Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4368-W/02
DB- und DZ-Pflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4368-W/02vom 26.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Karl Heissenberger, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und
17. Bezirk betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die
Jahre 1997 bis 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Für die
Jahre 1997 bis 2001 wird DB mit 1.930,88 € (= 26.569,53 S)
und
DZ mit 224,57 € (= 3.090,09 S) festgesetzt.
Die
Bemessungsgrundlage und die Ermittlung der Höhe der Abgaben sind dem Ende
der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw
für die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers (Ges-Gf)
DB und DZ zu entrichten hat, weil diese Bezüge zu Einkünften im Sinne
des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 führen.
Herr A ist seit
25. September 1979 Geschäftsführer (Gf) der Bw und hält laut
Firmenbuchauszug vom 15. Oktober 2004 einen Anteil am Stammkapital von
100 %.
Bei der Bw fand für den
Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001 eine
Lohnsteuerprüfung statt, wobei davon ausgegangen wurde, dass der Gf,
Dienstnehmer im Sinne des § 41 FLAG (Familienlastenausgleichsgesetz)
iVm § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sei.
Von den in den Jahren 1997 bis
einschließlich 2001 ausbezahlten Gf-Bezügen von 73.292,47 S
(1997), 133.959,93 S (1998), 77.897,74 S (1999), 72.276,60 S
(2000) und 118.767,46 S (2001) wurden 4,5 % DB, das sind
21.429,05 S und 0,53 % (1997 bis 1999) bzw 0,52 % (2000) bzw
0,51 % (2001) als DZ, das sind 2.491,03 S mit Bescheid vom
28. Oktober 2002 als Nachzahlung festgesetzt.
Die dagegen erhobene Berufung
begründete die Bw damit, dass
- sich der Gf selten und ganz
unregelmäßig Bezüge auszahlen könne und auch nur in
völlig unterschiedlicher Höhe, je nachdem, wie es der
Geschäftsgang bzw der Liquiditätsstatus erlaube. Der Bankrahmen habe
laufend erhöht werden müssen, dafür habe die Bank die
persönliche Haftung und Sicherstellung des Gf verlangt.
- Da der Gf
auch eine Einzelfirma betreibe, werde er von seiner Sekretärin vertreten
und sei nur sehr sporadisch im Unternehmen. Von einer organisatorischen
Eingliederung könne somit keine Rede sein.
- Als Gf und
Alleingesellschafter trage er auch das volle Risiko, was dadurch dokumentiert
werde, dass er alle Kreditverträge bei der Bank unterschrieben habe und
somit persönlich dafür hafte.
Im Rahmen eines Vorhaltes wurde
die Bw darauf hingewiesen, dass bei Gegenüberstellung der Gf-Bezüge
und der Jahresgewinne bzw -verluste
|
Jahr
|
Geschäftsführer-
Bezüge
|
Jahresgewinne
bzw
-verluste
|
1997
|
73.292,47 S
|
-108.140,79 S
|
1998
|
133.959,93 S
|
+10.011,69 S
|
1999
|
77.897,74 S
|
-151.599,59 S
|
2000
|
72.276,60 S
|
+180.799,68 S
|
2001
|
118.767,46 S
|
-85.123,62 S
auffällt, dass in den
Jahren 1997, 1999 und 2000 ungefähr gleich hohe Gf-Bezüge
(73.292,47 S, 77.897,74 S bzw 72.276,60 S) ausbezahlt wurden,
während in den Jahren 1997 und 1999 Jahresverluste von -108.140,79 S
und -151.599,59 S im Jahr 2000 aber ein Jahresgewinn von +180.799,68 S
erwirtschaftet wurde. Damit seien gerade in jenem Jahr, in dem der höchste
Jahresgewinn erzielt wurde (2000: +180.799,68 S), die Gf-Bezüge am
niedrigsten gewesen (72.276,60 S). In diesem Zusammenhang wurde die Bw
ersucht aufzuzeigen, aus welcher betriebswirtschaftlichen Kennzahl,
Größe bzw Formel sich die Höhe der ausbezahlten Gf-Bezüge
ableiten lasse. Weiters wurde um die Vorlage der Fahrtenbücher jener beiden
Leasing-PKWs ersucht, die zum Teil auch privat genutzten wurden.
In der Vorhaltsbeantwortung
führte die Bw aus, dass nur dann Entnahmen vom Gf getätigt worden
wären, wenn es die Banksalden bzw der Bankrahmen ermöglicht
hätte. Er könne nur dann eine Entnahme tätigen, wenn es die
Liquiditätsverhältnisse ermöglichten. Die Geld-Entnahmen
hätten 90.000 S (1998), 35.000 S (1999), 29.000 S (2000) und
71.000 S (2001) betragen und seien starken Schwankungen unterlegen. Als
100 % Gesellschafter trage der Gf das volle Unternehmerwagnis. Der Erfolg
des Unternehmens hänge ausschließlich vom persönlichen Einsatz,
den persönlichen Fähigkeiten, Fleiß und Tüchtigkeit des Gf
ab, sowie den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens. Für die Nutzung
eines PKW (Jeep) wurde eine Privatnutzung von 20 % angenommen und beim Gf
der Einkommensteuer unterzogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als
erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der
Gf ist zu 100 % am Stammkapital der Bw beteiligt und seit
25. September 1979 als ihr Gf tätig.
Laut
Vorhaltsbeantwortung vom 15. November 2004 (Punkt 2) existiert kein
Geschäftsführungsvertrag und
die
Geld-Entnahmen betrugen 90.000 S (1998), 35.000 S (1999),
29.000 S (2000) und 71.000 S (2001).
Für
die zeitweise private Benützung der sich im Streitzeitraum im Betrieb der
Bw befindlichen Leasing-PKWs (Mercedes 300 CE-24 bzw Jeep Chrysler Grand
Cherokee) wurde eine Privatnutzung im Ausmaß von 20 % angenommen und
im jeweiligen Jahresabschluss ausgewiesen. Im Rahmen der Lohnsteuerprüfung
wurde jedoch für diese Privatanteile kein DB und DZ festgesetzt.
|
Jahr
|
PKW-Privatanteil von 20
%
|
PKW
|
1997
|
27.042,46 S
|
Mercedes
300 CE-24
|
1998
|
21.266,48 S
|
Mercedes
300 CE-24
|
1999
|
12.433,84 S
|
Jeep
Chrysler Grand Cherokee
|
2000
|
24.614,15 S
|
Jeep
Chrysler Grand Cherokee
|
2001
|
28.883,05 S
|
Jeep
Chrysler Grand Cherokee
Diese Feststellungen ergeben
sich aus dem Bericht über das Ergebnis der abgeschlossenen
Lohnsteuerprüfung, dem Arbeitsbogen des Lohnsteuerprüfers, den
Jahresabschlüssen und den Ausführungen der Bw und ihres steuerlichen
Vertreters.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 41
Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG
in der ab 1994 anzuwendenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I
Nr. 818/1993, normiert u.a.:
Dienstnehmer im Sinne der
Regelungen betreffend den Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des
§ 22 Z 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41
Abs. 3 FLAG idF StRefG 1993, BGBl. I Nr. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils
in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt
worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und
b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im
Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Judikatur ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG
dahingehend auszulegen, dass der Verweis auf § 22 Z 2
EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich) der letztgenannten
Bestimmung erfasst.
§ 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 normiert u.a.:
Unter die Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit fallen nur die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung
gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 %
beträgt.
§ 47 Abs. 2 EStG
1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt
vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Die gesetzliche Grundlage
für die Erhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für
die Streitjahre 1997 und 1998 § 57 Abs 7 und 8 des
Handelskammergesetzes (HKG), ab 1999 § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Zur Auslegung der in der
Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung
des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 wird auf die
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und
2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061, und vom 18.7.2001, 2001/13/0063,
verwiesen.
Wie den Gründen der
genannten Erkenntnisse entnommen werden kann, werden Einkünfte nach
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen
auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Gf zufolge kontinuierlicher und über einen längeren
Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem eine feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort,
die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Arbeits- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2002,
2002/15/0160).
Vor dem Hintergrund der oben
angeführten Rechtsprechung gehen daher die Ausführungen der Bw ins
Leere, wonach der Gf von seiner Sekretärin vertreten werde.
Insgesamt stellt somit das in
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich
beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses - abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der
Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses ab.
Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitsgebers ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für die Eingliederung (vgl das Erkenntnis vom 23. April 2001,
2001/14/0054).
Die Abgrenzung zwischen
Dienstvertrag und Werkvertrag erfolgt nach dem tatsächlich verwirklichten
Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit. Während beim Werkvertrag ein
bestimmter Erfolg geschuldet wird, ist beim Dienstvertrag die Arbeit selbst
Leistungsinhalt. Beim Dienstvertrag steht somit eine auf Dauer angelegte
Leistungserbringung im Vordergrund. Dass sich ein Gf durch einen anderen Gf
vertreten lassen kann, ist nicht unüblich und steht einem
Dienstverhältnis des Gf nicht entgegen. Leitende Angestellte können
üblicherweise Arbeiten auch an andere Dienstnehmer delegieren. Die
Möglichkeit "sich eines geeigneten Vertreters zu bedienen", ist somit
durchaus auch im Rahmen eines Dienstvertrages üblich (vgl VwGH vom
26.4.2000, 99/14/0339, 22.9.2000, 2000/15/0089, 27.1.2000, 98/15/0200). Der
Eingliederung in den Organismus der GmbH steht nicht der Umstand entgegen, dass
der wesentlich beteiligte Gf für mehrere Gesellschaften als Gf tätig
ist (vgl VwGH vom 28.1.2003, 2001/14/0048). Das Argument der Bw, wonach der Gf -
da er auch eine Einzelfirma betreibe - von seiner Sekretärin vertreten
werde, nur sehr sporadisch im Unternehmen sei und somit von einer
organisatorischen Eingliederung keine Rede sein könne, geht somit ins
Leere.
Im Hinblick auf das jahrelange
Tätigwerden des Gf für die Bw (laut Firmenbuch seit 1979) ist daher
jedenfalls von einer Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
auszugehen.
Unternehmerwagnis liegt vor,
wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen
unternehmerischen Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige
für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen
muss. Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an: (vgl. das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2002,
2001/13/0179) Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen
tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft.
Von Bedeutung ist noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung. Eine laufende Entlohnung liegt auch dann vor, wenn der
Jahresbezug nicht in monatlich gleich bleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt
wird (vgl Erkenntnis vom 23. April 2001, 2001/14/0054).
Der Umstand, dass die Bw
für die private Nutzung eines Leasing PKWs (Mercedes 300 CE-24 bzw Jeep
Chrysler Grand Cherokee) in den Jahresabschlüssen der Streitjahre jeweils
eine Privatnutzung im Ausmaß von 20 % in Ansatz gebracht hat, da der
Gf diese offensichtlich regelmäßig nutzte, weist eindeutig darauf
hin, dass das Merkmal der laufenden Entlohnung schon allein in Form einer
regelmäßigen Entnahme des Personenkraftwagens vorlag. Dem Vorbringen
der Bw, wonach der Gf nur Entnahmen tätigen konnte, wenn die Banksalden bzw
der Bankrahmen, der Geschäftsgang bzw der Liquiditätsstatus es
erlaubte, ist entgegen zu halten, dass die Entnahmen des Gf nur einen Teil des
Entgelts des Gf ausmachen und zu untersuchen ist, ob ein tatsächlicher
Zusammenhang zwischen den Schwankungen der gesamten Gf-Bezüge und
wirtschaftlichen Parametern (ins dem Jahresgewinn bzw -verlust oder dem Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, EGT) bezogen auf den
Streitzeitraum erkennbar sind.
|
Jahr
|
Gf-Bezüge
|
Jahresgewinne
bzw
-verluste
|
EGT
|
1997
|
73.292,47 S
|
-108.140,79 S
|
-93.140,79 S
|
1998
|
133.959,93 S
|
+10.011,69 S
|
+37.511,69 S
|
1999
|
77.897,74 S
|
-151.599,59 S
|
-120.484,59 S
|
2000
|
72.276,60 S
|
+180.799,68 S
|
+204.879,68 S
|
2001
|
118.767,46 S
|
-85.123,62 S
|
-61.043,62 S
Da aber - wie bereits im
Vorhalt vom 29. September 2004 darauf hingewiesen wurde - gerade in jenem
Jahr, in dem der höchste Jahresgewinn bzw das höchste EGT erzielt
wurde (2000: +180.799,68 S bzw +204.879,68 S) die Gf-Bezüge am
niedrigsten waren (72.276,60 S) und schließlich auch in den
Verlustjahren (1997, 1999, 2001) Gf-Bezüge zur Auszahlung gelangten, kann
einnahmenseitig nicht von einem Unternehmerwagnis ausgegangen werden.
Schließlich ist laut Erkenntnis des VwGH vom 28.11.2002, 2001/13/0117 auch
dann kein die DB-Pflicht ausschließendes Unternehmerrisiko gegeben, wenn
dem Gf bei Liquiditätsengpässen der Gesellschaft kein Bezug ausbezahlt
wird, weil Schwankungen der Bezüge des Gf entsprechend der Liquidität
der Ges für sich allein noch keinen Rückschluss auf eine
tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der Honorierung des Gf zulassen. Zum
Vorbringen der Bw, wonach der Gf alle Kreditverträge bei der Bank
unterschrieben habe und somit persönlich dafür hafte bzw die Bank
für die Erhöhung des Bankrahmens die persönliche Haftung und
Sicherstellung des Gf verlangte ist auf das Erkenntnis des VwGH v 31.3.2003,
2003/14/0023 zu verweisen, demzufolge auch das Risiko, das der Ges-Gf im Falle
der Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der Ges
trägt, der Gesellschaftersphäre zuzurechnen ist und damit kein
Unternehmerwagnis im Bereich der Geschäftsführungstätigkeit
darstellt.
In die Überlegungen
hinsichtlich eines etwaigen Unternehmerwagnisses sind auch Wagnisse
einzubeziehen, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben. Da von der Bw diesbezüglich keine Aufwendungen, die der
Gf zu tragen gehabt hätte, angeführt hat, ist auch ein
ausgabenseitiges Unternehmerrisiko jedenfalls auszuschließen.
Da die erforderliche
tatsächliche Beeinflussung der Einnahmen- als auch der Ausgabenseite
seitens des Gf von der Bw nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden
konnte, war von Seiten der Abgabenbehörde davon auszugehen, dass im
gegenständlichen Fall die Merkmale der behaupteten Selbständigkeit aus
den oben angegebenen Gründen nicht im Vordergrund standen (vgl VwGH vom
20.3.2002, 2001/15/0155).
Zusammenfassend kann gesagt
werden, dass aus folgenden Gründen davon auszugehen ist, dass die
Voraussetzungen einer Betätigung im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 vorliegen:
Aus
der auf Dauer angelegten leitenden Tätigkeit für die Bw kann die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus abgeleitet werden.
Im
Hinblick auf die tatsächliche Entwicklung der Jahresentlohnung des Gf ist
auszuschließen, dass Herrn A in seiner Stellung als Gf ein
tatsächliches, ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis getroffen
hat.
Dass sich ein Unternehmerrisiko aus stark schwankenden und ins Gewicht
fallenden Ausgaben ergeben hätte, das der Gf aus eigenem hätte tragen
müssen, wird in der Berufung auch gar nicht behauptet.
Die
Tatsache der laufenden Entlohnung ergibt sich bereits aus den in den
Jahresabschlüssen der Bw in Ansatz gebrachten Sachbezügen (20 %
Privatanteil bei Leasing-PKW).
Da zur Bemessungsgrundlage des
DB und DZ alles heranzuziehen ist, was dem Gesellschafter-Gf an Vergütungen
jedweder Art im Streitzeitraum gewährt wurde und im Rahmen der
Lohnsteuerprüfung der 20 % Anteil für die private Nutzung der
Leasing-PKWs laut Jahresabschlüsse in der Bemessungsgrundlage des DB und DZ
nicht berücksichtigt wurde, ergibt sich folgende Neuberechnung von DB und
DZ:
|
Zeitraum
|
Gf-Bezüge
|
20 %
PKW-Privatanteil
|
Bemessungs-grundlage
lt BE
|
4,5 %
DB
|
0,53 %
DZ
2000:
0,52 %
2001:
0,51 %
|
1997
|
73.292,47 S
|
27.042,46 S
|
100.334,93 S
|
4.515,07 S
|
531,78 S
|
1998
|
133.959,93 S
|
21.266,48 S
|
155.226,41 S
|
6.985,19 S
|
822,70 S
|
1999
|
77.897,74 S
|
12.433,84 S
|
90.331,58 S
|
4.064,92 S
|
478,76 S
|
2000
|
72.276,60 S
|
24.614,15 S
|
96.890,75 S
|
4.360,08 S
|
503,83 S
|
2001
|
118.767,46 S
|
28.883,05 S
|
147.650,51 S
|
6.644,27 S
|
753,02 S
|
Summe
|
|
|
|
26.569,53 S
|
3.090,09 S
|
|
|
|
|
1.930,88 €
|
224,57 €
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
26. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4368-W/02
- Stammnummer
- 12901
- Gültig
- 26.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF