Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0829-W/06
Rückzahlung wegen behaupteter Einhebungsverjährung einer Haftungsschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0829-W/06vom 03.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RP, vertreten durch W-GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 10. März 2006
betreffend Rückzahlung gemäß
§ 239 BAO und Abrechnung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. März 2006 wies das
Finanzamt den vom Berufungswerber (Bw.) am 20. Februar 2006
eingebrachten Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass sich seine Berufung dagegen richte, dass die
Rückzahlung mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass das
Guthaben gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung
anderer Abgabenschuldigkeiten verwendet worden sei.
Der ihm zugegangenen Buchungsmitteilung vom
6. März 2006 könne der Bw. nur die Abbuchung entnehmen,
nicht jedoch den Zweck. Die BP, deren Kommanditist der Bw. sei, befinde sich
seit dem Jahr 2001 im Konkurs. Der Bw. sehe in dieser Tatsache keine
Begründung zur Einbeziehung privater Mittel.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. April 2006 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. vor, dass laut Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO eine Gutschrift über
€ 17.106,77 einbehalten worden sei, da ein Haftungsbescheid vom
23. Ferbuar 1995 und gegen den Bw. eine persönliche Schuld aus
dem Konkursverfahren vom 5. Juli 2001 bestehe.
Beides sei unrichtig, weil der Haftungsbescheid vom
23. Februar 1995 bereits verjährt sei und nicht der Bw., sondern
die Firma B-KG im Konkurs sei. Dieser Konkurs sei auf Grund von
Haftrücklässen noch nicht abgeschlossen und es bestehe durchaus die
Möglichkeit, dass ein Zwangsausgleich noch zustande komme.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
215 Abs. 1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß
§ 213 unter
Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes
Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten
zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat;
dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten
ausgesetzt ist.
Soweit Guthaben nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung
dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das
Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder
zu überrechnen.
Gemäß
§
216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der
Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein
solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in
dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Gemäß
§
238 Abs. 1 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und
zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls
jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe. § 209a gilt
sinngemäß.
Gemäß
§ 238 Abs. 2 wird die Verjährung fälliger Abgaben durch
jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare
Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch
Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines
Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die
Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu
laufen.
Gemäß
§
239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf
Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so
können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der
Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
Strittig ist nach dem Vorbringen des Bw., ob die aus der
Veranlagung der Einkommensteuer 2005 resultierende Gutschrift in Höhe
von € 17.106,77 vom 13. Februar 2006 gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung der auf dem Abgabenkonto
der B-KG aushaftenden Abgabenschuldigkeiten, für welche der Bw. mit
Haftungsbescheid vom 23. Februar 1995 in Anspruch genommen wurde, zu
verwenden war oder ob das dadurch entstandene Guthaben antragsgemäß
infolge des Eintrittes der Einhebungsverjährung der Haftungsschuld
zurückgezahlen gewesen wäre. Da die amtswegige Umbuchung nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.6.2001, 97/14/0166)
nach § 215 Abs. 1 BAO auf andere Abgabenkonten zur Tilgung
fälliger Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen hat, ohne dass der Behörde
dabei ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre, war die Gutschrift in
Höhe von € 17.106,77 zwingend gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO auf die Haftungschuld zu verrechnen,
sodass ein nach § 215 Abs. 4 BAO zurückzuzahlendes
Guthaben nicht verblieb. Dem Rückzahlungsantrag wäre schon mangels
verbleibendem Guthabens der Erfolg zu versagen gewesen. Die Frage der
Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.1993, 91/15/0077) nicht im
Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im
Abrechnungsbescheidverfahren (§ 216 BAO) zu klären. Auch
nach Ritz, BAO-Kommentar³, § 238, Tz. 26, wird ein Antrag
auf Abrechnungsbescheid (§ 216) der Weg sein, um in den Rechtszug zu
kommen, wenn Zahlungen oder sonstige Gutschriften auf bereits verjährte
Abgabenschuldigkeiten verrechnet werden.
In Wirklichkeit besteht daher Streit über die
Richtigkeit der Verbuchung am Abgabenkonto. Entsprechend der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.9.1993, 91/15/0103) ist der angefochtene
Bescheid nach seinem materiellen Gehalt einer Deutung als Abrechnungsbescheid im
Sinne des § 216 BAO zugänglich.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.2.2003, 2002/13/0223) genügt es
für die Unterbrechungswirkung einer Amtshandlung im Sinne des
§ 238 Abs. 2 BAO, dass sie nach außen in Erscheinung
tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten
Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung
zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet war und ob der
Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte
Laut Aktenlage wurde der Bw. mit Haftungsbescheid vom
23. Februar 1995 für Abgabenschuldigkeiten der B-KG im
Ausmaß von S 14,719.374,00 in Anspruch genommen. Hiedurch wurde er
gemäß
§ 7 BAO zum Gesamtschuldner dieser
Abgabenschuldigkeiten, welche laut Kontoabfrage vom 14. September 2006
nach wie vor unberichtigt aushaften (z.B.: U 10/94: € 5.776,62,
U 11/94: € 7.757,21, U 12/94: € 566.851,16).
Zur Einbringung der Haftungsschuld wurde mit
Grundbuchseingabe vom 23. April 1996 die Exekution mittels
zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des
Pfandrechtes auf dem Anteil des Bw. an der Liegenschaft EZ8 beantragt, welche
mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 13. Mai 1996 auch bewilligt
wurde. Weiters wurde mit Bescheid vom 21. Mai 1996 wegen vom Bw.
infolge des Haftungsbescheides vom 23. Februar 1995 geschuldeten
Abgaben die Forderung des Bw. gegenüber der B-GmbH aus Arbeitseinkommen in
unbekannter Höhe gepfändet und der Republik Österreich
gemäß
§ 71 AbgEO bis zur Höhe der vollstreckbaren
Forderung zur Einziehung überwiesen. Dass der dagegen eingebrachten
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 22. August 1996 stattgegeben
wurde, ändert nichts an der Unterbrechungswirkung der
Forderungspfändung, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 21.1.1971, 1040/69) Bescheide auch dann die Einhebungsverjährung
unterbrechen, wenn sie später aufgehoben werden. Die Verjährungsfrist
begann somit mit Ablauf des Jahres 1996 neu zu laufen. Vor deren Ende mit Ablauf
des Jahres 2001 wurde erneut mit Bescheid vom 17. April 2001 wegen vom
Bw. infolge des Haftungsbescheides vom 23. Februar 1995 geschuldeten
Abgaben die Forderung des Bw. gegenüber der B-GmbH aus Arbeitseinkommen in
unbekannter Höhe gepfändet und der Republik Österreich
gemäß
§ 71 AbgEO bis zur Höhe der vollstreckbaren
Forderung zur Einziehung überwiesen. Da aufgrund des Bescheides vom
17. April 2001 die Einhebungsverjährung erneut unterbrochen wurde
und mit Ablauf des Jahres 2001 neu zu laufen begann, trat die
Einhebungsverjährung hinsichtlich der Abgaben, für welche der Bw. mit
Haftungsbescheid vom 23. Februar 2005 in Anspruch genommen wurde,
nicht ein, sodass die Verrechnung gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO zu Recht erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GutschriftGuthabenHaftungsbescheidamtswegige UmbuchungRückzahlungsantragEinhebungsverjährungAbrechnungsbescheidUnterbrechungswirkungAmtshandlungGrundbuchseingabePfandrechtsbegründung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0829-W/06
- Stammnummer
- 24341
- Gültig
- 03.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF