Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1715-W/03
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1715-W/03vom 26.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Franz Fürlinger gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
6., 7. und 15. Bez. betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den
Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungs-
oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw. für die Bezüge
der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer in den Streitjahren 1998 und
1999 DB und DZ zu entrichten habe, weil diese Bezüge zu Einkünften im
Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 führen. Die
Geschäftsführer (GF) waren in den o.a. Streitjahren Herr A und Herr B,
die folgenden Anteil am Stammkapital hielten:
|
Beteiligung:
|
Herr
A
|
Herr
B
|
bis 10/1999
|
39,8 %
|
60,2 %
|
ab 11/1999
|
75 %
|
-
Bei der Bw. fand für den
Prüfungszeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2001 eine
Prüfung der Aufzeichnungen gem. § 151 BAO in Verbindung mit § 86
EStG 1988 (Lohnsteuerprüfung) statt, wobei für den Streitzeitraum
1998 und 1999 wie folgt festgestellt
wurde: Die wesentlich beteiligten Geschäftsführer, Herr A und
Herr B, seien Dienstnehmer im Sinne des § 41 Abs. 2 FLAG
(Familienlastenausgleichsgesetz).
Von der Bemessungsgrundlage wurde im o.a. Zeitraum
weder DB noch DZ einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, weshalb
folgende Abgaben an DB und DZ betreffend der GF-Bezüge von der Bw. mittels
des im Spruch genannten Bescheides nachgefordert werden mussten (alle
Beträge in Schilling):
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Zeitraum
|
Bezüge
GF
A
|
Bezüge
GF
B
|
|
4,5
% für DB
|
=
DB
|
1-12/98
|
547.687
|
|
547.687
|
x 0,045 =
|
24.646
|
1-12/99
|
519.526
|
420.000
|
939.526
|
x 0,045 =
|
42.279
|
Summe:
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|
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|
|
66.925
|
Zeitraum
|
Bezüge
GF
A
|
Bezüge
GF
B
|
|
5,3
für DZ
|
=
DZ
|
1-12/98
|
547.687
|
|
547.687
|
x 0,0053 =
|
2.903
|
1-12/99
|
519.526
|
420.000
|
939.526
|
x 0,0053 =
|
4.979
|
Summe:
|
|
|
|
|
7.882
In der dagegen eingebrachten
Berufung sowie im Schriftsatz vom 12. Juni 2003
führt die Bw. im Wesentlichen wie folgt aus:
Die
Bw. berufe gegen die Festsetzung des DB auf die in den Jahren 1998 und 1999
bezahlten Entgelte an die GF A und B.
Die
beiden GF wären bis zum Jahr 2000 nicht in den betrieblichen Organismus des
Unternehmens eingegliedert gewesen und hätten keine regelmäßige
Entlohnung erhalten.
Die
Erklärung von Einkünften aus selbständiger Arbeit sei in den
Einkommensteuererklärungen der GF irrtümlich erfolgt, da die
Voraussetzungen des § 22 EStG 1988 nicht gegeben seien.
Herr
B hätte im gesamten Prüfungszeitraum lediglich zwei Auszahlungen
(220.000 S für 1998 und 200.000 S für 1999) erhalten, die auch die
GF-Honorare der Vorjahre (seit 1989/90) enthielten.
Die
GF-Honorare seien einmal jährlich unter Berücksichtigung der
Jahresergebnisse der Bw. festgelegt, jedoch in den Vorjahren nicht ausbezahlt
worden.
Herr
B wäre überwiegend bei anderen Unternehmen tätig gewesen und
hätte die GF-Agenden der Bw. bis zu seinem Ausscheiden im Jahre 1999 nur
unregelmäßig und völlig ortsungebunden erledigt.Er habe
einzelne Aufträge akquiriert und einzelne kaufmännische Belange
wahrgenommen.Von einem Dienstverhältnis bei Herrn B könne
jedenfalls nicht gesprochen werden.
Da
im Jahre 2000 die Geschäftstätigkeit der Bw. eingeschränkt
gewesen sei, wäre auch eine Eingliederung der GF in einen betrieblichen
Organismus nicht erforderlich gewesen.
Auch
Herr A sei bis zum Jahr 2000 keineswegs in dienstnehmerähnlicher Weise im
Unternehmen integriert gewesen und habe auch keine regelmäßige
Vergütung erhalten.
Herr
A sei auch für eine zweite Softwarefirma bis zum Jahre 2000 tätig
gewesen.Er habe für bestimmte Kunden Software erstellt, die Programme
gewartet und betreut.
Herr
A sei bei der GSVG pflichtversichert gewesen.
Erst
nach Übernahme weiterer Gesellschaftsanteile und dem Ausscheiden von Herrn
B habe Herr A im Laufe des Jahres 2000 seinen Einsatz erhöht, der
zunächst auf die Abdeckung der Verluste ausgerichtet gewesen war.
Ab
dem Jahre 2001 sei Herr A fast ausschließlich für die Bw. tätig
gewesen (bearbeitete Projekte der zweiten Softwarefirma seien bis Mitte 2001
beendet worden), weshalb ab 2001 die Vergütungen des GF in die
Bemessungsgrundlagen für die Berechnung des DB aufgenommen worden seien, da
es sich nach Ansicht der Bw. nunmehr um eine dienstnehmerähnliche Stellung
im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 gehandelt habe.
Bis
zum Jahre 2000 sei Herr A vorwiegend mit der Erledigung von
Projektaufträgen beschäftigt gewesen, weiters habe er zu wesentlichen
Teilen von zu Hause Softwaredienstleistungen mit eigenen Betriebsmitteln
erbracht.Weiters habe keine zeitliche Bindung und Eingliederung in die Bw.
bestanden, da er nicht nur Aufträge für die Bw. bearbeitet habe.
Auch
sei für die Jahre 1994 bis 1997 keine Kommunalsteuerpflicht festgestellt
worden.
Von
einer Änderung des Sachverhaltes könne erst im Laufe des Jahres 2000
bzw. 2001 ausgegangen werden.
Die
Bw. beantrage daher die Bemessungsgrundlagen für DB und DZ für die
Jahre 1998 und 1999 mit Null festzusetzen, da die Voraussetzungen gem. § 22
Z 2 EStG 1988 für diesen Zeitraum noch nicht gegeben
wären.
Da damit zu rechnen war, die Bw. werde auf eine
abweisende Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag reagieren, wurde aus
diesem Grunde vom Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung nicht
erlassen. Gem. § 276 Abs. 3 BAO legte das Finanzamt die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt vor.
Aufgrund eines Vorhaltes der Abgabenbehörde
zweiter Instanz führt die Bw. in ihrem Schriftsatz vom 23. Dezember 2003
sowie der Gesellschafter-GF B in seinem Schriftsatz vom 23. Dezember 2003 zum
Sachverhalt ergänzend aus:
Der
steuerliche Vertreter teile im Auftrag des Gesellschafter-GF A mit, dass der
Fragenvorhalt nicht beantwortet werde und um eine Entscheidung aufgrund der
Aktenlage ersucht werde.
Der
Gesellschafter-GF B sei für die Bw. nur sporadisch tätig gewesen, von
einer dienstnehmerähnlichen Stellung könne jedenfalls nicht
ausgegangen werden.
Der
Gesellschafter-GF B sei vergleichbar einem externen Berater in Bezug auf
Aufrechterhaltung, Fortführungsoptionen oder Schließungsvorgänge
tätig gewesen.
Die
GF-Agenden sowie einige Vertriebsaktivitäten seien von Herrn B nur nebenbei
erledigt worden.
Herr
B sei nur wenige Stunden im Büro anwesend gewesen.
Die
bis 1999 nicht ausbezahlten Vergütungen für die Leistungen
(Geschäftsführung und Vertrieb) der Jahre 1991 bis 1999 seien ihm in
zwei Teilbeträgen im Jahre 1999 überwiesen worden, in Summe 420.000
S.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
a) Die GF
waren in den Streitjahren wesentlich am Stammkapital der Bw.
beteiligt.
b) Die GF
haben mit der Bw. keinen schriftlichen GF-Vertrag abgeschlossen, sondern nur
mündliche "Vereinbarungen", die der Abgabenbehörde jedoch
nicht konkret dargelegt wurden.
c) Die GF
unterliegen keiner festen Arbeitszeit und keinem festen Arbeitsort.
d) Der
GF-Bezug steht jährlich zu, wurde aber im Falle des GF B erst im Jahre 1999
ausbezahlt.
e) Die GF
waren im Streitzeitraum auch bei anderen Gesellschaften tätig.
f) Der GF A
ist bei der GSVG pflichtversichert.
g) Von den GF
der Bw. waren keine ins Gewicht fallende Ausgaben im Hinblick auf ihre
Tätigkeit als GF zu tragen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der
Bw. vorgelegten Schriftsätzen und wurden auf Grund folgender Umstände
und Überlegungen getroffen:
zu a) Das
Beteiligungsverhältnis der beiden GF ist dem Firmenbuch Nr. 77a zu
entnehmen.
zu b,c,e,f,g)
Die diesbezüglichen Feststellungen wurden unter Übernahme der Angaben
der Bw. sowie der GF getroffen, da keine Unterlagen vorgelegt wurden, die
Angaben jedoch mit den bisher gemachten Erfahrungen durchaus im Einklang
stehen.
zu d) Die
diesbezüglichen Feststellungen wurden dem vorgelegten Jahresabschluss sowie
den Schriftsätzen vom 9. Juli 2003 und 23. Dezember 2003
entnommen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich
folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 818/1993, normiert
u.a.: Dienstnehmer im Sinne der Regelungen betreffend den
Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF StRefG
1993, BGBl. I Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Judikatur ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG dahingehend auszulegen, dass
der Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich
2) der letztgenannten Bestimmung
erfasst.
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
normiert u.a.:
Unter
die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit fallen nur die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 %
beträgt.
§
47 Abs. 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41
Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061, und vom
18.7.2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten
Erkenntnisse entnommen werden kann, werden Einkünfte nach § 22 Z 2
zweiter Teilstrich EStG 1988 vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer GesmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-GF zufolge kontinuierlicher und über einen längeren
Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im o.a. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem
Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des
durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des
steuerlichen Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem eine
feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2002, 2002/15/0160).
Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis ist somit das tatsächlich verwirklichte
Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend. Eine
detaillierte Würdigung der von der Bw. behaupteten GF-Leistungen der beiden
GF ist im gegenständlichen Fall nicht möglich, da die Bw. sich (vgl.
Schriftsatz vom 23. Dezember 2003) geweigert hat, der
Abgabenbehörde bekanntzugeben, welche vertraglichen Vereinbarungen die Bw.
mit den GF abgeschlossen hat. Die Abgabenbehörde geht daher im
gegenständlichen Fall nicht von einem Werkvertragsverhältnis zwischen
der Bw. und den GF aus, sondern von einer kontinuierlichen und über einen
längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung, da keine bestimmte abgrenzbare Vertragsdauer vorweg
vereinbart worden ist und die beiden GF jedenfalls für die Akquirierung von
Aufträgen sowie kaufmännische Tätigkeiten verantwortlich
zeichneten. Da der GF einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausübt, spricht die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
für die Eingliederung des GF in die Bw. (vgl. VwGH-Erkenntnis vom
23.4.2001, 2001/14/0054). Die für die DB-Pflicht eines wesentlich
beteiligten Gesellschafter-GF relevante Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Gesellschaft ist durch die nicht bestrittene kontinuierliche
Erfüllung der GF-Tätigkeiten im gegenständlichen Fall gegeben,
weshalb auch die behauptete Tätigkeit bei anderen Gesellschaften der DB-
und DZ-Besteuerung nicht entgegensteht (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 20.3.2002,
2001/15/0065). Festgehalten wird, dass der GF jedenfalls jenes
Organ der Gesellschaft ist, welchem die Vertretung und
Geschäftsführung obliegt, ihm obliegt die Leitungsfunktion der
Gesellschaft (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 10.5.2001,
2001/15/0061). Unstrittig sind die beiden GF seit 3. November
1989 ohne Unterbrechung selbständig vertretungsbefugt, weshalb von einer
kontinuierlichen GF-Tätigkeit ausgegangen werden kann. Auch der
tatsächlich eingetretene Fall einer GF-Vertretung wurde von der Bw. nicht
behauptet. Selbst im Falle, dass der GF die Besorgung des
"Tagesgeschäftes" anderen überlässt, ändert aber
nichts an der DB-Pflicht des GF (vgl. VwGH-Erkenntnisse vom 19.12.2001,
2001/13/0151 und vom 19.6.2002, 2001/15/0068), denn dass ein leitender
Angestellter Arbeiten an geeignete Dienstnehmer delegiert, ist eine durchaus
übliche Vorgangsweise und kein Indiz gegen das Dienstverhältnis des
leitenden Angestellten (vgl. auch VwGH-Erkenntnis vom 20.3.2002,
2001/15/0065).
Die Bw. hält selbst ausdrücklich fest,
dass auch Herr B Aufträge akquiriert hat und für kaufmännische
Belange verantwortlich war.
Es besteht daher kein Zweifel, dass die Erbringung
der persönlichen Arbeitsleistung der
beiden Gesellschafter-GF im Vordergrund steht und nicht das Erbringen
eines konkreten Arbeitserfolges. Es ist daher aufgrund der bis dato
geübten Praxis davon auszugehen, dass die
beiden Gesellschafter-GF auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bilden und ihre Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht daher im gegenständlichen Fall für
die Eingliederung der beiden
Gesellschafter-GF.
Dass
die Gesellschafter-GF auf Grund
ihrer wesentlichen Beteiligung den
Geschäftsablauf bestimmen können, ist im gegenständlichen
Zusammenhang (wie auch aus arbeits- oder sozialversicherungsrechtlicher Sicht)
ohne Bedeutung.
Schließlich ist auch die zivilrechtliche
Einordnung des Leistungsverhältnisses für die Beurteilung des
Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
irrelevant (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 24.9.2002, 2001/14/0142).
Ein Unternehmerrisiko, das
nicht die Gesellschaft, sondern ausschließlich die beiden GF in
ihrer Eigenschaft
als
Geschäftsführer und nicht als Gesellschafter zu tragen
hätten, konnte nicht konkret von der Bw. dargelegt werden. Denn ein
Unternehmerrisiko ist nur dann gegeben, wenn der Leistungserbringer die
Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als
auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den
finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst zu
gestalten. Wesentliche Abweichungen der Einnahmen sind im
gegenständlichen Fall aus den o.a. Gründen nicht erkennbar. Auch bei
Herrn B ist davon auszugehen, dass ihm ein jährlicher GF-Bezug zusteht, was
er auch in seinem Schriftsatz vom 23. Dezember 2003 selbst ausführt
("Vergütungen für die Jahre 1991 bis 1999"). Von einem
Aussetzen des Bezuges in einzelnen Jahren ist daher nicht
auszugehen.
Dass die GF im Streitzeitraum nicht über den
gesamten Betrag verfügen konnten, wird von der Bw. nicht behauptet (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 24.9.2003, 2001/13/0258), ebensowenig begründet die Bw.
ihre o.a. Vorgehensweise, sondern verweist bloß auf die
"Aktenlage". Ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko kann
somit nicht erkannt werden.
Dass die GF ihre Einnahmen auf Grund ihrer
Leistungen steuern hätten können, wird von der Bw. nicht behauptet.
Die den beiden GF übertragenen Aufgaben waren jedenfalls zu erledigen,
wofür sie schließlich unstrittig entlohnt wurden. Sie hatten
keine Möglichkeit vermehrt Aufträge von der Bw. anzunehmen oder welche
abzulehnen.
Erhebliche Schwankungen der
Einnahmen in Bezug auf den Erfolg der Gesellschaft wurden von der Bw. nicht
behauptet und stellen sich lt. den vorliegenden Unterlagen auch nicht
dar.
Den beiden Gesellschafter-GF
trifft jedenfalls im zu beurteilenden Zeitraum kein Unternehmerwagnis im
Hinblick auf ins Gewicht fallende Einnahmenschwankungen.
Auch das Tragen der
Sozialversicherungsbeiträge durch den GF begründet, wie dies der
Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgestellt hat (vgl. u.a.
VwGH-Erkenntnis vom 24.9.2003, 2001/13/0258), kein
Unternehmerrisiko.
Auch ausgabenseitig ist mangels Vorlage selbst zu
tragender Aufwandspositionen im gegenständlichen Fall nicht von einem
Unternehmerrisiko der beiden GF auszugehen.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass aus
folgenden Gründen davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen einer
Betätigung im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
vorliegen:
Aus
der auf Dauer angelegten leitenden Tätigkeit für die Bw., kann die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus abgeleitet werden.
Im
Hinblick auf die tatsächliche Entwicklung der Jahresentlohnung der GF ist
auszuschließen, dass den Gesellschaftern A und B in ihrer Stellung als GF
ein tatsächliches, ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis getroffen
hat.Dass sich ein Unternehmerrisiko aus stark schwankenden und ins Gewicht
fallenden Ausgaben im Zusammenhang mit der GF-Tätigkeit des Herrn A bzw. B
bei der Bw. ergeben hätte, das der GF aus eigenem hätte tragen
müssen, kann aus den o.a. Gründen verneint werden.
Die
Tatsache der laufenden (wenn auch nicht immer ausbezahlten) Entlohnung ergibt
sich aus den Ausführungen der Bw. und des GF
B.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
26. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1715-W/03
- Stammnummer
- 7852
- Gültig
- 26.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF