Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0883-L/05
Umsatzsteuerpflicht bei der Lieferung von Gebäuden im Bauherrenmodell
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0883-L/05vom 15.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E, vertreten durch D, vom
12. Juli 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes L vom 9. Juni 2005
betreffend Umsatzsteuer 2000 bis 2002, Festsetzung der Umsatzsteuer 3/2003 und
Körperschaftsteuer 2000 bis 2002 entschieden:
(1) Die
Berufung gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2002
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
(2) Die Berufung gegen die
Festsetzung der Umsatzsteuer für 3/2003 wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig geworden
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Bei der Bw. wurde im Jahr 2005 eine Betriebsprüfung
(BP) für die Veranlagungsjahre 2000 bis 2000 und eine Umsatzsteuernachschau
für 2003 durchgeführt. In Punkt 2 "Bauherrnmodell" stellte die BP
folgendes fest:
a. Die Bw. (Firma E. GmbH) biete Häuserprojekte an. Es
handle sich um Doppelhaushälften bzw. Einfamilienhäuser, die von der
Firma geplant und angeboten würden. Zwei Varianten seien bei den Projekten
zu unterscheiden.
(Fall 1) Die Grundstücke stünden im Eigentum der
Firma, es werde ein Projekt erstellt, die geplanten Baumeisterhäuser in
Ziegelbauweise würden fertig (drei Ausbaustufen wie bei
Fertigteilhäusern) inklusive Grundstück angeboten und verkauft (die
Erbauung der Häuser werde fremdvergeben). Für Grund und Haus werde
Grunderwerbsteuer entrichtet und keine Umsatzsteuer verrechnet sowie auch keine
Vorsteuern für die Errichtungskosten abgezogen. Diese Vorgangsweise
entspreche § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994.
(Fall 2) Die Grundstücke stünden in fremdem
Eigentum, die Firma plane ein Projekt auf diesen Grundstücken und
ermögliche es dem Erwerber, das Grundstück vom Verkäufer zu
erwerben, wenn dieser das Haus von der Firma abnehme. Die Firma trete daher als
"Initiator" auf. Der Erwerber schließe mit dem Grundstückseigner den
Kaufvertrag über das Grundstück ab. Weiters gebe es einen
Bauträgervertrag (tw. auch als Bauvertrag bezeichnet) zwischen Erwerber und
der angeführten Firma, in dem die Ausbaustufe zu einem pauschalen Werklohn
(Fixpreis gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 2 BTVG) vereinbart
werde. Die einzelnen fälligen Teilbeträge bei Fertigstellung der
Gebäudeteile seien angeführt, es werde keine Umsatzsteuer berechnet.
Der Bauträger garantiere den Fixpreis für die vereinbarte Ausbaustufe,
es würden jedoch Verzugszinsen von 8% bei nicht rechtzeitiger Entrichtung
der Teilzahlungen vereinbart. Sonderwünsche würden nach der
Unterfertigung des Auftrages gesondert verrechnet. Als Treuhänder werde ein
Rechtsanwalt ernannt (meist Dr. BS).
b. Grundsätzlich stehe der Plan für die
Häuser schon fest. Teilweise sei durch den Verkäufer des
Grundstückes oder eine der Firmen um die Baubewilligung angesucht worden.
In einem Fall habe auch der Erwerber um die Baubewilligung angesucht. Auf die
Baupläne könne durch den Erwerber insoweit Einfluss genommen werden,
als keine neue Baubewilligung erforderlich sei. Änderungen gingen zu Lasten
des Erwerbers. Das finanzielle Risiko trage die oben angeführte Firma und
nicht der Erwerber, auch das Baurisiko trage diese Firma. Nach dem steuerlichen
Vertreter sei diese Firma als Bauherr anzusehen, es sei von einer einheitlichen
Leistung auszugehen und für die Grundstücke und die darauf errichteten
Häuser sei Grunderwerbsteuer zu entrichten. Es falle keine Umsatzsteuer
für die Errichtungskosten an.
Prüferfeststellung:
a. Nach Ansicht der BP sei in diesen Fällen, bei denen
das Grundstück von einem fremden Dritten erworben worden sei, die Firma
zwar als Bauherr zu sehen (direkter Stellvertreter des Hauserwerbers), sie
stelle aber des weiteren den "Initiator" für den Grundstücksverkauf
dar. Das Haus werde also in Form einer Werklieferung erstellt. Es falle daher
für Grundstück und Haus Grunderwerbsteuer an. Diese sei seitens des
Gebührenamtes für die Errichtungskosten der Häuser noch
vorzuschreiben, wo dies noch nicht erfolgt sei.
b. Nach der Judikatur des VwGH sei der Bauherrenbegriff
grunderwerbsteuerlich und im Bereich der Umsatzsteuer gleich auszulegen (VwGH
8.10.1990, 89/15/0112). Dies bedeute umsatzsteuerrechtlich nicht, dass
Leistungen des Grundstücksveräußerers und Leistungen Dritter
(Initiator, obangeführte Firmen) zu einem einheitlichen
Grundstückserwerb zusammengefasst werden könnten. Nur die
Grundstückslieferung sei gemäß
§ 6 Abs. 1
Z 9 lit. a UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit (dazu UStR 2000 in
Rz 801; Protokoll der Umsatzsteuertagung 2001; EuGH vom 8.7.1986,
Vorabentscheidung Bauherrenmodell "Kerrutt", Rs 73/85, zur gleichzeitigen
Vorschreibung von Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer).
c. Aufgrund dieser angeführten Literatur sei in allen
Fällen, wo die Baufirma als "Initiator" für den Grundkauf auftrete und
dann das Haus als Dritter an den Erwerber verkaufe sowohl Grunderwerbsteuer
für Grundstück und Hauskosten, als auch Umsatzsteuer für die
Werkleistung der Hauserrichtungskosten vorzuschreiben. Der Erwerb des
Grundstückes und jener des Hauses stelle keine einheitliche Lieferung dar,
sondern sei, da es bei den Lieferungen keine Übereinstimmung zwischen
Käufer und Verkäufer gebe, sondern ein fremder Dritter als
Verkäufer des Hauses auftrete, in zwei getrennte Erwerbsvorgänge zu
teilen. Nur der Erwerb des Grundstückes (Kaufpreis) sei von der
Umsatzsteuer befreit.
d. Dieses Problem der Umsatzsteuerpflicht der Leistungen
des "Initiators" sei an den bundesweiten Fachbereich Umsatzsteuer weitergegeben
worden. Der Fachbereich habe dazu folgendes ausgeführt: Gemäß
§ 2 Abs. 1 BTVG sei ein Bauträgervertrag unter anderem ein
Vertrag über den Erwerb des Eigentums an einem zu errichtenden
Gebäude. Nach Abs. 4 leg. cit. liege ein derartiger Vertrag auch dann
vor, wenn zwar der Erwerber sein Recht an der Liegenschaft von einem Dritten
erwerbe, dieser Vertrag aber mit dem Vertrag über die Errichtung des
Gebäudes eine wirtschaftliche Einheit bilde. Ein Bauträger sei bei
Bauvorhaben auf eigenen Grundstücken und auf eigene Rechnung selbst
Bauherr, bei Bauten auf fremden Grundstücken oder für fremde Rechnung
und auf fremdes Risiko sei der Bauträger zwar selbst nicht Bauherr,
vertrete aber die Interessen des Bauherren als dessen "direkter Stellvertreter"
und in voller Projektverantwortung (vgl. Kallinger, immolex 2002, S. 259
ff., "Definition, Rechte und Pflichten des Bauträgers").
Bei dem in Fall 2 angeführten Sachverhalt sei
unbestritten, dass der Bauträger kein Eigentum an dem zu bebauenden
Grundstück erwerbe, da die Eigentumsübertragung direkt vom
ursprünglichen Grundstückseigentümer auf den Erwerber erfolge. Da
nach herrschender Auffassung die Einräumung einer Kaufoption mangels
Verschaffung der Verfügungsmacht zu keiner Lieferung führe, habe der
Bauträger auch kein wirtschaftliches Eigentum an dem Baugrundstück
erworben. Die Frage, ob der Bauträger hinsichtlich der
Gebäudeerrichtung als Bauherr oder dessen direkter Stellvertreter
tätig werde, sei für die weitere umsatzsteuerrechtliche Beurteilung
ohne Relevanz, da er dem Auftraggeber nicht gleichzeitig auch als
Veräußerer des Grundstückes gegenübertrete. Eine zur
Gänze steuerfreie einheitliche Lieferung eines bebauten Grundstückes
würde nur dann vorliegen, wenn der Veräußerer des
Grundstückes gleichzeitig auch als Bauherr anzusehen wäre (vgl.
Scheiner/Kolacny/Caganec, Loseblattkommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Anm.
26 zu § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a).
e. Die Bestimmungen des den Konsumentenschutz bei
Bauträgerverträgen regelnden BTVG seien für das Umsatzsteuerrecht
nicht zwingend. Eine dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung
entsprechende Zusammenfassung mehrerer Leistungen komme umsatzsteuerrechtlich
nur bei Leistungen ein- und desselben Unternehmers in Betracht. Es reiche somit
nicht aus, dass mehrere Leistungen einem einheitlichen wirtschaftlichen Zweck
dienten oder dass sie nur rechtsgeschäftlich miteinander verbunden worden
seien (vgl. BFH vom 29.8.1991, V R 87/86).
f. Auch die europarechtskonforme Auslegung führe zu
keinem anderen Ergebnis (vgl. EuGH vom 8.7.1986, Rs 73/85, zur Bündelung
von Verträgen im Rahmen von Bauherrenmodellen). Der EuGH habe im
Zusammenhang mit den Bauherrenmodellen betont, dass schon aus der in der
Befreiungsbestimmung des Art. 13 Teil B lit. g enthaltenen
Wendung "... Lieferung von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem
dazugehörigen Grund und Boden..." abzuleiten sei, dass von einem solchen
einheitlichen Liefergeschäft nur gesprochen werden könne, wenn das
Gebäude und der Grund und Boden kaufrechtlich Gegenstand ein und derselben
Lieferung im Sinne der Lieferung eines bebauten Grundstückes seien (Rn. 13
des obangeführten Urteiles).
g. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die
Lieferung eines Gebäudes (zB. eines Einfamilienhauses) auf dem vom
Auftraggeber (Erwerber) von einem Dritten erworbenen Grundstück nicht als
einheitlicher Erwerb eines Gebäudes mit Grund und Boden unter die
Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994
falle, auch wenn die Errichtung des Gebäudes aufgrund eines mit dem
Grundstückskaufvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildenden
Bauträgervertrages erfolgt sei und der Bauträger als Bauherr bzw.
direkter Stellvertreter des Auftraggebers tätig werde.
Klarstellend sei abschließend noch erwähnt, dass
im gegenständlichen Fall der Bauträgervertrag auch für sich
allein gesehen nicht zu einer steuerfreien Lieferung eines Gebäudes auf
fremdem Grund und Boden führen könne, da das für die Errichtung
erforderliche Grundstück bereits vom Auftraggeber zur Verfügung
gestellt werde und die Errichtung außerdem von vorneherein zum Zwecke der
Nutzung durch den Auftraggeber erfolge. Das auf Dauer errichtete Gebäude
werde zum unselbständigen Bestandteil der sich bereits in der
Verfügungsmacht des Erwerbers befindlichen Liegenschaft. Auch aus diesem
Gesichtspunkt liege eine steuerpflichtige Werklieferung eines Gebäudes vor.
h. Bei den Objekten 1-3 (im Bericht der BP vom 2. Juni
2005 dargestellt) entstehe im Prüfungszeitraum für den Werklohn
für die Hauserrichtungskosten Umsatzsteuerpflicht. Im Gegenzug seien die
Vorsteuern der Eingangsrechnungen für diese Objekte anzuerkennen.
i. Bei der Schlussbesprechung am 9. Mai 2005 habe
man dem Vertreter der Bw. die Anfragen an den Fachbereich vorgelegt, dieser habe
auf die Abhaltung einer weiteren Schlussbesprechung verzichtet und die
Einbringung eines gesonderten Rechtsmittels angekündigt.
j. Änderung der Bemessungsgrundlagen:
In der Folge stellte die BP die Änderungen bei der
Umsatzsteuer und bei der Gewinnermittlung dar.
Umsatzsteuer:
(1) Änderungen ergaben sich aus folgenden
Geschäften: Verkauf an PH/PG sowie ZA/ZS (Grundstück 1998 von CF und
Haus von Bw. - Projekt DOLA), Verkauf an KG/KM sowie IS/IA (Grundstück 2000
von GE und Haus von Bw. - Projekt DOKA) und Verkauf an PJ/PE (Grundstück
2002 von LW und Haus von Bw. - Projekt SPEFH).
(2) Folgende Umsätze wurden (brutto) zugerechnet:
Projekt DOLA im Jahr 2000 gesamt mit 4.311.800,05 S und 2001 gesamt mit
8.185,31 S, Projekt DOKA im Jahr 2001 gesamt mit 2.449.265,97 S und
2002 gesamt mit 1.135.955,70 S und das Projekt SPEFH im Jahr 2002 mit
7.546,01 S.
Die (Netto)Zurechnung beträgt im Jahr 2000 gesamt
3.593.166,71 S, im Jahr 2001 gesamt 2.047.876,07 S und im Jahr 2002
gesamt 952.918,09 S.
Für das Projekt SPEFH wurde im Nachschauzeitraum
3/2003 zusätzlich ein Betrag von 1.609.516,56 S brutto (ds.
1.341.263,80 S netto) in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage miteinbezogen.
(3) Zusätzlich zur erklärten Vorsteuer wurde in
den Prüfungsjahren der Abzug folgender Vorsteuern von der BP zugelassen: Im
Jahr 2000 gesamt 553.503,38 S, im Jahr 2001 gesamt 424.158,29 und im Jahr
2002 gesamt 112.134,75 S.
Das Projekt SPEFH führte im Zeitraum 3/2003 zu einer
zusätzlichen Vorsteuer von 252.852,66 S.
Körperschaftsteuer:
Die Ermittlung des Betriebsergebnisses nach BP stellt sich
wie folgt dar:
|
Gewinn/Verlust
|
2000
|
2001
|
2002
|
Betriebsergebnis bisher
|
338.651,00
|
-288.608,00
|
254.528,12
|
Änderung BP
|
-165.129,96
|
14.583,07
|
-78.448,87
|
Betriebsergebnis lt. BP
|
173.521,04
|
-274.024,93
|
176.079,25
2. Gegen die aufgrund der BP erlassenen Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2002 vom 9. Juni 2005
(eingelangt am 14. Juni 2005) und den Bescheid über die Festsetzung
von Umsatzsteuer für 3/2003 vom 9. Juni 2005 wurde mit Schreiben vom
12. Juli 2005 Berufung eingelegt:
a. Die E. GmbH habe im Prüfungszeitraum für
Kunden den Erwerb eines Grundstückes (von dritter Seite) als Initiator
ermöglicht und auf diesen Grundstücken als Bauherr für diese
Kunden ein Gebäude errichtet. Die Umsätze für diese Gebäude
seien als umsatzsteuerfreie Grundstückslieferungen gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 behandelt
worden.
b. Im Zuge der BP habe man diese Umsätze als nicht
steuerfrei behandelt, da sie keine Grundstückslieferungen im Sinne des
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 darstellten. Die
gegenständlichen Umsätze der Gebäude seien jedoch für Zwecke
der Grunderwerbsteuer gemäß der Grundstücksdefinition des
§ 2 Grunderwerbsteuergesetz als Grundstücke zu behandeln und
daher grunderwerbsteuerpflichtig.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9
lit. a UStG 1994 seien Umsätze von Grundstücken im Sinne des
§ 2 Grunderwerbsteuergesetz steuerfrei. Insbesondere seien auch die
Ausführungen in den UStR zu den steuerfreien Grundstücksumsätzen
vor Rz 773 UStR unter der Überschrift "Umsätze, die auch anderen
Steuern unterliegen" angeführt. Ingesamt lasse dies erkennen, dass die
Intention des Gesetzgebers darauf gerichtet gewesen sei, Umsätze nicht
gleichzeitig mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer zu belasten. Da die
Umsätze eindeutig grunderwerbsteuerpflichtig seien, müsse die
Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß
§ 6 Abs. 1
Z 9 lit. a UStG 1994 zur Anwendung kommen.
Durch die doppelte Belastung eines Umsatzes mit
Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer entstehe bei Weiterverrechnung der Steuern an
den Käufer ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigter Wettbewerbsnachteil
für die Klienten.
c. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 27.6.1991, 90/16/0169,
zur Grunderwerbsteuer, sei bei den Bauherrenmodellen der Initiator dieses
Modells als Bauherr anzusehen. Der Erwerber verschaffe sich zwar das Eigentum
vom Grundstückseigentümer (einem Dritten), doch der Initiator
verschaffe dem Käufer den Zugang zum Kaufangebot des
Grundstückseigentümers. Im Rahmen des Bauherrenmodells würden
für Zwecke der Grunderwerbsteuer nach diesem VwGH-Erkenntnis zwei Schritte
unterstellt:
(1) Der Verkauf des unbebauten Grundstücks durch den
Eigentümer an den Erwerber. Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer sei der Kaufpreis des Grundstückes.
(2) Der Initiator verschaffe die Möglichkeit zum
Kaufabschluss, Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer für
diesen Erwerb sei die gesamte Gegenleistung, soweit sie den Kaufpreis für
das Grundstück übersteige.
d. Für Zwecke der Umsatzsteuer könne aus diesem
Erkenntnis abgeleitet werden, dass der Grundstückseigentümer das
Grundstück an den Erwerber steuerfrei verkaufe, der Initiator dem Erwerber
die Verfügungsmacht am Gebäude verschaffe und somit einen steuerfreien
Grundstücksumsatz (Gebäude auf fremdem Grund und Boden) tätige
(s. Quantschnigg, RdW 1991, 302 und Fellner, ÖStZ 1996, 503).
Es werde daher beantragt, die Umsatzsteuer, die
Körperschaftsteuer und die Säumniszuschläge nicht festzusetzen.
3. Stellungnahme der BP (undatiert) zur Berufung vom
12. Juli 2005 (Auszug):
a. Nach Ansicht der BP seien nur jene Projekte als unecht
befreiter Grundstücksumsatz anzusehen, bei denen auch der Grund und Boden
mit dem Haus von der E. GmbH an den Erwerber geliefert werde. In jenen
Fällen, bei denen das Grundstück vom Grundstücksverkäufer
direkt an den Erwerber geliefert werde und die E. GmbH lediglich dem Erwerber
ermögliche, das Grundstück bei Abnahme des Hauses zu erwerben, somit
als "Initiator" für den Grundstücksverkauf auftrete, lägen zwei
voneinander getrennte Lieferungen vor. Die Grundstückslieferung durch den
Veräußerer sei gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9
lit. a UStG 1994 als unecht befreiter Umsatz anzusehen, die
Gebäudelieferung durch die Firma E. GmbH unterliege dem Normalsteuersatz.
b. Der Steuerberater argumentiere dahingehend, dass zwei
Vorgänge gegeben seien:
(1) Die Lieferung des Grundstückes (unecht befreite
Lieferung vom Veräußerer an den Erwerber).
(2) Die Lieferung eines Superädifikates (Gebäude
auf fremdem Grund und Boden; Verschaffung der Verfügungsmacht über das
Gebäude von der E. GmbH an den Erwerber, dabei handle es sich ebenfalls um
eine unecht befreite Grundstückslieferung).
c. Darauf sei bereits in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung eingegangen worden: Es könne zu keiner steuerfreien
Lieferung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden kommen, da das
für die Errichtung erforderliche Grundstück bereits vom Auftraggeber
(Erwerber) zur Verfügung gestellt worden sei und die Errichtung
außerdem von vorneherein zum Zwecke der Nutzung durch den Auftraggeber
erfolge. Das auf Dauer errichtete Gebäude werde zu einem
unselbständigen Bestandteil, der sich bereits in der Verfügungsmacht
des Erwerbers befindlichen Liegenschaft. Es liege daher eine steuerpflichtige
Werklieferung eines Gebäudes vor.
d. Im Berufungsschreiben lege der Steuerberater keine neuen
Sachverhalte bezüglich der Gebäudelieferung dar. Es werde daher
angeregt, die Berufung als unbegründet abzuweisen.
4. Mit Schreiben vom 31. August 2005 übermittelte
die Bw. eine Gegenäußerung zur Stellungnahme:
a. Die Rechtsmeinung der BP und des bundesweiten
Fachbereiches widerspreche der rechtspolitischen Motivation des Gesetzgebers,
wonach bestimmte Tatbestände von der Umsatzsteuer (unecht) befreit sein
sollten, wenn sie schon einer anderen Steuerbelastung (zB. Grunderwerbsteuer)
unterworfen seien, wie eben die Tatbestände des § 6 Abs. 1
Z 9 lit. a UStG 1994 (s. Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, Rz 12 zu
§ 6).
Verwiesen werde auf die damit ausgelöste
Wettbewerbsverzerrung durch die doppelte Belastung eines Umsatzes mit
Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer. Da eine Wettbewerbsverzerrung durch die
Doppelbesteuerung eines Umsatzes vom Gesetzgeber nicht gewollt sei, liege
seitens der BP eine unzulässige Gesetzesanwendung vor.
b. Unwiderlegbare Tatsache sei jedoch, dass der
Bauträger ein Gebäude auf einem fremden Grundstück als Bauherr
errichtet habe. Der Grundstückseigentümer sei nicht Bauherr gewesen,
weshalb auch keine zweite Werklieferung seitens der E. GmbH vorliegen
könne, sondern die Lieferung eines Grundstückes im Sinne des
Grunderwerbsteuergesetzes.
5. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 wurde die
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
übermittelt.
6. In die rechtliche Würdigung sind folgende
Unterlagen miteinzubeziehen:
Mit den Erwerbern der Grundstücke und der Häuser
abgeschlossene Kaufverträge bzw. Bauträgerverträge, aus denen
sich ergibt, dass die Erwerber die Grundstücke von einem Dritten gekauft
haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A. Umsatzsteuerliche Behandlung der
Gebäudelieferung:
1. (a) Nach der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie besteht
Steuerpflicht für die Lieferung von Neubauten und Baugrundstücken
durch Unternehmer, Mitgliedstaaten können aber die Umsätze von
Neubauten befreien (Ruppe, UStG 1994, § 6, Tz 196).
(b) Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9
lit. a UStG 1994 sind die Umsätze von Grundstücken im Sinne des
§ 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 steuerfrei.
(c) Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die getrennte
Lieferung von Grund und Gebäude in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
einheitlich zu sehen und damit insgesamt steuerbefreit ist.
Die Lieferung des Grundstückes durch den
Grundstückseigentümer und des Gebäudes durch die Bw. als solches
ist im gegenständlichen Verfahren nicht strittig, das bezeichnete Faktum
kann den Kaufverträgen bzw. Bauträgerverträgen (auch als
Bauvertrag bezeichnet) eindeutig entnommen werden.
(d) Zwischen der Bw. und den Erwerbern wurden
Bauträgerverträge abgeschlossen. Das Bauträgervertragsgesetz
(BTVG) aus dem Jahr 1997 regelt den Schutz des Konsumenten vor dem Verlust
seiner Zahlungen an den Bauträger. Vertragsinhalt eines
Bauträgervertrages ist die Verschaffung des Eigentums-, Wohnungseigentums-,
Bau-, Bestands- oder sonstigen Nutzungsrechtes an Gebäuden, Wohnungen oder
Geschäftsräumen, die erst zu errichten sind. Bauträger ist, wer
einem Erwerber die angeführten Rechte einräumt.
§ 2 Abs. 4 BTVG regelt den Fall, dass der
Bauträger nicht mit dem Liegenschaftseigentümer ident ist.
Verpflichtet sich ein Dritter dem Erwerber die Liegenschaft zu verschaffen, ist
dies jedoch mit der Voraussetzung verknüpft, dass der Erwerber mit dem
Bauträger einen Vertrag über die Errichtung eines Gebäudes (einer
Wohnung, eines Geschäftsraumes) abschließt, so liegt ebenfalls ein
Bauträgervertrag vor.
Der Bauträger ist bei Bauten auf fremden
Grundstücken zwar nicht selbst Bauherr, er vertritt aber die Interessen des
Bauherren als direkter Stellvertreter. Er handelt in eigenem Namen, ist aber dem
Erwerber verpflichtet, für den er baut.
Nach dem Dargestellten ist der Bauträger
grundsätzlich dem "Initiator" eines Bauherrenmodells (dieser verschafft
ebenfalls dem Käufer einer Wohnung oder eines Gebäudes die
Möglichkeit, eine Liegenschaft zu erwerben) gleichzusetzen.
2. Nach der Entscheidung des VwGH vom 27.6.1991, 90/16/0169
(zur Grunderwerbsteuer), ist bei den sogenannten Bauherrenmodellen der Initiator
(Organisator) des Modells als Bauherr anzusehen. Sowohl der Verkauf des
unbebauten Grundstückes als auch die Verschaffung der Möglichkeit zum
Kaufabschluss durch den Initiator unterliegen der Grunderwerbsteuer.
Teile der Lehre zogen aus dieser und anderen Entscheidungen
des VwGH den Schluss, dass in der Verschaffung der Möglichkeit zum
Kaufabschluss die steuerfreie Lieferung eines Gebäudes auf fremdem Grund
und Boden bzw. eine einheitliche steuerfreie Lieferung eines bebauten
Grundstückes vorliege (Quantschnigg, ÖStZ 1992, 302; Fellner,
ÖStZ 1996, 503).
Dieser Beurteilung widersprachen Kolacny/Mayer, UStG,
§ 6 Anm. 23 h: Nur Umsätze des
Grundstücksveräußerers, nicht aber die Umsätze Dritter
seien als Grundstückslieferung steuerfrei.
3. Zur gegenständlichen Rechtsfrage hat sich bereits
der EuGH in einer älteren Entscheidung - Rs 73/85, "Kerrutt", vom
8. Juli 1986 - geäußert:
Ein deutsches Finanzamt erhob Grunderwerbsteuer für
ein Bauvorhaben im Rahmen eines Bauherrenmodelles. Die Kläger hielten dem
entgegen, dass im Grunderwerbsteuerrecht der Kaufvertrag über ein
Grundstück und der Werkvertrag über die Errichtung des Gebäudes
als einheitlich zu besteuernder Vorgang angesehen werde, nach einer
innerstaatlichen Rechtsvorschrift aber unter das Grunderwerbsteuergesetz
fallende Umsätze von der Umsatzsteuer befreit seien.
Dem EuGH wurden daher folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt.
(1) Sind Lieferungen von Gegenständen und
Dienstleistungen, die im Rahmen einer von einem Initiator angebotenen, auf
Errichtung eines Gebäudes gerichteten Bündelung von Werk- und
Dienstleistungsverträgen und einem Grundstückskaufvertrag
(Bauherrenmodell) erbracht werden, zusammen mit dem von einem anderen
Unternehmer getätigten Grundstücksumsatz eine einheitliche Lieferung
von Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und
Boden im Sinne der Artikel 13 Teil B Buchstabe g und 28 Abs. 3 Buchstabe b in
Verbindung mit Anhang F Nr. 16 der Sechsten Richtlinie des Rates vom
17. Mai 1977 (77/388 EWG), oder unterliegen diese Lieferungen und
Dienstleistungen ausschließlich des Grundstücksumsatzes der
Mehrwertsteuer nach Artikel 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie?
(2) Sofern nach Artikel 2 Nr. 1 der Sechsten
Richtlinie die Mehrwertsteuer zu erheben ist: Enthält das
Gemeinschaftsrecht ein Verbot der Doppelbesteuerung des Inhaltes, dass die
nämliche Lieferung von Gegenständen bzw. Dienstleistungen nicht
zusätzlich mit einer weiteren Verkehrsteuer (hier mit der deutschen
Grunderwerbsteuer) belegt werden darf?
Der EuGH beantwortete diese Fragen wie folgt:
(1) Zu prüfen sei, ob Lieferungen von
Gegenständen und Dienstleistungen im Rahmen einer Gesamtvereinbarung von
der Art des Bauherrenmodells einer Mehrwertsteuerbefreiung unterliegen
können. Befreit seien nach Artikel 13 Teil B Buchstabe g der Richtlinie die
Lieferungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen und des dazugehörigen
Grund und Bodens. Die Anwendbarkeit der Befreiung hänge davon ab, ob die
der Errichtung eines Gebäudes dienenden fraglichen Lieferungen und
Dienstleistungen zusammen mit dem Grundstücksumsatz als ein einheitliches
Immobiliengeschäft anzusehen seien (Rz 12). Von einem einheitlichen
Geschäft könne nur gesprochen werden, wenn die beiden Arten von
Lieferungsgegenständen, nämlich das Gebäude und der Grund und
Boden, kaufrechtlich Gegenstand ein und derselben Lieferung im Sinne der
Lieferung eines bebauten Grundstücks seien (Rz 13). Getrennte steuerliche
Umsätze solle man nach der Sechsten Richtlinie nämlich nicht zu einem
einheitlichen Umsatz zusammenfassen können (Rz 14). Lieferungen und
Dienstleistungen von Bauunternehmern im Rahmen eines Bauherrenmodells seien
rechtlich von dem mit einem anderen Unternehmer abgewickelten
Grundstücksgeschäft als getrennter Vorgang zu behandeln und
könnten nicht als eine Einheit im Sinne einer einheitlichen Lieferung von
"Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und
Boden " angesehen werden (Rz 15).
Im Rahmen von Bauherrenmodellen unterlägen daher
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zwecks Errichtung von
Gebäuden - abgesehen von der Lieferung des Baugrundstückes - der
Mehrwertsteuer (Rz 18).
(2) Artikel 33 sei eindeutig: Unbeschadet anderer
Gemeinschaftsbestimmungen hinderten die Bestimmungen dieser Richtlinie einen
Mitgliedstaat nicht daran, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern,
Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern
hätten, beizubehalten oder einzuführen. Derartige Steuern könnten
auch dann erhoben werden, wenn dies, wie im vorliegenden Fall, zu einer
Kumulierung mit der Mehrwertsteuer bei ein und demselben Vorgang führe (Rz
22). Es gebe daher keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechtes, die einen
Mitgliedstaat daran hindere, einen der Mehrwertsteuer unterliegenden Vorgang
zusätzlich mit weiteren Verkehrsteuern - wie der Grunderwerbsteuer
deutschen Rechts - zu belegen, sofern diese Steuern nicht den Charakter von
Umsatzsteuern hätten (Rz 23; dazu auch Kommentar von Ruppe, UStG 1994,
§ 6, Tz 232: Eine Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und
Mehrwertsteuer ist nach dem vorangeführten EuGH-Urteil zulässig).
4. Die Rechtsansicht des EuGH wurde in der Folge auch von
anderen Autoren und von Gerichten vertreten:
Ungeachtet der grunderwerbsteuerlichen Beurteilung
könne die Lieferung eines unbebauten Grundstücks durch den
Grundstückseigentümer umsatzsteuerlich nicht mit der Lieferung eines
Gebäudes durch einen Dritten zusammengefasst werden. Daher sei nur die
eigentliche Grundstückslieferung gemäß
§ 6 Abs. 1
Z 9 lit. a UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit. Eine zur Gänze
steuerfreie einheitliche Lieferung eines bebauten Grundstückes liege nur
dann vor, wenn der Veräußerer des Grundstückes gleichzeitig auch
Bauherr sei (Rößler, ÖStZ 2005/839).
Der BFH hat schon mehrfach zur Frage der Einheitlichkeit
der Lieferung ausgeführt, dass von Bauhandwerkern im eigenen Namen
gegenüber einem Bauherren ausgeführte Werklieferungen
grundsätzlich nicht mit Umsätzen eines anderen Unternehmers
(Grundstückslieferers oder Initiators eines Bauvorhabens) "gebündelt"
werden dürfen (so BFH 30.10.1986 (VR 44/86) BStBl. 1987 II S. 145; BFH
29.8.1991 (VR 87/86) BStBl. 1992 II S. 206). Auch der BGH hat in seinem
Beschluss vom 7.10.1988, 3 StR 244/88, ausgesprochen, dass bei der Vermittlung
von Grundstücken und anschließender Errichtung von Wohngebäuden
durch einen Generalunternehmer, für die Bauherren Steuerpflicht der
Bauleistungsumsätze vorliege (anders wenn bebaute Grundstücke
veräußert würden).
5. Der Unabhängige Finanzsenat geht bei vertraglich
getrennter Gebäude- und Grundstückslieferung von einer nicht
einheitlichen Lieferung aus: Die Lieferungen verschiedener Lieferanten
können weder nach europarechtlichen Kriterien, noch nach den nationalen
Umsatzsteuerregelungen zu einer einheitlichen Lieferung zusammengefasst
werden:
(A) Der EuGH hat im Fall "Kerrutt" die Rechtsauffassung
bestätigt, wonach nur dann von einer einheitlichen Lieferung gesprochen
werden kann, wenn Gebäude und Grund Gegenstand ein und derselben Lieferung
sind. Läuft die Lieferung eines Gebäudes rechtlich getrennt von dem
mit einem anderen Unternehmer abgewickelten Grundstücksgeschäft ab, so
ist sie nicht als einheitliche Lieferung des Gebäudes und des Grund und
Bodens anzusehen.
(B) Der Unabhängige Finanzsenat schließt sich
auch ausdrücklich nicht der Rechtsansicht jener Autoren an, die in der
Gebäudelieferung einen unecht befreiten Umsatz erblicken:
(1) Quantschnigg (ÖStZ 1992, 302) bezieht sich in
seiner Argumentation auf die VwGH-Entscheidung vom 27.6.1991, 90/16/0169, wonach
im klassischen Bauherrenmodell der Initiator (und nicht der Kapitalanleger)
Bauherr sei. Der Initiator im Bauherrenmodell müsse demnach als Lieferer
des Gebäudes anzusehen sein, seinem Vorsteuerabzug stehe aber
§ 12 Abs. 3 UStG entgegen.
Ebenso wie bei anderen Entscheidungen des
Höchstgerichtes zur Grunderwerbsteuer wird hier davon ausgegangen, dass bei
Bindung des Erwerbers an ein vorgegebenes Gebäude eine einheitliche
Lieferung vorliegt, selbst wenn über die Herstellung ein gesonderter
Werkvertrag abgeschlossen wird.
Nach der Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer ist
entscheidend, welcher Zustand des Grundstückes zum Vertragsinhalt gemacht
wird (Ruppe, UStG 1994, § 6, Tz 227). Dabei sind - aus der Sicht der
Grunderwerbsteuer (die auf den Erwerber abstellt) - drei Varianten denkbar: Das
Gebäude ist bereits errichtet und wird mit dem Grund veräußert.
Dies löst Grunderwerbsteuerpflicht aus. Wird das Gebäude erst in der
Zukunft errichtet (der Kauf einer künftigen Sache ist möglich), so
kommt es darauf an, ob der Erwerber Bauherr ist, dh. ob er auf die bauliche
Gestaltung Einfluss nehmen kann und das Baurisiko bzw. das finanzielle Risiko
trägt. Ist das der Fall, so kann von einer getrennten Lieferung von
Gebäude und Grund ausgegangen werden, die Grunderwerbsteuer fällt nur
für das Grundstück an. Ist der Erwerber - wie bei den
Bauherrenmodellen angenommen wird, weil der Initiator als Bauherr gilt - nicht
Bauherr, wird von der Judikatur eine einheitliche Lieferung unterstellt,
für die zur Gänze Grunderwerbsteuer fällig wird.
Geringfügige Möglichkeiten der Einflußnahme des Erwerbers auf
die Gestaltung des Gebäudes fallen in diesem Zusammenhang nicht ins
Gewicht.
Diese - für den Bereich der Grunderwerbsteuer
entwickelte - Rechtsprechung kann nicht 1:1 auf den Umsatzsteuerbereich
übertragen werden. Ob eine Leistungseinheit vorliegt, kann bei mehreren
Umsätzen nur von der Leistungsseite her betrachtet werden. Umsatzsteuer
wird grundsätzlich für jede einzelne Leistung (eines Unternehmers)
erhoben, nur wenn dessen Leistungen wirtschaftlich zusammengehören und eine
Einheit bilden, folgt auch das Umsatzsteuerrecht der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise und fasst diese Leistungen zusammen (VwGH 27.8.1990,
89/15/0128). Niemals können aber Leistungen verschiedener Unternehmer unter
dem Titel "Einheitlichkeit der Leistung" zusammengefasst werden. Darin liegt der
Unterschied zur Grunderwerbsteuer, die - anders als die Umsatzsteuer - vom
Erwerber ausgeht. Eine Zusammenfassung von Leistungen für den Erwerber ist
in diesem Bereich möglich.
(2) Zu den Argumenten von Fellner:
a) Fellner führt (in ÖStZ 1996, 499)
zunächst aus, wenn der Veräußerer zugleich der Bauherr sei, so
falle der gesamte Veräußerungsvorgang unter die unechte
Befreiung.
Sodann wird unter Verweis auf VwGH 8.10.1990, 89/15/112,
erläutert, dass auch der Abschluss eines Werkvertrages über die
Errichtung eines Gebäudes nicht die Bauherreneigenschaft begründe,
wenn Werkvertrag und Kaufvertrag über die Liegenschaft wirtschaftlich eine
Einheit bildeten. Unter Verweis auf Quantschnigg, RdW 1991, 302, wird in der
Folge der Schluss gezogen, dass der Initiator des Bauherrenmodells Lieferer des
Gebäudes sei und einen unecht befreiten Umsatz tätige.
b.) In der zitierten VwGH-Entscheidung vom 8.10.1990,
89/15/0112 (betreffend die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern) schloss eine
Bauherrengemeinschaft (GesbR) mit den Grundstückseigentümern AN und BN
am 7. August 1984 einen Vertrag über den Ankauf einer Liegenschaft,
wobei AN und BN schon am 4. April 1984 um die Baubewilligung angesucht
hatten. Am 17. Oktober 1984 schlossen die GesbR und BN (als Auftragnehmer)
einen Generalunternehmervertrag über die Errichtung einer Eigentumswohnung.
Bauwerber waren die früheren Eigentümer der Liegenschaft. Die
Miteigentumsgemeinschaft machte die Vorsteuer aus der Gebäudelieferung
geltend. Seitens der BP wurde dies nicht anerkannt (Vorsteuer 0,00 S), weil
nicht die Miteigentümer als Bauherren angesehen wurden, sondern die
früheren Eigentümer der Liegenschaft.
Der VwGH hielt in seiner (abweisenden) Entscheidung fest,
dass es sich beim Erwerb einer bebauten Liegenschaft um einen
Grundstücksumsatz handle. Sei der Veräußerer zugleich Bauherr,
falle der gesamte Veräußerungsvorgang unter die unechte
Umsatzsteuerbefreiung. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug hänge davon ab,
dass der Erwerberin gegenüber nicht die Lieferung eines bebauten
Grundstückes, sondern - abgesondert von der Lieferung des unbebauten
Grundstückes - die steuerpflichtige Werklieferung eines Gebäudes
erbracht werde und die Erwerberin als Errichter des Bauwerkes (Bauherr)
anzusehen sei. Bauherr sei derjenige, der auf die bauliche Gestaltung Einfluss
nehme und das Baurisiko und das finanzielle Risiko trage. Der Erwerber
könne dann nicht die Bauherreneigenschaft erlangen, wenn der Wille der
Vertragspartner darauf gerichtet sei, einen ideellen Anteil des Grundstücks
samt fertiger Wohnungseinheit zu erwerben bzw. zu veräußern. Verneint
wurde damit die Bauherreneigenschaft der beschwerdeführenden
Miteigentümergemeinschaft.
c.) Die Erwägungen des VwGH in der vorzitierten
VwGH-Entscheidung sind wie folgt zu charakterisieren:
Die Entscheidung bezieht sich zunächst - abstrakt
gesehen - darauf, dass in jenen Fällen, in denen der "Veräußerer
zugleich Bauherr ist", der gesamte Veräußerungsvorgang unter die
unechte Umsatzsteuerbefreiung fällt. Soweit also die Lieferanten der
Liegenschaft zugleich als Bauherren angesehen werden müssen (diese waren
hier auch Bauwerber), wäre der Rechtsansicht einer einheitlichen Lieferung
(Grund und Gebäude) zuzustimmen, da dies auch von der Lehre so vertreten
wird (.. "ist der Veräußerer des Grundstücks Bauherr, liegt eine
einheitliche Lieferung eines bebauten Grundstückes vor, die zur Gänze
steuerfrei ist" - so Scheiner/Kolacny/Caganec, Loseblattkommentar zur
Mehrwertsteuer, UStG 1994, Anm. 26 zu § 6 Abs. 1 Z 9
lit. a).
In der Folge wird sodann die Argumentation mit den
grunderwerbsteuerlichen Komponenten weitergeführt: Der Bauherrenbegriff
gelte gleichermaßen für Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer. Sei der
Wille der Vertragspartner - selbst bei Personenverschiedenheit von
Grundstücksveräußerer und Bauführer - auf die
Übertragung eines ideellen Grundstücksanteils samt fertiger
Wohneinheit gerichtet, könne der Erwerber nicht Bauherreneigenschaft
erlangen. Für die Frage der Einheitlichkeit der Lieferung wird in dieser
Passage der Entscheidung darauf abgestellt, ob der Erwerber von Grund und
Wohneinheit als Bauherr anzusehen ist oder nicht.
Diese Rechtsprechung wurde schon im Zeitpunkt ihrer
Veröffentlichung dahingehend kritisiert, dass das Umsatzsteuerrecht gar
keinen Bauherren, sondern nur einen Unternehmer kenne und der Unternehmerbegriff
nicht durch den Bauherrenbegriff eingeengt oder ersetzt werden könne. Es
gelte vielmehr der Grundsatz, dass jeder abgabenrechtliche Tatbestand
selbständig und für sich beurteilt werden müsse (ecolex 1991,
341).
(3) Die Berufungsbehörde schließt sich dieser
Rechtsauffassung an.
Lieferungen verschiedener Lieferanten führen zu
getrennten Umsätzen. Im Sinne der bereits zitierten EuGH-Rechtsprechung
kann im Bereich der Umsatzsteuer eine einheitliche Lieferung nicht vorliegen,
wenn zwei verschiedene Unternehmer an den Erwerber liefern, Lieferungen
unterschiedlicher Unternehmer können nicht zusammengefasst werden.
Im gegenständlich zu entscheidenden Fall waren die
jeweiligen Grundstückslieferanten nicht Bauherren, sodass der Schluss einer
einheitlichen Lieferung aus diesem Umstand nicht gezogen werden kann.
Die weitere Argumentation, wonach der Erwerber nicht
Bauherr war und deshalb eine einheitliche Leistung vorliegt, gilt nur für
den Grunderwerbsteuerbereich. Da dort Leistungen aus der Sicht des Erwerbers
beurteilt werden, kann - in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - aus rechtlich
getrennten Vorgängen (im Bereich der Leistenden) ein "rechtlich
einheitliches Geschäft" (VwGH 16.11.1995, 93/16/0017) für den
Empfänger konstruiert werden. Dies gilt aber nicht für die
Umsatzsteuer.
(4) Ebenfalls dieser Ansicht ist Ruppe, wenn er
ausführt, Leistungen bei einer Bündelung von Liefer-, Werk- und
Dienstleistungsverträgen im Rahmen eines Bauherrenmodells würden mit
Ausnahme des Baugrundstückes der Mehrwertsteuer unterliegen. Die Leistung
des Initiators sei steuerpflichtige Werklieferung eines Gebäudes (Ruppe,
UStG 1994, § 6, Tz 232 letzter Absatz).
(5) Die vom Steuerberater bei der Schlussbesprechung
vorgelegten Schemata zum "Modell der Bw." und "Modell EuGH" ändern daran
nichts.
(6) Wenn sich die Bw. in der Berufung darauf beruft, dass
"Umsätze von Grundstücken iS. des § 2
Grunderwerbsteuergesetzes 1987" befreit sind, so verhilft dies ihrer
Rechtsansicht nicht zum Durchbruch.
Grundstücke iS des § 2
Grunderwerbsteuergesetz sind Grundstücke iS. des bürgerlichen Rechtes.
Dazu gehören die Grundstücke und das Zubehör, also
selbständige und unselbständige Bestandteile (wie Häuser),
weiters Baurechte und Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Ein Baurecht
bzw. ein Superädifikat liegen nicht vor. Ein Haus (als Zubehör) liegt
grundsätzlich dann vor, wenn das Haus errichtet ist.
Im Grunderwerbsteuerrecht wird zwar aufgrund der Judikatur
des VwGH (vom 24.5.1971, Slg 4234/F, verstärkter Senat) bei
Bauherrenmodellen (mit Initiator) der Verkauf des Grundstückes nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG und die Verschaffung der
Möglichkeit zum Kaufabschluß durch den Initiator nach § 1
Abs. 1 Z 4 und 5 iVm. § 1 Abs. 2 GrEStG 1987 besteuert
(als Abtretung eines Kaufanbotes: Die Bemessungsgrundlage dafür ist der
über den Preis des Grundstückes hinausgehende Kaufpreisanteil). Soweit
dieses Anbot in die Lieferung eines Grundstückes nach § 2 GrEStG
durch (weite) Auslegung des GrEStG 1987 miteinzubeziehen ist, weil aus der Sicht
des Erwerbers ein einheitlicher Gegenstand erworben wird, ist dies für den
Bereich der Umsatzsteuer nicht relevant. Umsatzsteuerlich liegen zwei
Lieferungen verschiedener Lieferanten vor. Das Grundstück kann hier nicht
mit derselben Rechtstechnik - wie bei der Grunderwerbsteuer - gedanklich "in den
Zustand versetzt werden, in dem es (für den Erwerber) zum Gegenstand des
Erwerbsvorganges gemacht wurde" (so in VwGH 31.3.1999, 99/16/0066), weil es im
Umsatzsteuerrecht nicht auf die Erwartungen des Empfängers ankommt.
B. Zusammenfassend lieferte die Bw. als Bauherr und
Initiator umsatzsteuerpflichtig, weil sie nicht mit den
Grundstückslieferanten ident war.
Aus den bezeichneten Gründen sind die strittigen
Lieferungen der Gebäude nicht steuerfrei. Die Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer für diese Vorgänge ist kein Anlass, von der
Besteuerung des Umsatzes abzusehen. Ein und derselbe Rechtsvorgang kann
grundsätzlich mehreren Abgabenbelastungen unterliegen, eine
Doppelbesteuerung ist auch nicht verfassungswidrig (VwGH 3.6.1993, 92/16/0010).
Die mit diesen Lieferungen im Zusammenhang stehende
Vorsteuer ist zum Abzug zuzulassen.
Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002
und die Körperschaftsteuer 2000 bis 2002, war aufgrund der vorangehenden
Ausführungen als unbegründet abzuweisen.
C. Die Berufung gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 3/2003
war gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig geworden zurückzuweisen. Ein Bescheid über die
Festsetzung von Vorauszahlungen wie der berufungsgegenständliche ist zwar
in vollem Umfang anfechtbar, hat aber nur einen zeitlich begrenzten
Wirkungsbereich. Die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides setzt ihn
außer Kraft, sodass er keine Rechtswirkungen mehr entfalten kann (VwGH
22.12.1993, 91/13/0128; VwGH 15.3.1997, 96/15/0117 usw.). Ab der Erlassung eines
Jahresbescheides ist eine gegen die Festsetzung einer Umsatzsteuervorauszahlung
noch anhängige Berufung infolge des Wegfalls des Anfechtungsobjektes als
unzulässig geworden zurückzuweisen (VwGH 28.3.2000, 95/14/0024).
Rechtsinformation: Die Finanzverwaltung vertritt die
Rechtsansicht, dass sich Berufungen gegen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide
gegen den an dessen Stelle tretenden Umsatzsteuerveranlagungsbescheid erstrecken
(Ritz, BAO-Kommentar, § 274, Tz 2). Im gegenständlichen Fall obliegt
daher die weitere Behandlung der sich nunmehr nach Ergehen dieser Entscheidung
gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 erstreckenden Berufung dem Finanzamt.
Beilage: 1 Anonymisierungsliste
Linz, am 15.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0883-L/05
- Stammnummer
- 20910
- Gültig
- 15.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF