…99 | 549.614 | x 0,0053 = | 2.913 | Summe: | | | 7.514 Trotz schwankender Gewinne in den Jahren 1994 bis 1999 sei die Entlohnung des GF durch einen monatlichen Dauerauftrag i.H.v. 35.000 S (1994) bzw…
…wäre eine Honorarrückzahlung zu leisten gewesen. Damit sei eine erfolgsbezogene Entlohnung des GF vereinbart, womit diesen sehr wohl das Risiko schwankender Einnahmen je nach Liquiditätslage der Gesellschaft träfe. Ferner würde eine nicht erfolgreiche Geschäftsführertätigkeit zur Gefährdung der Bezüge überhaupt führen, was sich auch darin manifestiere…
…ausgeführt wurde: Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054, ist eine DB-/DZ-Pflicht der Geschäftsführervergütung eines wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführers (in vorliegenden Fall: 100% Beteiligung, Alleingeschäftsführer) nur dann gegeben, wenn nicht "ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko" (Zorn in SWK…
…und persönlichen Situation, wonach er 1.250 € brutto, d.s. 900,- € netto zuzüglich schwankender und manchmal ganz entfallender Provisionen verdiene (Zeitpunkt April 2005). Er sei sorgepflichtig für ein Kind, ab September für zwei und habe zur Haushaltsführung mit seiner Lebensgefährtin beizutragen. Es sei…
…die der GF einem Unternehmer gleich für die Gesellschaft eingeht, primär nicht mit den Einkünften aus der Geschäftsführung, sondern mit der Beteiligung und den daraus resultierenden Einkünften aus Kapitalvermögen zusammenhängen. Für die beiden oa Gesellschafter-Geschäftsführer würden zwei Geschäftsführerverträge - einer datiert vom 4. Jänner 1996…
…ohne Bedachtnahme auf entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen ankommt. Den vom Verfassungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen angestellten Überlegungen, dass aus der Höhe der Beteiligung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters das Schwinden einer Erkennbarkeit jeglicher Merkmale eines Dienstverhältnisses resultieren könnte, vermochte der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. 4…
…dem UFS eine schriftliche Zusammenfassung der Begründung vorgelegt, die vom PV in seinen wesentlichen Punkten vorgelesen wurde. Über die Berufung wurde erwogen: I. Sachverhalt Den angefochtenen Bescheiden liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 1. Beteiligungsverhältnisse Die X-GmbH., FN*****, vormals XXXXXXX. kurz: X*) ist eine im…
…dem UFS eine schriftliche Zusammenfassung der Begründung vorgelegt, die vom PV in seinen wesentlichen Punkten vorgelesen wurde. Über die Berufung wurde erwogen: I. Sachverhalt Den angefochtenen Bescheiden liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 1. Beteiligungsverhältnisse Die X-GmbH., FN*****, vormals XXXXXXX. kurz: X*) ist eine im…
…des Gf ist auszuschließen, dass Herrn A in seiner Stellung als Gf ein tatsächliches, ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis getroffen hat. Dass sich ein Unternehmerrisiko aus stark schwankenden und ins Gewicht fallenden Ausgaben ergeben hätte, das der Gf aus eigenem hätte tragen müssen, wird in der…
…wenn ihr Anteil am Grund oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt (22 Z 2 EStG 1988). Die Beteiligung des GF am Stammkapital der Bw. mit 80% ist unstrittig. Die gesetzlich Grundlage für die Erhebung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für die Streitjahre bis…
…des Gf ist auszuschließen, dass Herr A in seiner Stellung als Gf ein tatsächliches, ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis getroffen hat. Dass sich ein Unternehmerrisiko aus stark schwankenden und ins Gewicht fallenden Ausgaben ergeben hätte, das der Gf aus eigenem hätte tragen müssen, wird in der…
…ist auszuschließen, dass die Herren A und B in ihrer Stellung als Gf ein tatsächliches, ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis getroffen hat. Dass sich ein Unternehmerrisiko aus stark schwankenden und ins Gewicht fallenden Ausgaben ergeben hätte, das die Gf aus eigenem hätte tragen müssen, wird in…
…o.a. Streitjahren Herr A und Herr B, die folgenden Anteil am Stammkapital hielten: | Beteiligung: | Herr A | Herr B | bis 10/1999 | 39,8 % | 60,2 % | ab 11/1999 | 75 % | - Bei der Bw. fand…
…von der Bw. vorgelegten Schriftsätzen, abverlangten Buchungsunterlagen und wurden auf Grund folgender Umstände und Überlegungen getroffen: zu a) Das Beteiligungsverhältnis ist dem Firmenbuch Nr. 88a zu entnehmen. zu b,c,d,h) Die diesbezüglichen Feststellungen wurden unter Übernahme der Angaben der Bw. getroffen…
…1. sind arbeitsrechtliche Bestimmungen auf die GF-Vereinbarung nicht anzuwenden, insbesondere entstehen keine Abfertigungsansprüche. b) Entgegen der Behauptung in der gegenständlichen Berufung setzen sich die Bezüge der Geschäftsführerin aus regelmäßig ausbezahlten, zwar leicht schwankenden, ab 2001 jedoch leicht ansteigenden Beträgen zusammen. Die Zahlungen der Bw…
…2001/14/0054). Da wie im Sachverhalt ausgeführt, den Gf-Bezugskonten in jenem Zeitraum, in dem der Gf der Bw. über eine wesentliche Beteiligung am Stammkapital verfügte, eine laufende, nahezu gleichbleibende Entlohnung zu entnehmen ist, trifft den Gesellschafter-Gf kein Wagnis von ins Gewicht fallenden…
…Zeiteinteilung durchaus üblich sind, spricht auch dieser Umstand nicht gegen eine Eingliederung des wesentlich beteiligten Gesellschafters in den Organismus der Bw. Dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter auf Grund seiner 100 %igen Beteiligung sowohl den Geschäftsablauf als auch sein Gehalt allein bestimmen kann, ist im gegenständlichen…
…und läuft dem Vorliegen eines behaupteten Werkverhältnisses zuwider. Dass der Gesellschafter-GF auf Grund seiner wesentlichen Beteiligung den Geschäftsablauf bestimmen kann, ist im gegenständlichen Zusammenhang (wie auch aus arbeits- oder sozialversicherungsrechtlicher Sicht) ohne Bedeutung. Schließlich ist auch die zivilrechtliche Einordnung des Leistungsverhältnisses für…
…Dienstgeberbeitrag (S 28.861,--) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (S 3.036,--) nachgefordert. Dagegen wurde am 1. Juni 2001 Berufung eingebracht, weil im konkreten Fall unabhängig von der Beteiligungshöhe keine Merkmale eines Dienstverhältnisses vorliegen würden. So werde darauf verwiesen, dass keine gleich bleibenden Monatsbezüge vorliegen würden…
…kommt nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft an. Daher weist weder das Unternehmerwagnis auf Grund der Beteiligung, die Haftung für Bankkredite der Gesellschaft noch der Vergleich des Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem Einzelunternehmer auf das Unternehmerwagnis…