Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0488-W/04
Rückzahlung von Gutschriften bei Masseunzulänglichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0488-W/04vom 13.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da die Bestimmungen des Insolvenzrechtes den abgabenrechtlichen Verrechnungsvorschriften grundsätzlich vorgehen, stellt eine nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit a priori vorgenommene Gegenverrechnung einer aus erstrangigen Kosten des Konkursverfahrens (aus Vorsteuern) stammenden Massegutschrift mit Körperschaftsteuervorauszahlungen als übrige Masseforderungen wegen des Verstoßes der Rangordnung des § 47 Abs 2 KO eine unzulässige Verfügung über das Massevermögen dar.
Da ein Massegläubiger auch durch Aufrechnung Befriedigung erlangen kann, jedoch dem Masseverwalter im § 124a Abs 1 KO aufgetragen wird, nach Eintritt der Masseinsuffizienz mit der Befriedigung der Masseforderungen innezuhalten, ist eine Aufrechnung grundsätzlich lediglich nach der Bestimmung des § 124a Abs 1 dritter Satz KO, wonach aus der Verwaltung und Verwertung herrührende Masseforderungen, die nach dem Zeitpunkt der Anzeige der Masseunzulänglichkeit anfallen, vorrangig und unabhängig von der Reihenfolge des § 47 Abs 2 KO zu befriedigen sind, zulässig.
Die Verrechnung kann somit ausschließlich innerhalb gleichrangiger Forderungen und Gegenforderungen oder eines Überschusses von höherrangigen Masseforderungen mit der sich nach Abschluss des Konkursverfahrens ergebenden Quote der rangniedrigeren Abgabenforderungen stattfinden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Masseverwalter Dr. Werner Stolarz, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 19. Dezember 2003 betreffend
Rückzahlung entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und die in der Umsatzsteuervoranmeldung für
November 2003 in Höhe von € 500,00 geltend gemachte
Vorsteuergutschrift zurückgezahlt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Beschuss
des Landesgerichtes vom 21. Jänner 2003 wurde der Konkurs über
das Vermögen der Bw. eröffnet und die Schließung des
Unternehmens angeordnet. Auf Grund der Anzeige des MV, dass die Konkursmasse
nicht ausreichen würde, um die Masseforderungen zu erfüllen, wurde mit
Beschluss vom 7. Juli 2003 die Masseunzulänglichkeit festgestellt.
Mangels Kostendeckung wurde der Konkurs mit Beschluss vom 14. Jänner
2004 aufgehoben, nachdem die Schlussrechnung des MV, wonach die
Konkursgläubiger leer ausgehen und die Massegläubiger lediglich
gemäß
§ 47 Abs 2 KO befriedigt werden
würden, am 14. November 2003 konkursgerichtlich genehmigt
wurde.
Der MV beantragte mit Schreiben
vom 10. Dezember 2003 die Rückzahlung des für den
Voranmeldungszeitraum November 2003 in Höhe von € 500,00
vorangemeldeten Überschusses an Umsatzsteuer.
Diesen Antrag wies das
Finanzamt mit Bescheid vom 19. Dezember 2003 mit der Begründung ab,
dass die zur Rückzahlung beantragte Gutschrift auf die noch nicht
entrichteten Masseforderungen an Körperschaftsteuervorauszahlungen für
4-6/2003 in Höhe von € 437,00 sowie für 7-9/2003 in
Höhe von restlichen € 63,00 verrechnet worden
wäre.
In der dagegen am
2. Jänner 2004 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der MV ein,
dass eine Gegenverrechnung der Gutschrift mit Masseforderungen auf Grund der in
der Insolvenzdatei angemerkten Massezahlungsunfähigkeit eine
unzulässige Verfügung über das Massevermögen darstellen
würde, weshalb seinem Rückzahlungsansuchen nachzukommen
wäre.
Das
Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 4. März
2004 mit der Begründung ab, dass nach der höchstgerichtlichen
Judikatur (VwGH 8.10.1985, 85/14/0086, OGH 26.3.1980, 6 Ob 564/80) die
Aufrechnung von Masseforderungen gegen Forderungen der Masse selbst bei
Unzulänglichkeit der Masse zur Befriedigung aller Masseforderungen gleichen
Ranges keiner konkursrechtlichen Sonderbestimmung unterliegen würde. Selbst
wenn sich die Masse zur Befriedigung aller Masseforderungen als
unzulänglich erweise, würde eine Kürzung im Sinne des
§ 47 KO nicht stattfinden, wenn ein Massegläubiger mit einer
Gegenforderung aufrechnen könnte (LGZ Wien 28.11.1990, RpflSlgA
1991/8039; 25.11.1992, RpflSlgA 1992/8185).
Daraufhin beantragte der MV mit
Schreiben vom 10. März 2004 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor,
dass sämtliche von der Abgabenbehörde erster Instanz zitierten
Entscheidungen veraltet und daher auf den gegenständlichen Sachverhalt
nicht anzuwenden seien. Durch die vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht werde
nämlich die Intention des Gesetzgebers, welche er mit der Einfügung
des § 124a in die Konkursordnung bezwecken würde, nämlich
die Gewährleistung der Rangordnung der Masseforderungen im Sinne des
§ 47 KO bei Zahlungsunfähigkeit der Konkursmasse, zunichte
gemacht. Nach Ansicht des MV hätte der Gesetzgeber die Bevorzugung
einzelner Massegläubiger vor anderen verhindern wollen, weshalb auch eine
Aufrechnung mit Forderungen, die im Zeitraum der Masseinsuffizienz entstanden
wären, nicht zulässig sei, da ansonsten eine Ungleichbehandlung der
Massegläubiger erfolgen würde.
Auf Grund einer telefonischen
Rücksprache vom 2. April 2004 gab der MV bekannt, dass es sich bei der
zur Rückzahlung beantragten Gutschrift aus der Umsatzsteuer 11/2003 um die
geltend gemachten Vorsteuern aus den Kosten des Konkursverfahrens handeln
würde. Darüber hinaus brachte er vor, dass mangels Masse lediglich die
gemäß
§ 47 Abs 2 KO im ersten Rang stehenden
Kosten des Konkursverfahrens aus der Konkursmasse (unvollständig)
befriedigt worden, hingegen die übrigen Massegläubiger, somit auch der
Abgabengläubiger, gänzlich leer ausgegangen wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder
von Amts wegen die Rückzahlung von Guthaben (§ 215
Abs. 4 BAO) erfolgen.
Ein Guthaben
im Sinne des § 215 BAO stellt sich als Ergebnis der Gebarung auf
dem Abgabenkonto dar, wobei in den Fällen der zusammengefassten Verbuchung
der Gebarung nach § 214 Abs. 1 BAO Zahlungen und sonstige
Gutschriften zunächst grundsätzlich auf die dem Fälligkeitstag
nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen
sind.
Zwar wurde
weder zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung noch wird derzeit ein
-rückzahlbares - Guthaben im Sinne des § 215 BAO
ausgewiesen, jedoch kommt im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren den
Aufrechnungsvorschriften von Konkurs- und Ausgleichsordnung Vorrang vor den
Verrechnungsvorschriften des § 214 BAO zu.
Gemäß
§ 46 Abs 1 KO sind Masseforderungen unter anderem die Kosten
des Konkursverfahrens (Z 1), alle Auslagen, die mit der Erhaltung,
Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind sowie alle die Masse
treffenden Steuern, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende
Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird
(Z 2).
Aus der Konkursmasse sind gemäß
§ 47 Abs 1 KO vor allem die Masseforderungen, und zwar aus
der Masse, auf die sie sich beziehen, zu berichtigen.
Strittig
ist, ob die Abgabenbehörde erster Instanz die aus den Kosten des
Konkursverfahrens resultierende Umsatzsteuergutschrift aus Vorsteuern mit den
aushaftenden Masseforderungen an Körperschaftsteuervorauszahlungen für
die Quartale 4-6/2003 sowie 7-9/2003 verrechnen durfte.
Die
Aufrechnung ist gemäß
§ 20 Abs. 1 erster Satz KO
unzulässig, wenn ein Konkursgläubiger erst nach der
Konkurseröffnung Schuldner der Konkursmasse geworden oder wenn die
Forderung gegen den Gemeinschuldner erst nach der Konkurseröffnung erworben
worden ist. Gemäß Abs. 3 können jedoch Ansprüche
aufgerechnet werden, die nach der Konkurseröffnung entstehen oder wieder
aufleben.
Gemäß
§ 124 Abs. 1 KO
sind die Massegläubiger ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu
befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig
sind.
Daraus
folgt, dass Gegenforderungen der Masse aus Umsatzsteuergutschriften, die
während des laufenden Konkursverfahrens entstanden waren, lediglich mit
aushaftenden Masseforderungen gegenverrechnet werden können. Nach
§ 20 KO erscheint die Aufrechnung daher zunächst
zulässig, da einander jeweils die Konkursmasse treffende Forderungen des
Abgabengläubigers sowie der Gemeinschuldnerin
gegenüberstanden.
Jedoch war
dem Einwand des MV, dass eine Gegenverrechnung der Gutschrift mit
Masseforderungen auf Grund der in der Insolvenzdatei angemerkten
Massezahlungsunfähigkeit eine unzulässige Verfügung über das
Massevermögen darstellen würde, Folge zu geben.
Reicht die Konkursmasse nicht aus, um die
Masseforderungen zu erfüllen, so hat dies der Masseverwalter
gemäß
§ 124a Abs 1 KO unverzüglich dem
Konkursgericht anzuzeigen und mit der Befriedigung der Massegläubiger
innezuhalten. Er darf jedoch solche Rechtshandlungen vornehmen, die zur
Verwaltung und zur Verwertung geboten sind. Daraus herrührende
Masseforderungen sind unverzüglich zu befriedigen.
Das
Vorbringen des Finanzamtes, dass die Aufrechnung von Masseforderungen gegen
Forderungen der Masse selbst bei Unzulänglichkeit der Masse zur
Befriedigung aller Masseforderungen gleichen Ranges keiner konkursrechtlichen
Sonderbestimmung unterliegen würde, geht insoweit ins Leere, als die
zitierten Entscheidungen auf Grund der erst am 1. Juli 2002 in die
Konkursordnung eingefügten Bestimmung des § 124a veraltet und
daher auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden
sind.
Dem
Masseverwalter wird im § 124a Abs 1 KO nämlich
aufgetragen, mit der Befriedigung der Masseforderungen innezuhalten. Da die
Bestimmungen des Insolvenzrechtes den abgabenrechtlichen
Verrechnungsvorschriften grundsätzlich vorgehen, ein Massegläubiger
aber auch durch Aufrechnung Befriedigung erlangen kann, ist diese daher nach
Eintritt der Masseinsuffizienz grundsätzlich unzulässig.
Die zur
Verrechnung herangezogenen - und ausschließlich aushaftenden -
Körperschaftsteuervorauszahlungen sind aber entgegen der Ansicht des
Finanzamtes auch nach der Bestimmung des § 124a Abs 1 dritter
Satz KO, wonach aus der Verwaltung und Verwertung herrührende
Masseforderungen, die nach dem Zeitpunkt der Anzeige der
Masseunzulänglichkeit anfallen, vorrangig und unabhängig von der
Reihenfolge des § 47 Abs 2 KO zu befriedigen sind, nicht mit
erstrangigen Massegutschriften aufrechenbar, da sie zwar zweifellos
Masseforderungen darstellen und auch nach dem Eintritt der Masseinsuffizienz
entstanden sind, jedoch nicht aus zur Verwaltung und Verwertung der Masse
gebotenen Rechtshandlungen herrühren.
Daher ist
für diese Abgaben die Bestimmung des § 47 Abs 2 KO zu
beachten:
Können die Masseforderungen nicht vollständig
befriedigt werden, so haben gemäß
§ 47 Abs 2 KO
die unter § 46 Abs 1 Z 1 KO fallenden, vom
Masseverwalter vorschussweise bestrittenen Barauslagen, nach ihnen die
Masseforderungen der Arbeitnehmer, soweit sie nicht nach dem
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz gesichert sind oder sich nicht aus der
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ergeben, und die
übrigen Kosten des Verfahrens nach § 46 Abs 1 Z 1
und 2 KO den Vorzug vor den übrigen Masseforderungen. Innerhalb
gleicher Gruppen sind die Masseforderungen verhältnismäßig zu
befriedigen.
Aus dieser
Bestimmung ergibt sich, dass eine Verrechnung nur innerhalb von gleichrangigen
Forderungen und Gegenforderungen bzw. wie im gegenständlichen Fall einer
aus erstrangigen Kosten des Konkursverfahrens stammenden Massegutschrift mit der
sich eventuell ergebenden Quote aus rangniedrigeren Abgabenforderungen wie den
aushaftenden Körperschaftsteuervorauszahlungen vorgenommen werden
könnte. Da jedoch selbst die bevorrangten Kosten des Konkursverfahrens aus
der Konkursmasse nicht vollständig befriedigt werden konnten und die
übrigen Massegläubiger leer ausgehen mussten, blieb für eine
Aufrechnung kein Raum.
Die in
Höhe von € 500,00 geltend gemachte Vorsteuergutschrift wird somit
antragsgemäß zurückzuzahlen sein.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
13. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 20 Abs. 3 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 46 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 47 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 47 Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 124 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 124a Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0488-W/04
- Stammnummer
- 9314
- Gültig
- 13.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF