.
Tz.
17: Vorsteuer
a) Für die aus dem
Kalenderjahr 1996 geltend gemachten Vorsteuern sei der BP die beim Finanzamt
eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung 1996 der X-GmbH übermittelt
worden, aus der eindeutig hervorgehe, dass in diesem Kalenderjahr keine
Vorsteuern beansprucht worden seien. Die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges
durch die BP stelle eine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht dar. Es
werde daher der Vorsteuerabzug der Rechtsvorgängerin für das Jahr 1996
in Höhe von S 306.880,00 beantragt.
c) Die Vorsteuer für die
Teilrechnung der P-AG in Höhe von S 109.469,98 sei von der Bw. bereits in
der Umsatzsteuerjahreserklärung 1999 abgezogen worden, da diese
Feststellung bei einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum
Februar 1999 bis Februar 2000 getroffen worden sei. Eine nochmalige Korrektur
sei somit nicht zulässig.
Die M-GmbH habe der Bw. mit
Rechnung vom 17. Dezember 1998 einen Pauschalbetrag betreffend Vermittlung
und Beratung für das Projekt H-202 und H-204 in Höhe von netto
2,100.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von S 420.000,00 in
Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 habe die Bw. unter
Bezugnahme auf diese Rechnung der M-GmbH mitgeteilt, dass aufgrund der bis
16. Dezember 1998 vermittelten Wohnungen der Provisionsanspruch lediglich
netto S 660.000,00 betragen habe. Der Differenzanspruch sei erst mit der
Erbringung der restlichen Vermittlungsleistungen in den Jahren 1998 und 1999
entstanden. Der sich nach diesem Schreiben ergebende Rechnungsbetrag in
Höhe von brutto S 792.000,00 sei noch im Jahr 1998, der offene Restbetrag
am 26. Jänner 1999 von der Bw. bezahlt worden. Von einer Gegenrechnung
im umsatzsteuerlichen Sinn könne bei dem Schreiben vom 23. Dezember
1998 nicht gesprochen werden. Es handle sich auch nicht um eine
Rechnungskorrektur, da diese die Bw. als Leistungsempfängerin gar nicht
vornehmen könne.
d) Die Kürzung des
Vorsteuerabzuges in Höhe von S 23.333,33 bezüglich der ER 24/99 sei
bereits im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung vorgenommen worden. Die ER
26/99 werde der Berufung beigelegt, da diese von der BP offensichtlich
übersehen worden sei. Die Vorsteuerkürzung im Zusammenhang mit den
Akontozahlungen in Höhe von S 272.681,02 sei zu stornieren.
e) Die geltend gemachte
Vorsteuer betreffe nicht das Objekt E-Gasse sondern stehe im Zusammenhang mit
den errichteten Gebäuden H-202 und H-204, weshalb die Anerkennung des
gemäß
§ 12 Abs. 11 UStG 1994 geltend gemachten
Vorsteuerabzuges in Höhe von S 548.523,00 beantragt werde.
Tz.
17a: Vorsteuer 2000
a) Die Belege 102/00 und 103/00
seien der Berufung beigelegt, weshalb die Vorsteuerkürzung im Ausmaß
von S 49.188,22 wieder rückgängig zu machen sei.
c) Aus beiliegender Abrechnung
der Hausverwaltung bzw. der Umsatzsteuerbeilage gehe hervor, dass die auf
leerstehende Wohnungen entfallenden Mietvorschreibungen in die
umsatzsteuerpflichtigen Mietengelte eingerechnet worden seien. Im Zuge der
Jahresabschlusserstellung sei zur Berichtigung der Umsatzsteuerzahllast die
zuviel errechnete Umsatzsteuer als Vorsteuer in Abzug gebracht worden. Wenn
dieser Vorsteuerabzug rückgängig gemacht werde, müssten auch die
10%igen Mieterlöse um netto S 246.166,27 und die
20%igen Umsätze um netto S
152.548,96, respektive die Umsatzsteuerschuld insgesamt um S 55.126,42
vermindert werden.
e) Die Vermittlungsleistungen
hätten tatsächlich stattgefunden und es seien Rechnungen im Sinne des
§ 11 UStG 1994 vorgelegt worden, welche die Bw. zum Vorsteuerabzug
nach § 12 UStG 1994 berechtigen. Es hätten für bestimmte
Wohnungen mehrmals Vermittlungsleistungen erbracht werden müssen, da die
ursprünglichen Mieter inzwischen wieder ausgezogen seien. Es werde daher
die Stornierung der Vorsteuerkürzung für Vermittlungsprovisionen in
Höhe von S 10.499,00 beantragt.
II.
Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung
Tz.
21: Sonstige Forderungen
Wie aus der beiliegenden
Rechnung der M-GmbH hervorgehe, habe diese der Bw. am 17. Dezember 1998
für die erbrachten Vermittlungs- und Beratungsleistungen im Zusammenhang
mit den errichteten Wohnungen H-202 und H-204 einen Betrag in Höhe von
netto S 2,100.000,00 in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 23. Dezember
1998 habe die Bw. die M-GmbH darauf hingewiesen, dass bis zum 16. Dezember
1998 lediglich 22 Wohnungen vermittelt worden seien und damit die Rechnungssumme
für 1998 aufgrund der nicht vollständig erbrachten Leistung von der
Bw. nicht anerkannt werde. Dementsprechend seien von der Bw. im Jahr 1998
lediglich netto S 660.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer an die M-GmbH
überwiesen worden. Der verbleibende Rechnungsbetrag von brutto S
1,728.000,00 sei von der Bw. auf Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten
gebucht und im Jahr 1999 beglichen worden, da mittlerweile die Leistung von der
M-GmbH vereinbarungsgemäß und vollständig erbracht worden sei.
Die Rechtsansicht der BP, dass auf Grund des Schreibens der Bw. an die M-GmbH
vom 23. Dezember 1998 ein Forderungsanspruch entstehe, sei unvertretbar und
völlig aus der Luft gegriffen.
Die der Bw. in Rechnung
gestellten Vermittlungskosten für die Tops 3, 17 und 52 in Höhe von S
62.693,00 seien, wie dies aus den beiliegenden Rechnungen eindeutig hervorgehe,
tatsächlich erbracht worden. Für die angeführten Tops seien durch
Mieterwechsel mehrmals Vermittlungsleistungen erbracht und damit auch mehrmals
Provisionen verrechnet worden. Eine Rückforderung der von der BP
entsprechend einer unvertretbaren und willkürlichen Rechtsansicht
aktivierten Beträge sei nicht möglich, weshalb die erlöswirksame
Aktivierung der von der Bw. auch tatsächlich bezahlten Vermittlungskosten
zu stornieren sei.
Tz.
22: Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
Zur Klärung des Zweckes
der Darlehensaufnahme und des wahren wirtschaftlichen Gehaltes werde nochmals,
wie bereits im BP-Verfahren, die Erklärung der kreditgebenden Bank zu dem
tatsächlichen Verwendungszweck des Darlehens YY (Japanische Yen,
Begleitkonto in ATS Nr. X) vorgelegt. Der Kredit habe der Bw.
ausschließlich zur Finanzierung des Bauvorhabens und der daraus in der
Anlaufphase resultierenden Verluste gedient. Die Berücksichtigung dieses
Kredites und der damit im Zusammenhang stehenden Kosten habe als
Sonderbetriebsvermögen bzw. Sonderbetriebsausgaben zu erfolgen, auch wenn
als Kreditnehmer nicht die Bw. aufscheine. Irrtümlich sei dieser Kredit und
die damit in Verbindung stehenden Kosten bei der Gewinnermittlung der Bw. in den
Jahren 1997 und 1998 nicht berücksichtigt worden, weshalb im Kalenderjahr
1999 die Aufnahme in die Bilanz durch
"Einbuchung gegen
Entnahmen" erfolgt sei.
Der im BP-Bericht
angeführte Schweizer Franken Kredit stelle keine eigenständige neue
Darlehensvereinbarung dar. Es sei laut der vorgelegten Krediturkunde vom
1. September 1997 ein Abstattungskredit vereinbart worden, welcher
alternativ in Schilling bzw. in einer Fremdwährung ausgenutzt hätte
werden können. Im Jahr 1997 sei dieser Kredit zunächst in Japanischen
Yen aufgenommen, im Kalenderjahr 1999 aufgrund der Kursentwicklung in Schweizer
Franken konvertiert und später wieder in den Japanischen Yen gewechselt
worden. Mangels Aufnahme eines neuen Kredites könne daher auch keine neue
Vertragsurkunde vorgelegt werden.
Tz.
23: Erhaltene Darlehen
Der rechtliche Grund für
die erfolgswirksame Auflösung des von der L-GmbH & Co KEG an die Bw.
gewährten Darlehens sei vollkommen unklar. Die Zuzählung sei am
17. März 2000 und die Rückzahlung am 10. Februar 2002
erfolgt. Eine erfolgswirksame Auflösung der zivilrechtlich im Wege eines
Darlehens zur Verfügung gestellten Mittel, würde die Besteuerung von
Einlagen in die Gesellschaft bedeuten. Eine derart unzutreffende
einkommensteuerliche Beurteilung des Sachverhaltes seitens der
Abgabenbehörde stelle eine grob fahrlässige bis vorsätzliche
Schädigung der Bw. dar (Kosten der Rechtsmittel).
Tz.
25: Bilanzgewinn 1999
Der sich aus dem
Betriebsvermögensvergleich ergebende Bilanzgewinn 1999 betrage wie
erklärt S 3,073.144,99.
Tz.
26: Entnahmen/Einlagen
Im Zusammenhang mit dem Erwerb
der Liegenschaft E-Gasse seien der Bw. Vermittlungskosten in Höhe von
brutto S 120.000,00 und Kosten der Projektentwicklung, der Baureifmachung, der
Erstellung von Plänen sowie der Einholung von Bewilligungen für den
Dachbodenausbau in Höhe von brutto S 960.000,00 in Rechnung gestellt und
auch bezahlt worden. Die Liegenschaft E-Gasse sei laut Kaufvertrag vom
15. Dezember 1997 um S 1,200.000,00 erworben worden. Aus der
vorliegenden Treuhandabrechnung der beauftragen Rechtsanwaltskanzlei sei
ersichtlich, dass im Zusammenhang mit den Ankauf dieser Liegenschaft insgesamt S
2,343.720,11 bezahlt worden seien. Unter Berücksichtigung von weiteren
Aufwendungen sei der Bilanzansatz im Kalenderjahr 1997 unter "unfertige
Erzeugnisse" mit einem Wert von S 2,500.000,00 erfolgt. Die Liegenschaft sei mit
Vertrag vom 10. Februar 1999 an die L-GmbH & Co KEG um S 1,200.000,00
verkauft worden, weshalb bei der Gewinnermittlung des Jahres 1998 der Bw. eine
Teilwertabschreibung der Liegenschaft in Höhe von S 1,300.000,00
vorgenommen worden sei. Im Jahr 1999 seien die Mehrkosten in voller Höhe an
die L-GmbH & Co KEG weiterverrechnet worden. Es sei von der Bw.
dementsprechend eine Rechnung über S 1,600.000,00 zuzüglich
Umsatzsteuer ausgestellt worden, welche auch von der L-GmbH & Co KEG bezahlt
worden sei (vgl. Tz. 16). Durch diese Verrechnungen sei bei der Bw. aus dem
Verkauf der Liegenschaft E-Gasse sogar ein Gewinn entstanden. Da dieser jedoch
im Kalenderjahr 1998 noch nicht bekannt gewesen sei, sei im Zuge der
Jahresabschlusserstellung noch die Abwertung erfolgt, der jedoch im Jahr 1999
ein höherer Gewinn aus der Veräußerung gegenüber stehe.
Laut den Feststellungen der BP sei der Wertansatz der Liegenschaft E-Gasse
bereits zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1997 auf die reinen
Anschaffungskosten in Höhe von S 1,200.000,00 zu korrigieren. Es sei jedoch
unerklärlich warum diese Abwertung als Entnahme erfasst und dem
steuerlichen Ergebnis hinzugerechnet werde.
Im Sinne der unter Tz. 22
vorgebrachten Ausführungen seien auch alle übrigen von der BP unter
Tz. 26 vorgenommenen erfolgswirksamen Hinzurechnungen rückgängig
zu machen.
Tz.
27: Außerbilanzmäßige Zurechnungen
a) Im Jahr 1997 habe ein
Lieferant für die Herstellung eines Hausanschlusses eine Rechnung in
Höhe von brutto S 1,341.802,80 gelegt. Zur Abdeckung des offenen
Rechnungssaldos seien im Jahr 1998 S 800.000,00 überwiesen worden. Diese
Zahlungen seien im Jahr 1998 lediglich zum Ausgleich der offenen Verbindlichkeit
am Lieferantenkonto erfolgsneutral gegengebucht worden, da der Aufwand bzw. die
Aktivierung bereits im Jahr 1997 zur Gänze erfasst worden sei. Die von der
BP im Jahr 1998 vorgenommene Hinzurechnung in Höhe von S 800.000,00 sei
vollkommen unerklärlich, da die Bezahlung einer betrieblichen Schuld
erfolgsneutral zu erfassen sei und nicht zu einem Ertrag führen könne.
b) Im Jahr 1998 sei der Bw. von
der V-Bank die Gebühr für die Eintragung der Ranganmerkung im
Grundbuch für die beabsichtigte Verpfändung der Liegenschaften H-202
und H-204 zugunsten der aufgenommenen Betriebskredite in Rechnung gestellt
worden. Im Jahr 1999 sei die Eintragung des Pfandrechtes ins Grundbuch erfolgt
und die Pfandrechtseintragungsgebühr entrichtet worden. Die Hinzurechnung
des Jahres 1999 in Höhe von S 450.000,00 sei damit nicht gerechtfertigt und
wieder zu stornieren.
c) Mit Rechnung vom
11. Jänner 1999 habe der Sportverein L. die in den Jahren 1998 und
1999 erbrachten Werbeeinschaltungen und Marketingaktivitäten abgerechnet.
Diese hätten hauptsächlich darin bestanden, Werbeaufschriften an den
Sportplatzbegrenzungen während der Fußballspiele anzubringen, um so
eine möglichst breite Masse über die zu verkaufenden Wohnungen in Wien
zu informieren. Nachdem in dieser Region sehr viele Menschen berufsbedingt auch
nach Wien auspendeln müssten, war die Überlegung einen durchaus nicht
nur in der Region bekannten Fußballverein für Werbezwecke zu
verpflichten. Die Voraussetzungen einer breiten Öffentlichkeitswirkung
seien durch die Verpflichtung eines bekannten Fußballvereines, der in den
angeführten Jahren im Spitzenfeld der österreichischen
Fußballvereine gespielt habe, eindeutig gegeben. Auch die vereinbarte
Leistungssumme sei in Anbetracht dessen gerechtfertigt, was wohl aufgewendet
hätte werden müssen, um auf andere Weise einen derartig großen
potentiellen Käuferkreis zu erreichen. Der steuerlichen Anerkennung der
Zahlung an den Sportverein L. in Höhe von S 500.000,00 stehe somit nichts
entgegen, umsomehr es sich dabei nicht bloß um ein geringfügiges
Entgelt handeln würde, welches üblicherweise dem Spendenbereich
zuzuordnen sei.
d) Dass zu keinem Zeitpunkt
Wohnungen durch die Gesellschafter genutzt worden seien, gehe aus den der BP
übermittelten Hausabrechnungen eindeutig hervor. In der Hausabrechnung
für das Kalenderjahr 2000 seien lediglich die beiden im Besitz der Bw.
verbliebenen und an Dritte vermieteten Wohnungen als "Wohnung S."
und "Wohnung H." bezeichnet worden. Diese irreführende
Bezeichnung in der Hausabrechnung sei lediglich zu dem Zweck erfolgt, die
angefallenen Betriebskosten aus den beiden Wohnungen, entsprechend der
Verursachung auf die Mieter verteilen zu können.
e) Die Hinzurechnungen der BP
seien entsprechend den Ausführungen in Tz. 22 zu
stornieren.
f) Die beiliegenden Belege
würden eindeutig den Abfluss aus dem Verfügungsbereich der Bw
beweisen. Den Bestimmungen des § 162 BAO, der eine
Empfängerbenennung als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit
einer Betriebsausgabe fordere, sei mit den vorgelegten Belegen ebenso Rechnung
getragen worden. Das Vorliegen einer Rechnung könne nur für den
Vorsteuerabzug maßgeblich sein. Dies gelte auch für die
angeführten fehlenden Eingangsrechnungen 84/99 und 11/00, für welche
die Zahlungen durch die Bw. tatsächlich nachweisbar seien.
Am 8. März 2004 nahm
die BP zur Berufung wie folgt Stellung;
I.
Umsatzsteuer
Tz.
16: Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 unecht befreite
Grundstücksumsätze
Dem Antrag der Bw. auf
zusätzlichen Abzug von Vorsteuern im Zusammenhang mit der Anschaffung der
Liegenschaft E-Gasse in Höhe von S 160.000,00 werde entgegnet, dass von den
geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von S 548.523,00 (s. Tz. 17 e)
durch die BP nur S 473.136,36 verifiziert hätten werden können,
wobei die zusätzlich beantragte Vorsteuer von S 160.000,00 darin
bereits enthalten sei.
Tz.
17: Vorsteuer
a) Die von der Bw. vorgelegte
Umsatzsteuererklärung der Rechtsvorgängerin für das Jahr 1996
werde von der BP nicht als Beweis einer
"Null- bzw.
Nichtveranlagung" anerkannt. Warum ein Vorsteuerabzug in Höhe
von S 306.880,00 beantragt werde, sei weder aus der Berufung noch aus den
Berufungsbeilagen ersichtlich.
c) Die Berichtigung im Zuge der
Umsatzsteuersonderprüfung habe die 9. Teilrechnung der P-AG in
Höhe von S 190.068,33 betroffen.
Hinsichtlich der
Rechnungsberichtigung M-GmbH sei ein handschriftlich aufgegliederter
Überweisungskontoauszug erstmalig vorgelegt und damit für die BP
nachvollziehbar geworden.
d) Die Vorsteuer in Höhe
von S 23.333,33 sei "beim Jahresabschluss
1999" nicht berücksichtigt worden. Die ER 26/99 (Vorsteuer in
Höhe von S 68.447,68) sei der BP erstmals als Berufungsbeilage zur Kenntnis
gebracht worden. Bezüglich der aus Akontozahlungen geltend gemachten
Vorsteuer in Höhe von S 66.666,66 sei die Schlussrechnung vom
21. Dezember 1999 erst im Berufungsverfahren vorgelegt worden, wobei diese
Rechnung keinen Buchungs- bzw. Vorkontierungsvermerk trage. Warum in der
Berufung ein Vorsteuerabzug in Höhe von S 272.681,02 begehrt werde, sei
weder aus der Berufung noch aus den Berufungsbeilagen ersichtlich.
e) Aus den Kopien der Konten
1999 und der Vorsteuerzusammenstellung im Arbeitsbogen der BP sei ersichtlich,
dass die Umbuchung "Vorst.95-98" über S 9,271.071,51 am "Sammelkonto
Vorsteuer" die Vorsteuern für die Gebäude H-202 und H-204 in den
Jahren vor 1999 zur Gänze enthalte. Die Vorsteuer in Höhe von S
548.523,00 sei jedoch mit der Buchung "Sammelkonto Vorsteuer" an "Erlöse
nicht steuerbar" geltend gemacht worden.
Tz.
17a: Vorsteuer 2000
a) Zur Rechtfertigung einer
Haftrücklassauszahlung vor Ablauf des Haftungszeitraumes (Vorsteuerabzug
aus den Eingangrechnungen 102/00 und 103/00) seien weder Zahlungsbelege,
Bankgarantien noch andere Belege (Haftfreilassungsschriftverkehr oder unbedingte
Bauabnahme oder ähnliches bzw. Buchungsanweisungen) vorgelegt worden.
c) von der BP werde die
Berechtigung des Vorsteuerabzuges in Höhe von S 55.126,42 aus
Leerstehungskosten eingeräumt.
e) es seien in der Rechnung
Nr. 615/00 nochmals die bereits in den Rechnungen 398/00, 399/00 und 401/00
verrechneten Leistungen der Bw. angelastet worden. Daher bestehe die
Vorsteuerkürzung von S 10.449,00 durch die BP zu Recht.
II.
Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung
Tz.
21: Sonstige Forderungen
Es werde auf Ausführungen
zu Tz. 17 c) und Tz. 17a Punkt e) verwiesen.
Tz.
22: Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
Den Argumenten der Bw. sei
entgegenzuhalten, dass die kreditnehmende H. und S. GesnbR eigene Geschäfte
getätigt habe. Es handle sich um mehrere zu verschiedenen Zeitpunkten
aufgenommene Kredite, wobei deren Aufnahme in keinen (zeitlichen) Zusammenhang
mit dem jeweiligen Kapitalbedarf der Bw. gebracht werden könne. Der
vorgelegte Kreditvertrag und die Erklärung des Kreditgebers
(Konto-Nr. YY bzw. Kredit Nr. XX) hätten keinen Bezug zu dem im
BP-Bericht dargestellten Kredit.
Tz.
23: Erhaltene Darlehen
Gesellschafter der L-GmbH &
Co KEG seien neben H. und S. zwei weitere Gesellschafter, weshalb keine
Gesellschafteridentität bestehe. Eine Behandlung der Darlehenshingabe als
Einlage würde ebenfalls zu einer Verminderung der Verbindlichkeiten
führen.
Tz.
25: Bilanzgewinn 1999
Es werde ein
Betriebsvermögensvergleich laut Bilanzen der Bw. beigelegt und auf den
BP-Bericht bzw. den Arbeitsbogen der BP verwiesen.
Tz.
26: Entnahmen/Einlagen
Da der BP trotz mehrfacher
Aufforderung keine weiteren Belege vorgelegt worden seien, habe die BP die
Aufwendungen für die Anschaffung der Liegenschaft E-Gasse nicht anerkannt.
Für die in der Berufung dargestellte Abwicklung dieses
Grundstücksgeschäftes hätte die Bw.
"einen Spekulationsgewinn erklären
müssen, wobei jedoch tatsächlich nur Spekulationsverluste erklärt
worden seien".
Tz.
27: Außerbilanzmäßige Zurechnungen
a) Der Darstellung der Bw. sei
zuzustimmen.
b) Nach Meinung der BP
wäre die der Bw. im Jahr 1998 von der V-Bank angelastete
Rangordnungsgebühr für die Verpfändung der Liegenschaften H-202
und H-204, welche von der Bw. im Jahr 1999 auch tatsächlich entrichtet
worden sei, seitens der V-Bank weiterzuleiten gewesen.
c) Da weder ein Sponsorvertrag
noch eine ähnliche Vereinbarung der Bw. mit dem Sportverein L. vorgelegt
worden sei, müsse diese Zahlung auch nach dem Wortlaut der Rechnung als
Spende qualifiziert werden.
d) Ein Nachweis für die
"Nichtnutzung" der beiden
Wohnungen durch die Gesellschafter sei nicht erbracht und Mietzinslisten mit den
Namen der Mieter nicht vorgelegt worden. Es werde dazu auf die
Hauseigentümerabrechnung verwiesen, in welcher ausdrücklich
Stromabrechnungen für die Privatwohnungen S. und H. angeführt
seien.
Aus den angeführten
Gründen wäre die Berufung nach Ansicht der BP
"vollinhaltlich"
abzuweisen.
In der Gegenäußerung
vom 4. August 2004 brachte die Bw. folgendes vor:
I.
Umsatzsteuer
Tz.
16: Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 unecht befreite
Grundstücksumsätze
Bisher sei für die
Vorleistungen betreffend die Liegenschaft E-Gasse kein Vorsteuerabzug geltend
gemacht worden. Laut den Beilagen zur Stellungnahme der BP ordne diese dem
Projekt E-Gasse Vorsteuern in Höhe von S 302.800,00 zu, weshalb der Abzug
dieser Vorsteuern laut Aufstellung der BP abzüglich einer bereits
berücksichtigten Vorsteuer von S 8.000,00 (s. Punkt 17 b) somit S
294.800,00 beantragt werde.
Tz.
17: Vorsteuer
a) Es werde eine
"Finanzonlineabfrage" vom
14. Dezember 1998 beigelegt, woraus klar erkennbar sei, dass mit Buchung
vom 2. April 1998 die Umsatzsteuer des Kalenderjahres 1996 bei der X-GmbH
mit S 0,00 festgesetzt worden sei. Aus beiliegender Aufstellung und den
Kontoausdrucken des Kalenderjahres 1996 gehe die Zusammensetzung der beantragten
Vorsteuern in Höhe von S 306.880,00 hervor.
b) Zusätzlich zum
bisherigen Berufungsvorbringen werde die Berücksichtigung der bisher nicht
anerkannten Vorsteuer in Höhe von S 34.520,00 beantragt und die fehlenden
Belege vorgelegt.
c) Aus den beiliegenden
Berechnungen der abziehbaren Vorsteuer ergebe sich die Berücksichtigung der
Vorsteuerkorrektur in Höhe von S 109.469,98 aus der ersten Teilrechnung der
P-AG in der Jahresumsatzsteuererklärung 1999.
d) Entgegen der Darstellung der
BP seien die Berichtigungen aus der Umsatzsteuersonderprüfung in der
Jahreserklärung 1999 nicht rückgängig gemacht worden. Dies sei
aus den vorgelegten Berechnungen eindeutig ersichtlich. Die BP habe den
Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen 24/99 und 26/99 in Höhe von S
139.347,68 nicht anerkannt. Tatsächlich betrage der sich aus diesen
Rechnungen ergebende Vorsteuerbetrag jedoch S 91.811,01. Es werde beantragt die
von der BP vorgenommene Kürzung der abziehbaren Vorsteuern in Höhe von
S 129.877,89 rückgängig zu machen.
e) Aus den der Berufung
beigelegten Aufstellungen sei die Ermittlung des in der
Umsatzsteuerjahreserklärung 1999 beanspruchten Vorsteuerbetrages in
Höhe von S 12,226.152,05 ersichtlich. Mit der in der Stellungnahme der BP
angeführten Umbuchung im Kalenderjahr 1999 sei die gesamte Vorsteuer aus
den Baukosten H-202 und H-204 der Jahre 1996 bis 1998 in Höhe von S
9,271.071,51 geltend gemacht worden. Zusätzlich seien aus den allgemeinen
und nicht aktivierungspflichtigen Verwaltungs- und Vertriebskosten im Zeitraum
1996 bis 1998, welche nicht in den Baukosten enthalten seien und auch nicht mit
der Liegenschaft E-Gasse sondern mit dem Projekt H-202 und H-204 im Zusammenhang
stünden, Vorsteuern in Höhe von S 548.103,00 zu berücksichtigen.
Die Verbuchung dieser Vorsteuerbeträge sei deshalb erlöswirksam
erfolgt, da die entsprechenden Aufwendungen in den Vorjahren mit den
Bruttobeträgen gewinnmindernd geltend gemacht worden seien.
Tz.
17a: Vorsteuer 2000
a) Allein auf Grund der
Tatsache, dass die angeführten Vorsteuerbeträge der Bw. in Rechnung
gestellt und die Leistungen zu diesem Zeitpunkt bereits erbracht worden seien,
sei die Berechtigung der Bw. zum Vorsteuerabzug gegeben. Zwar spiele der
Zeitpunkt der Zahlung der Haftrücklässe keine Rolle, es sei jedoch
auch die Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge noch im Jahr 2000
erfolgt.
f) Die vermeintliche
Vorsteuerdifferenz in der Umsatzsteuererklärung 2000 in Höhe von
S 5.574,16 sei nicht nachvollziehbar. Der von der BP dargestellte
Vorsteuerbetrag sei von der Bw. nicht erklärt worden, weshalb eine weitere
Kürzung nicht erfolgen könne.
II.
Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung
Tz.
22: Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
Wie den Kontoauszügen der
Bw. zu entnehmen sei, sei der Schweizer Franken Kredit (Konto YZ) im Februar
2000 aufgenommen und wie aus beiliegendem Kontoauszug zum Girokonto XZ
hervorgehe, zur Abdeckung des aushaftenden Darlehensbetrages auf diesem Konto
verwendet worden, weshalb es lediglich zu einer Umschuldung einer bestehenden
betrieblichen Darlehensverbindlichkeit gekommen sei. Die Ausführungen im
BP-Bericht, dass dieser Kredit zur Deckung der Verbindlichkeiten in Japanischen
Yen (Konto XY) verwendet worden wäre, seien daher falsch. Der Kreditbetrag
habe eindeutig zur Abdeckung des Saldos am Konto XZ gedient, über welches
ein Grossteil der Baukosten finanziert worden sei und welches aus der Bauphase
noch einen negativen Saldo von rund S 49,000.000,00 aufgewiesen habe. Dieser
Schweizer Franken Kredit (YZ) sei Ende des Jahres 2000 wieder umgeschuldet
worden (Anlastung der Darlehenstilgung am Konto XZ). Die nachfolgende
Kontoabdeckung des Kontos XZ sei durch die neuerliche Aufnahme zweier
Fremdwährungsdarlehen in Japanische Yen (VB 992701023 lautend auf S. und VB
2705001 lautend auf E.) jeweils im Gegenwert von S 30,000.000,00 erfolgt. Diese
Darlehen seien als Sonderbetriebsvermögen (-verbindlichkeiten), die Zinsen
und Spesen wegen der eindeutigen betrieblichen Zugehörigkeit als
Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt worden.
Im Schreiben der kreditgebenden
Bank werde bestätigt, dass der Kredit (YY bzw. XX) für das Bauvorhaben
H-202 und H-204 aufgenommen worden sei. Aus der bereits mehrmals vorgelegten
Kreditvereinbarung sei ersichtlich, dass der Fremdwährungskredit unter dem
Konto XY geführt werde. Dieses Konto sei in der Finanzbuchhaltung der Bw.
enthalten und werde von der BP nicht als Verbindlichkeit der Bw. anerkannt. Die
Bestätigung der kreditgebenden Bank beziehe sich eindeutig auf diesen in
der Bilanz der Bw. angeführten Fremdwährungskredit.
Tz.
23: Erhaltene Darlehen
Das von der L-GmbH & Co KEG
erhaltene Darlehen sei von der Bw. im Jahr 2002 nachweislich wieder
zurückgezahlt worden. Es liege lediglich eine Vermögensumschichtung
vor, weshalb sich keine Ertragsbesteuerung ergeben könne. Folge man der BP
müsste jede Bareinlage in eine Personengesellschaft oder auch in ein
Einzelunternehmen als Ertrag steuerlich erfasst werden. Dies stehe jedoch klar
im Widerspruch zur gesetzlichen Definition der Betriebseinnahmen im
§ 4 EStG 1988, weshalb die Rechtsauffassung der BP nicht vertretbar
sei.
Tz.
25: Bilanzgewinn 1999
Mit Berufung vom 12. April
2001 seien die aufgrund der ursprünglich eingereichten Erklärung des
Jahres 1999 ergangenen Bescheide hinsichtlich der Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO angefochten und in der
Begründung auf den berichtigten Jahresabschluss 1999 verwiesen worden. Mit
Bescheid vom 19. März 2002 sei dieser Berufung vollinhaltlich
stattgegeben und die Bilanzkorrektur auch steuerlich berücksichtigt worden,
weshalb es unklar sei, warum die BP die ursprünglich abgegebene
Erklärung zur Gewinnermittlung des Jahres 1999 heranziehe.
Tz.
26: Entnahmen/Einlagen
Die von der BP verlangten
Belege seien der Berufung beigelegt. Die Bw. habe keinen Spekulationsverlust im
Zusammenhang mit der Verkauf der Liegenschaft E-Gasse erklärt. Die Bw.
erziele Einkünfte aus Gewerbebetrieb und es seien der BP die entsprechenden
Bilanzen vorgelegt worden. Der Gewinn aus der Differenz der der Bw. verrechneten
Vorleistungen im Zusammenhang mit der Liegenschaft E-Gasse sei
selbstverständlich in der Gewinnermittlung der Bw. enthalten.
Tz.
27: Außerbilanzmäßige Zurechnungen
b) Es sei der Bw. vollkommen
unklar, an wen die V-Bank die Ranganmerkungsgebühr im Jahr 1998 nach
Ansicht der BP weiterleiten hätte sollen.
c) Mit der vorliegenden
Rechnung seien Werbeleistungen abgerechnet worden, weshalb auf den
Ausführungen in der Berufung festgehalten werde.
d) Die Gesellschafter
hätten zu keinem Zeitpunkt Wohnungen der Bw. für private Zwecke
verwendet. Dies ergebe sich eindeutig aus den nochmals beigelegten
Mietzinslisten des Kalenderjahres 2000.
e) Die Aufwendungen im
Zusammenhang mit den von der BP nicht anerkannten Krediten seien als
Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen. Zwar laute die Krediturkunde
nicht auf die Bw., die aufgenommenen Mittel seien jedoch zur Abdeckung der
Errichtungskosten der Wohnungen H-202 und H-204 eingesetzt worden, woraus sich
eindeutig eine betriebliche Veranlassung dieser Aufwendungen
ergebe.
Am 12. September 2005
wurde das Rechtsmittel zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.
Umsatzsteuer
Tz.
16: Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 unecht
befreite Grundstücksumsätze
Umsätze im Zusammenhang
mit Grundstücken sind gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9
lit. a UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, (unecht) steuerfrei. Unecht
steuerfrei bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Umsatz nicht der
Umsatzsteuer unterliegt und im Gegenzug die Vorsteuern aus den Vorleistungen
nicht abzugsfähig sind bzw. unter bestimmten Umständen der
Vorsteuerabzug zu korrigieren ist. Behandelt ein Unternehmer einen nach
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 steuerfreien Umsatz als
steuerpflichtig, so kann eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene
Steuer (§ 12 Abs. 3) oder eine zu berichtigende Vorsteuer
(§ 12 Abs. 10 bis 12) frühestens für den
Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz
steuerpflichtig behandelt.
Unstrittig ist, dass das
Grundstück E-Gasse von der Bw. gemäß
§ 6 Abs. 1 Z
9 lit. a UStG 1994 ohne Umsatzsteuer veräußert und auf eine
Option zur Steuerpflicht verzichtet wurde. Daraus ergibt sich, dass die
Vorsteuern im Zusammenhang mit der steuerfreien Lieferung des Grundstückes
E-Gasse nach § 12 Abs. 3 in Verbindung mit § 6
Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 nicht abzugsfähig waren. Entsprechend
dieser Rechtslage wurde von der Bw. kein Vorsteuerabzug geltend gemacht.
Zu dem von der Bw. erst im
Rechtsmittelverfahren geltend gemachten Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der
steuerfreien Lieferung des Grundstückes E-Gasse in Höhe von S
160.000,00 ist folgendes festzustellen: Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG
1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmen in einer Rechnung
(§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen abziehen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind. Gemäß
§ 12 Abs. 3 UStG
1994 ist die Steuer für die Lieferung von Gegenständen, soweit der
Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier Umsätze
verwendet, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Bewirkt der Unternehmer neben
Umsätzen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, auch
Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluss nicht eintritt, so hat der
Unternehmer gemäß
§ 12 Abs. 4 UStG 1994 die
Vorsteuerbeträge in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge
aufzuteilen. Nach Lehre und Rechtsprechung verlangt das Gesetz
grundsätzlich eine Zuordnung der Vorsteuern nach Maßgabe des
Zusammenhanges der Vorsteuern mit den Ausgangsumsätzen. Entscheidend ist
der objektive wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den für das Unternehmen
erworbenen Gegenständen bzw. sonstigen Leistungen und den eigenen
unternehmerischen Leistungen (vgl. Ruppe, Kommentar UStG 1994, Tz. 179 zu
§ 12, WUV-Universitätsverlag).
Der Bw. wurden mit Rechnung vom
10. Dezember 1997 Vorleistungen im Zusammenhang mit dem Grundstück
E-Gasse in Höhe von S 800.000,00 zuzüglich S 160.000,00 Umsatzsteuer
in Rechnung gestellt. Diese Vorleistungen standen nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates in keiner wirtschaftlichen Verbindung mit der
steuerfreien Grundstückslieferung E-Gasse und berechtigen die Bw. daher
grundsätzlich zum Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch deshalb, als
die Bw. diese Vorleistungen der L-GmbH & Co KEG gesondert in Höhe von S
1,600.000,00 zuzüglich S 320.000,00 Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hat
(vgl. auch Tz. 26). Voraussetzung für den Vorsteuerabzug der Bw. ist
jedoch das Vorliegen einer Rechnung gemäß den Bestimmungen des
§ 11 UStG 1994. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen
Rechnungen folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift
des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift
des Abnehmers der Lieferung oder der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art
und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder
der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige
Leistung erstreckt;
5. das Entgelt für die
Lieferung oder sonstige Leistung und
6. den auf das Entgelt
entfallenden Steuerbetrag.
Von der Bw. wurde im
Rechtsmittelverfahren bezüglich der Rechnung vom 10. Dezember 1997 der
Vorsteuerabzug in Höhe von S 160.000,00 geltend gemacht. Entgegen den
Ausführungen der BP in der Stellungnahme zur Berufung gilt es daher
lediglich zu beurteilen, ob die von der Bw. vorgelegte Rechnung vom
10. Dezember 1997 für den Abzug von Vorsteuern in Höhe von S
160.000,00 den Anforderungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994
entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine
Rechnung
ein Abrechnungsdokument über eine Leistung ist und zu einer Vertrags- oder
sonstigen Rechtsbeziehung tritt, die sie umsatzsteuerrechtlich zutreffend
wiederzugeben hat. Durch das Abstellen auf eine
Rechnung
im Sinn des § 11 UStG 1994 soll eine verwaltungsökonomische und
praktikable Kontrolle der Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim
Leistungsempfänger einerseits und der steuerlichen Erfassung beim
Leistungserbringer andererseits sichergestellt werden. Dabei ist die Bindung des
Vorsteuerabzuges an eine
Rechnung
im Sinne der genannten Bestimmung nicht als unsachlich zu beurteilen, da der
Leistungsempfänger auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen
Rechnung
dringen kann. Die erforderlichen Angaben müssen vom leistenden Unternehmer
in die Rechnung aufgenommen worden oder in Belegen enthalten sein, die der
leistende Unternehmer ausgefertigt hat. Sämtliche erforderlichen Angaben
können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung
hingewiesen wird (§ 11 Abs. 2, 3. Satz). Aus diesem
Zusammenhang ergibt sich, dass es sich um Belege handeln muss, die vom
Rechnungsaussteller stammen oder von ihm mitverfasst sind. Eigenbelege des
Rechnungsadressaten sind nicht ausreichend. Die fehlende oder
unvollständige Rechnung kann nicht (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise)
durch den Sachbeweis ersetzt werden, dass inhaltlich alle Voraussetzungen
für den Vorsteuerabzug erfüllt sind (VwGH 1.12.1983, 83/15/0033;
12.12.1988, 87/15/0079).
Die von der Bw. vorgelegte
Rechnung vom 10. Dezember 1997 über das in Rechnung gestellte
Pauschale für die Projektentwicklung, Baureifmachung und Erstellung der
Pläne sowie die Einholung der Baubewilligung für den Dachbodenausbau
im Haus E-Gasse enthält keinerlei Angaben betreffend dem Zeitpunkt oder dem
Zeitraum der Durchführung der abgerechneten Leistungen. Auch ein Hinweis
darauf, dass der Zeitraum der Leistungserbringung in einem anderen Beleg oder
Beweismittel enthalten wäre, lässt sich aus der in Rede stehenden
Rechnung nicht entnehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann auf eine Urkunde, die entgegen der Vorschrift des
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen
Leistung nicht anführt, der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (VwGH
22.2.2000, 99/14/0062; VwGH 12.9.2001, 99/13/0069). Es genügen auch nicht
Angaben, aus denen im Zusammenhang mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht,
dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder
Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat (VwGH 25.4.2001,
98/13/0081). Im Sinne dieser Rechtsprechung folgt somit im gegenständlichen
Fall, dass der von der Bw. in der Berufung beantragte Vorsteuerabzug in
Höhe von S 160.000,00 aus der angeführten Rechnung vom
10. Dezember 1997 mangels Vorliegens der Anforderungen des § 11
Abs. 1 UStG 1994 nicht zugestanden werden kann.
Anzumerken ist, dass wenn eine
Rechnung nicht den Erfordernissen des § 11 UStG 1994 entspricht, der
Leistungsempfänger vom leistenden Unternehmer die Ausstellung einer
formgerechten Rechnung verlangen kann. In diesem Fall kann der Vorsteuerabzug
erst für den Voranmeldungszeitraum vorgenommen worden, in dem die
Berichtigung oder Ergänzung der mangelhaften Rechnung erfolgt (vgl. VwGH
17.9.1996, 95/14/0068; VwGH 18.11.1987, 86/13/0204).
Tz.
17: Vorsteuer
a) Gemäß
§ 1 des Bundesgesetzes über die Umwandlung von
Handelsgesellschaften (UmwG), BGBl. Nr. 304/1996, erfolgte die
Umwandlung der X-GmbH in die Bw. im Weg der Gesamtrechtsnachfolge. Im Hinblick
auf die allgemein mit Gesamtrechtsnachfolge verbundenen Rechtswirkungen ist eine
entsprechende Vorsteuerkorrektur der bei der X-GmbH bisher vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossenen Vorsteuerbeträge bei der Bw. als Rechtsnachfolgerin
zweifellos zulässig. Im Verfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat
wurde durch Einsicht in die Datenbanken der Finanzverwaltung festgestellt, dass
bei der X-GmbH laut Umsatzsteuerbescheid vom 2. April 1998 tatsächlich
keine Vorsteuern für das Jahr 1996 abgezogen wurden, weshalb die
Nichtanerkennung der von der Bw. geltend gemachten Vorsteuern durch die BP nicht
zu Recht erfolgt ist. Entsprechend den im Berufungsverfahren vorgelegten Belegen
und Baukostenaufstellungen ist der Vorsteuerabzug in Höhe von S 306.880,00
zu gewähren.
b) Zu den strittigen, von der
Bw. vorgelegten, Rechnungen ist festzustellen: Mit Honorarnote vom
18. Dezember 1997 stellte G. der Bw. ein vereinbartes Pauschalhonorar in
Höhe von S 40.000,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von
S 8.000,00 für die "rechtsfreundliche Vertretung und Beratung betreffend
den Ankauf des Dachbodens im Haus E-Gasse" in Rechnung. Mit Provisionsnote vom
3. November 1997 stellte P. für die erfolgreiche Vermittlung des
Objektes L-Gasse ein Honorar in Höhe von S 130.500,00 zuzüglich 20 %
Umsatzsteuer in Höhe von S 26.100,00 in Rechnung. Aus der bereits unter
Tz. 16 dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die aus diesen Rechnungen
geltend gemachten Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit den steuerfreien
Lieferungen der Grundstückes E-Gasse und L-Gasse gemäß
§ 12 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 9
lit. a UStG 1994 nicht abzugsfähig sind. Ein Beleg über den
Vorsteuerabzug in Höhe von S 420,00 wurde von der Bw. nicht vorgelegt. Die
Nichtanerkennung des von der Bw. geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe
von S 34.520,00 ist daher zu Recht erfolgt.
c) Aus den von der Bw.
vorgelegten Berechnungsgrundlagen ergibt sich, dass die der am 31. Dezember
1998 verbuchten Rechnungsberichtigung der Rechnung P-AG entsprechende
Vorsteuerkorrektur in Höhe von S 109.469,98 im Rahmen der
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1999 berücksichtigt wurde,
weshalb eine Berichtigung der abziehbaren Vorsteuer im Jahr 1998 unterbleiben
kann.
Als Rechnung gilt
gemäß
§ 11 Abs. 2 UStG 1994 jede Urkunde, mit der ein
Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet.
Unbestritten ist, dass die formal fehlerfreie und inhaltlich zutreffende
Rechnung der M-GmbH vom 17. Dezember 1998 die Bw. zum Vorsteuerabzug
berechtigt hat. Der Rechnungsempfänger ist grundsätzlich nicht
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 UmwG, Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 unecht befreite GrundstücksumsätzeVorsteuerabzugVerbindlichkeiten als BetriebsvermögenEntnahmenBetriebsausgabenSponsorzahlungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1603-W/05
- Stammnummer
- 26760
- Gültig
- 14.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF