Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0193-G/04
Vorsteuerberichtigung bzw. Ausschluss vom Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Großreparaturen und unecht steuerfreien Umsätzen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0193-G/04vom 28.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kommt es im gleichen Jahr (Veranlagungszeitraum), in welchem an einem Gebäude eine Großreparatur durchgeführt wird, zu einem teilweisen, unecht steuerbefreiten Grundstücksumsatz (Gebäudeteilverkauf), so ist die Vorsteuer aus der Großreparatur gemäß § 12 Abs. 3 UStG 1994 nur anteilig abzugsfähig, nämlich insoweit, als die Vorsteuer mit steuerpflichtigen Umsätzen in Zusammenhang steht. § 12 Abs. 10 UStG 1994 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse1, vertreten durch Stb.,
Immobilien- und Wirtschaftstreuhänder, Adresse2, vom 7. April 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 4. März 2004
betreffend Umsatzsteuer 1997 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft, die auf
dem Gebiet der Grundstücksverwaltung tätig ist und Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung erzielt. Im Jahr 1997 hat sie unter anderem
Teile der Liegenschaft Adresse3 unecht steuerfrei gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994
veräußert. An dieser Liegenschaft war im Jahr 1997, also im Jahr der
Teilveräußerung, eine so genannte "Großreparatur"
durchgeführt worden. Nach Auskunft der Bw. handelte es sich dabei um eine
Generalsanierung des Gebäudes nach § 18 MRG. Es wurde eine
Sanierung vom Keller bis zum Dachboden vorgenommen, also die Fassade, Fenster,
Gasleitungen etc. erneuert. Da nach Ansicht der Bw. die Vorsteuerberichtigung,
welche nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 vorgesehen ist, gegen das EU-Recht
verstoße, wurde keine teilweise Rückverrechnung dieser Vorsteuern aus
Großreparaturen für das Gebäude Adresse3 durchgeführt. Die
Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 1997 erfolgte zunächst
vorläufig und erklärungsgemäß, also ohne
Vorsteuerberichtigung für das Gebäude Adresse3. Nach einem
Ergänzungsverfahren erließ das Finanzamt einen gemäß
§ 293 b BAO berichtigten (wiederum vorläufigen)
Bescheid vom 9. Feber 1999 und brachte auch die Vorsteuerberichtigung
im Zusammenhang mit der Großreparatur betreffend die
veräußerten Gebäudeteile zum Ansatz und erhöhte den Betrag
der berichtigten Vorsteuer gemäß
§ 12 Abs. 10
und Abs. 11 UStG 1994 um diese Vorsteuern in der Höhe
von S 353.440,56 (€ 25.685,53), was einem Anteil von 26,59 %
der gesamten auf die Großreparatur entfallenden Vorsteuerbeträge
entsprach. 26,59 % deshalb, weil 26,59 % der Liegenschaft Adresse3 im
Jahr 1997 veräußert worden war. Als Begründung führte das
Finanzamt § 12 Abs. 10 UStG 1994 an, wonach
Vorsteuerbeträge aus Großreparaturen zu berichtigen seien, wenn eine
Änderung der Verhältnisse eintrete. Der Umsatzsteuerbescheid
vom 9. Feber 1999 wurde mit Bescheid vom
28. Jänner 2004 gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO zum endgültigen Bescheid
erklärt und gegen diesen Bescheid - wie schon gegen den
vorläufigen Bescheid - gegen den Punkt "Vorsteuerberichtigung aus
Großreparaturen" die Liegenschaft Adresse3 betreffend Berufung erhoben und
wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufung richte sich gegen die
rechtliche Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes. Die inhaltliche
Rechtswidrigkeit gründe sich auf die EU-Widrigkeit jener Norm, welche die
Behörde zur Anwendung gebracht habe.
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 normiere die
Vorsteuerberichtigung aus Großreparaturen, welche mit der Sechsten
Richtlinie (Mehrwertsteuerrichtlinie), welche seit dem EU-Beitritt
Österreichs Vorrang vor dem nationalen Recht genieße, nicht vereinbar
sei. So sei nach Art. 20 Abs. 2 bis 4 der Sechsten
Richtlinie eine Vorsteuerberichtigung nur für Investitionsgüter
vorgesehen. Den Mitgliedstaaten werde zwar die Ermächtigung
eingeräumt, zur Durchführung der Abs. 2 und 3 den Begriff
"Investitionsgüter" zu bestimmen, dies finde aber jedenfalls seine Grenzen
im Wortlaut der europarechtlichen Vorschrift und der grundlegenden Zielsetzung
der Richtlinie. Der EuGH betone in ständiger Rechtsprechung, dass Begriffe
der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht nach nationalem Recht, sondern als
eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechtes zu verstehen seien. Eine
europarechtliche Interpretation des Begriffes "Investitionsgüter"
könne dem EuGH-Urteil vom 1.2.1977, Rs 51/76 entnommen werden. Demnach
beziehe sich der Begriff "Investitionsgüter" auf Gegenstände, die
durch ihre Langlebigkeit und ihren Wert gekennzeichnet seien und deren
Anschaffungskosten daher in der Regel nicht als laufende Kosten verbucht,
sondern über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben würden. Weiters
führe der EuGH aus, dass die Mitgliedstaaten zwar einen gewissen
Ermessensspielraum hinsichtlich der Erfordernisse, die in Bezug auf
Langlebigkeit und den Wert der Gegenstände sowie die anzuwendenden
Abschreibungsregeln erfüllt sein müssten, hätten, hierbei aber
beachten müssten, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen
Investitionsgütern und den übrigen Gütern bestehen
müsse. Großreparaturen, welche nach hA betragsmäßig
relativ hohe Aufwendungen umfassten, die nicht jährlich zur Erhaltung von
Gebäuden erwüchsen, könnten nicht mit dem Verständnis des
Investitionsgüterbegriffes des EuGH in Einklang gebracht werden.
Großreparaturen bei Gebäuden könnten nicht als
(selbständige) Gegenstände iSd zitierten Judikatur bezeichnet werden
und fielen daher bei wörtlicher Auslegung nicht unter den Begriff der
Investitionsgüter iSd Sechsten Richtlinie. Auch angesichts des
Harmonisierungszieles sei die dem nationalen Gesetzgeber eingeräumte
Ermächtigung zur Bestimmung des Begriffes "Investitionsgüter" enge
Grenzen gesetzt und könne sich nicht auf nichtaktivierungspflichtige
Aufwendungen erstrecken. Aufwendungen für Großreparaturen seien nicht
auf den Gebäudebuchwert, sondern allenfalls als so genannte
"Bilanzierungshilfe" zu aktivieren. Auch daraus folge, dass
Großreparaturen im europarechtlichen Verständnis weder Bestandteil
eines Investitionsgutes seien, noch selbst ein solches darstellen. Auch unter
Heranziehung der Verkehrsauffassung handle es sich bei Großreparaturen
nicht um Investitionsgüter, welche Güter der Produktion darstellten,
die der Erhaltung, Erweiterung und Rationalisierung des bestehenden
Anlagevermögens dienten. Diese nur bewegliches Anlagevermögen
umfassende Auflistung werde gemäß der Sechsten Richtlinie
ausschließlich um Grundstücke, die als Investitionsgüter
erworben würden, ergänzt. Es sei zu bedenken, dass die Sechste
Richtlinie in dem Sinn als "perfekt" zu verstehen sei, als sie sämtliche
Wahlrechte enthalte und den Mitgliedstaaten keinen über deren Umfang
hinausgehenden Umsetzungsspielraum überlasse. Zudem handle es sich bei der
nachträglichen, zeitanteiligen Vorsteuerkorrektur um keinen
Systemgrundsatz, sondern widerspreche dies grundsätzlich den Prinzipien der
Mehrwertsteuer, weshalb sich schon aus diesem Grunde eine relativ enge Bindung
an die oa. Definition des EuGH ergebe. Letztlich könne sich das den
Mitgliedstaaten eingeräumte Recht, den Begriff "Investitionsgüter" zu
bestimmen, nur auf nachträgliche Anschaffungs- und Herstellungskosten von
Investitionsgütern und sonstige aktivierungspflichtige Aufwendungen auf
Investitionsgüter beziehen. Aus all den angeführten
Gründen fehle der Bestimmung des
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 die europarechtliche
Deckung hinsichtlich der normierten Vorsteuerberichtigung aus
Großreparaturen. Auf die auch den unabhängigen Finanzsenat
treffende Verpflichtung, bei Zweifeln über die Auslegung des
Gemeinschaftsrechtes von Amts wegen den EuGH zur Vorabentscheidung anzurufen,
werde hingewiesen. Weiters werde eine mündliche Berufungsverhandlung vor
dem Gesamtsenat gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO
beantragt, welcher Antrag allerdings mit Schreiben vom
6. Dezember 2004 zurückgezogen wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass der
berufungsgegenständliche Sachverhalt laut Aktenlage außer Streit
steht (strittig ist dessen rechtliche Beurteilung). Demnach ist es im Jahr 1997
zu einem unecht steuerfreien Grundstücksverkauf gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994
von 26,59 % des Gebäudes Adresse3 gekommen. Ebenfalls im Jahr 1997
wurde das gesamte Gebäude Adresse3 einer Großreparatur
(Generalsanierung) mit vollem Vorsteuerabzug unterzogen (siehe Beilage zur
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997). Einzig strittig ist, ob
aufgrund des umsatzsteuerfreien Teilverkaufes der Liegenschaft die Vorsteuern,
die im Zusammenhang mit der vorangegangenen Großreparatur angefallen sind,
anteilig zur steuerfreien Veräußerung zu berichtigen sind oder nicht.
Die bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen des UStG 1994 in der
für die Entscheidung wesentlichen Fassung zum 1.1.1997, idF BGBl. Nr.
756/1996, lauten: § 12. (1) Der
Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge
abziehen:
1. Die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene
Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze
entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die
Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein
Unternehmen eingeführt worden
sind;
3. die gemäß
§ 19 Abs. 1 zweiter Satz geschuldeten Beträge für sonstige
Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
.....
(2) Lieferungen und
sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen gelten als für
das Unternehmen ausgeführt, wenn sie für Zwecke des Unternehmens
erfolgen. Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen,
sonstige Leistungen und Einfuhren, die nicht zu mindestens 10% unternehmerischen
Zwecken dienen. Hievon bestehen folgende Ausnahmen, die sinngemäß
auch für die Einfuhr von Gegenständen
gelten:
1. Lieferungen oder
sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung, Errichtung oder
Erhaltung von Gebäuden gelten insoweit als für das Unternehmen
ausgeführt, als die Entgelte hiefür nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind.
2. Nicht als für das
Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen oder sonstige
Leistungen,
a) deren Entgelte
überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der
§§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind,
.....
(3) Vom Vorsteuerabzug
sind ausgeschlossen:
1. Die
Steuer für die Lieferungen und die Einfuhr von Gegenständen, soweit
der Unternehmer diese Gegenstände zur Ausführung steuerfreier
Umsätze verwendet,
2. die
Steuer für sonstige Leistungen, soweit der Unternehmer diese sonstigen
Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze in Anspruch
nimmt;
3. die Steuer für
Lieferungen und sonstige Leistungen sowie für die Einfuhr von
Gegenständen, soweit sie mit Umsätzen im Zusammenhang steht, die der
Unternehmer im Ausland ausführt und die - wären sie steuerbar -
steuerfrei sein würden.
Der
Ausschluß vom Vorsteuerabzug tritt nicht ein, wenn die
Umsätze
a) nach § 6
Abs. 1 Z 1 bis 6 oder § 23 Abs. 5 steuerfrei sind oder steuerfrei
wären oder
b) nach § 6
Abs. 1 § 8 lit. a bis c und lit. e bis h und § 6 Abs. 1 § 9 lit.
c steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das
Drittlandsgebiet ausgeführt werden
oder
c) nach § 6 Abs. 1
§ 8 lit. a bis c und lit. e bis h und § 6 Abs. 1 § 9 lit. c
steuerfrei wären und der Leistungsempfänger keinen Wohnsitz (Sitz) im
Gemeinschaftsgebiet hat.
(4)
Bewirkt der Unternehmer neben Umsätzen, die zum Ausschluß vom
Vorsteuerabzug führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher
Ausschluß nicht eintritt, so hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge
nach Maßgabe der Abs. 1 und 3 in abziehbare und nicht abziehbare
Vorsteuerbeträge
aufzuteilen.
(5) An Stelle einer
Aufteilung nach Abs. 4 kann der
Unternehmer
1. die
Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zum Ausschluß vom
Vorsteuerabzug führenden Umsätze zu den übrigen Umsätzen in
nicht abziehbare und abziehbare Vorsteuerbeträge aufteilen,
oder
2. nur jene
Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze aufteilen, die
den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug nach Abs. 3 führenden
Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht ausschließlich
zuzurechnen sind.
Einfuhren sind
nicht Umsätze im Sinne dieser
Vorschrift.
(6) Die Aufteilung
der Vorsteuerbeträge nach Abs. 5 ist ausgeschlossen, wenn in einem
Veranlagungszeitraum die auf Grund der Aufteilung der Vorsteuern nach den
Umsätzen sich ergebende abziehbare Vorsteuer um mehr als 5%, mindestens
aber um 1 000 S, oder um mehr als 10 000 S höher ist als die Vorsteuer,
welche sich auf Grund der Aufteilung nach Abs. 4
ergibt.
(7) Bei Anwendung der
Abs. 4 und 5 hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, daß ein in der
Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb wie ein
selbständiges Unternehmen behandelt
wird.
(8) Die Bewilligung
gemäß Abs. 7 kann zwecks Vermeidung eines ungerechtfertigten
Steuervorteiles im Sinne des Abs. 6 mit Auflagen verbunden
werden.
(9) Bei Rechnungen im
Sinne des § 11 Abs. 6, 9, 10 und 11 kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug
in Anspruch nehmen, wenn er die Rechnungsbeträge in Entgelt und
Steuerbetrag aufteilt.
(10)
Ändern sich bei einem Gegenstand, den der Unternehmer in seinem Unternehmen
als Anlagevermögen verwendet oder nutzt, in den auf das Jahr der
erstmaligen Verwendung folgenden vier Kalenderjahren die Verhältnisse, die
im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug
maßgebend waren (Abs. 3), so ist für jedes Jahr der Änderung ein
Ausgleich durch eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges durchzuführen. Dies
gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die auf
nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige
Aufwendungen oder bei Gebäuden auch auf Kosten von Großreparaturen
entfallen, wobei der Berichtigungszeitraum vom Beginn des Kalenderjahres an zu
laufen beginnt, das dem Jahr folgt, in dem die diesen Kosten und Aufwendungen
zugrunde liegenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen
erstmals in Verwendung genommen worden sind. Bei Grundstücken im Sinne des
§ 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (einschließlich der
aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen)
tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun
Kalenderjahren. Bei der Berichtigung, die jeweils für das Jahr der
Änderung zu erfolgen hat, ist für jedes Jahr der Änderung von
einem Fünftel, bei Grundstücken (einschließlich der
aktivierungspflichtigen Aufwendungen und der Kosten von Großreparaturen)
von einem Zehntel der gesamten auf den Gegenstand, die Aufwendungen oder Kosten
entfallenden Vorsteuer auszugehen; im Falle der Veräußerung oder der
Entnahme ist die Berichtigung für den restlichen Berichtigungszeitraum
spätestens in der letzten Voranmeldung des Veranlagungszeitraumes
vorzunehmen, in dem die Veräußerung
erfolgte.
(11) Ändern sich
bei einem Gegenstand, den der Unternehmer für sein Unternehmen hergestellt
oder erworben hat oder bei sonstigen Leistungen, die für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, die Voraussetzungen, die für den
Vorsteuerabzug maßgebend waren (Abs. 3), so ist, sofern nicht Abs. 10 zur
Anwendung gelangt, eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges für den
Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung eingetreten
ist.
(12) Die Bestimmungen der
Abs. 10 und 11 gelten sinngemäß auch für Gegenstände, die
nicht zu einem Betriebsvermögen
gehören.
(13) Eine
Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Abs. 10 ist nicht durchzuführen,
wenn die auf den Gegenstand entfallende Vorsteuer 3 000 S nicht
übersteigt.
(14) Liefert
ein Unternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfrei ein Grundstück
und ist aus diesem Grunde ein Vorsteuerabzug nach Abs. 3 ausgeschlossen oder
eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges nach Abs. 10 bis 12 vorzunehmen, so ist
er berechtigt, dem Empfänger der Lieferung den vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossenen oder auf Grund der Berichtigung geschuldeten Betrag - soweit er
auf die Lieferung des Grundstückes entfällt - gesondert in Rechnung zu
stellen. Dieser in der Rechnung gesondert ausgewiesene Betrag gilt für den
Empfänger der Lieferung als eine für eine steuerpflichtige Lieferung
oder sonstige Leistung gesondert in Rechnung gestellte Steuer (Abs. 1 Z 1).
Weist der Unternehmer für die Grundstückslieferung in der Rechnung
einen Betrag aus, der nicht nach Abs. 3 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist
oder nach Abs. 10 bis 12 nicht geschuldet wird, so ist dieser Betrag wie eine
nach § 11 Abs. 12 auf Grund der Rechnung geschuldete Steuer zu behandeln.
.....
Der Umstand, dass das Gebäude Adresse3 im Jahr 1997
zunächst zur Gänze zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze
verwendet worden ist, ändert nichts daran, dass die Vorsteuern für die
im Jahr 1997 durchgeführte Großreparatur - soweit sie auf die
verkauften Gebäudeteile entfallen - gemäß
§ 12 Abs. 3 UStG 1994
nicht abzugsfähig sind. Vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist nach
§ 12 Abs. 3 UStG 1994 nämlich die Steuer
für Lieferungen und sonstige Leistungen,
soweit der Unternehmer diese Leistungen
zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet bzw. in Anspruch nimmt.
Die Bw. hat durch die unecht steuerfreie Veräußerung von 26,59 %
der Liegenschaft Adresse3 die damit im Zusammenhang stehenden und in Anspruch
genommenen Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen
verwendet. Beide Vorgänge betrafen das Jahr 1997. Gemäß
§ 20 Abs. 1 UStG 1994 ist Veranlagungszeitraum das
Kalenderjahr. § 12 Abs. 3 UStG 1994 stellt auf den
gesamten Veranlagungszeitraum, also das gesamte Kalenderjahr ab (vgl.
Kolacny / Mayer, UStG 1994, 2.Auflage, 1997, § 12 Anm. 45
und 47). Bei der Veranlagung sind stets die Verhältnisse des betreffenden
Veranlagungszeitraumes zugrunde zu legen (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2.Auflage,
§ 12 Tz 178).
§ 12 Abs. 10 UStG 1994
kann für 1997 noch nicht zur Anwendung gelangen, da diese Bestimmung
gemäß ihrem Wortlaut erst ab dem der erstmaligen Verwendung
folgenden Jahr anwendbar ist. Die Frage,
ob die Vorsteuern im Zusammenhang mit Umsätzen stehen, die vom
Vorsteuerabzug ausschließen, ist grundsätzlich nach den
Verhältnissen des Veranlagungszeitraumes zu beurteilen, in dem die
Leistungen an den Unternehmer ausgeführt worden sind. Nur wenn dieser
Vorsteuerabzug unter Zugrundelegung der Verhältnisse eines der folgenden
Veranlagungszeiträume anders zu beurteilen gewesen wäre, ist eine
Berichtigung im Rahmen des § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 vorzunehmen. Unter
Änderung der Verhältnisse ist daher eine Änderung des
Zusammenhanges der Vorsteuer mit Umsätzen, die vom Vorsteuerabzug
ausschließen (§ 12 Abs. 3 UStG 1994) in einem der
Leistung an den Unternehmer folgenden
Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) zu verstehen (vgl.
Kolacny / Mayer, UStG 1994, 2.Auflage, 1997, § 12 Anm. 45).
Verwendungsänderungen (§ 12 Abs. 3 UStG 1994)
im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung werden bei der Beurteilung des
Vorsteuerabzuges bei der Umsatzsteuerjahresveranlagung berücksichtigt
(Scheiner / Kolacny /Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer,
UStG 1994, Loseblatt, Wien, Ergänzungslieferung April 2003,
§ 12 Anm. 566). Da die Bw. im Veranlagungszeitraum sowohl
Umsätze bewirkte, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen als
auch Umsätze, bei denen ein Vorsteuerabzug zusteht, sind die
Vorsteuerbeträge gemäß
§ 12 Abs. 4 UStG 1994 in abziehbare
und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen, wobei die Aufteilung
beim Gebäude Adresse3 mit 26,59 % in nicht abzugsfähige
Vorsteuern für die Großreparatur entsprechend dem steuerfreien
anteiligen Grundstücksverkauf als dem Gesetz entsprechend zu werten
ist. Es bleibt nach den obigen Ausführungen für die Anwendung
des § 12 Abs. 10 UStG 1994 kein Raum und erübrigt
sich insofern die Auseinandersetzung mit dem Einwand der europarechtswidrigen
Einbeziehung von Großreparaturen in die
Vorsteuerberichtigungsverpflichtung. Trotzdem sieht sich der UFS veranlasst,
anzumerken, dass selbst wenn diese Bestimmung zur Anwendung gelangen
müsste, nach herrschender Ansicht die gemeinschaftsrechtlichen Bedenken
gegen die Berücksichtigung der Großreparaturen als unbegründet
anzusehen sind, da es bei der Regelung nicht um eine Erweiterung des Begriffes
"Investitionsgut" nach Art. 20 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie (77/388/EWG des
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerliche Bemesungsgrundlage, CELEX Nr.
31977L0388) geht, sondern um einen Steuerbetrag, der bei der Berichtigung zu
berücksichtigen ist: die Vorsteuerberichtigung wird ja nicht für die
Großreparatur sondern für das Investitionsgut Gebäude
vorgenommen (vgl. Ruppe, UStG 1994, 2.Auflage, § 12 Tz 227
sowie Kolacny / Mayer, UStG 1994, 2.Auflage, 1997, § 12 Anm.
47, welche auch darauf hinweisen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art.
20 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie den Begriff Investitionsgut bestimmen
können).
Zur in der Berufung geäußerten Verpflichtung des
unabhängigen Finanzsenates, ein Vorabentscheidungsverfahren anzustrengen,
ist auszuführen, dass der EuGH den unabhängigen Finanzsenat im
jüngst ergangenen Urteil in der Rechtssache C-278/02 (Herbert Handlbauer)
vom 24.6.2004, CELEX-Nr. 62002J0278, zumindest implizit als Gericht im Sinne des
Art 234 EGV gesehen hat. Der Artikel 234 EGV lautet wie
folgt: Der Gerichtshof entscheidet im
Wege der Vorabentscheidung
a)
über die Auslegung dieses
Vertrags,
b) über die
Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft und
der EZB,
c) über die
Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit
diese Satzungen dies
vorsehen.
Wird eine derartige
Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht
eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich,
so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung
vorlegen.
Wird eine derartige
Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht
gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des
innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht
zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet. Unter die
Vorabentscheidung fällt auch die Auslegung des sekundären
Gemeinschaftsrechts, wie beispielsweise der EG-Richtlinien zur Umsatzsteuer
(siehe auch Herrmann, Umsatzsteuerrundschau, 2004, 393). Gemäß
Art. 234 lit. c EGV liegt aber eine Vorlageverpflichtung des
unabhängigen Finanzsenates nicht vor, da gegen Entscheidungen des
unabhängigen Finanzsenates jedenfalls ein außerordentliches
Rechtsmittel zulässig ist. Eine für alle, d.h. auch für nicht
letztinstanzliche Gerichte zwingende Vorlagepflicht besteht nur für die
Fälle, in denen das Gericht von der Ungültigkeit eines
Gemeinschaftsaktes überzeugt ist und diesem deshalb die Anwendung versagen
will. Hier hat der EuGH unmissverständlich festgestellt, dass ihm allein
das Verwerfungsmonopol für rechtswidriges Gemeinschaftsrecht zusteht (vgl.
Borchardt in Lenz, EGV-Kommentar, 2.Auflage, 1999, Art. 234, Rn. 38 mwN zur
Rechtsprechung). Da ein solcher Fall im berufungsgegenständlichen Fall
nicht vorliegt, und im Übrigen der unabhängige Finanzsenat in den
anzuwendenden Bestimmungen keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht
erkennen kann, besteht keine Veranlassung für ein
Vorabentscheidungsverfahren.
Auch wenn der erstinstanzliche Bescheid mit dem Verweis auf
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 die Vorsteuerberichtigung begründete, kann ein
solcher Begründungsmangel im Rechtsmittelverfahren saniert werden (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung : Kommentar, 2.Auflage, Wien 1999, § 93, Rz 16;
VwGH 17.2.1994, 93/16/0117). Im Vergleich zum angefochtenen Erstbescheid
ändert sich lediglich die Aufgliederung der Vorsteuerberichtigung in zwei
getrennte Bereiche; auf den Gesamtbetrag der Umsatzsteuer bleibt dies ohne
Einfluss.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 28.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VorsteuerberichtigungGroßreparaturenVorsteuerausschlussunecht steuerfreie Grundstücksumsätzeanteiliger Vorsteuerabzuganteiliger Ausschluss vom Vorsteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0193-G/04
- Stammnummer
- 13207
- Gültig
- 28.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF