Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1680-W/03
Eintritt eines Terminverlustes infolge Nichtanrechnung sonstiger Gutschriften auf die Rate
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1680-W/03vom 26.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sonstige Gutschriften sind auf die zu leistenden Rate nicht anzurechnen, wenn dies im Spruch des eine Ratenbewilligung aussprechenden Zahlungserleichterungsbescheides bestimmt ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten
durch Schmitt & Schmitt Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom
9. Juli 2003 betreffend Stundungszinsen und Säumniszuschlag
entschieden:
1.
Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Stundungszinsen wird als
unbegründet abgewiesen.
2. Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend Säumniszuschläge wird wird
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Juli 2003 setzte das Finanzamt
für den Zeitraum vom 4. April 2003 bis 8. Juli 2003
Stundungszinsen im Betrag von € 198,22 fest.
Mit Bescheid vom 9. Juli 2003 setzte das
Finanzamt von der Einkommensteuer 2001 in Höhe von € 5.506,58 und
von der Vorauszahlung auf die Einkommensteuer für das
2. Kalendervierteljahr 2003 in Höhe von € 8.034,00
gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO
Säumniszuschläge im Betrag von insgesamt € 270,81 fest, weil
die bewilligte Zahlungserleichterung durch Terminverlust erloschen
ist.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. bezüglich der Säumniszuschläge aus, dass ein
konkretes Versäumnis nicht genannt worden sei, nur ganz allgemein ein
Terminverlust. Tatsächlich könne auch kein konkretes Versäumnis
genannt werden, da die vorgeschriebenen Raten überpünktlich bezahlt
worden seinen. So sei bereits vor Erhalt des Bescheides über die
Zahlungserleichterungen, nämlich am 11. April 2003 eine
Vorausrate von € 2.250,00 bezahlt worden, weiters am
19. Mai 2003 der Rest auf die erste Rate (€ 7.992,00) in
Höhe von € 5.742,00 und am 16. Juni 2003 die zweite
Rate (€ 3.996,00) inklusive der Umsatzsteuer für April 2003
(€ 767,23) und abzüglich der Gutschrift aus der Umsatzsteuer
für März 2003 (- € 371,11), somit € 4.392,12.
Ein Versäumnis liege somit nicht vor. Darüber hinaus errechne sich
auch aus der Umsatzsteuer für Mai 2003 eine Gutschrift von
€ 101,58 und aus der Umsatzsteuer für Juni 2003 ein
Gutschrift von € 25,22.
Hinsichtlich der Stundungszinsen brachte der Bw. vor, dass
aus dem Bescheid nicht hervorgehe, warum gerade bis 8. Juli 2003 die
Zinsen abgerechnet und eingefordert würden und nicht wie üblich zu
Ende der Ratenvereinbarung. Der Bescheid über die Stundungszinsen baue dem
Termin und der Höhe nach offensichtlich auf dem nichtigen Bescheid
über die behauptete aber nicht stattgefundene Säumnis auf und sei
schon deswegen selbst nichtig.
Das Finanzamt wies die Berufungen mit
Berufungsvorentscheidungen vom 8. August 2003 als unbegründet
ab.
In dem gegen die Berufungsvorentscheidung betreffend
Säumniszuschläge rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte
der Bw. ergänzend aus, dass ein Terminverlust das selbe wie ein
Versäumnis sei. Es liege also statt der gesetzlich zwingend
vorgeschriebenen sachlichen und rechtlichen Begründung des Bescheides eine
Tautologie vor (es sei so, weil es so sei). Dieser Bescheid ohne
nachvollziehbare Begründung sei daher kraft Gesetzes mangelhaft und
nichtig. Eine Reparatur des mangelhaften Bescheides im Zuge einer
Berufungsvorentscheidung sei unzulässig , da dadurch die betroffene Person
in ihren gesetzlich zugesicherten Rechten, falsche Entscheidungen der Verwaltung
in drei Instanzen zu bekämpfen, beschnitten worden sei, wenn das zu
bekämpfende Vorbringen der Behörde erstmals von der Berufungsinstanz
ausdrückt worden sei. Die Berufungsvorentscheidung hinsichtlich
Säumniszuschlag sei daher ungesetzlich und ungültig.
Während bisher der Bescheid vom 9. Juli 2003
einen Terminverlust vorgeworfen und als Begründung der
Säumniszuschläge genannt habe, werde nun mit Berufungsvorentscheidung
vom 8. August 2003 vorgeworfen, dass als Junirate ein zu geringer
Betrag überwiesen worden wäre. Nämlich, dass anstatt der Junirate
in Höhe von € 3.996,00 nur € 3.624,89 überwiesen
worden sei. Das sei allerdings unrichtig. Tatsächlich sei am
16. Juni 2003 € 4.392,12, also um € 396,12 mehr
als die vorgeschriebene Junirate in Höhe von € 3.996,00
überwiesen worden. Die von der Behörde behauptete Minderzahlung liege
somit nicht vor.
Richtig sei, dass am 16. Juni 2003 mit gleicher
Überweisung auch die Umsatzsteuervorauszahlung für März und
April 2003 entrichtet worden sei, nämlich zusammen eben
€ 396,12, und zwar die vereinnahmte Umsatzsteuer März 2003
abzüglich der Vorsteuer März 2003 in Höhe von -
€ 371,11 und die vereinnahmte Umsatzsteuer April 2003
abzüglich der Vorsteuer April 2003 in Höhe von
€ 767,23. Selbstverständlich würden dem Gesetz entsprechend
von den vereinnahmten Umsatzsteuerbeträgen die Vorsteuerbeträge in
Abzug gebracht. Würden bei der Überweisung der Umsatzsteuer nicht die
Vorsteuerbeträge in Abzug gebracht werden, so wären am Jahresende die
Zahlungen an Umsatzsteuer ein Vielfaches des gesetzlichen Ausmaßes. Es
verstoße also ein Verlangen, die Vorsteuer nicht in Abzug zu bringen,
gegen das Gesetz.
In dem gegen die Berufungsvorentscheidung betreffend
Stundungszinsen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw.
ergänzend vor, dass die Berufungsvorentscheidung vom
8. August 2003 ebenso wie der Bescheid über die Stundungszinsen
inhaltlich auf den nichtigen Bescheiden vom 9. Juli 2003 und der
nichtigen Berufungsvorentscheidung vom 9. August 2003 (gemeint wohl:
8. August 2003) hinsichtlich der Minderzahlung aufbaue und daher
selbst nichtig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad 1.: Gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den
Betrag von insgesamt "750 Euro" übersteigen,
a) solange
auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 3 oder 4)
oder
b) soweit
infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von
Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen
in Höhe von vier Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu
entrichten. Im Falle eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinne
dieser Bestimmungen erst im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Unbestritten ist, dass auf
Grund des Bescheides vom 7. April 2003 über die Bewilligung von
Zahlungserleichterungen hinsichtlich der davon umfassten Abgabenschuldigkeiten
ein Zahlungsaufschub eintrat, sodass gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung von
Stundungszinsen entstand.
Dem Einwand, dass aus dem
Bescheid nicht hervorgehe, warum gerade bis 8. Juli 2003 die Zinsen
abgerechnet und eingefordert würden und nicht wie üblich zu Ende der
Ratenvereinbarung, ist zu entgegnen, dass der Zahlungsaufschub durch die
Ausstellung des Rückstandsausweises am 9. Juli 2003 laut
Begründung der Berufungsvorentscheidung als beendet gilt.
ad 2.:
Wird eine Abgabe, ausgenommen
Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge
für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten,
als
a) ihre Einhebung
gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b) ihre Einbringung
gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c) ein Zahlungsaufschub
im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,
d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt
ist.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Bezüglich der Bestreitung
des Eintrittes des Terminverlustes in der Berufung gegen die Festsetzung der
Säumniszuschläge ist vorerst darauf hinzuweisen, dass ein
Terminverlust nach der auf der Rückseite des
Zahlungserleichterungsbescheids befindlichen Fortsetzung des Bescheidspruches
eintritt, wenn auch nur zu einem Ratentermin eine Zahlung in Höhe der
festgesetzten Rate unterbleibt, oder in die Zahlungserleichterung nicht
einbezogene Abgaben nicht rechtzeitig entrichtet werden. Auch wurde in der
Fortsetzung des Bescheidspruches bestimmt, dass Gutschriften, unabhängig
vom Anlass ihres Entstehens, auf die zu leistenden Raten nicht einzurechnen
sind.
Infolge Einreichung und
Verbuchung der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2003 vor der
für April 2003 bzw mangels Erteilung einer Verrechnungsweisung
gemäß
§ 214 Abs. 4 BAO hinsichtlich der aus
der Umsatzsteuervoranmeldung für März 2003 resultierenden
Gutschrift in Höhe von € 371,11 auf die Umsatzsteuervorauszahlung
für April 2003 wurde diese Gutschrift, wie aus der Minderung des
Anfangsbestandes um diesen Betrag zum 15. Mai 2003 aus der Berechnung
der Stundungszinsen ersichtlich ist, gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO zwar auf die von der
Zahlungserleichterung umfassten Abgabenschuldigkeiten verrechnet, eine
Anrechnung auf die am 20. Juni 2003 zu leistende Rate konnte auf Grund
des erfolgten Ausspruches der Nichtanrechnung von Gutschriften aber nicht
stattfinden, sodass zur Entrichtung der am 16. Juni 2003 fälligen
Umsatzsteuervorauszahlung für April 2003 in Höhe von
€ 767,23 und der Rate von € 3.996,00 nur mehr der am
17. Juni 2003 überwiesene Betrag von 4.392,12 verblieb und
infolge der um € 371,11 zu geringen Überweisung Terminverlust
eintrat. Von der im Vorlageantrag angedeuteten Nichtanerkennung des
Vorsteuerabzuges kann somit keine Rede sein.
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den
Säumniszuschlagbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und
ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Für die
Beurteilung von Anbringen kommt es nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.1.1996, 94/16/0158) nicht auf die
Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an,
sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des
Parteienschrittes. Das Berufungsvorbringen, wonach keine Säumnis vorliege,
da die vorgeschriebenen Raten inklusive der Umsatzsteuervorauszahlung für
April 2003 überpünktlich bezahlt worden seien, ist zwar mangels
Anrechenbarkeit der Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung für
März 2003 auf die am 20. Juni 2003 zu entrichtende Rate
nicht zutreffend, doch kann aus diesem Vorbringen in Hinblick auf die
betragsmäßige Übereinstimmung der Zahlung inklusive der
Gutschrift und den zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten geschlossen werden,
dass den Bw. an der nicht gänzlichen Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung für April 2003 kein grobes Verschulden
trifft, zumal die gegenständliche Unterlassung einer Verrechnungsweisung in
Zusammenhang mit der Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung für
März 2003 durchaus einen Fehler darstellt, den nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch
begeht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
26. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1680-W/03
- Stammnummer
- 6899
- Gültig
- 26.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF