Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0180-L/07
Verrechnung einer sonstigen Gutschrift mit einem fälligen Abgabenbetrag auf demselben Abgabenkonto
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0180-L/07vom 12.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FL, geb. X, Adresse, vom
31. August 2006 gegen den Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) des
Finanzamtes Grieskirchen vom 31. Juli 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Anlässlich
der Berufung wird der Bescheidspruch insoweit berichtigt, als er zu lauten
hat:
Es wird
festgestellt, dass die Verrechnung der am 28. Juni 2006 aus der Verbuchung
des Einkommensteuerbescheides 2005 entstandenen sonstigen Gutschrift von
515,14 € mit dem ersten Säumniszuschlag 2004 und mit der
Umsatzsteuer 2003 rechtmäßig gewesen ist. Der erste
Säumniszuschlag 2004 in Höhe von 57,87 € wurde zur
Gänze, die Umsatzsteuer 2003 mit einem Betrag von 457,27 €
getilgt.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 27. Juli 2006 beantragte der
Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) in einem als Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2005 bezeichneten Schreiben
die
Stornierung der richtig berechneten Gutschrift von 515,14 € aus der
Arbeitnehmerveranlagung 2005;
die
Überweisung der angeführten Gutschrift auf sein näher
bezeichnetes Girokonto sowie
die
Übermittlung eines Durchführungsbescheides.
Zur Begründung führte der Bw an, dass der
Rückstand, auf den die Gutschrift verrechnet worden sei, auf
Schätzungen des Finanzamtes Urfahr, verbucht auf dem Abgabenkonto
St.Nr. 000/0000, beruhe und laut Niederschrift vom 11. Mai 2006 ein
Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet werde. Die Gutschrift habe außerdem
ursächlich mit der St.Nr. 000/0000 nichts zu tun und ergebe sich aus
Arbeitnehmereinkünften 2005. Durch das Verfahren beim Finanzamt Urfahr
werde sich ein völlig anderes Abgabenbild ergeben. Durch die örtliche
und sachliche Zuständigkeit für die Arbeitnehmerveranlagung 2005 sei
die Trennung der Steuerkonten zwingend gegeben und sei seine Antragstellung
gerechtfertigt.
Da der Bw ausdrücklich auf die Richtigkeit der
berechneten Einkommensteuergutschrift hingewiesen hatte, wertete das Finanzamt
dieses Anbringen als Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides und
stellte mit Abrechnungsbescheid vom 31. Juli 2006 fest, dass die
Verrechnung der am 28. Juni 2006 aus der Verbuchung des
Einkommensteuerbescheides 2005 entstandenen sonstigen Gutschriften von
515,14 € mit der Umsatzsteuer 2003 rechtmäßig gewesen und
diese Abgabenschuldigkeit im Ausmaß von 515,14 € getilgt worden
sei.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 nur insofern angefochten
worden sei, als die sich aus der Veranlagung ergebende Abgabengutschrift nicht
an den Bw ausbezahlt, sondern mit der Umsatzsteuerverbindlichkeit für den
Zeitraum 2003 verrechnet worden sei. Gegen die Ermittlung der Abgabengutschrift
habe der Bw keine Einwendungen erhoben. Durch die am 22. Juni 2006 erfolgte
Aktenabtretung sei die Zuständigkeit vom Finanzamt Freistadt Rohrbach
Urfahr (St.Nr. 000/0000) auf das Finanzamt Grieskirchen Wels (St.Nr.
111/1111) übergegangen.
Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen der
§§ 213, 214 und 216 BAO legte das Finanzamt weiters dar, dass zum
Zeitpunkt der Verbuchung der Einkommensteuergutschrift auf dem Abgabenkonto ein
fälliger und vollstreckbarer Rückstand in Höhe von
5.855,96 €, bestehend aus Umsatzsteuer 2003, Einkommensteuer 2003,
Verspätungszuschlag 2003, Säumniszuschlag 2004 und Aussetzungszinsen
2006, ausgehaftet habe. Auf Grund der zwingenden Verrechnungsvorschriften der
BAO sei die Einkommensteuergutschrift 2005 mit der Umsatzsteuer 2003 zu
verrechnen gewesen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
beantragte der Bw neben der ersatzlosen Aufhebung des angefochtenen Bescheides
die Überweisung der Gutschrift von 515,14 € auf sein Girokonto,
die Beachtung seiner bereits in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2005 gestellten Anträge sowie die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung.
Der Bw verwies auf seine Begründung in der Berufung vom 27. Juli 2006
und führte weiters an, dass in den Berufungen gegen den Einkommen- und
Umsatzsteuerbescheid 2003 stets eine Aussetzung nach § 212a BAO
begehrt, eine Entscheidung aber bisher nicht gefällt worden sei.
Darüber hinaus sei die sachliche und örtliche Zuständigkeit
unklar definiert. Der unter der St.Nr. 000/0000 aushaftende Rückstand sei
auf Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens noch nicht definitiv und werde sich
noch völlig ändern. Ihm sei nicht nur nicht ausreichend
Parteiengehör eingeräumt worden, sondern auch der Verfahrensablauf sei
mangelhaft und kaum objektiv.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. November 2006 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zum Vorbringen des Bw, dass
über seine Anträge auf Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO bisher keine Entscheidung gefällt worden und ein
Wiederaufnahmeverfahren anhängig sei, sei festzuhalten, dass der Bw mit
Niederschrift vom 11. Mai 2006 sämtliche offenen Anträge bzw.
Rechtsmittel zurückgezogen habe. Die entsprechenden Bescheide des
Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr seien am 31. Mai 2006 ergangen.
Die gleichzeitig vereinbarte Vorlage der aufgebuchten Unterlagen für das
Jahr 2003 binnen Monatsfrist und Anregung auf Wiederaufnahme des Verfahrens habe
der Bw nicht wahrgenommen.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2006 stellte der Bw den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Vorgebracht wurde lediglich, dass er seine bisherigen
Anträge und Begründungen aufrechterhalte. Gleichzeitig beantrage er,
bis zur endgültigen Wiederaufnahme des Einkommen- und
Umsatzsteuerverfahrens betreffend das Wirtschaftsjahr 2003 zuzuwarten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid
(Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung
(§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen.
Ein solcher Antrag ist innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in
dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Ein Abrechnungsbescheid dient ganz allgemein dem Abspruch
über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto und kommt
insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten über die Verrechnung von
Gutschriften in Betracht.
Bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu
erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen
ist - abgesehen von den auf den vorliegenden Fall nicht zutreffenden Ausnahmen -
für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle
sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in
laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen (§ 213 Abs. 1
BAO).
Aus der Bestimmung des § 213 Abs. 1 BAO ergibt
sich die Verpflichtung zur kontokorrentmäßigen Verrechnung der
wiederkehrend zu erhebenden Abgaben. Wiederkehrend zu erhebende Abgaben sind
beispielsweise die veranlagte Einkommensteuer, die Lohnsteuer oder die
Umsatzsteuer. Unter einer zusammengefassten Verbuchung ist die Verrechnung
mehrerer Abgabenarten auf ein und demselben Abgabenkonto zu verstehen.
In den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der
Gebarung sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im Folgenden nichts
anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten
verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle des
Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche
gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten.
Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben Fälligkeitstag oder denselben
davon abweichenden Zahlungstermin und reicht ein zu verrechnender Betrag zur
Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten nicht aus, so
hat die Verrechnung bei demselben Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag
nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten und bei demselben
Fälligkeitstag auf die früher verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu
erfolgen (§ 214 Abs. 1 BAO).
Die in § 214 Abs. 1 BAO enthaltenen Vorschriften
darüber, auf welche Abgabenschuldigkeiten Zahlungen oder sonstige
Gutschriften zu verrechnen sind, sind nicht ins Ermessen der Behörde
gestellt, sondern zwingend anzuwenden.
Zu der seitens des Bw wiederholt vorgebrachten beantragten
Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO ist festzustellen, dass nach
Abs. 8 leg. cit. Zahlungen, sonstige Gutschriften sowie Guthaben nur auf
Verlangen des Abgabepflichtigen zur Entrichtung oder Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, verwendet werden
dürfen.
Aus der Aktenlage ergibt sich dazu Folgendes:
Mit Niederschrift vom 11. Mai 2006 nahm der Bw
sämtliche noch offenen Berufungen und Anträge zurück. Aussetzbar
sind aber nur Abgaben, deren Höhe von der Erledigung einer Berufung
abhängig ist. Die gegen die Abweisungen von Aussetzungsanträgen vom
3. und 8. November 2005 sowie gegen die Festsetzung von
Aussetzungszinsen eingebrachten Berufungen wurden mit Bescheid vom 31. Mai
2006 als gegenstandslos erklärt, sodass der Einwand des Bw, über seine
Anträge auf Aussetzungen habe die Abgabenbehörde nicht entschieden,
der Aktenlage widerspricht. Eine Aussetzung der Einhebung der
Umsatzsteuer 2003 war zum Zeitpunkt der angefochtenen Verrechnung nicht
aufrecht.
Gegenständlich wurde der Einkommensteuerbescheid 2005
mit einer Gutschrift von 515,14 € am 28. Juni 2006 mit dem
Hinweis, dass die Abgabengutschrift dem Abgabenkonto des Bw gutgeschrieben
worden sei, erlassen. Mit Buchung dieser Gutschrift trat die im Bescheidspruch
genannte Tilgungswirkung entsprechend der o.a. Bestimmung des § 214
Abs. 1 BAO ein.
Der Ansicht des Bw, die aus der Arbeitnehmerveranlagung
2005 resultierende Gutschrift sei jedenfalls an ihn auszuzahlen, steht der
eindeutige Gesetzeswortlaut des o.a. § 214
Abs. 1 BAO entgegen. Für
die zwingend vorgesehene Verwendung der Gutschrift war deren Entstehungsgrund -
sei es durch nicht ganzjährige Beschäftigung oder unterschiedlich hohe
Bezugszahlungen - unmaßgeblich. Wenngleich der Rückstand aus der
Umsatzsteuerveranlagung 2003 wegen der Nichtabgabe einer Steuererklärung
durch den Bw auf einer Schätzung beruht, ändert dies nichts daran,
dass mangels Vorlage entsprechender Belege dieser Bescheid ins Rechtskraft
erwachsen ist. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurde bis dato weder
durchgeführt noch beantragt. Allenfalls künftige, seitens des Bw
beabsichtigte Verfahrensschritte können im gegenständlichen Verfahren
aber umso weniger Berücksichtigung finden, als dem Bw anlässlich
seiner persönlichen Vorsprache vor der Abgabenbehörde am 11. Mai
2006 eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen (§ 303 Abs. 4
BAO) betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2003 nur binnen Monatsfrist und
unter Vorlage der Buchhaltungsunterlagen in Aussicht gestellt wurde. Diese Frist
ließ der Bw jedoch ungenützt verstreichen.
Darüber hinaus ist in einem
Abrechnungsbescheidverfahren nicht die Rechtmäßigkeit einer
Abgabenfestsetzung zu prüfen (VwGH 20.7.1999, 99/13/0071).
Dem Einwand des Bw, die Gutschrift aus der
Arbeitnehmerveranlagung 2005 habe mit der St.Nr. 000/0000 nichts zu tun, und
durch die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die
Arbeitnehmerveranlagung 2005 sei zwingend eine Trennung der Steuerkonten
vorzunehmen, ist Folgendes entgegen zu halten:
Nach § 55 Abs. 1 BAO ist für die Erhebung
der Abgaben vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, die im
Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
(unbeschränkte Steuerpflicht), das Wohnsitzfinanzamt örtlich
zuständig.
Für die Erhebung der Umsatzsteuer ist das Finanzamt
örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des
Abgabepflichtigen obliegt (§ 61 BAO).
Die Zuständigkeit eines Finanzamtes für die
Erhebung von Abgaben endet mit dem Zeitpunkt, in dem ein anderes Finanzamt von
den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt
(§ 73 BAO).
Zur Erhebung gehört (dem § 49 Abs. 2 BAO
zufolge) auch die Einhebung und zwangsweise Einbringung der übertragenen
Abgabenschuldigkeiten.
Nach der Aktenlage wurden auf Grund mehrfacher
Wohnsitzwechsel des Bw mehrfach Aktenabtretungen an neu zuständig gewordene
Finanzämter durchgeführt. Zuletzt erfolgte am 22. Juni 2006 eine
Abtretung der Gebarungsdaten vom übergebenden Finanzamt Freistadt Rohrbach
Urfahr (dortige St.Nr. des Bw 000/0000) an das übernehmende Finanzamt
Grieskirchen Wels (der Bw wird dort unter der St.Nr. 111/1111 steuerlich
geführt). Folge dieser Akten- und Gebarungsabtretung ist, dass die beim
bisher zuständig gewesenen Finanzamt geführten Steuerakten dem neu
zuständig gewordenen Finanzamt körperlich übermittelt und die
Gebarungsdaten EDV-technisch übertragen und vom übernehmenden
Finanzamt weiter geführt werden.
Inwieweit der Bw diesen den gesetzlichen Bestimmungen
entsprechenden Übergang der Zuständigkeit zur Einhebung auch von vom
bisher zuständigen Finanzamt festgesetzten Abgaben auf das neu
zuständige Finanzamt für rechtswidrig hält und inwieweit seiner
Meinung nach die örtliche und sachliche Unzuständigkeit unklar
definiert sei, legte er nicht dar. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang aber,
dass, unabhängig von der Zuständigkeit, jedes Finanzamt die
Verrechnungsvorschriften des § 214 Abs. 1 BAO gleichermaßen
anzuwenden hat und die vom Bw kritisierte Verrechnung der
Einkommensteuergutschrift mit den bestehenden Abgabenschuldigkeiten jedes
Finanzamt gleichermaßen durchzuführen gehabt hätte.
Zur beantragten Überweisung der Gutschrift aus der
Arbeitnehmerveranlagung 2005 auf das vom Bw bekannt gegebene Girokonto ist
darauf zu verweisen, dass nach § 239 BAO nur Guthaben rückzahlbar
sind. Solche entstehen, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften
die Summe der Lastschriften übersteigt und somit per Saldo ein
Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht. Auf dem Abgabenkonto
des Bw haftete aber zum Zeitpunkt der Beantragung der Rückzahlung der
Einkommensteuergutschrift ein Rückstand von 5.855,96 €
aus.
Nach § 115 Abs. 2 BAO ist Parteien Gelegenheit
zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach
ständiger Rechtsprechung erstreckt sich das Parteiengehör nur auf
sachverhaltsbezogene Umstände, nicht jedoch auf Rechtsansichten. Inwieweit
der Bw daran gehindert gewesen wäre, seinen Standpunkt vorzutragen bzw.
welche Vorbringen er bei seiner Ansicht nach ausreichender Wahrung des
Parteiengehörs erstattet hätte, wurde nicht dargelegt.
Im Abrechnungsverfahren trifft die Partei die
Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der
strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten (VwGH 5.7.1999,
99/16/0115). Weder aus den Einwendungen des Bw noch aus der Aktenlage ergeben
sich Hinweise, dass die vorgenommene Verrechnung der Einkommensteuergutschrift
aus der Arbeitnehmerveranlagung 2005 rechtswidrig gewesen wäre, sodass
spruchgemäß zu entscheiden war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 12.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0180-L/07
- Stammnummer
- 28815
- Gültig
- 12.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF