Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1272-W/03
DB- und DZ-Pflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1272-W/03vom 20.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Regelmäßige Bezüge von wesentlich beteiligten Gesellschaftern, die in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen, sind DB- und DZ-pflichtig. Die Ausübung einer Geschäftsführungsfunktion ist nicht Voraussetzung für die Unterordnung unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes Tulln betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum Jänner 1997 bis
Dezember 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.
Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungs-
oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder
einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw.
für die Bezüge des zu 100 % am Stammkapital beteiligten
Gesellschafters und Prokuristen Herrn A DB und DZ zu entrichten habe, weil diese
Bezüge zu Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
führen. Die Geschäftsführerin (GF) war in den o.a.
Streitjahren Frau B, die keinen Anteil am Stammkapital hielt. Bei der Bw.
fand für den Prüfungszeitraum Jänner 1997 bis Dezember 2001 eine
Prüfung der Aufzeichnungen gem. § 151 BAO in Verbindung mit § 86
EStG 1988 (Lohnsteuerprüfung) statt, wobei für den
Veranlagungszeitraum 1997 bis 2001 davon ausgegangen wurde, dass der zu 100 %
beteiligte Gesellschafter, Herr A, Dienstnehmer im Sinne des § 41 FLAG
(Familienlastenausgleichsgesetz) und des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
sei. Weiters erfordere die Tätigkeit des Alleingesellschafters seine
persönliche Arbeitsleistung, weshalb von einer Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Bw. ausgegangen werde. Die Entlohnung des
Alleingesellschafters erfolge in gleichbleibenden Monatsbezügen und sei
nicht erfolgsabhängig. Ein Unternehmerwagnis des Alleingesellschafters
liege daher im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Finanzamtes nicht
vor. Von der Bemessungsgrundlage der u.a. Bezüge seien im o.a.
Zeitraum weder DB noch DZ einbehalten und an das Finanzamt abgeführt
worden, weshalb folgende Abgaben an DB und DZ betreffend der u.a. Bezüge
von der Bw. mittels des im Spruch genannten Bescheides nachgefordert werden
mussten (alle Beträge in Schilling):
|
Zeitraum
|
Bemessungs-grundlage
|
4,5
% für DB
|
=
DB
|
1-12/1997
|
276.000
|
x 0,045 =
|
12.420
|
1-12/1998
|
357.500
|
x 0,045 =
|
16.065
|
1-12/1999
|
302.500
|
x 0,045 =
|
13.612
|
1-12/2000
|
295.000
|
x 0,045 =
|
13.275
|
1-12/2001
|
130.000
|
x 0,045 =
|
5.850
|
Summe:
|
|
|
61.222
|
Zeitraum
|
Bemessungs-grundlage
|
für DZ
|
=
DZ
|
1-12/1997
|
276.000
|
x 0,0053 =
|
1.463
|
1-12/1998
|
357.500
|
x 0,0053 =
|
1.895
|
1-12/1999
|
302.500
|
x 0,0053 =
|
1.603
|
1-12/2000
|
295.000
|
x 0,0052 =
|
1.534
|
1-12/2001
|
130.000
|
x 0,0051 =
|
663
|
Summe:
|
|
|
7.158
In der dagegen eingebrachten
Berufung sowie in den Schriftsätzen vom 30. August 2002,
22. Oktober 2002 und 1. Juli 2003 führt die Bw. im Wesentlichen wie
folgt aus:
Herr
A habe die o.a. Einkünfte gem. § 23 EStG 1988 versteuert.Im
gegenständlichen Fall handle es sich nicht um Zahlungen an eine an der Bw.
beteiligte Person im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988, sondern um Zahlungen im
Sinne des § 25 EStG 1988, weshalb keine DB- und DZ-Pflicht
bestehe.
Herr
A versteuere seine Einnahmen aus der GesmbH als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb.
Für
Herrn A sei kein Geschäftsführervertrag abgeschlossen worden.
Herr
A sei im Betrieb für die Erstellung von Drucksorten zuständig.
Außer
den Einnahmen bei der Bw. beziehe Herr A noch weitere Einkünfte.
Er
erhalte einen Fixbezug aufgeteilt in zwölf Monatsbeträge.
Da
Herr A fast ausschließlich allein arbeite und ihm die GesmbH zu 100 %
gehöre, könne er seine Einnahmen aus der GesmbH völlig frei
gestalten.
In
den letzten Jahren seien keine Arbeitsmittel von Herrn A gekauft worden, weshalb
auch keine Rechnungen an die Bw. gestellt worden seien.
Die
Bw. verfüge über kein eigenes Kfz, Reisekosten seien in den Jahren
2000 nur zweimal, in den Jahren 2001 und 2002 überhaupt nicht ersetzt
worden.
Bei
Krankheit oder Urlaub würden die monatlichen Zahlungen nicht weiter
ausbezahlt werden.
Herr
A könne sich bei seiner Leistungserbringung nicht vertreten lassen.
Arbeitszeit
und Arbeitsort könnten von Herrn A frei gewählt werden.
Die
Bw. führe weiters aus, dass Herr A bei seiner Arbeit die Betriebsmittel der
Bw. in Anspruch nehme.
Die
Bw. beantrage daher die o.a. Bezüge nicht dem DB und DZ zu
unterziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der
wesentlich beteiligte Gesellschafter hielt in den Streitjahren einen Anteil von
100 % am Stammkapital der Bw.
Der
wesentlich beteiligte Gesellschafter ist für sämtliche Bereiche der
Gesellschaft verantwortlich, da er fast ausschließlich allein in der
Gesellschaft arbeitet.
Der
wesentlich beteiligte Gesellschafter unterlag keinerlei Weisungen, war an keine
feste Arbeitszeit und keinen fixen Arbeitsort gebunden.
Die
laufenden Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafters setzten sich in
den Kalenderjahren 1997 bis 2001 lt. den vorgelegten Gehaltskonten wie folgt
zusammen (alle Beträge in
Schilling):
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Jänner
|
21.000
|
27.500
|
27.500
|
20.000
|
10.000
|
Februar
|
21.000
|
27.500
|
27.500
|
20.000
|
10.000
|
März
|
21.000
|
27.500
|
27.500
|
20.000
|
10.000
|
April
|
21.000
|
27.500
|
27.500
|
20.000
|
10.000
|
Mai
|
21.000
|
27.500
|
27.500
|
20.000
|
10.000
|
Juni
|
21.000
|
27.500 +
27.500
|
27.500
|
20.000
|
10.000
|
Juli
|
25.000
|
27.500
|
27.500
|
20.000
|
10.000
|
August
|
25.000
|
27.500
|
27.500
|
20.000
|
10.000
|
September
|
25.000
|
27.500
|
27.500
|
20.000
|
10.000
|
Oktober
|
25.000
|
27.500
|
27.500
|
20.000
|
10.000
|
November
|
25.000
|
27.500
|
27.500
|
70.000
|
20.000
|
Dezember
|
25.000
|
27.500
|
|
25.000
|
10.000
|
Summe:
|
276.000
|
357.500
|
302.500
|
295.000
|
130.000
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Bw.
stellen sich im Vergleich zu den Bezügen des wesentlich beteiligten
Gesellschafters in den Jahren 1997 bis 2001 wie folgt dar (alle Beträge in
Schilling):
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb der Bw. (lt. Bescheid)
|
15.006
|
-68.261
|
-39.093
|
48.622
|
147.676
|
Bezüge:
|
276.000
|
357.500
|
302.500
|
295.000
|
130.000
Vom
wesentlich beteiligten Gesellschafter waren lediglich fallweise Reisekosten
selbst zu tragen, die aber keine ins Gewicht fallende Ausgaben im Hinblick auf
seine Tätigkeit darstellen (im Betriebsausgabenpauschale
gedeckt).
Diese Feststellungen ergeben
sich aus den von der Bw. vorgelegten Schriftsätzen und Buchungsunterlagen,
Bilanzen und Körperschaftsteuererklärungen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich
folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 818/1993, normiert
u.a.: Dienstnehmer im Sinne der Regelungen betreffend den
Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF StRefG
1993, BGBl. I Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Judikatur ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG dahingehend auszulegen, dass
der Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich
2) der letztgenannten Bestimmung
erfaßt.
§ 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 normiert u.a.:
Unter
die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit fallen nur die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.Eine Person ist dann
wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am
Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 %
beträgt.
§
47 Abs. 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Die gesetzliche
Grundlage für die Erhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet
für die Streitjahre bis 1998 § 57 Abs. 7 und 8 des
Handelskammergesetzes (HKG), ab 1999 § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41
Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061, und vom
18.7.2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten
Erkenntnisse entnommen werden kann, werden Einkünfte nach § 22 Z 2
zweiter Teilstrich EStG 1988 vom wesentlich beteiligten
Gesellschafter einer GesmbH dann erzielt, wenn
- bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse -
feststeht,
dass
der wesentlich beteiligte Gesellschafter zufolge kontinuierlicher und über
einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft
eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind.
Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem
Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des
durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des
steuerlichen Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem eine
feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2002, 2002/15/0160).
Vor dem Hintergrund der o.a. Rechtsprechung gehen
daher die Ausführungen der Bw. ins Leere, wonach der Alleingesellschafter
keine fixen Arbeitszeiten und keinen fixen Arbeitsort hat.
Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis ist somit das tatsächlich verwirklichte
Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend.
Auch wenn der Gesellschafter nicht als
Geschäftsführer fungiert, spricht doch der Umstand, dass der
wesentlich beteiligte Gesellschafter fast ausschließlich allein arbeitet,
dass er im operativen Bereich für sämtliche Belange der Bw.
zuständig ist.
Die Art und der Umfang der Tätigkeit des
wesentlich beteiligten Gesellschafters geben jedenfalls das Bild einer
umfassenden und langfristigen Eingliederung in den betrieblichen Organismus
wieder.
Es besteht daher kein Zweifel, dass im
gegenständlichen Fall die Erbringung der persönlichen Arbeitsleistung
des wesentlich beteiligten Gesellschafters im Vordergrund steht und nicht das
Erbringen eines konkreten Arbeitserfolges.
Auch der Umstand, dass sich der wesentlich
beteiligte Gesellschafter bei seiner Leistungserbringung lt. Bw. nicht vertreten
lassen kann, stellt ein Indiz dafür dar, dass vom Gesellschafter seine
persönliche Arbeitsleistung geschuldet wird. Es ist daher aufgrund
der bis dato geübten Praxis davon auszugehen, dass der wesentlich
beteiligte Gesellschafter auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus der Bw. bildet und seine Tätigkeit im Interesse
dieses Organismus ausübt.
Da auch im Rahmen von Dienstverhältnissen im
Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 bei Angestellten in leitender Funktion
Freiheiten hinsichtlich der Aufgaben-, Arbeits- und Zeiteinteilung durchaus
üblich sind, spricht auch dieser Umstand nicht gegen eine Eingliederung des
wesentlich beteiligten Gesellschafters in den Organismus der Bw.
Dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter auf
Grund seiner 100 %igen Beteiligung sowohl den Geschäftsablauf als auch sein
Gehalt allein bestimmen kann, ist im gegenständlichen Zusammenhang (wie
auch aus arbeits- oder sozialversicherungsrechtlicher Sicht) ohne
Bedeutung.
Schließlich ist auch die zivilrechtliche
Einordnung des Leistungsverhältnisses für die Beurteilung des
Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
irrelevant (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 24.9.2002, 2001/14/0142).
Auch ein Unternehmerrisiko, das
der wesentlich beteiligte Gesellschafter im Rahmen seiner Tätigkeit und
nicht als Gesellschafter der Bw. zu tragen hat, kann den
Berufungsausführungen nicht entnommen werden. Denn ein
Unternehmerrisiko ist nur dann gegeben, wenn der Leistungserbringer die
Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als
auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den
finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst zu
gestalten. Eine solche maßgebliche Beeinflussung ist aber
angesichts der vereinbarten Fixbezüge nicht ersichtlich. Wesentliche
Abweichungen sind im gegenständlichen Fall nicht erkennbar.
Auch die ins Treffen
geführten Einnahmenschwankungen lassen sich nicht als Ausfluss eines
Unternehmerrisikos des wesentlich beteiligten Gesellschafters darstellen, da ein
Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten der Bw. (vgl. hiezu auch die
o.a. Übersicht der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Bw. und der
Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafters) nicht ersehen werden
kann.
Aus den vorgelegten Bezügekonten ist
unstrittig ein laufender nahezu gleichbleibender Bezug zu entnehmen (vgl. obige
Aufstellung), weshalb schon die faktische Gestaltung des
Vertragsverhältnisses ein Unternehmerrisiko des wesentlich beteiligten
Gesellschafters nicht erkennen lässt. Auch selbst zu tragenden
Ausgaben, die ein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis darstellen, wurde
seitens der Bw. nicht behauptet.
Aufgrund obiger Ausführungen ergibt sich,
dass die in der Berufung vorgebrachten Einwände, nicht geeignet sind, das
Vorliegen eines im gegenständlichen Fall vorliegenden Unternehmerrisikos
des wesentlich beteiligten Gesellschafters hinsichtlich der Entlohnung für
seine Tätigkeit für die Bw. zu begründen. Dass der
wesentlich beteiligte Gesellschafter nicht die Aufgaben der (handelsrechtlichen)
Geschäftsführung wahrgenommen hat, sondern ausschließlich im
operativen Bereich der GesmbH tätig geworden ist, steht einer
Übernahme der in der oben genannten Judikatur erarbeiteten Grundsätze
im gegenständlichen Fall nicht entgegen, weil die Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG und die Vorschrift des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft
wesentlich Beteiligten nicht abstellen. Entscheidend für die
Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ist das
Vorliegen einer Beschäftigung des wesentlich Beteiligten für die
Gesellschaft, welche die oben wiedergegebenen, von der Judikatur der
Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes entwickelten Kriterien
erfüllt (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 19.12.2001, 2001/13/0151 und vom
30.4.2003, 2001/13/0320).
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass aus
folgenden Gründen davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen einer
Betätigung im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
vorliegen:
Aus
der auf Dauer angelegten operativen Tätigkeit für die Bw., kann die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus abgeleitet werden.
Im
Hinblick auf die tatsächliche Entwicklung der Jahresentlohnung des GF ist
auszuschließen, dass den Gesellschafter A ein tatsächliches, ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis getroffen hat.Dass sich ein
Unternehmerrisiko aus stark schwankenden und ins Gewicht fallenden Ausgaben
ergeben hätte, das der Alleingesellschafter aus eigenem hätte tragen
müssen, wird in der Berufung auch gar nicht behauptet.
Die
Tatsache der laufenden Entlohnung steht nicht in
Streit.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
20. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1272-W/03
- Stammnummer
- 6801
- Gültig
- 20.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF