Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0615-L/03
Schätzung und Vorsteuerkürzung im Baugewerbe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0615-L/03vom 22.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B-GesmbH, K., vom 18. Oktober
2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 15. Oktober 2001
betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2000
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Umsatzsteuer wird für das Jahr 2000 festgesetzt mit 38.020,03
€.
Die
Körperschaftsteuer wird für das Jahr 2000 festgesetzt mit 1.678,31
€.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende Gesellschaft (Bw.) war im Baugewerbe
tätig. Mit Beschluss vom 12. Februar 2002 des Landesgerichts Steyr wurde
die Gesellschaft infolge rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages
mangels kostendeckenden Vermögens gemäß
§ 39 FBG
aufgelöst.
Trotz Aufforderung ist die Bw. ihrer Verpflichtung die
Steuererklärungen für das Jahr 2000 einzureichen, nicht
nachgekommen.
Die Abgabenfestsetzung erfolgte daher durch das Finanzamt
im Wege einer Schätzung. Für den Umsatzsteuer- und den
Körperschaftsteuerbescheid des Jahres 2000, jeweils vom 15. Oktober 2001
ging das Finanzamt von folgenden Zahlen aus:
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Umsatz 20% Normalsteuersatz
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12,000.000,00 S
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Vorsteuern
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-2,590.000,00 S
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Gutschrift
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-190.000,00 S
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Einkünfte aus Gewerbetrieb
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1,200.000,00 S
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2001 erhob der steuerliche
Vertreter Berufung und führte aus, dass die Schätzung auf Grund der
bisherigen Nichtabgabe der Steuererklärungen und der Bilanz für das
Jahr 2000 erfolgt sei. Es wurde beantragt, die ergangenen Bescheide
aufzuheben und an Stelle der geschätzten Bemessungen die in den
beigefügten Steuererklärungen übermittelten Daten der
Neuberechnung zu Grunde zu legen:
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Gesamtumsatz
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13,228.542,41 S
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Umsatz unecht steuerbefreit
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4,632,989,12 S
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Umsatz 20% Normalsteuersatz
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8,595.553,29 S
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Vorsteuern
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-2,009.663,79 S
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Gutschrift
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290.553,00 S
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Einkünfte aus Gewerbetrieb
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-1,569.006,00 S
Nach Eingang der Berufung fand im Jahr 2002 eine die Jahre
1998 - 2000 umfassende Betriebsprüfung statt. Der Prüfer stellte
unter anderem fest (Details können der
Niederschrift zur Schlussbesprechung [= Anlage 1 zum BP-Bericht] vom 19.
November 2002 entnommen werden):
Vorsteuerabzug Objekt
Linzer Straße in Gmunden Die Bw. habe im Jahr 1999 ein
Gebäude in Gmunden in der Linzer Straße erworben. Dieses Gebäude
sei in eine Wohnhausanlage mit Eigentumswohnungen umgebaut worden. Mit Ausnahme
einer Wohnung, die im Besitz der Bw. verblieb, seien die Eigentumswohnungen
Anfang des Jahres 2000 verkauft worden. Sowohl der Kauf des Gebäudes als
auch der Verkauf der Wohnungen seien als unecht steuerfreie Lieferungen von
Grundstücken gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994
behandelt worden. Es sei somit beim Kauf des Gebäudes kein Vorsteuerabzug
erfolgt und der Verkaufserlös sei nicht umsatzversteuert worden. Da
die Lieferung der einzelnen Wohnungen unecht steuerfrei behandelt worden sei,
seien auch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Umbau dieses Gebäudes
vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Es erfolge somit durch die
Betriebsprüfung eine Vorsteuerkürzung in Höhe der im Zusammenhang
mit dem Objekt Linzer Straße bisher geltend gemachten
Vorsteuerbeträgen:
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Vorsteuerkürzung Konto 42100
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246.674,12 S
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Vorsteuerkürzung Konto 48000
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179.276,56 S
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Vorsteuerkürzung sonstige Konten
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59.350,48 S
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Vorsteuerkürzung Kleinbeträge
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40.000,00 S
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Summe
Vorsteuerkürzung
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525.301,16
S
Vorsteuerabzug -
Eingangsrechnungen Firma JS. Sämtliche Eingangsrechnungen
der Firma JS. seien laut Buchhaltung bar bezahlt worden. Bemerkenswert sei in
diesem Zusammenhang die Tatsache, dass am 15. September 2000 an die Firma JS.
ein Betrag in Höhe von 177.600,00 S brutto und am 15. Dezember 2000
ein Betrag in Höhe von 180.000,00 S brutto als Kassaausgänge
aufgezeichnet worden seien. Mit 1. Februar 2001 seien diese beiden Beträge
laut Buchhaltung storniert worden, wobei laut Kassabuch diese Beträge als
Bareingang aufgezeichnet worden seien. Der Vorsteuerabzug aus diesen
Eingangsrechnungen sei im Jahr 2000, die korrespondierende Berichtigung im
Februar 2001 erfolgt. Weiter seien im Jahr 2000 noch drei weitere
Eingangsrechnungen in Höhe von 218.800,00 S netto plus
43.760,00 S Vorsteuer von der Firma JS. vorhanden gewesen, die
aufwandswirksam mit Vorsteuerabzug verbucht worden seien. Diese
Eingangsrechnungen beträfen ausschließlich das Bauvorhaben BW.. Eine
Berichtigung dieser Rechnungen sei nicht erfolgt. Durch die
Betriebsprüfung sei beim Rechnungsaussteller eine Nachschau im Sinne des
§ 144 BAO durchgeführt worden. In der darüber aufgenommenen
Niederschrift erklärte Herr JS. Folgendes:
"Mit den Rechnungen der Firma
B-GesmbH habe ich nicht das Geringste
zu tun. Ich habe nie bei dieser Firma gearbeitet und habe auch nie eine Leistung
für diese Firma erbracht." Aus diesem Grund erfolge durch die
Betriebsprüfung eine Vorsteuerkürzung. Gleichzeitig könnten die
angeblich bezahlten Beträge nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden und
würden somit zu einer außerbilanziellen Gewinnerhöhung in der
Form einer verdeckten Ausschüttung führen.
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Vorsteuerkürzung
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43.760,00 S
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verdeckte Gewinnausschüttung (brutto)
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262.560,00 S
Mängel der
Buchführung - Schätzung gemäß
§ 184
BAO Aus folgenden Gründen sei die
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht gegeben: Der Ablauf der
Stornierungen der Eingangsrechnungen der Firma JS. sei äußerst
ungewöhnlich gewesen. Nach Ansicht der Betriebsprüfung habe das
Unternehmen JS. nicht existiert, sondern es handle sich dabei um eine
Scheinfirma. Von der Bw. seien laut Buchhaltung Darlehen vergeben worden,
wobei bei einem Darlehensbetrag von 300.000,00 S an einen Mitarbeiter 2,5%
Zinsen pro Quartal sowie eine monatliche Rückführung von
2.000,00 S vereinbart worden sei. Wenn der Zinssatz von 2,5% auf das Jahr
hochgerechnet werden würde, sei ersichtlich, dass mit einer monatlichen
Rückzahlung in Höhe von 2.000,00 S nicht einmal die Zinsen eines
Jahres abzudecken seien. Außerdem habe der Dienstnehmer angegeben, das
Geld nie erhalten zu haben. Das Darlehen sei als Kassaausgang gebucht worden und
zwar am gleichen Tag an dem das Geld (357.600,00 S) für die bereits
oben erwähnten stornierten Eingangsrechnungen der Firma JS. bar
rückgezahlt worden sein soll. Bei einer Hausdurchsuchung im Jahr
1999 seien für August und September 1999 Schwarzlohnzahlungen festgestellt
worden. Obwohl die erklärten Umsätze von 6,5 Mio S im Jahr 1999
auf über 13 Mio S im Jahr 2000 anstiegen, sei der gesamte Personalaufwand
von 2,3 Mio S im Jahr 1999 auf 1,1 Mio S im Jahr 2000 gesunken. Vom Unternehmen
seien im Jahr 1999 noch Lohnzettel für 19 Dienstnehmer übermittelt
worden, im Jahr 2000 seien nur mehr 9 Lohnzettel übermittelt worden. Es sei
aus Sicht der Betriebsprüfung somit - trotz des Anstiegs der
Fremdleistungen von ca. 224.000,00 S im Jahr 1999 auf 1,3 Mio S im Jahr
2000 davon auszugehen, dass Arbeitnehmer "schwarz" beschäftigt worden
seien. Laut ständiger Rechtsprechung ließen "Schwarzlohnzahlungen"
auf "Schwarzumsätze" schließen. Es erfolge daher eine
griffweise Zuschätzung zum Umsatz und Gewinn (als verdeckte
Ausschüttung), wobei die Berechnung für das Jahr 2000 unter
Zugrundelegung der in den Jahren 1998 und 1999 erfolgten Zuschätzungen auf
Grund von "Schwarzlohnzahlungen" erfolge:
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Zuschätzung monatlich auf Basis 1999
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101.900,00 S
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Zuschätzung jährlich für 2000 netto,
20%
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1,223.297,00 S
Verkauf
Eigentumswohnungen - Gmunden Von den sechs
Eigentumswohnungen seien fünf veräußert worden. Die Wohnung Top
1 sei im Eigentum der Bw. verblieben. Die anteiligen Aufwendungen für diese
Wohnung hätten nicht aufwandswirksam verbucht werden dürfen. Es
erfolge daher eine Aktivierung auf Basis der Anschaffungskosten. Eine Absetzung
für Abnutzung könne nicht angesetzt werden, da eine Inbetriebnahme
offensichtlich nicht erfolgt sei.
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Aktivierung Wohnung Top 1 Zugang 2000
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840.000,00 S
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der
Betriebsprüfung und erließ am 28. November 2002 abweichend von der in
der Berufung beigelegten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung eine
Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2000.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2002 erhob die B-GesmbH
Berufung gegen die Bescheide vom 28. November 2002. Begründend wurde
ausgeführt, dass die Schätzungen und Zuschläge nur auf
Mutmaßungen beruhen würden und durch nichts belegt werden
könnten. Die mit der Umsatzsteigerung festgestellte Senkung der Lohnkosten
könne damit begründet werden, dass Arbeiten an Leasingunternehmen bzw.
an Subunternehmer vergeben worden seien. Dadurch habe ein Großteil der
Lohnaufwendungen gesenkt werden können.
Mit Mängelbehebungsbescheid wurde die Bw. am 21.
Jänner 2003 aufgefordert, die Bescheide gegen die sich die Berufung
richtet, zu bezeichnen, zu erklären, welche Punkte angefochten werden,
sowie die Änderungen zu beantragen und eine Begründung nachzuliefern.
Die ursprüngliche Mängelbebungsfrist vom 14. Februar 2002 wurde bis
28. Februar 2002 verlängert.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2003 kam die Bw. der
Aufforderung des Finanzamtes nach und führte zusammengefasst
aus: Die vorgenommene Zuschätzung für 2000 in Höhe von
1,223.297,00 S sei ohne konkrete Beweise erfolgt. Es seien keine
Schwarzlöhne gezahlt worden. Auf Grund einer vorigen Betriebsprüfung
habe sich die gesamte Einstellung und das Verhalten der B-GesmbH komplett
geändert. Sämtliche Rechnungen, bis auf Ausnahme der
Stornierten, seien tatsächlich von der Firma JS. bzw. von anderen
Subunternehmen ausgeführt worden. Diese Subunternehmen standen unter der
Bauaufsicht von Herrn Ko., welcher mit Herrn JS. auch auf den Baustellen
anwesend gewesen sei. Die Behauptung des Herrn JS. sei unrichtig. Die Frage, ob
diese Firma tatsächlich existiert habe oder nicht, habe sich nie gestellt.
Denn in sämtlichen Rechnungen sei der Briefkopf, eine Unterschrift sowie
die genaue Tätigkeit und der Leistungsumfang angeführt
worden. Die Rechnungen der Firma JS. seien deshalb storniert worden, weil
die darin ausgeführte Leistung nicht erbracht worden sei. Im Vorfeld
hätte dies stattfinden sollen. Tatsächlich seien diese Leistungen nie
ausgeführt worden. Die Rechnungen mit dem Aufdruck "bar bezahlt" seien
daher storniert worden. Das Darlehen an den Dienstnehmer weise einen
Formulierungsfehler auf. Die 2,5% Zinsen beträfen das ganze Jahr, es sei
auch nie anders berechnet worden. Die Berufung enthielt auch eine
Darstellung der vorgenommenen Vorsteuerkürzung sowie eine Aufstellung von
eingegangenen Beträgen der Wohnungen Top 2 - Top 6 mit gesondertem
Umsatzsteuerausweis. In seiner Stellungnahme zur Berufung führte der
Prüfer am 17. April 2003 aus, dass es möglich sei, dass auf Grund der
ausgewiesenen Umsatzsteuer bei den Teilrechnungen der Wohnungsverkäufe, ein
Vorsteuerabzug zustehen könnte. Eine Erhöhung der abziehbaren
Vorsteuer im Jahr 2000 in Höhe von 525.301,16 S würde dann
gleichzeitig zu einer Erhöhung der 20%-igen Umsätze in Höhe von
3,975.635,39 S führen. Betreffend der Firma JS. und den
Darlehen wurde vom Prüfer auf das Besprechungsprogramm
verwiesen. Hinsichtlich der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
verwies der Prüfer auf die Hausdurchsuchung bei der Firma K&P. Dies
treffe die Bw. nicht nur, weil sie die "unfertigen" Aufträge von der
K&P übernommen habe, sondern auch, weil auch bei diesem Unternehmen -
zumindest vorübergehend - Herr HM. als persönlich haftender
Gesellschafter verantwortlich gewesen sei. Für den Zeitraum August und
September 1999 habe bei der B-GesmbH die Beschäftigung von Schwarzarbeitern
festgestellt werden können.
Am 30. Mai 2003 wurde die Stellungnahme des Prüfers
der Bw. zur Gegenäußerung übermittelt. Auszugsweise hielt darin
das Finanzamt fest: "Die in der
Berufungsergänzung vom 7. Februar 2003 angeführten Beträge, die
für den Verkauf der Wohnungen Top 2 - Top 6 des Bauvorhabens in
Gmunden eingegangen sein sollen, stimmen nicht mit der Buchhaltung überein.
Vom Rechtsanwalt als Treuhänder der Käufer wurde ein Gesamtbetrag von
4,386.742,00 S überwiesen. Es wird daher um Aufschlüsselung der
in der Berufungsergänzung genannten Beträge, nach Datum und Höhe
der einzelnen Zahlungen
ersucht.
Die Bw. wird
eingeladen, im Einzelnen darzulegen, wieso die vorgenommenen Schätzungen
nicht den Tatsachen entsprechen und für dieses Vorbringen entsprechende
Beweismittel
anzubieten.
Schließlich
wird um Bekanntgabe ersucht, ob trotz der in der Äußerung des
Prüfers aufgezeigten Konsequenzen eine Option zur Umsatzsteuerpflicht
gemäß
§ 6 Abs. 2 UStG für die veräußerten
Wohnungen in Gmunden erfolgt."
Am 19. August 2003 langte beim Finanzamt folgende
Stellungnahme ein, die zusammengefasst wiedergegeben wird: Es seien keine
Schwarzlöhne ausbezahlt worden. Jede Zuschätzung sei
unberechtigt. Es liege keine sachlich unrichtige Buchführung vor.
Die in der Buchhaltung aufscheinenden Leistungen seien von der Firma JS.
tatsächlich erbracht und bezahlt worden. Die scheinbar unterschiedlichen
Rechnungen seien nicht aufgefallen. Dass Herr JS. nichts der der Bw. zu tun
hatte, sei eine Lüge. Dieser sei mit Herrn Ko. auf den Baustellen anwesend
gewesen. Die Erledigung der Arbeiten sei über Herrn Ko. erfolgt. Es
lägen keine Scheinrechnungen vor. Zum Darlehensnehmer (Herrn A.)
werde festgehalten, dass dieser gekündigt worden sei. Seine Aussage, er
hätte nie ein Darlehen erhalten, werde zur Gänze bestritten. Das
Darlehen sei an Herrn A. ausbezahlt worden. Die Vereinbarung sei im Juni
geschrieben und das Geld erst im Juli ausbezahlt worden. Die Änderung des
Datums habe den Grund darin gehabt, dass die damit verbundene Vergebührung
zu Lasten des Darlehensnehmers erst später erfolge. Eine weitere Auszahlung
von 300.000,00 S habe nicht stattgefunden. Angebliche
Schwarzarbeiter, die während der Hausdurchsuchung bei der K&P
beschäftigt gewesen seien, hätten nichts mit der B-GesmbH zu tun
gehabt. Die Bw. sei lediglich Aussteller der erforderlichen Bautafel gewesen.
Für die Abwicklung seien E. zuständig gewesen. Es werde bestritten,
dass die Bw. Aufträge von der K&P übernommen habe. Zur
Umsatzsteigerung und dem sinkenden Personalaufwand werde noch einmal
angeführt, dass ein Großteil der Arbeiten an Fremdfirmen und
Leasingfirmen vergeben worden sei. Dadurch seien die Lohnkosten und der
Personalaufwand stark gesunken. Die Schätzung sei daher willkürlich
gewesen. Die Kaufverträge der Wohnungen in Gmunden seien vom
künftigen Eigentümer getätigt worden. Zur Fertigstellung der
einzelnen Wohnungen seien Werkverträge abgeschlossen worden, wobei für
den Innenausbau Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt worden
seien. Eine Aufstellung der getätigten Zahlung sei diesem Schreiben als
Beilage hinzugefügt worden. Zusammenfassend werde festgehalten, dass
die Finanzkenntnisse des Herrn HM. nicht die Besten seien. Im Bezug auf die
Vorwürfe könne aber entgegen gehalten werden, dass die Behauptungen
und Feststellungen des Finanzamtes auf Vermutungen sowie zweifelhaften Aussagen
dubioser Personen beruhen würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zur
Schätzungsberechtigung
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO besteht eine
Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde, wenn die Bücher oder
Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Im Rahmen der durchgeführten
Betriebsprüfung wurden folgende Mängel der Buchführung
festgestellt, von deren Bestehen auch der unabhängige Finanzsenat
ausgeht:
I.) Herr JS. hat unter der Firma "SJSO." an die
Bw. 2000 und 2001 diverse Rechnungen über Materiallieferungen und
Regiearbeiten gelegt. Beispielsweise seien folgende Rechnungen
angeführt: Rechnung vom 7. Oktober 2000 für geliefertes
Material (Dachstuhl) betreffend das Bauvorhaben Weißkirchen/Traun
über 50.800,00 S netto. Auf der Rechnung ist vermerkt, dass der
fällige Betrag "am heutigen Tage" in bar erhalten wurde. Auf
der linken oberen Seite dieser Rechnung ist als Rechnungsaussteller die Firma
"S&KO Bauservice - Handel Poolbau - Ofenbau" angegeben. Rechts
unten auf der Rechnung scheint als Rechnungsaussteller hingegen die Firma
"SJSO." auf (S 11 des Arbeitsbogens; im Folgenden: AB). In der
Buchhaltung der Bw. ist unter dem Konto Nr. 421000 "Zukauf Material
20%" mit Buchungstag 7. Oktober 2000 ein Kassaausgang an die
"S&KO" mit 50.800,00 S (netto) ausgewiesen (S 10 des AB).
Im Kassabuch ist mit Datum 7. Oktober 2000 unter Belegnummer 799 die Zahlung
eines Betrages von 60.960,00 S (brutto) an "S&KO"
eingetragen. Mit Rechnung vom 15. September 2000 hat die Firma
"JSSO." der Bw. für Regiearbeiten "laut
Vereinbarung" für das Bauvorhaben Linzer Straße in Gmunden,
einen Betrag von 148.000,00 S (netto) verrechnet. Auf dieser Rechnung ist
rechts unten vermerkt: "Betrag dankend BAR erhalten. Linz, 15. September
2000" (S 21 des AB). Diese Rechnung wurde in der Buchhaltung der
Bw. mit Datum 15. September 2000 auf dem Konto "480000 Fremdleistungen
allgemein" als Kassaausgang verbucht (S 17 des AB). Im Kassabuch für
September 2000 ist unter der Belegnummer 642 am 15. September 2000 ein
Kassaausgang über 177.600,00 S (brutto) mit dem Vermerk "S.
Regiearbeiten" vermerkt (S 22 des AB). Mit 31. Dezember 2000 ist die eben
angeführte Rechnung vom 15. September 2000 laut Buchhaltung der Bw.
storniert worden (S 18 des AB). Am 1. Februar 2001 ist im Kassabuch für
Februar 2001 unter Belegnummer 108 (= die Rechnung vom 15. September 2000 der
Firma "JSSO.") mit dem handschriftlichen Vermerk "STORNO
S." ein Kassaeingang von 177.600,00 S eingetragen worden. Mit
15. Dezember 2000 wurde eine weitere Rechnung der Firma "SJSO." an
die Bw. betreffend Wasser- und Heizungsinstallationen hinsichtlich des
Bauvorhabens BW. (98013) über 180.000,00 S brutto ausgestellt. Auf
dieser Rechnung ist im unteren Teil Folgendes vermerkt: "Betrag am
heutigen Tage in Bar erhalten, wie danken für den Auftrag." (S 23 des
AB). Diese Rechnung wurde in der Buchhaltung der Bw. auf dem Konto "421000
Zukauf Material 20%" mit Datum 15. Dezember 2000 unter Belegnummer 986
verbucht (S 16 des AB). Im Kassabuch für Dezember 2000 ist unter der
Belegnummer 987 ein Kassaausgang von 180.000,00 S mit dem Text "S.,
Linz" vermerkt (S 25 des AB). Mit 31. Dezember 2000 ist die eben
angeführte Rechnung vom 15. Dezember 2000 laut Buchhaltung der Bw.
storniert worden (S 16 des AB). Am 1. Februar 2001 ist im Kassabuch für
Februar 2001 unter Belegnummer 107 (= die Rechnung vom 15. Dezember 2000 der
Firma "SJSO.") mit dem handschriftlichen Vermerk "STORNO
S." ein Kassaeingang von 180.000,00 S eingetragen
worden. Festzuhalten ist weiters, dass für die Firma
"SJSO." in der Buchhaltung kein Lieferantenkonto angelegt wurde.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass alle drei eben angeführten Rechnungen
ein anderes Schriftbild aufweisen: Die Rechnung vom 7. Oktober 2000 wurde
offenbar mit einer elektrischen Schreibmaschine mit Kugelkopf erstellt,
wohingegen die Rechnung vom 15. September 2000 auf einer mechanischen
Schreibmaschine geschrieben wurde (erkennbar an den teilweise ausgefüllten
Kleinbuchstaben "e"). Die Rechnung vom 15. Dezember 2000 stimmt zwar
vom Schriftbild mit jener vom 7. Oktober 2000 überein. Allerdings ist ein
anderer Absender (S&K) angeführt. Im Rahmen der
durchgeführten Betriebsprüfung hat das Prüforgan bei Herrn JS.
eine Nachschau gemäß
§ 144 BAO vorgenommen. Niederschriftlich
einvernommen wurde von Herrn JS. angegeben, dass er mit der Bw. nicht das
Geringste zu tun habe. Er habe nie für die Bw. gearbeitet und habe auch nie
eine Leistung an die Bw. erbracht. Auch die Unterschriften auf den Rechnungen
würden mit Sicherheit nicht von ihm stammen, sondern seien offensichtlich
gefälscht (Niederschrift vom 27. Februar 2002, S 222 des AB). Der
ehemalige Beschäftigte Herr A. gab am 14. Jänner 2002 beim Finanzamt
Gmunden niederschriftlich an (S 282 des AB), dass die Leistungen aus den
Eingangsrechnungen von JS. und S&K zum Großteil von anderen Firmen
erbracht worden seien. Der unabhängige Finanzsenat geht auf Grund
dieser Aussagen betreffend die von JS. gelegten Rechnungen in freier
Beweiswürdigung davon aus, dass die in diesen Rechnungen angeführten
Leistungen nicht an die Bw. erbracht wurden. Ohnehin wurde in der Berufung zu
diesem Punkt lediglich vorgebracht, dass die "Stornierung" der
Rechnungen vom 15. September 2000 und 15. Dezember 2000, die angeblich von JS.
ausgestellt wurden, deshalb erfolgt sei, weil die darin angeführte Leistung
(gemeint wohl: angeführten Leistungen) nicht ausgeführt wurde. Mit
diesem Vorbringen gesteht die Bw. indirekt ein, dass es sich um Scheinrechnungen
gehandelt hat. Denn es erscheint völlig unglaubwürdig, wenn Leistungen
zuerst bar abgerechnet werden, und später behauptet wird, dass die in den
Rechnungen angeführten Leistungen nicht erbracht wurden. Überdies wird
kein Vorbringen in der Berufung erstattet, dass die Feststellung der
Betriebsprüfung, sämtliche auf "SJSO." lautenden
Rechnungen die in der Buchhaltung der Bw. aufscheinen, keine Leistung an die Bw.
zugrunde liege, unrichtig wäre. Die Einbuchung von Scheinrechnungen
stellt einen schwerwiegenden Buchführungsmangel dar, der bereits für
sich alleine gesehen eine Schätzungsberechtigung auslöst. Daneben hat
Herr A. beim Finanzamt Gmunden angegeben, dass der Geschäftsführer der
Bw. vor einer Prüfung die Eingangsrechungen von S. bzw. S&KO
verschwinden lassen habe, weil sie ihm "zu heiß" erschienen
seien. Es ist daher nicht auszuschließen, dass neben den in der
Buchhaltung erfassten Rechnungen der Firma "SJSO." weitere Rechnungen
existiert haben, um Schwarzumsätze zu verschleiern. Die Bw. hat trotz
bestehender Mitwirkungspflicht keine geeigneten Beweismittel dargelegt, welche
von Dritten in Anspruch genommene Leistungen, die in der Buchhaltung keinen
Niederschlag gefunden haben, mit den auf die Firma "SJSO." lautenden
Rechnungen tatsächlich bezahlt worden sind. Es ist daher davon auszugehen,
dass durch die auf die Firma "SJSO." lautenden Rechnungen in
Wahrheit Ausschüttungen an den Gesellschafter verdeckt werden sollten (vgl.
auch die Angaben von Herrn A. beim Finanzamt Gmunden, wonach oft nur die in den
Rechnungen der Firma "SJSO." ausgewiesene Umsatzsteuer als Handgeld
fürs Rechnungsschreiben bezahlt wurde). Daraus lässt sich der Schluss
ziehen, dass die fakturierten Leistungen an die Bw. nicht erbracht wurden. Das
bezahlte "Handgeld" stellt bei der Bw. jedenfalls keine
Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG iVm § 7 Abs. 2 KStG dar,
weil es sich um eine teilweise (Einkommens)verwendung des verdeckt
ausgeschütteten Betrages handelt. Unter diesem Blickpunkt wurde vom
Finanzamt durch die Nichtanerkennung von drei Eingangsrechnungen zu Recht eine
Vorsteuerkürzung in Höhe von 43.760,00 S sowie eine verdeckte
Gewinnausschüttung in Höhe von 262.560,00 S
vorgenommen.
II.) Von der Bw. wurden laut Buchhaltung Darlehen an Herrn
A. ausgezahlt. Laut Konto "211000 Darlehen A. Reinhard" sollen im
Jahr 2000 Auszahlungen von 300.000,00 S erfolgt sein. Rückzahlungen
auf das gegebene Darlehen sollen in Höhe von 8.000,00 S vorgenommen
worden sein (laut Buchhaltung Rückzahlungen von je 2.000,00 S am 12.
August, 10. September, 5. Oktober und 10. November 2000). Diese
Rückzahlungen wurden jeweils als Kassaeingang gebucht. Betreffend das im
Jahr 2000 angeblich gewährte Darlehen an Herrn A. liegt an Belegen
lediglich ein Kassaausgang über 100.000,00 S datiert mit 17. Juli 2000
vor. Auf diesem Kassaausgangsbeleg, der vollkommen unsystematisch und daher
entgegen der Bestimmung des § 131 Abs. 1 Z 5 BAO bei den Belegen
für das Giro-Konto Nr. 802-02.054.302 der Raiffeisenbank Sg. abgelegt ist,
findet sich folgender Vermerk: "Restzahlung Firmendarlehen laut
Vertrag vom 2. Juni 2000, Gesamtsumme 300.000,00 S" Im Ordner
betreffend das Monat Februar 2001 findet sich als Beleg Nummer 109 bei den
Kassabelegen eingeordnet eine Kopie des Firmendarlehens (S 316 des AB): Bei
dieser Kopie fällt auf, dass beim Ausfertigungsdatum und Beginn der
Rückführung der Monat "6" händisch auf "9" korrigiert
wurde. Der unabhängige Finanzsenat geht auf Grund des im Ordner
für Juli 2000 enthaltenen Kassaausgangsbeleges sowie der von Herrn A.
überreichten Ausfertigung des oben zitierten "Firmendarlehens",
welches mit 2. Juni 2000 datiert ist (S 279 des AB) davon aus, dass auch das
oben angeführte Schriftstück ursprünglich mit 2. Juni 2000
datiert worden ist. Festzuhalten ist weiters, dass in der Buchhaltung 2000
lediglich eine Auszahlung von 100.000,00 S ersichtlich ist (auf Grund des
eben angeführten Kassabeleges). Betreffend den Differenzbetrag finden sich
in der Buchhaltung (S 314 des AB) mit 1. Juli 2000 datierte Buchungen über
15.000,00 S (Text Darlehen 27. Mai A.), 33.000,00 S (Text Darlehen 20.
April A.) und 152.000,00 S (Text Darlehen 4. Februar A.), wobei als
Gegenkonto für diese Buchungen jeweils das Konto Nr. 219000 "Interner
Geldverkehr" angeführt ist. Entgegen der Vereinbarung sind die
Rückzahlungen durch Herrn A. nicht im Wege des Lohnabzuges, sondern laut
Buchhaltung durch Bareinzahlungen erfolgt. Laut Buchhaltung ist ein
weiteres Darlehen über 300.000,00 S an Herrn A. am 1. Februar 2001 in
bar ausgezahlt worden. Im Kassabuch für Februar 2001 ist diese Auszahlung
wie folgt vermerkt "Abrechnung Darlehen A.". Die Beleg-Nummer wird
mit 109 angegeben. Bei dem mit "109" im Ordner Februar 2001
abgelegten Schriftstück handelt es sich um das mit 2. September (Juni) 2000
datierte Schriftstück. Dies bedeutet, dass auf Grund ein und desselben
Schriftstückes eine Darlehensauszahlung bzw. -gewährung an Herrn
A. in Gesamthöhe von 600.000,00 S in die Buchhaltung aufgenommen
wurde. Selbst wenn man annimmt, dass tatsächlich im Jahr 2000 eine
Darlehensvereinbarung mit Herrn A. abgeschlossen worden ist, erscheint eine
weitere Auszahlung im Februar 2001 völlig unglaubwürdig. In einer
Stellungnahme hat die Bw. am 19. August 2003 selbst eingestanden, dass
(abweichend von der Buchhaltung) eine weitere Auszahlung von 300.000,00 S
nicht erfolgt sei. Ferner hat Herr A. im Rahmen seiner Vorsprache am 14.
Jänner 2002 angegeben, dass er vom Geschäftsführer aufgefordert
worden sei, eine Darlehensvereinbarung über 300.000,00 S datiert mit
2. Juni 2000 zu unterzeichnen, obwohl er dieses Geld nie erhalten hat (S 283 des
AB). Der unabhängige Finanzsenat geht von der diesbezüglichen
Richtigkeit der Aussage von Herrn A. aus, weil sich die Darstellung von Herrn A.
gut in das Bild der oben angeführten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit
der buchmäßigen Erfassung der "Darlehen" an Herrn A.
einfügt. Es widerspricht zudem vollkommen der Lebenserfahrung, dass einem
geringfügig Beschäftigten (im
Zeitraum Jänner 2000 bis Ende April 2001 hat Herr A. durchschnittlich
3.800,00 S pro Monat erhalten; vgl. zB. die am 25. Februar 2000 gebuchte
Barauszahlung von 7.900,00 S als Lohn für die Monate Jänner und
Februar 2000; gebucht auf Konto 362000 Verbindlichkeiten Löhne und
Gehälter mit dem Text "LO A." mit der Belegnummer 66 [=
Kassausgangsbeleg]) ein unbesichertes
Darlehen von 600.000,00 S ausgezahlt wird, wobei eine monatliche
Rückzahlung von lediglich 2.000,00 S vereinbart wird. Es wird
daher in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass es sich bei den
"Darlehen" an Herrn A. um Scheingeschäfte im Sinne des §
23 Abs. 1 BAO handelt, die lediglich zur Verschleierung von verdeckten
Ausschüttungen an den Alleingesellschafter gedient haben bzw. um andere
Ausgaben der Bw. nicht offen legen zu müssen. Des weiteren wurden
Barausgänge keineswegs zeitgerecht im Sinne des § 131 Abs. 1 Z 2 BAO
vorgenommen. Im Monat Oktober 2000 wurden 81 Barausgaben mit Datum 1. Oktober
2000 im Kassabuch nachgetragen, wobei die Barausgaben teilweise bis Mai 2000
zurückreichen (vgl. S 488 sowie S 122 ff des AB).
2. Zur
Schätzungshöhe
Entgegen der in der Berufung vertretenen Auffassung hat die
von der Prüfungsabteilung Strafsachen am 21. September 1999
durchgeführte Hausdurchsuchung bei der Firma K&P ergeben, dass für
den Zeitraum August und September 1999, eine Beschäftigung von
Schwarzarbeitern durch die Bw. erfolgt ist (vgl. den Aktenvermerk des Finanzamt
Gmunden vom 20. April 2000, S 436 des AB). Die bei der Firma K&P
durchgeführte Hausdurchsuchung betrifft deswegen die Bw., weil über
das Vermögen der Firma K&P mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom
10.11.1998 der Konkurs eröffnet wurde und der Geschäftsführer der
Bw. auch Komplementär dieser Firma gewesen ist. Herr HM. hat auch die
Geschäfte geführt. Anlässlich der Konkurseröffnung über
die Firma K&P hat die Bw. diverse Bauvorhaben übernommen. Der
unabhängige Finanzsenat geht auf Grund der von der Bw. erklärten
Umsätze für die Jahre 1999 und 2000, aus denen sich ein Anstieg der
Umsätze 2000 gegenüber 1999 auf fast das Doppelte ergibt, davon aus,
dass auch im Jahr 2000 Personen "schwarz" beschäftigt worden
sind, weil der Personalaufwand von 2,3 Mio S für 1999 auf 1,1 Mio S
für 2000 gesunken ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH deuten
Schwarzlohnzahlungen auf Schwarzumsätze hin (vgl. VwGH 22.4.1999,
97/15/0171). Die Bw. begründet die gesunken Personalaufwendungen
bzw. die Verringerung der Beschäftigten damit, dass Arbeiten bzw.
Aufträge an Leasingfirmen und Subunternehmen vergeben worden seien. Dadurch
seien die Lohnkosten und der Personalaufwand stark reduziert worden. Aus den
Buchhaltungsunterlagen ist dazu zu entnehmen, dass die Fremdleistungen von 0,22
Mio S für 1999 auf 1,3 Mio S für 2000 angestiegen sind. In der
nachfolgender Tabelle wird zur besseren Übersicht (gerundet) die
Entwicklung von Umsatz, Lohnaufwand, Fremdleistungen und Beschäftigten
dargestellt:
|
Jahr
|
Umsatz S
|
Löhne S
|
Fremdaufwand S
|
Beschäftigte Anz.
|
1999
|
6,500.000,00
|
2,300.000,00
|
220.000,00
|
19
|
2000
|
13,200.000,00
|
1,100.000,00
|
1,300.000,00
|
9
In Summe bewegt sich der Lohnaufwand und Fremdaufwand des
Jahres 2000 auf dem Gesamtniveau des Jahres 1999, obwohl sich der Umsatz von
1999 auf 2000 verdoppelt hat. Es mag sein, dass sich die Bw. einen Kostenvorteil
versprochen hat, wenn sie Arbeiten an Fremdfirmen vergeben hat. Es widerspricht
aber gerade im Baugewerbe den Erfahrungen im Wirtschaftsleben, wenn bei einer
Steigerung des Umsatzes um 100% der Aufwand für Löhne und
Fremdvergaben in Summe beinahe unverändert bleibt. Auf Grund des
bekannten Sachverhaltes, dem die Bw. im laufenden Verfahren nicht substantiiert
entgegengetreten ist, geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass eine
grundsätzliche Schätzungsberechtigung gemäß
§ 184 BAO
für das berufungsgegenständliche Jahr gegeben ist. Im
Schätzungsverfahren besteht eine Mitwirkungspflicht der Partei (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar, § 184, Rz 19). Dieser Mitwirkungspflicht ist die Bw. nicht
nachgekommen. Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig,
so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der
Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch muss das Schätzungsverfahren
einwandfrei abgeführt, die zum Schätzungsergebnis führenden
Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das
Ergebnis, welches in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss
mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl. bspw. VwGH 18.7.2001,
98/13/0061). Im gegenständlichen Fall nahm die Betriebsprüfung
eine griffweise Schätzung unter Zugrundelegung der Zuschätzungen auf
Grund der festgestellten Schwarzlöhne 1-7/1999 vor, um ein möglichst
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ergebnis zu erhalten.
Der unabhängige Finanzsenat erachtet diese Methode für nicht
unrechtmäßig, zumal im Vorjahr Schwarzlohnzahlungen festgestellt
wurden und die Bw. nicht dargetan hat, dass sich ihre Kalkulationsgrundlagen
für den berufungsgegenständlichen Zeitraum gegenüber dem Jahr
1999 geändert hätten. Ergänzend wird dazu bemerkt, dass die
Steuerbescheide des Jahres 1999 bereits rechtskräftig sind.
|
Zuschätzung 1999 netto 20% pro Monat
|
101.900,00
|
Zuschätzung 2000
netto 20% (gesamt)
|
1,223.297,00
|
Zuschätzung 2000 brutto 20%
|
1,467.956,40
|
abzügl. geschätzter Schwarzlohn
|
-350.000,00
|
verdeckte Ausschüttung
|
1,117.956,40
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit
immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung
verbundene Ungenauigkeit hinnehmen (vgl. Ritz, aaO, § 184, Tz
3).
3. Zur
Vorsteuerkürzung im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Linzer
Straße
In der Berufung wird erkennbar eine Berücksichtigung
der Vorsteuern begehrt. Die Bw. hat im Jahr 1999 ein Grundstück in
Gmunden erworben, wobei die Bw. nicht im Grundbuch eingetragen wurde, sondern
lediglich ein außerbücherlicher Erwerb im umsatzsteuerlichen Sinn
durch tatsächliche Übergabe stattfand. Ingesamt wurde auf dieses
bebaute Grundstück ein Betrag von 3,152.360,60 S aktiviert (Konto
101200 Wohnungen Linzer Straße, Gmunden). Das Gebäude wurde von der
Bw. in der Folge in eine Wohnhausanlage mit Eigentumswohnungen umgebaut. Diese
Eigentumswohnungen wurden bis auf die Wohnung Top 1 verkauft (vgl. S 161 ff des
AB). Als Veräußerungserlös wurde auf dem Konto Nr. 801000
ein Betrag von 4,633.000,00 S ausgewiesen, der als (umsatz)steuerfreier
Umsatz behandelt wurde (S 57 f des AB). In der Umsatzsteuervoranmeldung für
April 2000 wurde dieser Erlös aus den Wohnungsverkäufen als
steuerfreier Umsatz gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG behandelt.
Diese steuerfreie Behandlung sowohl des Erlösteiles der auf den verkauften
Grund und Boden als auch auf das Gebäude entfällt, ist rechtlich
zulässig, weil die Bw. als Bauherrin anzusehen ist und bei einer solchen
Konstellation eine einheitliche Lieferung eines bebauten Grundstückes
vorliegt, die zur Gänze von der Umsatzsteuer befreit ist (vgl. zB.
Kolacny/Mayer, Umsatzsteuergesetz, Anm. 22 zu § 6; vgl. bspw. VwGH
27.6.1991, 90/16/0169). Da es sich bei der Steuerfreiheit
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG um eine unechte Steuerbefreiung
handelt, ist gemäß
§ 12 Abs. 3 Z 1 UStG ein Vorsteuerabzug aus
Aufwendungen für den Umbau des Gebäudes in der Linzer Straße
ausgeschlossen. Ein solcher Vorsteuerabzug, der erkennbar auf den Seiten 2 und 3
der Berufungsergänzung vom 27. Februar 2003 begehrt wurde
(die Bw. führt eine Reihe von
Rechnungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Linzer Straße an und weist
hierbei in einer eigenen Spalte die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer
aus), kommt nur dann in Betracht, wenn
die Bw. für eine Steuerpflicht des Gebäudeverkaufes samt Grund und
Boden gemäß
§ 6 Abs. 2 UStG optiert. Die Ausübung der
Option, die bis zur Rechtskraft des betreffenden Umsatzsteuerbescheides
möglich ist, erfordert zwar keine besondere Form und daher insbesondere
keine eigene schriftliche Erklärung an das Finanzamt. Ausreichend und
erforderlich ist aber die Behandlung des Grundstücksumsatzes als
steuerpflichtig in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. in der Steuererklärung
(vgl. Ruppe, UStG, Tz 249/10 zu § 6 UStG). Die Option ist jedenfalls
für den gesamten auf einen Wohnungsverkauf entfallenden Umsatz
auszuüben und nicht bloß teilweise (vgl. Ruppe, aaO, Tz 249/8). Die
Abfuhr von Umsatzsteuer aus Teilrechnungen bezüglich der einzelnen
verkauften Wohneinheiten würde daher - auch wenn dies
tatsächlich den Tatsachen entsprechen sollte - nicht zu einer
gesetzmäßigen Optionsausübung im Sinne des § 6 Abs. 2 UStG
führen. Vielmehr kommt es zu einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung
gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG. Zwecks Klarstellung ist festzuhalten,
dass betreffend für die von der Bw. weiter benutzte Wohnung Top 1 ein
Vorsteuerabzug hinsichtlich der auf diese Wohnung entfallenden Aufwendungen
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 16 iVm § 6 Abs. 2 UStG ausgeschlossen
ist, weil bei einem Verwendungseigenverbrauch eine Option auf die Steuerpflicht
nicht möglich ist (vgl. Ruppe, aaO, Tz 355 ff zu § 6 UStG). Da
trotz Aufforderung des Finanzamtes vom 30. Mai 2003 seitens der Bw. keine Option
zur Steuerpflicht für den in Frage stehenden Grundstücksumsatz erfolgt
ist, wurde vom Finanzamt die Vorsteuerkürzung in Höhe von
525.301,16 S zu Recht vorgenommen.
4. Zur Aktivierung der
nicht verkauften Wohnung Top 1
Gegen die Aktivierung der im Besitz der Bw. verbliebenen
Wohnung Top 1 wurden keine Einwendungen erhoben.
Abschließend wird noch festgehalten, dass
Bemerkungen, wie ...."dass aus Fehlern, die
vielleicht im Vorfeld gemacht wurden, gelernt
wurde"...."jeder Mensch kann sich ins
Positive ändern und aus Fehlern lernen"......"dass die Finanzkenntnisse des
Geschäftsführers nicht die Besten sind" .............nicht
geeignet sind, der Berufung zu einem Erfolg zu verhelfen.
Der Berufung war daher insgesamt teilweise stattzugeben,
wobei die detaillierte Abgabenberechnung der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes entnommen werden kann.
Linz, am 22.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0615-L/03
- Stammnummer
- 15542
- Gültig
- 22.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF