Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0295-W/03
Säumniszuschlag, sonstige Gutschrift, Wiederaufnahmebescheide, Antrag auf Aussetzung der Einhebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0295-W/03vom 12.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw., vertreten durch HEW Steuerberatungs- und
Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Krems vom
9. Oktober 2002 betreffend Säumniszuschläge
entschieden:
Der
Berufung wird hinsichtlich der Säumniszuschläge betreffend
Umsatzsteuer 1997 (€ 2.229,92), 1998 (€ 1.130,27) und 1999
(€ 1.091,65) stattgegeben.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit
Nebengebührenbescheiden vom 9. Oktober 2002 setzte das Finanzamt
gemäß
§ 217 BAO Säumniszuschläge in der Höhe
von insgesamt € 7.590,12 wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuer bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen 1997 bis 2000, 12/2000 und 5/2002 in der Höhe
von € 111.495,97, 56.513,52, 54.582,61, 43.855,72, 12.485,56,
65.044,37, 24.546,80 und € 10.981,67, fest, da diese nicht
spätestens am 16. Februar 1998, bzw. 15. Februar 1999,
15. Februar 2000, 15. Februar 2001 und
15. Juli 2002, entrichtet worden seien.
Der Bw. brachte dagegen mit
Eingabe vom 31. Oktober 2002 das Rechtsmittel der Berufung ein.
Begründend führt der Bw. darin aus, dass mit Schreiben vom
20. September 2002 ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung betreffend
Umsatzsteuer in der Höhe von € 400.301,15 gestellt worden sei.
Vom Finanzamt Krems sei ein Bescheid über die Abweisung des
Aussetzungsantrages mit der Begründung erlassen worden, dass eine dem
Antrag zugrunde liegende Berufung nicht eingebracht worden sei. Das Finanzamt
sei nach § 212a BAO vorgegangen. Der Aussetzungsantrag sei aber
als normale Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO
eingebracht worden. Der Bw. stelle daher den Antrag, den Bescheid über die
Festsetzung von Säumniszuschlägen aufzuheben.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 2. Dezember 2002 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab und führte zur Begründung aus, dass der
Säumniszuschlag gemäß
§ 217 BAO verwirkt sei,
wenn Abgabenschuldigkeiten nicht spätestens zum Fälligkeitstag
entrichtet würden, bzw. trotz Nichtentrichtung durch geeignete
Maßnahmen, wie rechtzeitige Zahlungserleichterungs- und/oder
Aussetzungsanträge, die Säumniszuschlagsvorschreibung hintangehalten
würde. Da für die Umsatzsteuer 1997 - 05/2002 die
zugehörigen Fälligkeiten verstrichen seien (vgl. Buchungsmitteilung
vom 27. August 2002) und eine rechtzeitige Antragstellung im Sinne der
eingangs zitierten Maßnahmen nicht mehr möglich erscheine,
bestünden die Säumniszuschläge zu Recht und sei die Berufung
abzuweisen.
Der Bw. beantragte dagegen ohne
weitere Begründung mit Eingabe vom 17. Dezember 2002 die Vorlage
an die 2. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO mit Ablauf dieses
Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit
der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6
oder § 218 BAO hinausgeschoben wird (217 Abs. 1 BAO,
Fassung vor dem Bundesgesetz,
BGBl. I Nr. 142/2000).
Wird
ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift zur Folge hatte, abgeändert oder
in Verbindung mit einer gleichzeitigen Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben und
ist für die Entrichtung einer allfällig sich daraus ergebenden
Abgabennachforderung eine Nachfrist gemäß
§ 210 Abs. 4
zuzuerkennen, so tritt hinsichtlich dieser Abgabennachforderung die
Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages erst mit dem
ungenützten Ablauf dieser Nachfrist ein
(§ 217 Abs. 4 BAO, Fassung vor dem Bundesgesetz,
BGBl. I Nr. 142/2000).
Insoweit
einem gemäß Abs. 4 zeitgerecht eingebrachten Antrag auf
Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, tritt die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages erst ein, wenn die Abgabe nicht
spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des den Antrag erledigenden
Bescheides entrichtet wird (§ 218 Abs. 5 BAO, Fassung
vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000).
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten
(§ 217 Abs. 1 BAO,
BGBl I/2000/142).
Der
erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO,
BGBl I/2000/142).
Säumniszuschläge
sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten,
als
a)
ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b)
ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6
gehemmt ist,
c)
ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter
Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229)
als beendet gilt,
d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist
(§ 217 Abs. 4 BAO,
BGBl I/2000/142).
§ 217
sowie § 230 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 142/2000
sind erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem
31. Dezember 2001 entsteht. Auf Abgaben, für die der
Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, ist
§ 218 Abs. 2 bis 6 (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die dort genannten Zweiwochenfristen jeweils einen Monat betragen
(§ 323 Abs. 8 BAO).
Aus dem Gesagten ergibt sich,
dass hinsichtlich der Säumniszuschläge betreffend Umsatzsteuer 1997,
1998, 1999, 2000 und 12/2000 § 217 BAO in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl I Nr. 142/2000 anzuwenden ist.
Den Wiederaufnahmebescheiden
betreffend Umsatzsteuer 1997, 1998 und 1999 liegen jeweils Bescheide, die eine
sonstige Gutschrift zur Folge hatten, zugrunde. Da zur Entrichtung der
Abgabennachforderungen gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO eine Nachfrist von einem Monat ab
Bekanntgabe der maßgeblichen Bescheide zuzuerkennen war (diese Nachfrist
endete am 3. Oktober 2002), hätte gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen erst mit ungenütztem Ablauf dieser Nachfrist
eintreten können. Allerdings brachte der Bw. mit Eingabe vom
20. September 2002 einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO ein, der mit Bescheid vom
30. September 2002 abgewiesen wurde. Da dieser Aussetzungsantrag
innerhalb der obgenannten Nachfrist, somit rechtzeitig eingebracht wurde,
hätte gemäß
§ 218 Abs. 5 BAO die
Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen frühestens
einen Monat nach Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides eintreten
können. In diesem Zusammenhang weist der Bescheid über die Abweisung
eines Aussetzungsantrages als Zahlungstermin den 7. November 2002 aus.
Daraus folgt aber, dass die Säumniszuschlagsbescheide vom
9. Oktober 2002 betreffend die Umsatzsteuer 1997, 1998 und 1999 zu
Unrecht ergingen. Diese waren daher aufzuheben.
Der wiederaufgenommen
Umsatzsteuer 2000 lag kein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift zur Folge
hatte, zugrunde. Daher war für diese Abgabe
§ 217 Abs. 4 BAO nicht anzuwenden.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG gilt als Fälligkeitstag der
Umsatzsteuer der fünfzehnte Tag des auf einen Voranmeldungszeitraum
zweitfolgenden Kalendermonates. Diesen Fälligkeitstag hat gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG auch eine festgesetzte
Vorauszahlung.
Gemäß
§ 21 Abs. 5 UStG wird durch eine Nachforderung auf
Grund der Veranlagung keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit
begründet.
Auf Grund des
Wiederaufnahmebescheides für die Umsatzsteuer 2000 ist es zu einer
Nachforderung in Höhe von € 43.855,72 gekommen, für deren
Begleichung die gesetzlich gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO
vorgesehene Nachfrist (bis 4. November 2002) wirksam geworden ist.
Ungeachtet dieser Nachfrist ist die Nachforderung gemäß der
ausdrücklichen Anordnung des § 21 Abs. 1 und 5
UStG am 15. Februar 2001 fällig geworden.
Die festgesetzten
Vorauszahlungen (U 12/00, 5/02) waren gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG am 15. Februar 2001, bzw. am
15. Juli 2002 fällig.
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO trat sohin mit Ablauf der obgenannten
Fälligkeitstage ex lege die Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen ein.
Daraus folgt aber auch, dass
der Antrag vom 20. September 2002 (gleichgültig ob es sich
hierbei um einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung oder auf
Zahlungserleichterung) im Hinblick auf die Fälligkeitstage als
verspätet eingebracht gilt, daher die Säumniszuschläge nicht
verhindern, bzw. auch nicht rückwirkend beseitigen konnte.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Angemerkt wird, dass der Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober
2002 am 5. September 2003 zurückgezogen wurde.
Wien,
12. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 218 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0295-W/03
- Stammnummer
- 5801
- Gültig
- 12.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF