Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1445-W/04
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1445-W/04vom 21.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Dr. Jakob Schmalzl gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck/Leitha
betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen
(DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum
1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1996 sowie
1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1999
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen
Bescheide werden abgeändert.
Für die Jahre 1994 bis 1996 wird
der DB mit 5.337,09 € (= 73.440 S) und der DZ mit 580,95 € (= 7.994 S)
und für die Jahre 1997 bis 1999 wird der DB mit 5.506,64 €
(= 75.773 S) und der DZ mit 648,02 € (= 8.917 S)
festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben sind
dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.
Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungs-
oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
Die Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw. für die Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers DB und DZ zu entrichten habe, weil
diese Bezüge zu Einkünften im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 führen.
Geschäftsführer (GF) war in den
Streitjahren Herr A, der einen Anteil von
100 % am Stammkapital
hielt.
Bei der Bw. fand für den
Prüfungszeitraum 1. Jänner 1994 bis 31.
Dezember 1996 sowie vom 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 1999 eine
Prüfung der Aufzeichnungen gem. § 151 BAO in Verbindung mit § 86
EStG 1988 (Lohnsteuerprüfung) statt, wobei für den
Veranlagungszeitraum 1994 bis 1999 davon ausgegangen wurde, dass der zu
100 % beteiligte Geschäftsführer,
Herr A, Dienstnehmer im Sinne des § 41 FLAG
(Familienlastenausgleichsgesetz) und des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
sei.
Von der Bemessungsgrundlage der u.a. GF-Bezüge seien in den
Jahren 1994 bis 1999 weder DB noch DZ
einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden, weshalb folgende Abgaben
betreffend der GF-Bezüge von der Bw. mittels der im Spruch genannten
Bescheide nachgefordert werden mussten (vgl. Beilage zum
Lohnsteuerprüfungsbericht; alle Beträge in Schilling):
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
4,5
% für DB
|
=
DB
|
1-12/94
|
420.000
|
x 0,045 =
|
18.900
|
1-12/95
|
480.000
|
x 0,045 =
|
21.600
|
1-12/96
|
480.000
|
x 0,045 =
|
21.600
|
Summe:
|
|
|
62.100
|
|
|
|
|
1-12/97
|
480.000
|
x 0,045 =
|
21.600
|
1-12/98
|
388.216
|
x 0,045 =
|
17.470
|
1-12/99
|
549.614
|
x 0,045 =
|
24.732
|
Summe:
|
|
|
63.802
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
für DZ
|
=
DZ
|
1-12/94
|
420.000
|
x 0,004 =
|
1.680
|
1-12/95
|
480.000
|
x 0,0053 =
|
2.544
|
1-12/96
|
480.000
|
x 0,0053 =
|
2.544
|
Summe:
|
|
|
6.768
|
|
|
|
|
1-12/97
|
480.000
|
x 0,0053 =
|
2.544
|
1-12/98
|
388.216
|
x 0,0053 =
|
2.057
|
1-12/99
|
549.614
|
x 0,0053 =
|
2.913
|
Summe:
|
|
|
7.514
Trotz schwankender Gewinne in den Jahren 1994 bis
1999 sei die Entlohnung des GF durch einen monatlichen Dauerauftrag i.H.v.
35.000 S (1994) bzw. 40.000 S (1995 bis 1999) erfolgt, wobei 1998 eine Anpassung
i.H.v. -91.784 S und 1999 i.H.v. +69.614 S vorgenommen worden sei.
Berufung
vom 22. Dezember 1997 sowie Schriftsatz vom 24. Juni
1997:
In der gegen die Festsetzungen
des Finanzamtes eingebrachten o.a. Schriftsätzen führt die Bw. im
Wesentlichen wie folgt aus:
Gemäß
Punkt I des GF-Werkvertrages vom 1. Jänner 1996 habe der GF der
Gesellschaft folgende Leistungen zu erbringen:
Auftragsannahme, Planung,
Bauleistung, Arbeitseinteilung und Endabnahme mit allen dazugehörenden
Agenden.
Der
GF sei an betriebliche Ordnungsvorschriften, wie Arbeitszeit, nicht
gebunden.
Der
GF übe seine Büro-Tätigkeit in von der Bw. gemieteten
Räumlichkeiten aus.
Der
GF könne sich auch bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch seine
Gattin vertreten lassen.
Gem.
Punkt IV des Werkvertrages habe der GF Anspruch auf ein erfolgsabhängiges
Entgelt, welches wie folgt zu berechnen sei:
Rohertrag x 24 % minus
Personalaufwand x 24 %
Beiträge
zur GSVG habe der GF selbst zu tragen.
Da
im gegenständlichen Fall nicht alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
beim GF vorliegen, beantrage die Bw. daher die Aufhebung des o.a.
Bescheides.
Berufung
vom 15. Mai 2001 sowie Schriftsatz vom 27. August
2003:
In der gegen die Festsetzungen
des Finanzamtes eingebrachten o.a. Schriftsätzen führt die Bw. im
Wesentlichen wie folgt aus:
Der
GF sei zu 75 % an der Gesellschaft beteiligt gewesen.
Im Schriftsatz vom
27. August 2003 sei der zu 100 % an der Gesellschaft beteiligte GF für die
Leitung aller Agenden einer Baufirma beginnend mit Auftragsakquisiton, Planung,
Einkauf, Arbeitseinteilung, Bauüberwachung bis zur Endabnahme der
errichteten Bauwerke verantwortlich gewesen.
Der
GF könne sich von seiner als Dienstnehmerin beschäftigten Gattin
vertreten lassen.
Die
GF-Entlohnung erfolge gem. Werkvertrag erfolgsabhängig.
Nach
Ansicht der Bw. genüge das Fehlen eines einzigen Merkmales eines
Dienstverhältnisses, um vom Fehlen einer DB/DZ-Pflicht zu
sprechen.
Der Vorhalt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 9. Dezember 2004, blieb von der Bw. bis
dato ohne Angabe von Gründen unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde mangels Beantwortung
des Vorhaltes vom 9. Dezember 2004 als erwiesen angenommen und der Entscheidung
zu Grunde gelegt:
Der
GF war in den Streitjahren wesentlich am Stammkapital der Bw. beteiligt.
Der
GF hat mit der Bw. am 1. Jänner 1996 einen unbefristeten "Werkvertrag"
abgeschlossen.
Der
GF unterliegt keiner festen Arbeitszeit und hat keinen Anspruch auf
Krankengeld.
Eine
Vertretung durch die als Dienstnehmerin beschäftigte Gattin ist aufgrund
der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht möglich.
Der
GF-Bezug wurde in den Streitjahren in gleichbleibender Höhe
ausbezahlt.
Die
Bw. verfügte über mehrere
Betriebs-Kfz.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der
Bw. vorgelegten Schriftsätzen, abverlangten Buchungsunterlagen und wurden
auf Grund folgender Umstände und Überlegungen getroffen:
zu a) Das
Beteiligungsverhältnis des GF ist dem Firmenbuch Nr. 361b zu
entnehmen.
zu b) Dies
ist dem Schriftsatz vom 1. Jänner 1996 zu entnehmen.
zu c,d) Dies
ist den Vorhaltsbeantwortungen vom 24. Juni 1997 und vom 27. August 2003 zu
entnehmen.
zu e) Im Jahr
1994 bezog der GF Bezüge i.H.v. 420.000 S (= 35.000 x 12 Monate).
In
den Jahren 1995 bis 1999 betrugen die GF-Bezüge lt. den
GF-Bezügekonten 480.000 S, die lt. Betriebsprüfung á 40.000 S
mittels Dauerauftrag monatlich überwiesen wurden, wobei 1998 eine Anpassung
i.H.v. -91.784 S und 1999 i.H.v. +69.614 S vorgenommen wurde.
zu f) Dies
ist aus den vorgelegten Jahresabschlüssen ersichtlich.
Dieser Sachverhalt war rechtlich
folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 818/1993, normiert
u.a.:
Dienstnehmer im Sinne der Regelungen betreffend den
Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF StRefG
1993, BGBl. I Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Judikatur ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG dahingehend auszulegen, dass
der Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich
2) der letztgenannten Bestimmung
erfasst.
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
normiert u.a.:
Unter
die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit fallen nur die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 %
beträgt.
§
47 Abs. 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem im Rahmen
eines verstärkten Senates am 10.11.2004 getroffenen Erkenntnis,
2003/13/0018, in Abkehr von der bisher vertretenen Rechtsauffassung zur Ansicht
gelangt, dass bei der Überprüfung der Voraussetzungen einer Erzielung
von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 die Kriterien des
Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung
in den Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem
Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert
ist.
Dieses für die Erfüllung des
Tatbestandes der Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 notwendige Merkmal wird nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde.
Im gegenständlichen Fall ist die für
eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Bw. wesentliche
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der o.a. umfangreichen Aufgaben der Geschäftsführung,
wie sie u.a. im "Werkvertrag" vom 1. Jänner 1996 sowie in den
Schriftsätzen vom 24. Juni 1997 und 27. August 2003 ausgeführt wurden,
gegeben.
Auch ist eine mögliche Vertretung des GF
durch seine Gattin bloß behauptet worden, jedoch für die
Abgabenbehörde nicht vorstellbar, da lt. § 6 des
Gesellschaftsvertrages nur der GF einzelzeichnungsberechtigt ist und in
gewerberechtlicher Hinsicht mangels Befähigung (zum Baumeister) der Gattin
die Voraussetzung für eine Vertretung fehlt.
Ebenso mangelt es an der Glaubwürdigkeit
erfolgsabhängiger Entlohnung des GF bei nahezu gleichbleibenden
GF-Bezügen, weshalb auch nicht von einem Unternehmerrisiko des GF
auszugehen war (eine nachprüfbare Berechnung der GF-Bezüge wurde trotz
Vorhalt bis dato von der Bw. nicht vorgelegt; alle Beträge in
Schilling):
|
Jahr
|
Gewinn
lt. Bilanz
|
GF-Bezug
|
1994
|
871.734
|
420.000
|
1995
|
138.186
|
480.000
|
1996
|
79.263
|
480.000
|
1997
|
73.464
|
480.000
|
1998
|
15.867
|
388.216
|
1999
|
69.344
|
549.614
Auch ein ins Gewicht fallendes ausgabenseitiges
Unternehmerwagnis aufgrund selbst zu tragender Ausgaben, konnte die Bw (trotz
Vorhalt) nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen.
§ 15 Abs. 1 EStG 1988 normiert
u.a.:
Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen
Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z
4 bis 7 zufließen.
§ 15 Abs. 2 EStG 1988 normiert:
Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung,
Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung
und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchsortes anzusetzen.
Da zur Bemessungsgrundlage des DB und DZ alles
heranzuziehen ist, was dem Gesellschafter-GF an Vergütungen jedweder Art in
den Streitjahren gewährt wurde.
Wie bereits im Vorhalt vom 9. Dezember 2004
ausführlich dargestellt, ist für den Vorteil einer unentgeltlichen
Nutzung mehrerer Betriebs-Kfz für Privatfahrten in Anlehnung an die
Sachbezugsordnung ein "Vergütungswert" für jedes einzelne Betriebs-Kfz
anzusetzen, d.h. dass die Zurechnung auch mehrmals festgesetzt werden
kann.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals in
seinen Erkenntnissen ausgesprochen hat, ist auch im gegenständlichen Fall
nach der Lebenserfahrung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse (GF
ist Alleingesellschafter und Alleinmachthaber bei der Bw.) von einer
Privatnutzung der Betriebs-Kfz auszugehen. Auch liegt ein nach außen hin
erkennbar ausgesprochenes Verbot der Privatnutzung der Betriebs-Kfz durch den
GF, nicht vor (vgl. VwGH vom 3.5.2000, 99/13/0186).
Weiters wurde bereits
im Vorhalt vom 9. Dezember 2004 darauf verwiesen, dass aus der bloßen
Existenz eines Privatfahrzeuges des GF allein nicht zwingend auf das
Unterbleiben jeglicher privater Nutzung des Betriebs-Kfz zu schließen ist
(vgl. VwGH vom 22.3.2000, 99/13/0164).
Um aber die private Nutzung des Firmen-Kfz genau ermitteln
zu können, wurde die Bw. im Vorhalt vom 9. Dezember 2004 ersucht, einen
entsprechenden Nachweis (Fahrtenbuch oder ähnlicher Nachweis) zu
erbringen.
Da die Bw. aber bis dato weder diesen geforderten Nachweis
noch andere brauchbare Anhaltspunkte für das Ausmaß und den Wert der
Privatnutzung des Firmen-PKW erbracht hat, wird in Anlehnung an die
Sachbezugsverordnung eine zusätzliche GF-Vergütung i.H.v. 7.000 S
monatlich für die Streitjahre 1994 bis 1999 für die private Nutzung
des Firmen-Kfz festgesetzt, da davon auszugehen ist, dass der in dieser
Verordnung festgesetzte Betrag das übliche Ausmaß einer Privatnutzung
eines Firmen-Kfz widergibt, und weitergehende Ermittlungen der Behörde
schon deshalb nicht zumutbar sind, da die Vertreter der Bw. offensichtlich nicht
bereit sind, diese in ihren diesbezüglichen Bemühungen zu
unterstützen.
Diese Hinzurechnung wurde der
Bw. ebenfalls im Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 mitgeteilt, sodass der DB bzw.
DZ wie folgt neu festzusetzen ist (BE = Berufungs-entscheidung; alle
Beträge in Schilling):
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
4,5
% für DB
|
DB
lt. BE
|
=
DB bisher
|
Diff.
zur bisherigen Festsetzung:
|
1-12/94
|
504.000
(=
420.000
+ 84.000 Kfz)
|
x 0,045 =
|
22.680
|
18.900
|
|
1-12/95
|
564.000
(=
480.000
+ 84.000 Kfz)
|
x 0,045 =
|
25.380
|
21.600
|
|
1-12/96
|
564.000
(=
480.000
+ 84.000 Kfz)
|
x 0,045 =
|
25.380
|
21.600
|
|
Summe:
|
|
|
73.440
|
62.100
|
11.340
|
|
|
|
|
|
|
1-12/97
|
564.000
(=
480.000
+ 84.000 Kfz)
|
x 0,045 =
|
25.380
|
21.600
|
|
1-12/98
|
472.216
(=
388.216
+ 84.000 Kfz)
|
x 0,045 =
|
21.250
|
17.470
|
|
1-12/99
|
633.614
(=
549.614
+ 84.000 Kfz)
|
x 0,045 =
|
28.512
|
24.732
|
|
Summe:
|
|
|
75.142
|
63.802
|
11.340
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
für DZ
|
DZ
lt. BE
|
=
DZ bisher
|
Diff.
zur bisherigen Festsetzung:
|
1-12/94
|
504.000
(=
420.000
+ 84.000 Kfz)
|
x 0,004 =
|
2.016
|
1.680
|
|
1-12/95
|
564.000
(=
480.000
+ 84.000 Kfz)
|
x 0,0053 =
|
2.989
|
2.544
|
|
1-12/96
|
564.000
(=
480.000
+ 84.000 Kfz)
|
x 0,0053 =
|
2.989
|
2.544
|
|
Summe:
|
|
|
7.994
|
6.768
|
1.226
|
|
|
|
|
|
|
1-12/97
|
564.000
(=
480.000
+ 84.000 Kfz)
|
x 0,0053 =
|
2.989
|
2.544
|
|
1-12/98
|
472.216
(=
388.216
+ 84.000 Kfz)
|
x 0,0053 =
|
2.503
|
2.057
|
|
1-12/99
|
633.614
(=
549.614
+ 84.000 Kfz)
|
x 0,0053 =
|
3.358
|
2.913
|
|
Summe:
|
|
|
8.850
|
7.514
|
1.336
Der
DB und DZ für die Jahre 1994 bis 1996 wird daher wie folgt neu festgesetzt
(S = Schilling, € =
Euro):
|
|
Lt.
Bescheid
v.
2.12.1997
|
Hinzurechnung
lt. BE
|
Summe
S
|
Summe
€
|
DB
|
62.100
|
11.340
|
73.440
|
5.337,09
|
DZ
|
6.768
|
1.226
|
7.994
|
580,95
Der
DB und DZ für die Jahre 1997 bis 1999 wird daher wie folgt neu festgesetzt
(S = Schilling, € =
Euro):
|
|
Lt.
Bescheid
v.
1.12.2004
|
Hinzurechnung
lt. BE
|
Summe
S
|
Summe
€
|
DB
|
64.433
(= 4.682,53
€)
|
11.340
|
75.773
|
5.506,64
|
DZ
|
7.581
(= 550,93
€)
|
1.336
|
8.917
|
648,02
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
21. Jänner 2005
Der Referent:
Dr. Folk
Oberrat
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-Geschäftsführerwesentliche Beteiligungregelmäßige BezügeEingliederungUnternehmerrisiko
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1445-W/04
- Stammnummer
- 13657
- Gültig
- 21.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF