…eine sonstige Gutschrift auf Grund einer Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für ein bestimmtes Jahr auf diese zu verrechnen. 2. USt-Vorauszahlungen wurden festgesetzt und die Entscheidung über eine gegen den Festsetzungsbescheid gerichtete Beschwerde führt zu einer über die aus dem angefochtenen Bescheid resultierende Nachforderung hinausgehenden Gutschrift…
…Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000). Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift zur Folge hatte, abgeändert oder in Verbindung mit einer gleichzeitigen Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben und ist für die Entrichtung einer allfällig sich daraus ergebenden Abgabennachforderung eine Nachfrist gemäß § 210 Abs. 4 zuzuerkennen…
… 213 BAO). 6.1. Verrechnung in Fällen zusammengefasster Verbuchung der Gebarung (§ 214 Abs. 1 BAO) Rz 702: In den Fällen der zusammengefassten Verbuchung der Gebarung werden Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit nicht Ausnahmeregelungen (siehe § 214 Abs. 2 bis 4 und 6 bis 8 BAO) Anderes…
…dass die Verrechnung der am 28. Juni 2006 aus der Verbuchung des Einkommensteuerbescheides 2005 entstandenen sonstigen Gutschrift von 515,14 € mit dem ersten Säumniszuschlag 2004 und mit der Umsatzsteuer 2003 rechtmäßig gewesen ist. Der erste Säumniszuschlag 2004 in Höhe von 57,87 € wurde…
…Berufungswerber spätestens nach Ergehen der Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt eine Stundung (§ 212 BAO) unter Hinweis auf die zu erwartende sonstige Gutschrift aus den Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1994 bis 1996 beantragen können. Weiters bestünde auch die Möglichkeit die nach Ansicht des Berufungswerbers rechtswidrige Unterlassung der…
…die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgte Abgabenschuldigkeiten, falls dies beantragt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen sind. Da die Tilgung nicht durch Verwendung von sonstigen Gutschriften oder von…
…weitere Fälle zu beachten, in denen die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe trotz erfolgter Entrichtung in Betracht kommt. Rz 521: Der Regelung des § 212a Abs. 6 BAO zufolge sind in bestimmten Fällen durch Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) oder Guthaben (§ 215 Abs…
…bestimmen, ob sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) auf die zu leistenden Raten anzurechnen sind. Der Vorzug ist einer Nichtanrechnung solcher Gutschriften auf Raten zu geben, zumal eine sonstige Gutschrift die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Abgabepflichtigen nicht beeinflusst. Rz 270: Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen hat gemäß …
…die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung (kontokorrentmäßig) zusammengefasst (kumulativ) zu verbuchen. Rz 602: Der VwGH erblickt in den Regelungen des § 213 Abs. 1 und 2 BAO die Grundlage…
…1.2000, 97/15/0191; VwGH 16.9.2003, 2000/14/0162). Somit dient der Abrechnungsbescheid der Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsakte bezüglich der Verrechnung von Zahlungen und sonstigen Gutschriften (VfGH 18.12.1980, B 404/79; VwGH 30.4.2003, 2002/16/0245). Ist der…
…1.4. Überweisung auf das Postscheckkonto (§ 211 Abs. 1 lit. d BAO) Rz 107: Bei Überweisungen auf das Postscheckkonto tritt die Tilgungswirkung stets am Tag der Gutschrift ein. Sonstige Konten bestehen derzeit nicht. 2.1.5. Einzahlung durch Postauftrag (§ 211 Abs. 1 lit. e BAO…
…es aber gar keiner nachträglichen Herabsetzung, da die Gutschrift von € 17.019,00 ohnehin durch die kontokorrentmäßige Gebarung auf dem Abgabenkonto den Abgabenrückstand von € 28.634,86 auf € 11.615,86 bereits vor Verwirkung des Säumniszuschlages verminderte, weshalb auch nur dieser Betrag…
…oder in die Zahlungserleichterung nicht einbezogene Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet werden. Auch wurde in der Fortsetzung des Bescheidspruches bestimmt, dass Gutschriften, unabhängig vom Anlass ihres Entstehens, auf die zu leistenden Raten nicht einzurechnen sind. Infolge Einreichung und Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2003 vor der…
…oder der Zahlungsbeleg zumindest einen entsprechenden Hinweis auf eine gesondert vorgenommene Verrechnungsweisung zu enthalten hat. Sonstige Gutschriften dürfen im Fall einer solchen Weisung zur Tilgung ausgesetzter Abgabenbeträge nur verwendet werden, soweit sie im Zusammenhang mit einer in Abgabenvorschriften vorgesehenen Selbstbemessung oder Einbehaltung von Abgaben entstehen…
…März 2008) auf die Bemessungsgrundlage des gegenständlichen Säumniszuschlages anzurechnen ist. § 214 Abs. 1 BAO lautet: In den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen…
… 230 Abs. 1 bis 6 BAO ist kein Raum. Vielmehr hätte der Berufungswerber eine Stundung (§ 212 BAO) unter Hinweis auf die zu erwartende sonstige Gutschrift aus den Einkommensteuer- bzw. Umsatzsteuerveranlagungen bzw. Umsatzsteuerfestsetzungen beantragen können. Die Abgabenbehörde kann gemäß § 293a BAO auf Antrag einer Partei oder…
…Gebarung nach § 214 Abs. 1 BAO Zahlungen und sonstige Gutschriften zunächst grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind. Zwar wurde weder zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung noch wird derzeit ein -rückzahlbares - Guthaben im Sinne des § 215 BAO ausgewiesen, jedoch kommt…
…h. dass Einbringungsmaßnahmen bis zu deren Erledigung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, die Verrechnungsvorschriften des § 214 BAO würden durch Aussetzungsanträge aber nicht berührt. Lediglich im Falle einer aufrechten Aussetzung der Einhebung dürften Zahlungen und sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1 BAO) und Guthaben (§ 215 Abs…
…zusammengefassten Verbuchung der Gebarung nach § 214 Abs. 1 BAO Zahlungen und sonstige Gutschriften zunächst grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind. Unstrittig ist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Rückzahlung der GreSt auf dem Abgabenkonto der xxx Bw. beim FA…
…deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen gemäß § 212a Abs. 8 BAO Zahlungen, sonstige Gutschriften sowie Guthaben nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 BAO sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden…