Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1603-W/05
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 unecht befreite Grundstücksumsätze, Vorsteuerabzug, Verbindlichkeiten als Betriebsvermögen, Entnahmen, Betriebsausgaben, Sponsorzahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1603-W/05vom 14.02.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
berechtigt, eine erhaltene Rechnung, die zum Nachweis des Vorsteuerabzuges
dient, selbst zu berichtigen. Eine Rechnungsberichtigung kann nur der
Rechnungsaussteller vornehmen. Eine nicht vertragsmäßige Abrechnung
könnte zwar grundsätzlich durch den Leistungsempfänger mit einer
entsprechenden Belastungsnote korrigiert werden. Derartige Belege können
jedoch nur unter den für die Erteilung von Gutschriften vorgesehenen
Bedingungen, welche im zu beurteilenden Fall nicht vorliegen, als Rechnungen
(Gutschriften) anerkannt werden. Die Bw. hat zu Recht darauf hingewiesen, dass
der Vorsteuerabzug erst für den Besteuerungszeitraum vorgenommen wurde, in
dem auch die tatsächliche Leistungserbringung an die Bw. erfolgte. Auch von
der BP wurde in der Stellungnahme zur Berufung vom 8. März 2004 die
Nachvollziehbarkeit des von der Bw. geltend gemachten Vorsteuerabzuges
eingeräumt. Die Berichtigung des von der Bw. geltend gemachten
Vorsteuerabzuges in Höhe von S 288.000,00 durch die BP ist daher nicht zu
Recht erfolgt.
d) Die den von der BP nicht
anerkannten Vorsteuerbeträgen zugrunde liegenden Rechnungen wurden von der
Bw. im Berufungsverfahren vorgelegt. Die Überprüfung dieser Rechnungen
führt zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
gegeben waren. Den Feststellungen der BP in der Stellungnahme zur Berufung, dass
diese Rechnungen teilweise keinen
"Buchungs- bzw.
Vorkontierungsvermerk" tragen, ist entgegenzuhalten, dass derartige
Angaben gemäß den bereits unter Tz. 16 dargestellten
Bestimmungen des § 11 UStG 1994 für den Vorsteuerabzug nicht
erforderlich sind. Die Nichtanerkennung des von der Bw. geltend gemachten
Vorsteuerabzuges 1999 in Höhe von S 129.877,89 durch die BP ist daher nicht
zu Recht erfolgt.
e) Die vom unabhängigen
Finanzsenat durchgeführte Überprüfung der von der Bw. geltend
gemachten Vorsteuer in Höhe von S 548.523,00 führt zu dem Schluss,
dass diese Vorsteuern unter Berücksichtigung der bereits unter Punkt 17 c)
getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben H-202 und H-204
gestanden sind. Die Ausführungen der Bw. zur Verbuchung dieser
Vorsteuerbeträge sind schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die
Nichtanerkennung des geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von S
548.523,00 durch die BP nicht zu Recht erfolgt ist.
Tz.
17a: Vorsteuer 2000
a) Die den von der BP nicht
anerkannten Vorsteuerbeträgen zugrunde liegenden Rechnungen ER 102/00 und
103/00 wurden von der Bw. im Berufungsverfahren vorgelegt. Da die
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug somit gegeben waren, erfolgte die
Nichtanerkennung des geltend gemachten Vorsteuerabzuges in Höhe von S
49.188,22 nicht zu Recht.
c) Die Ausführungen der
Bw. zum Vorsteuerabzug aus Leerstehungskosten sind schlüssig und
nachvollziehbar. Auch die BP räumt in ihrer Stellungnahme zur Berufung vom
8. März 2004 ein, dass die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben
war, weshalb die Nichtanerkennung des geltend gemachten Vorsteuerabzuges in
Höhe von S 55.126,42 nicht zu Recht erfolgt ist.
e) Gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 muss eine von einem Unternehmer
ausgestellte Rechnung den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder der sonstigen Leistung enthalten. Zu den dem unabhängigen Finanzsenat
vorliegenden Rechnungen ist festzustellen:
Rechnungsempfänger der
Rechnungen Nr. 398/00 vom 1. Februar 2000, 387/00 vom
26. Jänner 2000, 615/00 vom 29. September 2000 und 615/00 vom
15. November 2000 ist die "X-GmbH, Herr Baum. S, Adresse XY". Essentielle
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist die eindeutige Identifizierbarkeit
des Rechnungsempfängers anhand der in der Rechnung angeführten
Identifikationsmerkmale. Da die Bw. zweifellos nicht als
Rechnungsempfängerin auf den angeführten Rechnungen aufscheint und
somit eine essentielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nicht gegeben
ist, steht der Bw. der Vorsteuerabzug in Höhe von S 113.702,00 im Jahr
2000 nicht zu.
f) Mit der am 27. November
2001 beim Finanzamt eingereichten Umsatzsteuererklärung für das Jahr
2000 beantragte die Bw. den Vorsteuerabzug in Höhe von S 3,250.810,97. Die
von der BP zusätzlich berücksichtigte Vorsteuer in Höhe von S
5.574,16 wurde von der Bw. nicht geltend gemacht, weshalb die Korrektur des von
der Bw. tatsächlich geltend gemachten Vorsteuerabzuges durch die BP nicht
zu Recht erfolgt ist.
II.
Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung
Tz.
21: Sonstige Forderungen
Mangels Vorliegens einer
"Gegenrechnung" der Bw. an die M-GmbH
(vgl. die Ausführungen in Tz. 17 Punkt c) ist die Aktivierung einer
Forderung in Höhe von S 1,728.000,00 durch die BP nicht zu Recht erfolgt.
Nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung sind Ausgaben bzw. Einnahmen der
Periode zuzurechnen, zu der sie wirtschaftlich gehören und auf deren Ertrag
sie sich daher auswirken sollen. Aus den Ausführungen der Bw. ergibt sich
zweifellos, dass die von der M-GmbH im Jahr 1998 an die Bw. fakturierten
Leistungen teilweise erst im Jahr 1999 tatsächlich erbracht wurden, weshalb
die erst im Folgejahr 1999 erbrachten Leistungen nach den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung als aktive Rechnungsabgrenzung bei
der Bw. zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1998 in Höhe von S
1,440.000,00 zu berücksichtigen sind.
Für das Vorliegen einer
von der BP "aus doppelt verrechneten
Vermittlungsprovisionen" aktivierten Rückforderung zum
Bilanzstichtag 31. Dezember 2000 in Höhe von S 62.693,00 ergeben sich
aus dem vorliegenden Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte, weshalb diese
Aktivierung nicht zu Recht erfolgt ist.
Tz.
22: Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
Hinsichtlich den von der BP in
den Tz. 22 und 27 Punkt e) getroffenen Feststellungen wird der diesen zu
Grunde liegende Sachverhalt zusammengefasst dargestellt, da den
Ausführungen der BP keinerlei Begründungswert zukommt. Zunächst
ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen der BP auf zwei verschiedene
Kreditverhältnisse beziehen.
a) Kredit vom 1. September
1997
Mit Krediturkunde vom
1. September 1997 (Kredit-Nummer: XX) räumte die V-Bank der "H. und S.
GesnbR in Gründung" einen Abstattungskredit in Höhe von S
12,000.000,00 mit einer Laufzeit bis zum 31. August 2012 ein. Als
Sicherstellung wurde unter anderem die Hinterlegung einer jederzeit auf die
Liegenschaft H-202 einverleibungsfähigen Pfandurkunde in Höhe von S
12,000.000,00 vereinbart. Die Inanspruchnahme dieses Kredites war sowohl in
österreichischen Schilling als auch in Fremdwährung möglich. Der
Fremdwährungskredit wurde unter dem Konto Nr. XY geführt.
Am 1. Jänner 1999
wurde dieser Kredit in Höhe von Japanischen Yen 116,287.000,00
(S 12,330.608,33) in die Bilanz der Bw. aufgenommen. Die Gegenbuchung
erfolgte gegen Entnahme. Am 14. Juni 1999 wurde der Japanische Yen Kredit
auf Schweizer Franken umgestellt, wobei die Verbuchung auf dem Konto YZ
erfolgte. Am 7. September 1999 erfolgte neuerlich ein Umstieg von Schweizer
Franken in Japanische Yen, die Verbuchung erfolgte dabei wieder auf dem Konto
XY. Im Jahr 1999 ergaben sich Kursverluste in Höhe von S 2,613.804,72. Die
Bw. machte im Jahr 1999 für diesen Kredit laut den Feststellungen der BP
insgesamt Zinsen in Höhe von S 356.362,39 und im Jahr 2000 Zinsen in
Höhe von S 318.014,56 geltend.
Mit Schreiben vom
11. März 2003 teilte die V-Bank dem steuerlichen Vertreter der Bw.
mit, dass die Krediturkunde vom 1. September 1997 entsprechend den
damaligen Gesprächen und Plänen auf die "H. und S. GesbR in
Gründung" ausgestellt und der Kreditbetrag entsprechend dem
Verwendungszweck ausbezahlt worden sei. Da diese GesbR nicht zu Stande gekommen,
sondern eine OEG als Nachfolgerin der X-GmbH installiert worden sei, habe es die
V-Bank nicht für notwendig befunden, die formelle Umstellung des
Kreditnehmers auf den tatsächlichen Kreditnehmer (die Bw.)
durchzuführen, da sich aus dem Kreditverhältnis keine Änderung
der Sicherheiten und Haftungsüberlegungen ergeben hätten.
Vom steuerlichen Vertreter der
Bw. wurde im Rechtsmittelverfahren ergänzend ausgeführt, dass die
buchhalterische Erfassung dieses Kredites bei der Bw. in den Jahren 1997 und
1998 unterblieben sei. Erst im Jahr 1999 sei das Darlehen zum
1. Jänner 1999 gegen Entnahme in die Bilanz der Bw. aufgenommen und ab
diesem Zeitpunkt Zinsen, Spesen und sonstige mit dem Darlehen im Zusammenhang
stehende Kosten als betriebliche Aufwendungen geltend gemacht worden. Der Kredit
sei zur Finanzierung des Projektes H-202 und H-204 aufgenommen worden, was sich
insbesondere auch aus der Bestellung dieser Liegenschaft als Sicherheit ergebe.
b) Kreditmanagement
2000
Von der Bw. wurde zur Abdeckung
des Girokontos Nr. XZ am 4. Februar 2000 ein Fremdwährungskredit
in Schweizer Franken (Konto YZ) aufgenommen, welcher am 29. Dezember 2000
rückgeführt wurde. Aus dieser Veranlagung ergaben sich für die
Bw. laut den Feststellungen der BP Kursverluste in Höhe von S 3,131.448,47
und Zinsaufwendungen in Höhe von S 1,860.824,89.
Zur neuerlichen Abdeckung des
Girokontos Nr. XZ wurden laut den vorliegenden Kreditverträgen vom
1. August 2000 den Gesellschaftern H. und S jeweils ein Abstattungskredit,
ausnützbar in Japanische Yen bzw. in anderen Fremdwährungen im
Gegenwert von maximal je S 30,000.000,00 eingeräumt. Diese Kredite wurden
in den Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter zum 31. Dezember 2000
entsprechend erfasst. Das Pfandrecht im jeweiligen Höchstbetrag von S
36,000.000,00 ist im Grundbuch eingetragen.
Gemäß
§ 5
Abs. 1, 1. Satz EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sind für
die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch
eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG
1988) beziehen, die handelsrechtlichen Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung maßgebend, außer
zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende
Regelungen.
Gewinn ist nach der in
§ 4 Abs. 1 EStG 1988 festgelegten Definition der durch doppelte
Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem
Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem
Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der
Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht
erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von
Werten (z. B. von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen
Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher
Wirtschaftsgüter); Einlagen sind alle Zuführungen von
Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich.
Betriebsausgaben sind
gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 die Aufwendungen oder
Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Nach Lehre und ständiger
Rechtsprechung umfasst das notwendige Betriebsvermögen alle
Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch
tatsächlich dienen, somit betrieblich verwendet werden (vgl. VwGH
30.11.1999, 94/14/0158). Verbindlichkeiten gehören dann zum
Betriebsvermögen, wenn sie zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern des
Betriebsvermögens oder für die laufenden täglichen
Geschäftsfälle aufgenommen werden (VwGH 16.11.1993,
89/14/0158). Maßgeblich ist das
Veranlassungsprinzip, die Verbindlichkeiten müssen ursächlich und
unmittelbar den Betrieb betreffen (VwGH 18.1.1989, 88/13/0081, VwGH 10.9.1998,
93/15/0051; VwGH 30.9.1999, 99/15/0106, 107; VwGH 28.3.2000, 96/14/0104; VwGH
22.2.2000, 94/14/0129). Für die Prüfung der betrieblichen Veranlassung
ist auf den Zeitpunkt der Schuldaufnahme abzustellen (VwGH 23.3.2000,
97/15/0164). Die buchmäßige Behandlung ist bei Vorliegen eines
notwendigen Betriebsvermögens oder eines notwendigen Privatvermögens
unbeachtlich; entscheidend ist die Art der Nutzung (VwGH 10.4.1997, 94/15/0211).
Wirtschaftsgüter, die nicht dem Gesellschaftsvermögen, sondern einem
Gesellschafter gehören, aber dem gemeinsamen Betrieb dienen, zählen
jedenfalls zum Betriebsvermögen. Derartiges Sonderbetriebsvermögen ist
in der Ergänzungsbilanz des Gesellschafters auszuweisen. Zum
Sonderbetriebsvermögen gehören auch Darlehen, welche der
Gesellschafter einer Personengesellschaft für betriebliche Zwecke der
Gesellschaft aufnimmt und dieser zur Verfügung stellt (VwGH 4.10.1983,
83/14/0017). Bei betrieblicher Veranlassung des Eingehens einer Verbindlichkeit
kommt den daraus erwachsenden Aufwendungen Betriebsausgabencharakter zu. Dies
ist nicht der Fall, wenn die Verbindlichkeit aus persönlichen (privaten)
Gründen eingegangen wird.
Unstrittig ist, dass von der
Bw. auf der Liegenschaft H-202/H-204 eine Wohnhausanlage errichtet wurde. Nach
Überprüfung der vorliegenden Bilanzen, dem Grundbuchauszug, den
vorgelegten Rechnungen, Kontoauszügen und Devisenabrechnungen ergeben sich
für den unabhängigen Finanzsenat keinerlei Zweifel an der
betrieblichen Veranlassung der dargestellten Verbindlichkeiten. Von der BP
wurden keine Feststellungen bezüglich einer nicht betrieblichen Verwendung
dieser Verbindlichkeiten getroffen. Aus den Ausführungen der BP im
Betriebsprüfungsbericht vom 14. Juli 2003 muss vielmehr geschlossen
werden, dass den Feststellungen der BP jegliche sachliche Grundlage fehlt. Wenn
die BP in der Stellungnahme zur Berufung vom 8. März 2004
ausführt, dass der vorgelegte Kreditvertrag und die Erklärung des
Kreditgebers keinen Bezug zu dem im BP-Bericht dargestellten Kredit hätten,
so ist festzustellen, dass dies im Widerspruch zu den sowohl im Arbeitsbogen der
BP aufliegenden als auch im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen steht.
Eine Begründung für die Annahme der BP, dass die Aufnahme der Kredite
in keinen (zeitlichen) Zusammenhang mit dem jeweiligen Kapitalbedarf der Bw.
gebracht werden könnten, wurde von der BP nicht vorgebracht und lässt
sich aus den vorliegenden Verträgen auch nicht finden. Die Nichtanerkennung
der Verbindlichkeiten in Höhe von S 15,358.022,33 zum Bilanzstichtag
31. Dezember 1999 und in Höhe von S 15,684.787,33 zum Bilanzstichtag
31. Dezember 2000 durch die BP ist daher nicht zu Recht erfolgt.
Tz.
23: Erhaltene Darlehen
Wie bereits unter Tz. 22
ausgeführt gehören Verbindlichkeiten dann zum Betriebsvermögen,
wenn sie zur Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens
oder für die laufenden täglichen Geschäftsfälle aufgenommen
werden. Einlagen erfassen
Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb aus der
außerbetrieblichen Sphäre zuführt. Aus den vorliegenden
Unterlagen ergibt sich, dass der Bw. im Jahr 2000 von der L-GmbH & Co KEG
ein unverzinsliches Darlehen zur Verfügung gestellt wurde, welches im Jahr
2002 von der Bw. zurückgezahlt wurde. Da die Bw. und die L-GmbH & Co
KEG nicht ausschließlich durch dieselben Gesellschafter verflochten sind,
kann eine Entnahme bzw. Einlage nicht vorliegen. Selbst wenn die Gewährung
eines zinslosen Darlehens an die Bw. nicht fremdüblich gewesen sein sollte,
so muss dennoch bei Bestehen einer konkreten Betriebsschuld diese als
Verbindlichkeit passiviert werden. Gründe für das Nichtvorliegen einer
betrieblichen Verbindlichkeit bei der Bw. wurden von der BP nicht festgestellt,
wobei zusätzlich festzuhalten ist, dass die entsprechende Aktivierung der
Darlehensforderung bei der L-GmbH & Co KEG von der BP nicht beanstandet
wurde. Die erfolgswirksame Auflösung der Darlehensverbindlichkeit zum
Bilanzstichtag 31.12.2000 in Höhe von S 2,000.000,00 durch die BP ist daher
nicht zu Recht erfolgt.
Tz.
25: Bilanzgewinn 1999
Gemäß
§ 4
Abs. 1 EStG 1988 ist der Gewinn der durch doppelte Buchführung zu
ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des
Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch
Einlagen nicht erhöht. Von der BP wurden bei Durchführung des
Betriebsvermögensvergleiches 1999 auch die Entnahmen des Jahres 1998 (S
329.563,89) berücksichtigt. Dieser von der BP vorgenommene
Betriebsvermögensvergleich führte daher zu einer unrichtigen
Ermittlung des Jahresgewinnes 1999 durch die BP. Aus der von der Bw. am
17. April 2001 beim Finanzamt eingereichten "berichtigten"
Bilanz zum 31. Dezember 1999 ergibt sich eindeutig ein Bilanzgewinn der Bw.
im Jahr 1999 in Höhe von S 3,073.144,99.
Tz.
26: Entnahmen/Einlagen
Gemäß
§ 4
Abs. 1 EStG 1988 sind Entnahmen alle nicht betrieblich veranlassten
Abgänge von Werten (z.B. von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen
Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher
Wirtschaftsgüter). Eine Entnahme ist danach immer dann anzunehmen, wenn der
Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens bzw. andere
Vorteile (z.B. Nutzungen) in seine Privatsphäre überführt. Die
Ausführungen der Bw. bezüglich der Anschaffung und
Veräußerung der Liegenschaft E-Gasse sind glaubwürdig und
entsprechend von vorliegenden Unterlagen auch nachvollziehbar. Von der BP wurden
keine Feststellungen für das Vorliegen einer Privatentnahme im Jahr 1997
getroffen. Den Ausführungen der BP in der Stellungnahme zur Berufung
betreffend "Spekulationsgewinnen bzw.
Spekulationsverlusten" fehlt jegliche sachliche Grundlage.
Abgesehen davon, dass von der Bw. tatsächlich keine Spekulationsverluste
erklärt wurden, hat die Bw. zu Recht auf die von ihr vorgenommene
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich verwiesen. Die von der BP
erfolgswirksame Berücksichtigung von Privatentnahmen in Höhe von S
1,300.000,00 im Jahr 1997 ist daher nicht zu Recht erfolgt.
Tz.
27: Außerbilanzmäßige Zurechnungen
a) Wie auch von der BP in der
Stellungnahme zur Berufung vom 8. März 2004 eingeräumt wurde, ist
der Darstellung der Bw. zuzustimmen, weshalb die
außerbilanzmäßige Zurechnung von S 800.000,00 im Jahr 1998
durch die BP nicht zu Recht erfolgt ist.
b) Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder
Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Von der Bw. wurden die in den
Jahren 1998 und 1999 als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen
für die Eintragung der Rangordnung für die beabsichtigte
Verpfändung und die Eintragungsgebühr im Jahr 1999
belegmäßig nachgewiesen. Diese Aufwendungen sind zweifellos durch den
Betrieb der Bw. veranlasst. Die Ausführungen der BP zu einer
"Weiterleitung der
Rangordnungsgebühr seitens der V-Bank" sind in keinster Weise
nachvollziehbar, weshalb die Zurechnung der Rangsordnungsgebühr in
Höhe von S 450.000,00 im Jahr 1999 durch die BP nicht zu Recht erfolgt ist.
c) Nach herrschender Lehre und
Rechtsprechung muss der Abgabenpflichtige die als Betriebsausgaben geltend
gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der
Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht
möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Aufwendungen, für die keine
oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung
der Abzug versagt werden, wenn es dem Abgabenpflichtigen nicht gelingt, seine
Behauptungen glaubhaft zu machen (vgl. Doralt, Kommentar Einkommensteuergesetz,
§ 4 Tz. 269, 270, WUV-Universtitätsverlag; VwGH 30.1.2001,
96/14/0154).
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 4 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften
freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte
Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung
beruhen, nicht abgezogen werden.
Nach Lehre und Rechtsprechung
führen Sponsorverträge mit Sportlern und Sportvereinen dann zu
Betriebsausgaben, wenn von vornherein die gegenseitigen Verpflichtungen
eindeutig festgelegt sind und die Leistungen des Vereins geeignet sind,
Werbewirkung zu entfalten. Die vereinbarte Reklame muss ersichtlich sein (etwa
durch Aufschrift am Sportgerät oder auf der Sportbekleidung, Führung
des Sponsornamens in der Vereinsbezeichnung). Ein Leistungsaustausch wird
allerdings insbesondere dann nicht vorliegen, wenn eine vertragliche
Verpflichtung des Gesponserten zu Werbeleistungen fehlt (vgl. Doralt, a.a.O.
§ 4 Tz. 330; VwGH 25.1.1989, 88/13/0073). Mittels eines
Sponsorvertrages verpflichtet sich ein Unternehmer (Sponsor) zu finanziellen
Zuwendungen etwa an einen Sportler oder Sportverein, während diese
dafür die Verpflichtung übernehmen, für den Sponsor als
Werbeträger aufzutreten. Um den Zuwendungen an den Sportler oder
Sportverein das Merkmal der Freiwilligkeit und damit den Spendencharakter zu
nehmen, müssen schon von der rechtlichen Seite her die gegenseitigen
Verpflichtungen des Sponsors zu Geldleistungen und des Sportlers bzw. Vereines
zu Werbeleistungen eindeutig fixiert sein. Darüber hinaus müssen
seitens des Sportlers oder Vereins auch tatsächlich Werbeleistungen
erbracht oder erforderlichenfalls durch den Sponsor rechtlich erzwungen werden.
Die Leistungen des Vereins müssen überdies geeignet sein, Werbewirkung
zu entfalten. Die Abgabenbehörde hat bei Sponsorverträgen daher zu
prüfen, ob diesen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21
BAO) ein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Tragen die Leistungen des Sponsors
nach dem Gesamtbild der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse
überwiegend die Merkmale von Unterstützungen im Interesse des
Sportvereines, so sind die Leistungen gleich Spenden als freiwillige Zuwendungen
zur Gänze nicht abzugsfähig.
Unter Bedachtnahme auf diese
Ausführungen vertritt der unabhängige Finanzsenat die Auffassung, dass
die genannten Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von
Sponsorzahlungen im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen nicht
vorliegen: Von der Bw. wurden trotz Aufforderung weder im
Betriebsprüfungsverfahren noch im Berufungsverfahren keine wie immer
gearteten Vereinbarungen oder detaillierte Abrechnungen mit dem Sportverein L.
vorgelegt. Mit der vorliegenden Rechnung vom 11. Jänner 1999 stellte
der Sportverein L. der Bw. eine Pauschale in Höhe von S 500.000,00 für
"Marketingaktivitäten, diverse
Werbeeinschaltungen- und Unterstützungen im Jahr 1998/99 für den
Sportverein L" in Rechnung. Von der Bw. wurde weder eine rechtliche
Verpflichtung zur Leistung der Zahlung an den Sportverein L aufgezeigt, noch
eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung glaubhaft gemacht. Der von der
Bw. im Jahr 1999 an den Sportverein L. geleisteten Zahlung in Höhe von S
500.000,00 wurde somit die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe von der BP
zu Recht verwehrt.
d) Aus den, dem
unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Hausabrechnungen und
Hauptmietverträgen bezüglich der von der BP den Gesellschaftern der
Bw. zugerechneten Wohnungen Top 43 und Top 45 ergibt sich eindeutig, dass diese
Wohnungen nicht von den Gesellschaftern der Bw. genutzt wurden, weshalb die
Nichtanerkennung der von der Bw. geltend gemachten Kosten im Jahr 2000 in
Höhe von S 11.503,56 durch die BP nicht zu Recht erfolgt ist.
e) Aus den Ausführungen in
Tz. 22 folgt, dass die Nichtanerkennung der von der Bw. geltend gemachten
Kosten, Zinsen und Kursverluste in Höhe von S 900,00 im Jahr 1998,
S 2,986.160,18 im Jahr 1999 und S 5,530.093,80 im Jahr 2000 durch die BP
nicht zu Recht erfolgt ist.
f) Bezüglich den von der
BP nicht anerkannten Rechnungen P. und G. wird auf die Ausführungen in
Tz. 17 Punkt b) verwiesen. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung muss
der Abgabenpflichtige die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen
grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und
Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft
machen. Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden
sind, kann in freier Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem
Abgabenpflichtigen nicht gelingt, seine Behauptungen glaubhaft zu machen (vgl.
Doralt, a.a.O., § 4 Tz. 269, 270; VwGH 30.1.2001, 96/14/0154).
Von der Bw. wurden die Eingangsrechnungen 84/99 und 11/00 nicht vorgelegt. Mit
dem Vorbringen der Bw., dass die Zahlungen durch die Bw. nachweisbar seien,
gelingt der Bw. nicht die Glaubhaftmachung der betrieblichen Veranlassung dieser
als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen. Die Nichtanerkennung der
von der Bw. geltend gemachten Betriebsausgaben in Höhe von S 39.800,00 im
Jahr 1999 und S 35.000,00 im Jahr 2000 durch die BP ist daher zu Recht erfolgt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
5 Berechnungsblätter
Wien,
14. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 UmwG, Umwandlungsgesetz, BGBl. Nr. 304/1996
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 unecht befreite GrundstücksumsätzeVorsteuerabzugVerbindlichkeiten als BetriebsvermögenEntnahmenBetriebsausgabenSponsorzahlungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1603-W/05
- Stammnummer
- 26760
- Gültig
- 14.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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