…selbst verfasst, dass der Bw. kaum auf die wirtschaftlichen Geschicke der Gemeinschuldnerin - hier sei die Abgabenschuldnerin gemeint - einen Einfluss gehabt haben dürfte. Tatsächlich Verantwortlicher sei Dr.WM, der einen Teil der Geschäftsführertätigkeiten einem Herrn JG, p.A. Wirtschaftstreuhänderin CK, seit November 1996 bis 10. März…
…Geschäftsführerin der GmbH war. Sie stellt jedoch ein Verschulden im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO in Abrede, indem sie insbesondere vorbringt, dass die GmbH auf Initiative ihres Ehegatten gegründet worden sei, welcher als tatsächlicher Geschäftsführer eingeschritten sei. Die Berufungswerberin sei nur als formelle Geschäftsführerin…
… 33 Abs. 2 lit. b FinStrG schuldig gesprochen, weil er als tatsächlicher Geschäftsführer der erstschuldnerischen GmbH auf die beschriebene Weise Lohnabgaben für die Jahre 1997 bis 2000 im Gesamtbetrag von fast 383.000 € verkürzt hat. Zwar ist der Bw. einzuräumen, dass diese Abgabenverkürzung durch…
…FinStrG begangen hat Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 16. Oktober 2003, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Herr GS habe als "tatsächlicher Geschäftsführer" in der S-KEG agiert und habe die Bf. daher nie alle Unterlagen erhalten…
…dass ein de facto Geschäftsführer nicht als Vertreter im Sinne der §§ 80 Abs. 1 BAO und 18 Abs. 1 GmbHG angesehen werden könne, da einen zwar tatsächlichen Machthaber mangels rechtlich nach außen in Erscheinung getretener Bestellung keine abgabenrechtlichen Verpflichtungen treffen können (UFS 3.4.2007…
…Spätherbst 1994 ihre Betätigung auf dem Gebiete der Gebäudereinigung aufgenommen hat. Als tatsächlicher Geschäftsführer und Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der N GmbH fungierte N, wobei aber seit 14. Mai 1996 bis zum 24. April 1997 seine Lebensgefährtin im Firmenbuch als Geschäftsführerin eingetragen war (Finanzstrafakt, StrLNr…
…werden könnte. W.G. sei sehr wohl seit 21. Juli 2005 als tatsächlicher Geschäftsführer nach außen hin in Erscheinung getreten. Es seien liquide Mittel vorhanden gewesen und eine Einbringlichmachung beim Hauptschuldner machbar gewesen. Die Gesellschaft habe die Lokale veräußert und damit Geldmittel erzielt. Es wäre…
…| 131.750,00 | 144.050,00 | Änderungssumme | 2.077.419,60 | 1.134.495,00 | 1.240.404,00 Bei diesen Änderungen des Gewinnes handle es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen an den tatsächlichen Geschäftsführer RN. Mit Bescheid vom 9…
…Spruches] angefochten und es werde beantragt, einen Freispruch zu fällen. Im Einzelnen werde zu Punkt 1) des angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates ausgeführt, dass die Bw. nicht verantwortliche Geschäftsführerin der P-GmbH gewesen sei. Tatsächlicher Geschäftsführer und "spiritus rector" sei E. K. gewesen. Sie führe dazu…
…Richtigkeit hat, zudem er seiner Begründung nach keinen Einfluss auf die Geschäftsführung wie immer hatte und daher auch von diesem die Richtigkeit der unter a. und b. angeführten Beträge im Erkenntnis tatsächlich der Realität entsprechen. Alle Bescheide wie auf Seite 4 im Detail angeführt, weisen…
…Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. Juli 2002, SN 046-2000/00253-002, war der Bf. (als tatsächlicher Geschäftsführer) der seit Oktober 1994 bestehenden und (ebenfalls) im Gastronomiebereich tätigen Firma A Warenvertriebs-GesmbH., FN 56, WL, seit 13. Jänner 2005 A Warenvertriebs-GesmbH. in Liquidation (Konkurseröffnung…
…selbst, dass ihm seine Tochter anlässlich der Firmengründung ausgeholfen habe, da er selbst keine Gewerbeberechtigung mehr bekommen habe. Der Bw. ist daher als tatsächlicher Geschäftsführer der Fa. C. und somit auch als Wahrnehmender für die steuerlichen Agenden dieser Firma verantwortlich. Dabei kommt es eben nicht…
…Folge: Bf.) zur Strafnummer 003 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie als ehemalige Geschäftsführerin und tatsächliche Entscheidungsträgerin, somit abgabenrechtlich Verantwortliche der H-GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten Verkürzungen an Lohnsteuer für 7…
…in der Berufung vorgebrachten Argumente der erfolgsabhängigen Honorierung und Ausbezahlung abhängig von der Liquidität der Gesellschaft, somit des Vorliegens eines Unternehmensrisikos gehen mangels rechtlicher Relevanz ins Leere. Ausschlaggebend ist, dass der Gf. tatsächlich und ohne Unterbrechung als Geschäftsführer tätig war. Wien, am 18. Juni 2009
…worden. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass für den weiters beantragten sonstigen Aufwand in Höhe von 40 % des Zuschätzungsbetrages jegliche Grundlage fehle und ein solcher Aufwand von X. als Geschäftsführer und tatsächlicher Machthaber der Bw. bzw. dessen steuerlichem Vertreter in keiner Form nachgewiesen worden sei…
…J.P. (Bw.) der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, er habe im Bereiche des Finanzamtes Wien 1/23 als verantwortlicher Geschäftsführer und tatsächlicher Machthaber der Fa. I.C.M. Ltd. vorsätzlich, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem §…
… 28 FinStrG) teilte der Bf. mit, dass das Firmenbuchgericht auf den Eintrag des Herrn S.N. als Geschäftsführer der Gesellschaft bestanden hätte. Tatsächlicher und faktischer Geschäftsführer sei nur der Baumeister gewesen, sodass beantragt werde, das Finanzstrafverfahren einzustellen. In seiner Ergänzung vom 4. Dezember 2007 verweist…
…Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er in Wahrnehmung der tatsächlichen Geschäftsführung der Fa.A. 1.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume März, April, September, Dezember…
…kurzfristig veranlasst werde. Tatsächlich sei die Löschung allerdings nie durchgeführt worden, insbesondere auch deshalb, da der zum neuen Geschäftsführer bestellte RM den Löschungsantrag unter dem Namen MR gestellt und nach Hervorkommen der Differenz den Antrag auf Löschung seines Vorgängers einfach zurückgezogen habe. Entgegen den vielfachen…
…welche Person bzw. welche Personen tatsächlich für die objektiv feststehenden verfahrensgegenständlichen Verfehlungen in den jeweiligen Tatzeiträumen finanzstrafrechtlich verantwortlich war(en). Eine derartige Konkretisierung und Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen hinsichtlich der faktischen Verantwortlichkeit für die Geschäftsführung und die steuerlichen Belange der Fa.A. könnte beispielsweise durch die…