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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1603-W/05

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 unecht befreite Grundstücksumsätze, Vorsteuerabzug, Verbindlichkeiten als Betriebsvermögen, Entnahmen, Betriebsausgaben, Sponsorzahlungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1603-W/05vom 14.02.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

berechtigt, eine erhaltene Rechnung, die zum Nachweis des Vorsteuerabzuges dient, selbst zu berichtigen. Eine Rechnungsberichtigung kann nur der Rechnungsaussteller vornehmen. Eine nicht vertragsmäßige Abrechnung könnte zwar grundsätzlich durch den Leistungsempfänger mit einer entsprechenden Belastungsnote korrigiert werden. Derartige Belege können jedoch nur unter den für die Erteilung von Gutschriften vorgesehenen Bedingungen, welche im zu beurteilenden Fall nicht vorliegen, als Rechnungen (Gutschriften) anerkannt werden. Die Bw. hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Vorsteuerabzug erst für den Besteuerungszeitraum vorgenommen wurde, in dem auch die tatsächliche Leistungserbringung an die Bw. erfolgte. Auch von der BP wurde in der Stellungnahme zur Berufung vom 8. März 2004 die Nachvollziehbarkeit des von der Bw. geltend gemachten Vorsteuerabzuges eingeräumt. Die Berichtigung des von der Bw. geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von S 288.000,00 durch die BP ist daher nicht zu Recht erfolgt. d) Die den von der BP nicht anerkannten Vorsteuerbeträgen zugrunde liegenden Rechnungen wurden von der Bw. im Berufungsverfahren vorgelegt. Die Überprüfung dieser Rechnungen führt zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben waren. Den Feststellungen der BP in der Stellungnahme zur Berufung, dass diese Rechnungen teilweise keinen "Buchungs- bzw. Vorkontierungsvermerk" tragen, ist entgegenzuhalten, dass derartige Angaben gemäß den bereits unter Tz. 16 dargestellten Bestimmungen des § 11 UStG 1994 für den Vorsteuerabzug nicht erforderlich sind. Die Nichtanerkennung des von der Bw. geltend gemachten Vorsteuerabzuges 1999 in Höhe von S 129.877,89 durch die BP ist daher nicht zu Recht erfolgt. e) Die vom unabhängigen Finanzsenat durchgeführte Überprüfung der von der Bw. geltend gemachten Vorsteuer in Höhe von S 548.523,00 führt zu dem Schluss, dass diese Vorsteuern unter Berücksichtigung der bereits unter Punkt 17 c) getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben H-202 und H-204 gestanden sind. Die Ausführungen der Bw. zur Verbuchung dieser Vorsteuerbeträge sind schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die Nichtanerkennung des geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von S 548.523,00 durch die BP nicht zu Recht erfolgt ist. Tz. 17a: Vorsteuer 2000 a) Die den von der BP nicht anerkannten Vorsteuerbeträgen zugrunde liegenden Rechnungen ER 102/00 und 103/00 wurden von der Bw. im Berufungsverfahren vorgelegt. Da die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug somit gegeben waren, erfolgte die Nichtanerkennung des geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von S 49.188,22 nicht zu Recht. c) Die Ausführungen der Bw. zum Vorsteuerabzug aus Leerstehungskosten sind schlüssig und nachvollziehbar. Auch die BP räumt in ihrer Stellungnahme zur Berufung vom 8. März 2004 ein, dass die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben war, weshalb die Nichtanerkennung des geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von S 55.126,42 nicht zu Recht erfolgt ist. e) Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 muss eine von einem Unternehmer ausgestellte Rechnung den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder der sonstigen Leistung enthalten. Zu den dem unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Rechnungen ist festzustellen: Rechnungsempfänger der Rechnungen Nr. 398/00 vom 1. Februar 2000, 387/00 vom 26. Jänner 2000, 615/00 vom 29. September 2000 und 615/00 vom 15. November 2000 ist die "X-GmbH, Herr Baum. S, Adresse XY". Essentielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist die eindeutige Identifizierbarkeit des Rechnungsempfängers anhand der in der Rechnung angeführten Identifikationsmerkmale. Da die Bw. zweifellos nicht als Rechnungsempfängerin auf den angeführten Rechnungen aufscheint und somit eine essentielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nicht gegeben ist, steht der Bw. der Vorsteuerabzug in Höhe von S 113.702,00 im Jahr 2000 nicht zu. f) Mit der am 27. November 2001 beim Finanzamt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 beantragte die Bw. den Vorsteuerabzug in Höhe von S 3,250.810,97. Die von der BP zusätzlich berücksichtigte Vorsteuer in Höhe von S 5.574,16 wurde von der Bw. nicht geltend gemacht, weshalb die Korrektur des von der Bw. tatsächlich geltend gemachten Vorsteuerabzuges durch die BP nicht zu Recht erfolgt ist. II. Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung Tz. 21: Sonstige Forderungen Mangels Vorliegens einer "Gegenrechnung" der Bw. an die M-GmbH (vgl. die Ausführungen in Tz. 17 Punkt c) ist die Aktivierung einer Forderung in Höhe von S 1,728.000,00 durch die BP nicht zu Recht erfolgt. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sind Ausgaben bzw. Einnahmen der Periode zuzurechnen, zu der sie wirtschaftlich gehören und auf deren Ertrag sie sich daher auswirken sollen. Aus den Ausführungen der Bw. ergibt sich zweifellos, dass die von der M-GmbH im Jahr 1998 an die Bw. fakturierten Leistungen teilweise erst im Jahr 1999 tatsächlich erbracht wurden, weshalb die erst im Folgejahr 1999 erbrachten Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als aktive Rechnungsabgrenzung bei der Bw. zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1998 in Höhe von S 1,440.000,00 zu berücksichtigen sind. Für das Vorliegen einer von der BP "aus doppelt verrechneten Vermittlungsprovisionen" aktivierten Rückforderung zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2000 in Höhe von S 62.693,00 ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte, weshalb diese Aktivierung nicht zu Recht erfolgt ist. Tz. 22: Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten Hinsichtlich den von der BP in den Tz. 22 und 27 Punkt e) getroffenen Feststellungen wird der diesen zu Grunde liegende Sachverhalt zusammengefasst dargestellt, da den Ausführungen der BP keinerlei Begründungswert zukommt. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen der BP auf zwei verschiedene Kreditverhältnisse beziehen. a) Kredit vom 1. September 1997 Mit Krediturkunde vom 1. September 1997 (Kredit-Nummer: XX) räumte die V-Bank der "H. und S. GesnbR in Gründung" einen Abstattungskredit in Höhe von S 12,000.000,00 mit einer Laufzeit bis zum 31. August 2012 ein. Als Sicherstellung wurde unter anderem die Hinterlegung einer jederzeit auf die Liegenschaft H-202 einverleibungsfähigen Pfandurkunde in Höhe von S 12,000.000,00 vereinbart. Die Inanspruchnahme dieses Kredites war sowohl in österreichischen Schilling als auch in Fremdwährung möglich. Der Fremdwährungskredit wurde unter dem Konto Nr. XY geführt. Am 1. Jänner 1999 wurde dieser Kredit in Höhe von Japanischen Yen 116,287.000,00 (S 12,330.608,33) in die Bilanz der Bw. aufgenommen. Die Gegenbuchung erfolgte gegen Entnahme. Am 14. Juni 1999 wurde der Japanische Yen Kredit auf Schweizer Franken umgestellt, wobei die Verbuchung auf dem Konto YZ erfolgte. Am 7. September 1999 erfolgte neuerlich ein Umstieg von Schweizer Franken in Japanische Yen, die Verbuchung erfolgte dabei wieder auf dem Konto XY. Im Jahr 1999 ergaben sich Kursverluste in Höhe von S 2,613.804,72. Die Bw. machte im Jahr 1999 für diesen Kredit laut den Feststellungen der BP insgesamt Zinsen in Höhe von S 356.362,39 und im Jahr 2000 Zinsen in Höhe von S 318.014,56 geltend. Mit Schreiben vom 11. März 2003 teilte die V-Bank dem steuerlichen Vertreter der Bw. mit, dass die Krediturkunde vom 1. September 1997 entsprechend den damaligen Gesprächen und Plänen auf die "H. und S. GesbR in Gründung" ausgestellt und der Kreditbetrag entsprechend dem Verwendungszweck ausbezahlt worden sei. Da diese GesbR nicht zu Stande gekommen, sondern eine OEG als Nachfolgerin der X-GmbH installiert worden sei, habe es die V-Bank nicht für notwendig befunden, die formelle Umstellung des Kreditnehmers auf den tatsächlichen Kreditnehmer (die Bw.) durchzuführen, da sich aus dem Kreditverhältnis keine Änderung der Sicherheiten und Haftungsüberlegungen ergeben hätten. Vom steuerlichen Vertreter der Bw. wurde im Rechtsmittelverfahren ergänzend ausgeführt, dass die buchhalterische Erfassung dieses Kredites bei der Bw. in den Jahren 1997 und 1998 unterblieben sei. Erst im Jahr 1999 sei das Darlehen zum 1. Jänner 1999 gegen Entnahme in die Bilanz der Bw. aufgenommen und ab diesem Zeitpunkt Zinsen, Spesen und sonstige mit dem Darlehen im Zusammenhang stehende Kosten als betriebliche Aufwendungen geltend gemacht worden. Der Kredit sei zur Finanzierung des Projektes H-202 und H-204 aufgenommen worden, was sich insbesondere auch aus der Bestellung dieser Liegenschaft als Sicherheit ergebe. b) Kreditmanagement 2000 Von der Bw. wurde zur Abdeckung des Girokontos Nr. XZ am 4. Februar 2000 ein Fremdwährungskredit in Schweizer Franken (Konto YZ) aufgenommen, welcher am 29. Dezember 2000 rückgeführt wurde. Aus dieser Veranlagung ergaben sich für die Bw. laut den Feststellungen der BP Kursverluste in Höhe von S 3,131.448,47 und Zinsaufwendungen in Höhe von S 1,860.824,89. Zur neuerlichen Abdeckung des Girokontos Nr. XZ wurden laut den vorliegenden Kreditverträgen vom 1. August 2000 den Gesellschaftern H. und S jeweils ein Abstattungskredit, ausnützbar in Japanische Yen bzw. in anderen Fremdwährungen im Gegenwert von maximal je S 30,000.000,00 eingeräumt. Diese Kredite wurden in den Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter zum 31. Dezember 2000 entsprechend erfasst. Das Pfandrecht im jeweiligen Höchstbetrag von S 36,000.000,00 ist im Grundbuch eingetragen. Gemäß § 5 Abs. 1, 1. Satz EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sind für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) beziehen, die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen. Gewinn ist nach der in § 4 Abs. 1 EStG 1988 festgelegten Definition der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten (z. B. von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter); Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung umfasst das notwendige Betriebsvermögen alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, somit betrieblich verwendet werden (vgl. VwGH 30.11.1999, 94/14/0158). Verbindlichkeiten gehören dann zum Betriebsvermögen, wenn sie zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens oder für die laufenden täglichen Geschäftsfälle aufgenommen werden (VwGH 16.11.1993, 89/14/0158). Maßgeblich ist das Veranlassungsprinzip, die Verbindlichkeiten müssen ursächlich und unmittelbar den Betrieb betreffen (VwGH 18.1.1989, 88/13/0081, VwGH 10.9.1998, 93/15/0051; VwGH 30.9.1999, 99/15/0106, 107; VwGH 28.3.2000, 96/14/0104; VwGH 22.2.2000, 94/14/0129). Für die Prüfung der betrieblichen Veranlassung ist auf den Zeitpunkt der Schuldaufnahme abzustellen (VwGH 23.3.2000, 97/15/0164). Die buchmäßige Behandlung ist bei Vorliegen eines notwendigen Betriebsvermögens oder eines notwendigen Privatvermögens unbeachtlich; entscheidend ist die Art der Nutzung (VwGH 10.4.1997, 94/15/0211). Wirtschaftsgüter, die nicht dem Gesellschaftsvermögen, sondern einem Gesellschafter gehören, aber dem gemeinsamen Betrieb dienen, zählen jedenfalls zum Betriebsvermögen. Derartiges Sonderbetriebsvermögen ist in der Ergänzungsbilanz des Gesellschafters auszuweisen. Zum Sonderbetriebsvermögen gehören auch Darlehen, welche der Gesellschafter einer Personengesellschaft für betriebliche Zwecke der Gesellschaft aufnimmt und dieser zur Verfügung stellt (VwGH 4.10.1983, 83/14/0017). Bei betrieblicher Veranlassung des Eingehens einer Verbindlichkeit kommt den daraus erwachsenden Aufwendungen Betriebsausgabencharakter zu. Dies ist nicht der Fall, wenn die Verbindlichkeit aus persönlichen (privaten) Gründen eingegangen wird. Unstrittig ist, dass von der Bw. auf der Liegenschaft H-202/H-204 eine Wohnhausanlage errichtet wurde. Nach Überprüfung der vorliegenden Bilanzen, dem Grundbuchauszug, den vorgelegten Rechnungen, Kontoauszügen und Devisenabrechnungen ergeben sich für den unabhängigen Finanzsenat keinerlei Zweifel an der betrieblichen Veranlassung der dargestellten Verbindlichkeiten. Von der BP wurden keine Feststellungen bezüglich einer nicht betrieblichen Verwendung dieser Verbindlichkeiten getroffen. Aus den Ausführungen der BP im Betriebsprüfungsbericht vom 14. Juli 2003 muss vielmehr geschlossen werden, dass den Feststellungen der BP jegliche sachliche Grundlage fehlt. Wenn die BP in der Stellungnahme zur Berufung vom 8. März 2004 ausführt, dass der vorgelegte Kreditvertrag und die Erklärung des Kreditgebers keinen Bezug zu dem im BP-Bericht dargestellten Kredit hätten, so ist festzustellen, dass dies im Widerspruch zu den sowohl im Arbeitsbogen der BP aufliegenden als auch im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen steht. Eine Begründung für die Annahme der BP, dass die Aufnahme der Kredite in keinen (zeitlichen) Zusammenhang mit dem jeweiligen Kapitalbedarf der Bw. gebracht werden könnten, wurde von der BP nicht vorgebracht und lässt sich aus den vorliegenden Verträgen auch nicht finden. Die Nichtanerkennung der Verbindlichkeiten in Höhe von S 15,358.022,33 zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1999 und in Höhe von S 15,684.787,33 zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2000 durch die BP ist daher nicht zu Recht erfolgt. Tz. 23: Erhaltene Darlehen Wie bereits unter Tz. 22 ausgeführt gehören Verbindlichkeiten dann zum Betriebsvermögen, wenn sie zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens oder für die laufenden täglichen Geschäftsfälle aufgenommen werden. Einlagen erfassen Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb aus der außerbetrieblichen Sphäre zuführt. Aus den vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass der Bw. im Jahr 2000 von der L-GmbH & Co KEG ein unverzinsliches Darlehen zur Verfügung gestellt wurde, welches im Jahr 2002 von der Bw. zurückgezahlt wurde. Da die Bw. und die L-GmbH & Co KEG nicht ausschließlich durch dieselben Gesellschafter verflochten sind, kann eine Entnahme bzw. Einlage nicht vorliegen. Selbst wenn die Gewährung eines zinslosen Darlehens an die Bw. nicht fremdüblich gewesen sein sollte, so muss dennoch bei Bestehen einer konkreten Betriebsschuld diese als Verbindlichkeit passiviert werden. Gründe für das Nichtvorliegen einer betrieblichen Verbindlichkeit bei der Bw. wurden von der BP nicht festgestellt, wobei zusätzlich festzuhalten ist, dass die entsprechende Aktivierung der Darlehensforderung bei der L-GmbH & Co KEG von der BP nicht beanstandet wurde. Die erfolgswirksame Auflösung der Darlehensverbindlichkeit zum Bilanzstichtag 31.12.2000 in Höhe von S 2,000.000,00 durch die BP ist daher nicht zu Recht erfolgt. Tz. 25: Bilanzgewinn 1999 Gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ist der Gewinn der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Von der BP wurden bei Durchführung des Betriebsvermögensvergleiches 1999 auch die Entnahmen des Jahres 1998 (S 329.563,89) berücksichtigt. Dieser von der BP vorgenommene Betriebsvermögensvergleich führte daher zu einer unrichtigen Ermittlung des Jahresgewinnes 1999 durch die BP. Aus der von der Bw. am 17. April 2001 beim Finanzamt eingereichten "berichtigten" Bilanz zum 31. Dezember 1999 ergibt sich eindeutig ein Bilanzgewinn der Bw. im Jahr 1999 in Höhe von S 3,073.144,99. Tz. 26: Entnahmen/Einlagen Gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 sind Entnahmen alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten (z.B. von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Eine Entnahme ist danach immer dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens bzw. andere Vorteile (z.B. Nutzungen) in seine Privatsphäre überführt. Die Ausführungen der Bw. bezüglich der Anschaffung und Veräußerung der Liegenschaft E-Gasse sind glaubwürdig und entsprechend von vorliegenden Unterlagen auch nachvollziehbar. Von der BP wurden keine Feststellungen für das Vorliegen einer Privatentnahme im Jahr 1997 getroffen. Den Ausführungen der BP in der Stellungnahme zur Berufung betreffend "Spekulationsgewinnen bzw. Spekulationsverlusten" fehlt jegliche sachliche Grundlage. Abgesehen davon, dass von der Bw. tatsächlich keine Spekulationsverluste erklärt wurden, hat die Bw. zu Recht auf die von ihr vorgenommene Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich verwiesen. Die von der BP erfolgswirksame Berücksichtigung von Privatentnahmen in Höhe von S 1,300.000,00 im Jahr 1997 ist daher nicht zu Recht erfolgt. Tz. 27: Außerbilanzmäßige Zurechnungen a) Wie auch von der BP in der Stellungnahme zur Berufung vom 8. März 2004 eingeräumt wurde, ist der Darstellung der Bw. zuzustimmen, weshalb die außerbilanzmäßige Zurechnung von S 800.000,00 im Jahr 1998 durch die BP nicht zu Recht erfolgt ist. b) Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Von der Bw. wurden die in den Jahren 1998 und 1999 als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für die Eintragung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung und die Eintragungsgebühr im Jahr 1999 belegmäßig nachgewiesen. Diese Aufwendungen sind zweifellos durch den Betrieb der Bw. veranlasst. Die Ausführungen der BP zu einer "Weiterleitung der Rangordnungsgebühr seitens der V-Bank" sind in keinster Weise nachvollziehbar, weshalb die Zurechnung der Rangsordnungsgebühr in Höhe von S 450.000,00 im Jahr 1999 durch die BP nicht zu Recht erfolgt ist. c) Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss der Abgabenpflichtige die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem Abgabenpflichtigen nicht gelingt, seine Behauptungen glaubhaft zu machen (vgl. Doralt, Kommentar Einkommensteuergesetz, § 4 Tz. 269, 270, WUV-Universtitätsverlag; VwGH 30.1.2001, 96/14/0154). Gemäß § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen, nicht abgezogen werden. Nach Lehre und Rechtsprechung führen Sponsorverträge mit Sportlern und Sportvereinen dann zu Betriebsausgaben, wenn von vornherein die gegenseitigen Verpflichtungen eindeutig festgelegt sind und die Leistungen des Vereins geeignet sind, Werbewirkung zu entfalten. Die vereinbarte Reklame muss ersichtlich sein (etwa durch Aufschrift am Sportgerät oder auf der Sportbekleidung, Führung des Sponsornamens in der Vereinsbezeichnung). Ein Leistungsaustausch wird allerdings insbesondere dann nicht vorliegen, wenn eine vertragliche Verpflichtung des Gesponserten zu Werbeleistungen fehlt (vgl. Doralt, a.a.O. § 4 Tz. 330; VwGH 25.1.1989, 88/13/0073). Mittels eines Sponsorvertrages verpflichtet sich ein Unternehmer (Sponsor) zu finanziellen Zuwendungen etwa an einen Sportler oder Sportverein, während diese dafür die Verpflichtung übernehmen, für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten. Um den Zuwendungen an den Sportler oder Sportverein das Merkmal der Freiwilligkeit und damit den Spendencharakter zu nehmen, müssen schon von der rechtlichen Seite her die gegenseitigen Verpflichtungen des Sponsors zu Geldleistungen und des Sportlers bzw. Vereines zu Werbeleistungen eindeutig fixiert sein. Darüber hinaus müssen seitens des Sportlers oder Vereins auch tatsächlich Werbeleistungen erbracht oder erforderlichenfalls durch den Sponsor rechtlich erzwungen werden. Die Leistungen des Vereins müssen überdies geeignet sein, Werbewirkung zu entfalten. Die Abgabenbehörde hat bei Sponsorverträgen daher zu prüfen, ob diesen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) ein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Tragen die Leistungen des Sponsors nach dem Gesamtbild der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des Sportvereines, so sind die Leistungen gleich Spenden als freiwillige Zuwendungen zur Gänze nicht abzugsfähig. Unter Bedachtnahme auf diese Ausführungen vertritt der unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass die genannten Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Sponsorzahlungen im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen nicht vorliegen: Von der Bw. wurden trotz Aufforderung weder im Betriebsprüfungsverfahren noch im Berufungsverfahren keine wie immer gearteten Vereinbarungen oder detaillierte Abrechnungen mit dem Sportverein L. vorgelegt. Mit der vorliegenden Rechnung vom 11. Jänner 1999 stellte der Sportverein L. der Bw. eine Pauschale in Höhe von S 500.000,00 für "Marketingaktivitäten, diverse Werbeeinschaltungen- und Unterstützungen im Jahr 1998/99 für den Sportverein L" in Rechnung. Von der Bw. wurde weder eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung der Zahlung an den Sportverein L aufgezeigt, noch eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung glaubhaft gemacht. Der von der Bw. im Jahr 1999 an den Sportverein L. geleisteten Zahlung in Höhe von S 500.000,00 wurde somit die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe von der BP zu Recht verwehrt. d) Aus den, dem unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Hausabrechnungen und Hauptmietverträgen bezüglich der von der BP den Gesellschaftern der Bw. zugerechneten Wohnungen Top 43 und Top 45 ergibt sich eindeutig, dass diese Wohnungen nicht von den Gesellschaftern der Bw. genutzt wurden, weshalb die Nichtanerkennung der von der Bw. geltend gemachten Kosten im Jahr 2000 in Höhe von S 11.503,56 durch die BP nicht zu Recht erfolgt ist. e) Aus den Ausführungen in Tz. 22 folgt, dass die Nichtanerkennung der von der Bw. geltend gemachten Kosten, Zinsen und Kursverluste in Höhe von S 900,00 im Jahr 1998, S 2,986.160,18 im Jahr 1999 und S 5,530.093,80 im Jahr 2000 durch die BP nicht zu Recht erfolgt ist. f) Bezüglich den von der BP nicht anerkannten Rechnungen P. und G. wird auf die Ausführungen in Tz. 17 Punkt b) verwiesen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss der Abgabenpflichtige die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem Abgabenpflichtigen nicht gelingt, seine Behauptungen glaubhaft zu machen (vgl. Doralt, a.a.O., § 4 Tz. 269, 270; VwGH 30.1.2001, 96/14/0154). Von der Bw. wurden die Eingangsrechnungen 84/99 und 11/00 nicht vorgelegt. Mit dem Vorbringen der Bw., dass die Zahlungen durch die Bw. nachweisbar seien, gelingt der Bw. nicht die Glaubhaftmachung der betrieblichen Veranlassung dieser als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen. Die Nichtanerkennung der von der Bw. geltend gemachten Betriebsausgaben in Höhe von S 39.800,00 im Jahr 1999 und S 35.000,00 im Jahr 2000 durch die BP ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: 5 Berechnungsblätter Wien, 14. Februar 2007  

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Bestand
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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1603-W/05
Stammnummer
26760
Gültig
14.02.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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