Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0461-L/06
erwartetes Guthaben als Einwendung gegen die Vollstreckung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0461-L/06vom 06.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Mag. Alois
Höfler, Steuerberater, 4020 Linz, Hirschgasse 48, vom 13. Februar 2006
und 18. April 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach
Urfahr, vertreten durch HR Gottfried Buchroithner, vom 9. Jänner 2006
und 21. Februar 2006 betreffend Festsetzung von Gebühren und
Auslagenersätzen des Vollstreckungsverfahrens und Einwendungen gegen die
Durchführung der Vollstreckung gemäß
§ 13 AbgEO
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit den Bescheiden vom 14. September 2005 und 16. September
2005 wurden gegenüber dem Berufungswerber die Einkommensteuer für
1999, 2000, 1997 und 1998 festgesetzt. Auf Grund dieser Festsetzungen entstand
auf dem Abgabenkonto des Berufungswerbers ein Rückstand über insgesamt
3.354,72 €, der sich wie folgt zusammensetzte:
|
Einkommensteuer 1997
|
1.678,89 €
|
Einkommensteuer 1998
|
192,73 €
|
Einkommensteuer 1999
|
1.322,86 €
|
Einkommensteuer 2000
|
160,24 €
Am 10. November 2005 erging eine Zahlungsaufforderung an
den Berufungswerber. Nachdem diese erfolglos blieb, stellte das Finanzamt am 9.
Jänner 2006 einen Rückstandsausweis über die angeführten
Abgaben aus. Auf Grund dessen wurde mit Bescheid vom 9. Jänner 2006 die
Pfändung und Überweisung einer Geldforderung gegenüber der
Stadtgemeinde Linz angeordnet.
Mit Bescheid vom 9. Jänner 2006 über die
Festsetzung von Gebühren und Auslagenersätzen des
Vollstreckungsverfahrens wurden die Pfändungsgebühr mit 1 % von
3.354,72 €, also mit 33,55 €, und Auslagenersätze in
Höhe von 3,20 € festgesetzt.
In der gegenständlichen Berufung vom 13. Februar 2006
wurde vorgebracht, dass für die Jahre 1994 bis 1996
bescheidmäßige Feststellungen des Finanzamtes Wien 3/11 zu StNr.:
710/7422 vom 18. Dezember 2002 vorliegen, die in Summe eine erhebliche
Gutschrift ergeben würden. Diesfalls hätte das Finanzamt die
Verpflichtung gemäß
§ 295 BAO noch nicht erfüllt. Der
Berufungswerber hätte darauf vertrauen können, dass die
Abgabenbehörde ihre Verpflichtung des § 295 BAO erfüllen wird. In
Analogieschluss zu § 230 Abs. 7 BAO sei die Annahme berechtigt, dass die
Einbringung eines Rückstandes aus späteren Veranlagungsjahren bis zur
Erlassung der Änderungsbescheide für 1994 bis 1996 gehemmt ist.
Jedenfalls erweise sich durch die Nichtbeachtung der vorliegenden amtsbekannten
Umstände und die Verletzung der Verpflichtung zur Erlassung von
Änderungsbescheiden für die Jahre 1994 bis 1996 das
Vollstreckungsverfahren als rechtswidrig.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurden mit Bescheid vom
21. Februar 2006 die Einwendungen gegen die Durchführung der Vollstreckung
abgewiesen. Dazu führte das Finanzamt in der Begründung aus, dass die
bescheidmäßigen Feststellungen des Finanzamtes 3/11 zu StNr.:
03-710/7422 zu keiner Aufschiebung der Vollstreckung führen könnten,
da diese Einwendungen keine Hemmung der Einbringung iSd. § 230 Abs. 1 bis 6
BAO begründen würden. Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch
oder die Höhe der Abgabe richten, seien im Veranlagungsverfahren mit
Berufung gegen die Abgabenbescheide und nicht gemäß
§ 12 Abs. 1
AbgEO geltend zu machen. Im Vollstreckungsverfahren könnten keine
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenbescheide erhoben werden. Der
vollstreckbare Rückstand beruhe auf die am 14. September 2005 ergangenen
Änderungsbescheide gemäß
§ 295 BAO betreffend die
Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000. Diese Bescheide seien in
Rechtskraft erwachsen. Da keine der im § 230 Abs. 1 bis 6 BAO vorliegenden
Voraussetzungen, welche eine zwangsweise Einbringung des aushaftenden
Abgabenbetrages hemmen, vorliegen, wären die Einwendungen zwingend
abzuweisen gewesen.
Nach Verlängerung der Rechtsmittelfristen wurde mit
Schriftsatz vom 18. April 2006 ein Antrag auf "Erlassung einer 2.
Berufungsvorentscheidung" eingebracht. Weiters brachte der Berufungswerber eine
Berufung gegen den Bescheid, mit dem Einwendungen gegen die Durchführung
der Vollstreckung abgewiesen wurden, ein. Der Berufungswerber legte unter
Hinweis auf § 295 Abs. 1 BAO dar, dass für die Jahre 1994 bis 1996
bescheidmäßige Feststellungen vorlägen, die in Summe vor der
erfolgten Bescheidänderung gemäß
§ 295 BAO für die
Jahre 1997 bis 2000 zu einer Gutschrift geführt hätten und die keinen
Rückstandsausweis entstehen hätten lassen. Somit hätten auch
keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden können. Da
Gutschriften mit sofortiger Wirkung nach Bescheidzustellung fällig seien,
Feststellungsbescheide gemäß
§ 188 BAO bei
Personengesellschaften der Zustellfiktion unterliegen und gemäß
§ 192 BAO abgeleiteten Bescheiden zu Grunde gelegt würden, liege eine
gesetzlich zustehende Zahlungsfrist vor. Die Einbringung des Rückstandes
aus den Abänderungsbescheiden für die Jahre 1997 bis 2000 wäre
bei rechtmäßiger Vorgangsweise nicht entstanden bzw. bestehe
rechtlich nicht. Nach § 230 Abs. 2 BAO sei die Einbringung des
Rückstandes bis zur Ausfertigung der Abänderungsbescheide
gehemmt. Es wurde beantragt, das Vollstreckungsverfahren aufzuheben und
die belasteten Gebühren dem Abgabenkonto des Berufungswerbers wieder
gutzuschreiben.
Die Berufungen wurden am 24. Mai 2006 dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Zu den Einwendungen
gegen die Durchführung der Vollstreckung:
Gemäß
§ 13 Abs. 1 der
Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) hat der Abgabenschuldner, wenn er bestreitet,
dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist oder wenn er behauptet, dass das
Finanzamt auf die Einleitung der Vollstreckung überhaupt oder für eine
einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat, seine bezüglichen
Einwendungen beim Finanzamt geltend zu machen.
Nach § 226 der Bundesabgabenordnung (BAO) sind
Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag
entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß
vollstreckbar.
§ 230 Abs. 1 bis 6 BAO lauten:
"Wenn eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit
gemäß
§ 227 eingemahnt werden muß, dürfen
Einbringungsmaßnahmen erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist, bei
Einziehung durch Postauftrag erst zwei Wochen nach Absendung des Postauftrages
oder bei früherem Rücklangen des nicht eingelösten Postauftrages
eingeleitet werden. Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde eine
Abgabenschuldigkeit einmahnt, ohne daß dies erforderlich gewesen
wäre, innerhalb der Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet
noch fortgesetzt werden.
(2) Während einer gesetzlich zustehenden oder durch
Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht
eingeleitet oder fortgesetzt werden.
(3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen
(§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur
Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe
betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz
eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des
Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der
Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß
§ 212 Abs. 3 erster oder
zweiter Satz handelt.
(4) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach
dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die
Abgabenbehörde dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der
Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen; das gleiche gilt für einen
Antrag gemäß
§ 214 Abs. 5.
(5) Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so
dürfen Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des
Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine
bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines
oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen
Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der
gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein
Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der
Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines
zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens
zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des
Terminverlustes ausgestellt werden.
(6) Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung
gestellt, so dürfen Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach
Maßgabe des § 212 a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz betroffenen
Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt
werden."
§ 230 Abs. 1 bis 6 BAO zählen Tatbestände
auf, bei denen Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt
werden dürfen. Nicht in den § 230 Abs. 1 bis 6 BAO bzw. in anderen
Abgabenvorschriften kann ein Tatbestand entnommen werden, wonach im Falle, dass
eine Festsetzung einer sonstigen Gutschrift zu erwarten ist, die Hemmung der
Einbringung eintritt. Selbst wenn die Abgabenbehörde eine nach Ansicht des
Berufungswerbers objektiv zustehende Festsetzung einer sonstigen Gutschrift
rechtswidrig unterlässt, führt dies nicht dazu, dass hinsichtlich der
festgesetzten Nachforderungen die Einbringung gehemmt ist. Für eine analoge
Anwendung der Bestimmungen des § 230 Abs. 1 bis 6 BAO ist kein Raum.
Vielmehr hätte der Berufungswerber spätestens nach Ergehen der
Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt eine Stundung (§ 212 BAO) unter
Hinweis auf die zu erwartende sonstige Gutschrift aus den
Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1994 bis 1996 beantragen
können. Weiters bestünde auch die Möglichkeit die nach Ansicht
des Berufungswerbers rechtswidrige Unterlassung der Folgeänderungen nach
§ 295 BAO hinsichtlich der Einkommensteuer für 1994 bis 1996 im Wege
eines Devolutionsverfahrens zu erwirken. Feststellungsbescheide des für die
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO
zuständigen Finanzamtes bewirken jedenfalls weder eine Zahlungsfrist iSd.
§ 230 Abs. 2 BAO noch einen Anspruch auf die Verbuchung von sonstigen
Gutschriften auf dem Abgabenkonto der an den Einkünften beteiligten
Personen. Demnach haben diese Bescheide auf die Vollstreckbarkeit der auf dem
Abgabenkonto der beteiligten Personen verbuchten Abgabennachforderungen bzw.
rechtswirksam festgesetzten Abgabennachforderungen keinen Einfluss.
Der angefochtene Bescheid, mit dem die Einwendungen gegen
die Durchführung der Vollstreckung gemäß
§ 13 AbgEO
abgewiesen wurden, ist somit nicht rechtswidrig.
2) Zur Festsetzung von
Gebühren und Auslagenersätzen:
Nach § 26 Abs. 1 AbgEO hat der Abgabenschuldner
für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren
zu entrichten:
a) Die Pfändungsgebühr anlässlich einer
Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird
jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1%
vom abgenommenen Geldbetrag.
b) Die Versteigerungsgebühr anlässlich einer
Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2% vom einzubringenden
Abgabenbetrag.
Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 7,20
Euro.
Diese Gebühren sind gemäß
§ 26 Abs. 2
AbgEO auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur
deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor
Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Außer den gemäß
§ 26 Abs. 1 AbgEO zu
entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner gemäß
§ 26
Abs. 3 AbgEO auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten
Barauslagen zu ersetzen.
Die Pfändungsgebühr ist eine reine
Amtshandlungsgebühr. Die Gebührenpflicht entfällt, wenn sich die
Exekution als unzulässig erweist. Gegebenenfalls entfallen auch bereits
aufgelaufene Gebühren und Barauslagen (vgl.
Liebeg, AbgEO, § 26 Tz. 7). Die
vom Berufungswerber vorgebrachten Einwendungen gegen die Durchführung der
Vollstreckung haben sich als unberechtigt erwiesen, sodass kein Grund vorliegt,
die anlässlich der Forderungspfändung am 9. Jänner 2006
entstandenen Gebühren und Barauslagen aufzuheben.
Linz, am 6.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 13 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0461-L/06
- Stammnummer
- 22662
- Gültig
- 06.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF