…Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000). Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift zur Folge hatte, abgeändert oder in Verbindung mit einer gleichzeitigen Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben und ist für die Entrichtung einer allfällig sich daraus ergebenden Abgabennachforderung eine Nachfrist gemäß § 210 Abs. 4 zuzuerkennen…
…dass die Verrechnung der am 28. Juni 2006 aus der Verbuchung des Einkommensteuerbescheides 2005 entstandenen sonstigen Gutschrift von 515,14 € mit dem ersten Säumniszuschlag 2004 und mit der Umsatzsteuer 2003 rechtmäßig gewesen ist. Der erste Säumniszuschlag 2004 in Höhe von 57,87 € wurde…
…Berufungswerber spätestens nach Ergehen der Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt eine Stundung (§ 212 BAO) unter Hinweis auf die zu erwartende sonstige Gutschrift aus den Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1994 bis 1996 beantragen können. Weiters bestünde auch die Möglichkeit die nach Ansicht des Berufungswerbers rechtswidrige Unterlassung der…
…die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgte Abgabenschuldigkeiten, falls dies beantragt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen sind. Da die Tilgung nicht durch Verwendung von sonstigen Gutschriften oder von…
…oder in die Zahlungserleichterung nicht einbezogene Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet werden. Auch wurde in der Fortsetzung des Bescheidspruches bestimmt, dass Gutschriften, unabhängig vom Anlass ihres Entstehens, auf die zu leistenden Raten nicht einzurechnen sind. Infolge Einreichung und Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2003 vor der…
…März 2008) auf die Bemessungsgrundlage des gegenständlichen Säumniszuschlages anzurechnen ist. § 214 Abs. 1 BAO lautet: In den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen…
… 230 Abs. 1 bis 6 BAO ist kein Raum. Vielmehr hätte der Berufungswerber eine Stundung (§ 212 BAO) unter Hinweis auf die zu erwartende sonstige Gutschrift aus den Einkommensteuer- bzw. Umsatzsteuerveranlagungen bzw. Umsatzsteuerfestsetzungen beantragen können. Die Abgabenbehörde kann gemäß § 293a BAO auf Antrag einer Partei oder…
…Gebarung nach § 214 Abs. 1 BAO Zahlungen und sonstige Gutschriften zunächst grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind. Zwar wurde weder zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung noch wird derzeit ein -rückzahlbares - Guthaben im Sinne des § 215 BAO ausgewiesen, jedoch kommt…
…zusammengefassten Verbuchung der Gebarung nach § 214 Abs. 1 BAO Zahlungen und sonstige Gutschriften zunächst grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind. Unstrittig ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Rückzahlung der GreSt auf dem Abgabenkonto der xxx Bw. beim FA…
…deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen gemäß § 212a Abs. 8 BAO Zahlungen, sonstige Gutschriften sowie Guthaben nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 BAO sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden…
…wenn die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften am Steuerkonto übersteigt, somit ein Guthaben besteht. Ein Guthaben entsteht, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen…
…3 BAO bei Anwendung des Abs. 1 nur dann maßgeblich, wenn im Zeitpunkt der Zahlung oder sonstigen Gutschrift diese Bewilligung wirksam ist oder ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz für die den Gegenstand der Bewilligung bildenden Abgaben besteht. Zum Anderen würde…
…wären die Guthaben der Folgebescheide ab dem Jahr 1995, die bisher aufgerechneten und vom Finanzamt nicht beeinspruchten Schadenersatzforderungen und sonstigen Gutschriften sowie die im Pfändungswege von seinem Dienstgeber eingehobenen Beträge nicht im Abrechnungsbescheid berücksichtigt worden. Ferner brachte der Bw. vor, dass die bereits verjährten Abgabenbeträge…
…solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig. In den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gemäß …
… 213), erstrecken. Gemäß § 214 Abs. 1 BAO sind in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon…
…zur Entrichtung eines (ersten) Säumniszuschlages ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu verstehen. Ob eine Abgabe spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde, beurteilt sich aus sachlicher (verrechnungstechnischer) Hinsicht…
…Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften (Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen durchgeführt hätten werden müssen. Laut Aktenlage entstand am Abgabenkonto der S-OEG infolge der Buchung der Gutschrift aus der…
…Gutschrift in Höhe von € 2.912,34 festgesetzt, wodurch ein Guthaben in Höhe von € 3.000,00 entstand. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.2.2010, 2009/16/0311) entsteht ein Guthaben, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen, sonstige…
…216) der Weg sein, um in den Rechtszug zu kommen, wenn Zahlungen oder sonstige Gutschriften auf bereits verjährte Abgabenschuldigkeiten verrechnet werden. In Wirklichkeit besteht daher Streit über die Richtigkeit der Verbuchung am Abgabenkonto. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.9.1993, 91/15/0103…
…216) der Weg sein, um in den Rechtszug zu kommen, wenn Zahlungen oder sonstige Gutschriften auf bereits verjährte Abgabenschuldigkeiten verrechnet werden. In Wirklichkeit besteht daher Streit über die Richtigkeit der Verbuchung am Abgabenkonto. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.9.1993, 91/15/0103…