Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1635-W/04
Säumniszuschlag aufgrund verspäteter Überrechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1635-W/04vom 02.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn AM, vom 16. August 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom 9. August
2004 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9. August 2004
setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 231,16 fest, da die Umsatzsteuer 04/2002 in Höhe von
€ 11.557,98 nicht bis 15. Juni 2004 entrichtet
wurde.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 16.
August 2004 führt der Berufungswerber (Bw.) aus, dass die auf den
Erlös aus dem Unternehmensverkauf entfallende Umsatzsteuer vom Käufer
(S-OEG)direkt auf das
Abgabenkontovom Bw. zu entrichten
gewesen sei. Vom Steuerberater des Käufers sei der Antrag auf Umbuchung
bereits am 22. April 2004 beim Finanzamt Wien 3/11 gestellt worden. Deshalb
werde ersucht, den Säumniszuschlag in voller Höhe von
€ 231,16 zu stornieren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. August 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom 23. September 2004 wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
Ergänzend werde ausgeführt, dass gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG die Umsatzsteuer-Gutschrift mit dem Tag der
Einreichung der Voranmeldung wirksam sei. Die berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldung der S-OEG für den Zeitraum 04/2004 sei am
9. Juni 2004 von der Kanzlei R an das Finanzamt 3/11 übersendet
worden. Das Guthaben für Umsatzsteuer 04/2004 sei mit der Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldung und daher fristgerecht für die bereits im Mai 2004
beantragte Übertragung des Guthabens. Da sowohl das Guthaben rechtzeitig
entstanden sei, als auch der Überrechnungsantrag rechtzeitig gestellt
worden sei, werde ersucht, den Säumniszuschlag in voller Höhe zu
stornieren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. g Bundesabgabenordnung (BAO) gelten Abgaben bei
Umbuchung oder Überrechnung von Guthaben (§ 215) eines
Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen am Tag
der Entstehung der Guthaben, auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen
Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung, frühestens
jedoch am Tag der Entstehung der Guthaben als entrichtet:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit.
d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217
Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Entgegen dem Vorbringen des Bw. entsteht nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.10.2000, 98/15/0113)
ein Guthaben, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften (Zahlungen,
sonstige Gutschriften) die Summe der Lastschriften übersteigt.
Maßgeblich sind die tatsächlich durchgeführten Gutschriften
(Lastschriften) und nicht diejenigen, die nach Meinung des Abgabepflichtigen
durchgeführt hätten werden müssen.
Laut Aktenlage entstand am Abgabenkonto der S-OEG infolge
der Buchung der Gutschrift aus der berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung
für April 2004 vom 9. Juni 2004 am 13. Juli 2004 ein Guthaben in
Höhe von € 12.145,56. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO erfolgte somit die Entrichtung der
am 15. Juni 2004 fälligen Umsatzsteuervorauszahlung für April
2004 in Höhe von € 11. 557,98 durch Überrechnung dieses
Guthabens nicht zeitgerecht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 2.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 211 Abs. 1 lit. g BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1635-W/04
- Stammnummer
- 22636
- Gültig
- 02.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF