Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0570-S/02
Vorsteueraufteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0570-S/02vom 22.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
LBG WT- und BeratungsgmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1994 bis 1998
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw, eine Privatstiftung,
wurde im Jahre 1994 errichtet und ist laut Pkt. VI der Stiftungsurkunde dazu
bestimmt, das denkmalgeschützte Objekt N-Str. instandzusetzen, auszubauen
und zu verwalten und wenn möglich in der Familie der Stifter zu erhalten
und gemeinsam mit dem übrigen Stiftungsvermögen der Versorgung der
begünstigten Familienangehörigen zu dienen. Anlässlich einer bei
ihr über die Streitjahre 1994 bis 1998 stattgefundenen Betriebsprüfung
traf der Prüfer unter der Tz 22 und 16 des BP-Berichtes folgende
Feststellungen: Tz 22 Gemäß
§ 12 Abs. 2 KStG sind
Aufwendungen und Ausgaben , welche in unmittelbarem Zusammenhang mit nicht
steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen oder Einnnahmen stehen (hier
Wertpapier- bzw. Zinserträge) nicht abzugsfähig. Neben diesen
Einkünften bestehen bei der Bw jedoch auch steuerpflichtige Einnahmen
(Vermietung), deren direkt zuordenbare Ausgaben abzugsfähig
bleiben. Abgesehen von zur Gänze nicht abzugsfähigen Aufwand
bzw. Personensteuern sind die Gründungskosten sowie die Kosten der
Stiftungsverwaltung (insbesondere Rechts- und Beratungsaufwand) nicht eindeutig
einer steuerfreien oder steuerpflichtigen Einkunftsquelle zuordenbar, weshalb
die quotale Aufteilung in abziehbaren bzw. nicht abziehbaren Aufwand nach
Maßgabe der bisherigen, sowie insbesondere der längerfristig zu
erwartenden steuerbefreiten bzw. steuerpflichtigen Stiftungseinkünfte im
Verhältnis von 50% nicht abzugsfähige zu 50% abzugsfähige
Aufwendungen erfolgt. Tz 16 Gemäß
§ 12 Abs. 4 bis
7 UStG 1994 wird die Vorsteuer aus nicht eindeutig zuordenbaren Aufwand im
selben Verhältnis auf unecht steuerfreien zu steuerpflichtigen
Umsätzen verteilt, wie in der Uberschussermittlung (Tz 22). Nachfolgend
angeführte, direkt den unecht befreiten Umsätzen, zuordenbare
Vorsteuerbeträge, welche bisher zum Vorsteuerabzug herangezogen wurden,
werden korrigiert.
Somit fanden für den
Zeitraum 1994 bis 1998 anteilige Vorsteuern in der Höhe von insgesamt
S 33.405,56 steuerlich keine Berücksichtigung.
Das Finanzamt schloss sich den
Feststellungen des Prüfers an und erließ nach Wiederaufnahme des
Verfahrens entsprechende Umsatzsteuerbescheide.
Dagegen wurde Berufung erhoben.
Die vom Prüfer gemäß
§ 12 Abs. 5 UStG vorgenommene
Schlüsselung der Vorsteuer wird durch § 15 UStG ergänzt. Danach
kommen Grundstücksumsätze, die als Hilfsgeschäfte bewirkt werden,
sowie Einlagen bei Kreditinstituten, die als Hilfsgeschäfte getätigt
werden, bei Berechnung der "Ausschlussumsätze" nicht in
Betracht.
Wären die
Grundstücksumsätze und die Umsätze aus Einlagen bei
Kreditinstituten vom Prüfer nicht im Rahmen der steuerfreien Umsätze
angesetzt worden, so wären nur mehr steuerpflichtige Umsätze,
nämlich solche aus Vermietung und Verpachtung, verblieben, da vom
Betriebsprüfer nur die Grundstücksumsätze und die Umsätze
aus Einlagen bei Kreditinstituten den steuerfreien Umsätzen zugeordnet
wurden. Eine Vorsteuerschlüsselung wäre damit nicht mehr notwendig
gewesen, da die in Frage stehende Vorsteuer nur mehr den steuerpflichtigen
Umsätzen zugeordnet worden wäre.
Entgegen der Ansicht des
Prüfers handle es sich bei den Umsätzen aus Einlagen bei
Kreditinstituten nicht um Grundgeschäfte sondern um Hilfsgeschäfte. Um
das denkmalgeschützte Haus instandsetzen und anschließend vermieten
zu können, habe die Bw ein Grundstück verkauft. Der Erlös aus
diesem Grundstücksverkauf sei in Wertpapieren angelegt worden. Diese
Wertpapiere seien wiederum sukzessive mit dem Baufortschritt beim
denkmalgeschützten Objekt aus dem Depot verkauft worden, um die Rechnungen
der Baufirmen zu begleichen. Dass die Veranlagung der Gelder nicht der
Unternehmenszweck, sondern nur eine vorübergehende Zwischenveranlagung
darstelle, zeige auch die Entwicklung der Wertpapierdepots. Habe der
Wertpapierdepotbestand zum 31. 12. 1997 noch S 20.985.693,79 betragen, so
weise dieser zum 31. 12. 1999 einen Stand von S 3 586.088,46
auf.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Der Ansicht der Bw
müsse entgegen gehalten werden, dass das Verhältnis der
steuerpflichtigen Umsätze aus der Vermietung zu den, seitens der Bw als
Hilfsgeschäfte eingestuften Zins- und Wertpapiererträgen sich wie
folgt darstellt:
|
Jahr
|
1994
|
1995
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
steuerpflichtige Miete
+ BK
|
36.692,45
|
37.272.68
|
25.505,87
|
3.781,82
|
61.145,49
|
1.139.299,40
|
Zins- u.
WP-Erträge
|
703,51
|
137.840,86
|
137.840,86
|
1.031.923,90
|
595.247,45
|
1.115.308,06
Folglich könne bei den
gegebenen Verhältnissen nicht mehr von einem Hilfsgeschäft aus Zins-
und Wertpapiererträgen gesprochen werden. Die Begünstigung
gemäß
§ 15 UStG stehe nicht zu.
Daraufhin wurde die
Entscheidung über die Berufung durch den UFS beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs.
4 UStG hat der Unternehmer die Vorsteuerbeträge nach Maßgabe der Abs.
1 und 3 in abziehbare und nicht abziehbare Vorsteuerbeträge aufzuteilen,
sofern er neben Umsätzen, die zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
führen, auch Umsätze, bei denen ein solcher Ausschluss nicht eintritt,
bewirkt.
Weiters kann der Unternehmer
gemäß Abs. 5 Z 2 leg. cit. an Stelle einer Aufteilung nach
Abs. 4 nur jene Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der
Umsätze aufteilen, die den zum Ausschluss vom Vorsteuerbetrag nach Abs. 3
führenden Umsätzen oder den übrigen Umsätzen nicht
ausschließlich zuzurechnen sind.
Schließlich müssen
gemäß
§ 15 UStG folgende Umsätze bei der Aufteilung der
Vorsteuer nicht einbezogen werden.: Nach § 6 Abs. 1 Z 8 steuerfrei
verzinsliche Einlagen bei Kreditinstituten, wenn diese Umsätze nur als
Hilfsgeschäfte getätigt werden. Nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a
steuerfrei Grundstücksumsätze, wenn sie vom Unternehmer als
Hilfsgeschäfte bewirkt werden.
Zu den Leistungen im Rahmen des
Unternehmens gehören nicht nur die Leistungen, die den eigentlichen
Gegenstand der unternehmerischen Tätigkeit ausmachen (Grundgeschäfte)
sondern auch Hilfsgeschäfte. Hilfsgeschäfte sind Geschäfte, die
nicht zu den Grundgeschäften gehören, die aber in ihrem Gefolge
vorkommen und diese ermöglichen. Insbesondere zählt dazu die
Veräußerung von Anlagevermögen oder auch die Anlage liquider
Mittel auf Bankkonten oder in Wertpapieren (Ruppe, UStG 1994 Kommentar § 1
Tz 290).
Die Bw tätigt sowohl
steuerpflichtige Umsätze (aus Vermietung und Verpachtung) als auch
steuerfreie Umsätze, nämlich aus der Veräußerung eines
Grundstückes sowie Umsätze aus Geldeinlagen. Gegenständlich ist
strittig, ob § 15 UStG zum Tragen kommt, somit ob diese Umsätze als
Hilfsgeschäfte im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sind.
Die Bw verwies dazu auf den
Stiftungszweck sowie darauf, dass dieser lediglich durch die Veräusserung
von Grundvermögen und einer zwischenzeitlichen Anlage der erzielten
Veräusserungserlöse erreicht werden hätte können. Der UFS
schließt sich dieser Ansicht auf Grund der nachfolgenden Überlegungen
an.
Pkt VI der Stiftungsurkunde
lautet: Die Bw ist eine Familienstiftung und dazu bestimmt, a) das
in III. Absatz 2 (a) genannte denkmalgeschützte Haus instandzusetzen,
auszubauen und zu verwalten und womöglich in der Familie der Stifter zu
erhalten b) ....
Als Stiftungszweck ist somit
die Sanierung, der Ausbau sowie die Verwaltung der Liegenschaft
N Str.anzusehen, wofür erhebliche Geldbeträge notwendig waren.
Wenn diese Beträge zwischenzeitlich auf Bankkonten bzw in Form von
Wertpapieren angelegt wurden und - wie der Aktenlage entnommen werden kann - in
weiterer Folge entsprechend des Baufortschrittes Verwendung fanden, so vermag
dies der UFS nicht als begünstigungsschädlich anzusehen. Jedenfalls
kann im Streitzeitraum hinsichtlich der Anlage der in Rede stehenden
Beträge eben in Hinblick auf deren nachfolgende Verwendung im Zuge des
Baufortschrittes nicht von einem Grundgeschäft, sondern eben von einem
Hilfsgeschäft gesprochen werden.
Eine andere Beurteilung
hätte Platz zu greifen, wenn grundsätzlich von einer Verwaltung von
Kapitalvermögen auf Dauer auszugehen wäre. Nach der Aktenlage ist dies
jedoch für den Streitzeitraum nicht erkennbar und wurde vom Finanzamt auch
nicht behauptet.
Auch der Hinweis auf die im
Streitzeitraum bestehende und im Sachverhalt dargestellte Relation zwischen
Miete und Zinseinkünfte vermag für das Finanzamt nichts zu gewinnen,
zumal ein in Ausbau und Sanierung begriffenes Objekt eben nur in geringem
Ausmaß Mieteinkünfte zu erzielen vermag und andererseits für die
Bezahlung von Baurechnungen bereitgestellte Mittel sehr wohl Erträge
abwerfen.
In Entsprechung des vorstehend
Gesagten sind sowohl die Grundstücksumsätze als auch die
zwischenzeitliche Anlage der erzielten Veräußerungserlöse als
Hilfsgeschäfte zu beurteilen und war somit der Berufung
stattzugeben.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Salzburg,
22 Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 15 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0570-S/02
- Stammnummer
- 6473
- Gültig
- 22.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF