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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1937-W/04

Aussetzung der Einhebung bei entrichteten Abgaben

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1937-W/04vom 05.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Hans Bruckberger, 1050 Wien, Mittersteig 10/5, vom 28. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 18. Mai 2004, StNr. betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Anlässlich eines Antrages auf Entscheidung über eine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 30. April 2004 betreffend die Festsetzung von Börsenumsatzsteuer stellte die Berufungswerberin (Bw.) einen Antrag gemäß § 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung von Börsenumsatzsteuer in Höhe von € 262.603,29. Dieser Antrag wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Mai 2004 mit der Begründung, dass die Berufung nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheine, als unbegründet abgewiesen, wogegen die Bw. rechtzeitig eine Berufung und in der Folge nach Abweisung der Berufung durch das FAG am 27. Oktober 2004 einen Antrag auf Entscheidung über Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz einbrachte. Am 24. November 2004, nach Einbringung des Vorlageantrages, tilgte die Bw. die gegenständliche Börsenumsatzsteuerschuld durch Überweisung des aushaftenden Betrages zur Gänze. Über die Berufung wurde erwogen: Auf Grund des § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Gemäß Abs. 5 leg.cit besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Aus dem Wesen eines Zahlungsaufschubes ergibt sich, dass ein solcher für bereits entrichtete Abgaben grundsätzlich nicht in Betracht kommt (Stoll, BAO Kommentar Band 3, S 2278). Eine Ausnahme davon ist lediglich im Abs. 6 leg.cit normiert, wonach bereits durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgte Abgabenschuldigkeiten, falls dies beantragt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen sind. Da die Tilgung nicht durch Verwendung von sonstigen Gutschriften oder von Guthaben erfolgte, kommt eine Bewilligung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 5. Dezember 2007

Normen und Schlagworte

Aussetzung der Einhebungsonstige GutschriftenGuthaben

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1937-W/04
Stammnummer
31815
Gültig
05.12.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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