Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1796-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht von einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1796-L/02vom 10.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C-GmbH, vertreten durch HW., vom
27. September 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes V. vom
5. September 2001, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den
Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Zeit vom 1. Jänner
1998 bis 31. Dezember 2000 wurde festgestellt, dass die an den zu 90 %
beteiligten Geschäftsführer bezahlten Vergütungen (1998:
S 1,163.207,--, 1999: S 1,577.163,-- und 2000 S 922.625,--) nicht
in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden
seien. Auf Grund dieser Feststellung wurde mit Abgabenbescheid vom 5. September
2001 der auf die Geschäftsführerbezüge entfallende
Dienstgeberbeitrag (S 164.835,-- = € 11.979,03) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (S 17.306,-- = € 1.257,68)
nachgefordert.
Dagegen wurde durch den bevollmächtigten Vertreter
berufen. Im angeführten Bescheid werde in keiner Weise auf Feststellungen
hingewiesen, die auf eine Dienstnehmereigenschaft des 90 %ig beteiligten
Gesellschafters schließen lassen würden. Anlässlich der
Übernahme von 65 % der Anteile an der Rechtsmittelwerberin im Kalenderjahr
1997 habe sodann der wesentlich beteiligte Gesellschafter eine persönliche
Haftung für sämtliche aushaftenden Bankverbindlichkeiten in Höhe
von S 30,852.589,-- übernehmen müssen. Aus dieser Schuldübernahme
sei ersichtlich, dass negative Betriebserfolge zur Gänze auf den
Gesellschafter durchschlagen würde und er somit das gesamte wirtschaftliche
Risiko der Gesellschaft zu tragen habe. In gleicher Weise gestalte sich auch
seine Entlohnung, die ausschließlich erfolgsabhängig sei. Die
laufenden Entnahmen würden unregelmäßig und in gänzlich
unterschiedlichem Ausmaß je nach persönlichem Bedürfnis und
wirtschaftlicher Gegebenheit behoben bzw. auf das Privatkonto überwiesen.
Außerdem könne vom Gesellschafter-Geschäftsführer die
Arbeitszeit und der Arbeitsort selbst bestimmt werden. Es gebe keine Bindung an
Urlaubseinteilungen. Aus all diesen Ausführungen sei ersichtlich, dass der
Gesellschafter wie ein Einzelunternehmer seine Leistungen frei und
weisungsungebunden erbringe und im speziellen Fall kein einziges Merkmal,
welches auf eine dienstnehmerähnliche Eigenschaft schließen lasse,
verwirklicht werde.
In Beantwortung eines Fragenkataloges teilte der
bevollmächtigte Vertreter mit, dass die Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers in der Auftragseinholung,
Kundengewinnung, Kalkulation, technischen Auslegung der
Spritzgießwerkzeuge, Konstruktionsvorgaben, Auftragsannahmen,
Auftragsbestätigungen, Personalführung, Personaleinstellung,
Personalausbildung, gegebenenfalls auch Kündigungen bestehe. Die Entlohnung
sei unterschiedlich, je nach Bedürfnis und der wirtschaftlichen Gegebenheit
gewesen. Schriftliche Verträge seien keine abgeschlossen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der Beitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für die Jahre bis 1998 § 57
Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG) und für die folgenden Jahre
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG in den
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (vgl. VfGH 9.6.1998, B
286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G
109/00, wird unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Abfertigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
oder Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu insbesondere VwGH 23.4.2001,
2001/14/0052, 2001/14/0054, vom 10.5.2001, 2001/15/0061 und vom 17.10.2001,
2001/13/0197).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal
der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von
diesen Kriterien ist bei Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 leg. cit. zu
beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein
Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für diese
Eingliederung.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Entscheidend sind die
tatsächlichen Verhältnisse. Im Vordergrund dieses Merkmales
steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Ein gegen Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG sprechendes Unternehmerwagnis ist nach den VwGH-Erk. vom 27.7.1999,
99/14/0136 und vom 20.11.1996, 96/15/0094 nur dann gegeben, wenn es sich auf die
Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht. Es kommt nicht auf ein Wagnis
aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft an. Daher weist weder das Unternehmerwagnis auf Grund der
Beteiligung, die Haftung für Bankkredite der Gesellschaft noch der
Vergleich des Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem
Einzelunternehmer auf das Unternehmerwagnis des Geschäftsführers hin.
Das Risiko, welches der Gesellschafter-Geschäftsführer im Falle der
Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Gesellschaft
trägt, ist nämlich der Gesellschaftersphäre zuzuordnen und damit
kein Indiz für ein Unternehmerwagnis im Bereich der
Geschäftsführertätigkeit (VwGH 22.4.2004, 2002/15/0151). Vom
Vorliegen eines Unternehmerrisikos kann nach dem VwGH-Erk. 24.2.1999,
98/13/0014, dann gesprochen werden, wenn der Geschäftsführer im Rahmen
seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann.
Hiezu ist festzustellen, dass dem wesentlich beteiligten
Geschäftsführer im Kalenderjahr 1998 ein
Geschäftsführerbezug von S 1,163.207,--, im Kalenderjahr 1999 ein
solcher von S 1,577.163,-- und im Kalenderjahr 2000 ein solcher von
S 922.625,-- zugeflossen ist, obwohl die erklärten handelsrechtlichen
Gewinne im Kalenderjahr 1998 S 8,000.202,-- im Kalenderjahr 1999
S 6,840.602,-- und im Kalenderjahr 2000 S 6,820.130,-- betragen haben.
Im Vordergrund des Unternehmerwagnisses steht, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmensschwankungen trifft.
Dabei kann von solchen Schwankungen der Vergütungen auf ein Risiko des
Geschäftsführers aber nur dann geschlossen werden, wenn nach den
Ausführungen des VwGH in den Erkenntnissen vom 24.10.2002, 2001/15/0062 und
vom 27.8.2002, 2002/14/0068 ein konkret nachvollziehbarer Zusammenhang der
Bezüge des wesentlich beteiligten Geschäftsführers mit den
wirtschaftlichen Parametern der BwIn. zur Darstellung gebracht wird, was aber
nicht erfolgt ist. Die behaupteten, vom Geschäftsführer frei
verfügten Änderungen der Höhe seiner Bezüge haben mit einem
Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein (VwGH
19.12.2001, 2001/13/0086, 28.5.2002, 2001/14/0213).
Entsprechend § 1014 ABGB ist die GmbH verpflichtet,
dem Geschäftsführer seine Barauslagen zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig,
Das österreichische GmbH-Recht 2/100). Laut Prüferfeststellungen stand
dem Gesellschafter-Geschäftsführer für dienstliche Fahrten ein
Fahrzeug der Berufungswerberin zur Verfügung. Aus den
Einkommensteuererklärungen des wesentlich beteiligten
Geschäftsführers für die Kalenderjahre 1998 bis 2000 ist
jedenfalls ersichtlich, dass ihm bei den als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit erklärten Geschäftsführerbezügen
neben den Sozialversicherungsbeiträgen keine das 6 %ige Pauschale
übersteigenden Ausgaben erwachsen sind. Ein ausgabenseitiges
Unternehmerrisiko ist im Prüfungszeitraum nicht vorgelegen.
Bei diesem Sachverhalt liegt nach den Erk. d. VwGH vom 23.
4. 2001, 2001/14/0054, vom 23.4.2001, 2001/14/0052, vom 27.6.2001, 2001/15/0057,
vom 12.9.2001, 2001/13/0056 und vom 19.6.2002, 2002/15/0084 - 00086, kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer vor. Die
vorliegenden Schwankungen der Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers lassen noch keinen Rückschluss
auf ein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis zu (VwGH 12.9.2001, 2001/13/0203
v. 27.2.2002, 2001/13/0103 v. 28.5.2002, 2001/14/0169 u.v. 12.9.2002,
2002/15/0136).
Unbestritten ist, dass laut den vorgelegten Unterlagen die
Geschäftsführervergütungen beinahe monatlich ausbezahlt wurden.
Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt jedenfalls eine "laufenden Entlohnung"
vor (vgl. Erk. 29.1.2002, 2001/14/0167).
Auch kann bei den vom Geschäftsführer zu
erfüllenden Aufgaben (Geschäftsführertätigkeit laut
Firmenbuch seit 1997) die faktische Eingliederung in den betrieblichen Ablauf in
organisatorischer Hinsicht nicht bestritten werden. Nach dem VwGH-Erk.
12.9.2001, 2001/13/0180 spricht nämlich die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für diese Eingliederung.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen des wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers als Einkünfte im Sinne des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen
sind.
Linz, am 10.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1796-L/02
- Stammnummer
- 12635
- Gültig
- 10.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF