Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1937-W/04
Aussetzung der Einhebung bei entrichteten Abgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1937-W/04vom 05.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Hans
Bruckberger, 1050 Wien, Mittersteig 10/5, vom 28. Juni 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 18.
Mai 2004, StNr. betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich eines Antrages auf Entscheidung über
eine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 30. April 2004
betreffend die Festsetzung von Börsenumsatzsteuer stellte die
Berufungswerberin (Bw.) einen Antrag gemäß
§ 212a BAO auf
Aussetzung der Einhebung von Börsenumsatzsteuer in Höhe von €
262.603,29.
Dieser Antrag wurde vom Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien (FAG) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Mai
2004 mit der Begründung, dass die Berufung nach Lage des Falles wenig
Erfolg versprechend erscheine, als unbegründet abgewiesen, wogegen die Bw.
rechtzeitig eine Berufung und in der Folge nach Abweisung der Berufung durch das
FAG am 27. Oktober 2004 einen Antrag auf Entscheidung über Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz einbrachte.
Am 24. November 2004, nach Einbringung des Vorlageantrages,
tilgte die Bw. die gegenständliche Börsenumsatzsteuerschuld durch
Überweisung des aushaftenden Betrages zur Gänze.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch
im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß Abs. 5 leg.cit besteht die Wirkung einer
Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Aus dem Wesen eines
Zahlungsaufschubes ergibt sich, dass ein solcher für bereits entrichtete
Abgaben grundsätzlich nicht in Betracht kommt (Stoll, BAO Kommentar Band 3,
S 2278).
Eine Ausnahme davon ist lediglich im Abs. 6 leg.cit
normiert, wonach bereits durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§
213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise
getilgte Abgabenschuldigkeiten, falls dies beantragt wurde, unter bestimmten
Voraussetzungen in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen
sind.
Da die Tilgung nicht durch Verwendung von sonstigen
Gutschriften oder von Guthaben erfolgte, kommt eine Bewilligung des Antrages auf
Aussetzung der Einhebung nicht mehr in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1937-W/04
- Stammnummer
- 31815
- Gültig
- 05.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF