Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0388-F/02
Geschäftsführerbezüge sind DB-pflichtig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0388-F/02vom 21.12.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 2. Juli 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 12. Juni 2002 betreffend Haftung des
Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 für den Zeitraum
1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum 1997 bis 2001
wird mit € 30.217,36 (bisher € 30.315,00) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Laut Bericht gemäß
§ 151 BA0 vom 12. Juni
2002 betreffend die über den Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis 31.
Dezember 2001 durchgeführte Lohnsteuerprüfung wurden die Bezüge
(Entlohnung/Entnahmen) der Geschäftsführer (GF) der Berufungswerberin
(Bw) gemäß
§ 41 Abs 1 FLAG dem Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
unterworfen. Der Lohnsteuerprüfer stellte fest, dass ein deutlich ins
Gewicht fallendes Unternehmerrisiko der an der Bw Beteiligten Einkünften
iSd § 22 Abs 2 Z 2 EStG 1988 entgegenstünde. Ein Unternehmerrisiko
liege aber nur dann vor, wenn der Leistungserbringer die Möglichkeit hat,
im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten könne. Die Gesellschafter seien
auf Dauer entgeltlich tätig und somit in den Betrieb der Bw eingegliedert
gewesen. Die Entlohnung/Entnahmen erfolgten laufend, und zwar auch bei
Abwesenheit, Urlaub udgl. Mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 12. Juni 2002
wurden der Bw daher insgesamt € 30.315,00 an Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und € 2.987,00 an Zuschlag zu
diesem zur Zahlung vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid berief die Berufungswerberin (Bw) mit
Eingabe vom 2. Juli 2002 und führte hiezu aus, dass in Bezug auf die im
Bescheid angeführte Standardbegründung, die sich in keiner Weise mit
dem tatsächlichen Sachverhalt auseinandersetzt werde folgender Rechtssatz
des Verwaltungsgerichtshofes, GZ 2001/13/0055 vom 12. September 2001, zitiert:
"Mit der schablonenhaften Aneinanderreihung von Textbausteinen über die
Widerlegung gegen die Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 häufig vorgebrachter Argumente, ohne Rücksicht darauf, ob
solche Argumente im konkreten Fall überhaupt geltend gemacht worden sind,
lässt sich ein über den Dienstgeberbeitrag aus der Vergütung
für einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
absprechender Bescheid jedenfalls dann nicht tragfähig begründen, wenn
ein Sachverhalt vorgetragen wurde, der nicht von vornherein ungeeignet ist, das
Vorliegen der Kriterien für eine Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 durch den betroffenen
Gesellschafter-Geschäftsführer in Frage zu stellen."
Da der Bw die Ansicht bzw rechtliche Beurteilung der
Behörde im gegenständlichen Fall aufgrund der Bescheidbegründung
nicht bekannt sein kann, werde aus folgenden Gründen Berufung gegen
eingangs bezeichneten Bescheid.
Aus den der Behörde vorgelegten
Geschäftsführungsverträgen gehe unzweifelhaft das
Unternehmerwagnis der GF hervor. Die Bw beziehe sich hiebei auf eine
Entscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg hinsichtlich der
Beurteilung der vertragsgegenständlichen Gestaltung der
Geschäftsführerentlohnung in einem gleichgelagerten Fall. Die
Finanzlandesdirektion führe in ihrer Entscheidung GZ RV 757/1-V6/98 aus,
dass gegen ein Dienstverhältnis jedenfalls der Abschluss eines
Geschäftsführervertrages, in dem das Unternehmerwagnis klar zum
Ausdruck kommt, spreche. Diese Entscheidung sei der Lohnsteuerprüfung
ebenfalls vorgelegt und in Kopie überlassen worden. Der VGH führe im
Rechtssatz zum Erkenntnis GZ 2001/13/0242 vom 19. Dezember 2001 folgendes
aus:
"Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft."
Im vorliegenden Fall handle es sich um eine GmbH die im
freiberuflichen Bereich tätig wird. Die Ausübung dieser Tätigkeit
sei alleine von den Berufszulassungen der geschäftsführenden Organe
abhängig. Die Gewinnsituation in kleinen freiberuflichen GmbH's, wie der
vorliegenden mit zwei 50:50 Gesellschaftern, sei nur von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
der Geschäftsführer sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängig. Die enge Bindung der
Geschäftsführerentlohnung an das Betriebsergebnis widerspiegle die
Verlagerung eines großen Teiles des Unternehmerrisikos von der GmbH auf
den GF in klarer Weise. Es werde daher beantragt, den gegenständlichen
Haftungsbescheid auf 0,-- abzuändern und die vorgeschriebenen Abgaben zu
stornieren.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. September 2002 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu begründend
ausgeführt, dass sich im Jahre 2001 sowohl der Verfassungsgerichtshof als
auch der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit der DB- und DZ-Pflicht eines
Gesellschafter-Geschäftsführers beschäftigt hätten und dazu
sei der Zeitschrift "Recht der Wirtschaft", Heft 6/2001, Artikel 406, folgendes
zu entnehmen:
"Mit Erkenntnissen vom 1.3.2001, G 109/00, und vom
7.3.2001, G 110/00, hat der VfGH Anfechtungsanträge des VwGH abgewiesen.
Diese Anträge waren auf Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen gerichtet, aus
denen sich die KommSt-Pflicht und die DB-Pflicht für
Gesellschafter-Geschäftsführer ergibt.
Nunmehr liegt bereits eine Reihe von Erkenntnissen des VwGH
vor, die nach den zitierten abweisenden Erkenntnissen des VfGH ergangen sind und
sich wiederum mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer
beschäftigen. Es sind dies die E 23.4.2001, 2001/14/0054 (hinsichtlich
eines zu 100 % an der GmbH beteiligten Geschäftsführers); 23.4.2001,
2001/14/0052 (ebenfalls hinsichtlich eines zu 100 % beteiligten
Geschäftsführers), und 10.5.2001, 2001/14/0061 (zu einem zu 50 %
beteiligten Geschäftsführer). Die Erkenntnisse zeigen, dass der VwGH
die Judikaturlinie, die er mit E 18.9.1996, 96/15/0121, und 20.11.1996,
96/15/0094 eingeschlagen hat, aufrechterhält. Entsprechend dieser
Rechtsprechung zählen die Bezüge der wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer im Wesentlichen dann zur
Bemessungsgrundlage für KommSt und DB (sowie DZ), wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind: Der Geschäftsführer ist entgeltlich
auf Dauer tätig und dadurch in den Betrieb der GmbH eingegliedert. Aus der
dem Geschäftsführer tatsächlich gewährten Entlohnung ergibt
sich, dass ihn kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft. Von
Bedeutung ist auch noch das Merkmal der laufenden, wenn auch nicht notwendig
monatlichen Entlohnung."
Das Unternehmerrisiko ergebe sich aus einem
tatsächlichen Wagnis hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben des
Geschäftsführers. Dabei sollte in erster Linie auf die
tatsächliche Entwicklung der Einnahmen des Geschäftsführers
Bedacht genommen werden und erst nachrangig auf die vertraglichen
Vereinbarungen, zumal der erheblich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer den Anstellungsvertrag jederzeit
ändern kann (Zorn, SWK/2001, S 347 ff). Ein wesentliches Indiz könne
daher die Zusammenstellung der Jahreslohnsummen des Geschäftsführers
für einen mehrjährigen Zeitraum darstellen. Gravierende Schwankungen
der Jahressummen, die insbesondere auf Unwägbarkeiten des Wirtschaftslebens
zurückzuführen sind (und nicht etwa auf eine freiwillige Stundung
durch den Geschäftsführer oder auf eine - auch bei Dienstnehmern
nicht ungewöhnliche - Einschränkung der Arbeitszeit von einer
Voll- zu einer Halbtagsbeschäftigung), seien ein starkes Indiz für das
Unternehmerwagnis. Zu beachten sei auch noch, ob der Geschäftsführer
solche Aufwendungen zu tragen hat, aus denen sich, weil sie der Höhe nach
nicht absehbar sind, ein hohes Wagnis ergibt. Dabei komme nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die aus dem Umstand des
Selbstkontrahierens resultierenden Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung
und der oftmals fehlenden zivilrechtlichen Wirksamkeit bei Insichgeschäften
eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers der nach außen in
Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung
ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0052 und
23.4.2001, 2001/14/0054 sowie die dort angeführten Judikate).
Abschließend werde mitgeteilt, dass nach
ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Risiken, die der GF
einem Unternehmer gleich für die Gesellschaft eingeht, primär nicht
mit den Einkünften aus der Geschäftsführung, sondern mit der
Beteiligung und den daraus resultierenden Einkünften aus
Kapitalvermögen zusammenhängen. Für die beiden oa
Gesellschafter-Geschäftsführer würden zwei
Geschäftsführerverträge - einer datiert vom 4. Jänner
1996, der zweite vom 16. Dezember 1999 - vorliegen. Die
Geschäftsführerentlohnung für den jeweiligen GF (gleichlautend
für beide GF) sei dabei wie folgt geregelt (§ 4):
"Für die ordnungsgemäße Erbringung seiner
Leistung erhält der GF ein vorläufiges Jahresgrundentgelt von ATS
840.000,00 (ATS 990.000 ab 2000) auszahlbar nach Anforderung durch den GF.
Dieses Grundentgelt wird anhand des erzielten Cash-flows (vor Abzug der
Geschäftsführungsvergütung von den Geschäftsführern;
EGT + Afa) wie folgt angepasst...." Das Grundentgelt für den anderen GF
betrage ATS 900.000,00 und ab 2000 ATS 990.000,00. Es sei eindeutig ersichtlich,
dass das Grundentgelt laut Geschäftsführervertrag für die beiden
GF unabhängig von den Schwankungen des "Cash-flow" bis zum Jahre 1999 sich
nicht geändert hat; ab dem Jahre 2000 sei das Grundentgelt entsprechend dem
höheren "Betriebsergebnis" angepasst worden. Eine gewinnabhängige
(zusätzliche) Erfolgsprämie sei bei leitenden Angestellten ein
üblicher Vertragsbestandteil. Die Gewinnsituation der Gesellschaft sei
unabhängig von der Geschäftsführerentlohnung, die ein
Gesellschafter wie im vorliegenden Fall mit einem Fixum bekommt, zu betrachten.
Das Unternehmerrisiko treffe in diesem Fall den Gesellschafter-GF in seiner
Eigenschaft als Gesellschafter. die von der Bw zitierte Berufungsentscheidung
betreffend die Jahre 1995 und 1996 sei im ggstdl Fall nicht anwendbar, da nach
dem tatsächlichen Geschehen (die Vertragsgestaltung sei zweitrangig s.o.)
den einzelnen Gesellschafter-Geschäftsführern in ihrer Eigenschaft als
GF das Wagnis von ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen nicht trifft (im
Gegenteil gleichbleibende Grundentgelte trotz stark schwankender
Betriebsergebnisse s.o.).
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2002 wurde der Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt und
ausgeführt, dass sich die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes mit
keinem Wort mit der Tatsache auseinandersetze, dass die beiden GF
zusätzlich zur ergebnisabhängigen GF-Vergütung vertraglich
verpflichtet sind, negative Cash-Flow-Ergebnisse im Gesamtausmaß von 40 %
des Negativwertes aus eigenem zu tragen und somit ein sehr wesentliches Risiko
zu tragen haben. Dieser Vertragspunkt sei nicht angesprochen und auch bei der
Zitierung der vertraglich bestimmten GF-Vergütung vollkommen
übergangen und nicht erwähnt worden. Es seien auch keine Erhebungen
darüber angestellt worden, wie sich die maßgeblichen
Cash-Flow-Ergebnisse in den Kalenderjahren 2001 und 2002 entwickelt haben und
welche daraus erfließenden Vergütungen den GF nach dem Kalenderjahr
2000 zugeflossen sind bzw noch zufließen werden. Es liege kein Sachverhalt
vor, demzufolge die erheblich beteiligten Gesellschafter GF (hier 50 %) den
Anstellungsvertrag jederzeit ändern können. Der Sachverhalt werde in
der BVE jedoch fälschlich derart dargestellt. Eine Änderung des
Vertrages könne allenfalls mit der Zustimmung des jeweils anderen
Gesellschafters (50 % Beteiligung) vorgenommen werden. Im strittigen Fall gehe
es auch keineswegs so, wie es dargestellt wurde, um "Insichgeschäfte" eines
Allein-Gesellschafters sondern um zwei GF, die je zu 50 % beteiligt sind und
beträchtliches Unternehmer- und Haftungsrisiko übernommen haben. Es
würden im strittigen Fall nicht alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses vorliegen. Die GF haben laut
Geschäftsführungsvertrag das Recht (§ 1) sich von Dritten
(Berufsangehörigen) vertreten zu lassen und seien an keine Dienstzeiten
gebunden. Sie hatten sich selbst zu versichern (KV + PV) und die
Geschäftsführung der Gesellschaft im Krankheitsfalle sicherzustellen
(§ 5). Sie würden in wesentlichem Ausmaß unternehmerisches
Risiko tragen und die Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen seien
ausdrücklich ausgeschlossen worden (§ 8). An der Risikotragung der
Gesellschafter-GF im Falle eines negativen Cash-Flow habe sich seit dem
Vertragsabschluss im Jahre 1996 nichts geändert. Es handle sich deshalb
nicht - wie in der BVE dargestellt - nur um eine Erfolgsbeteiligung,
sondern um eine Erfolgs- und Verlustbeteiligung. Durch die Übernahme einer
Verpflichtung, die zum völligen Ausfall der
Geschäftsführervergütung und auch zur erheblichen Zuführung
von Geldmitteln an die Gesellschaft durch den GF führen kann, käme das
unternehmerische Risiko klar zum Ausdruck. Diese Verpflichtung ergebe sich nicht
aus der Gesellschafterstellung, sondern eben aus der mit Risiko behafteten
Tätigkeit als GF der Gesellschaft. Diese Verpflichtung treffe zu den
bereits früher als Gesellschafter übernommenen Bürgschaften
für die betrieblichen Kredite hinzu und vervollständige das Haftungs-
und Risikobild in einem Maße, dass es mit dem eines Gesellschafters einer
Personengesellschaft durchaus vergleichbar ist. Weiterreichend sei die Tragung
des unternehmerischen Risikos wohl nur noch in der Weise denkbar, wenn statt der
je 20 % Verpflichtung zu Abdeckung negativer Cash-Flow-Ergebnisse eine solche
von je 50 % treten würde. Damit wäre dann zusammen eine 100 % Haftung
der GF für Verluste der Gesellschaft erreicht. Das von den GF der Bw zu
tragende Risiko übertreffe jedenfalls wesentlich das eines Kommanditisten
einer KG, der ja nur mit seiner Einlage haftet. Die GF-Verträge lägen
seit einer Kreditumschuldung im Jahr 1996 bei den Kreditakten der
kreditgewährenden Bank und verpflichten die GF nicht nur im
Innenverhältnis sondern auch nach außen, weil sie damals ua für
die Bonitätsbeurteilung Grundlage der Kreditverhandlungen waren. Gerade
durch die Regelung der GF-Vergütungen mit Risikobeteiligung sei zB erreicht
worden, dass die Hausbank zusätzlich zu den gewährten Krediten auch
einen stillschweigenden Überziehungsrahmen von ATS 1 Mio auf dem Girokonto
Nr. 25.783 eingeräumt hat, der auch im Verlauf der vergangenen Jahe schon
mehrfach in Anspruch genommen wurde. Außerdem sei auch die
Möglichkeit eingeräumt worden, die Kredite innerhalb der Laufzeit nach
dem Ermessen der Geschäftsführung und unabhängig von einem fixen
Tilgungsplan zurückzubezahlen. Die Grundvergütungen der GF seien
erstmal nach vier Jahen Laufzeit um exakt 10 % (jährliche Geldentwertung
ca. 2,5 %) angehoben bzw bei einem GF auf das Niveau des anderen GF angehoben
worden. Diese Anhebung im Kalenderjahr 2000 sei nicht so, wie auf Seite 4 der
BVE angenommen worden sei, eine "dem höheren Betriebsergebnis entsprechende
Anpassung". Dieser Annahme zufolge hätte die Anpassung demnach schon 1998
erfolgen müssen, denn bereits damals sei bei geringerem Umsatz
inflationsbereinigt ein höherer Cash-Flow wie im Kalenderjahr 2000
erwirtschaftet worden. Die künftigen GSVG-Pensionsansprüche der GF
würden in direkter Abhängigkeit von der Höhe der
GF-Vergütungen in starkem Maße von den tatsächlich
erwirtschafteten Ergebnissen der Gesellschaft beeinflusst. Dieses Risiko
für die Höhe der künftigen Altersversorgung ergebe sich nicht aus
der Gesellschafterstellung sondern allein aus der erfolgsabhängigen
Tätigkeitsvergütung als GF. Der Risikobegriff beinhalte nach dem
Verständnis der Bw im übrigen nicht nur das Risiko eines negativen
Geldabflusses, sondern ebenso auch die Gefahr verminderter
Einkommenszuflüsse bzw ins Gewicht fallender Einkommensschwankungen.
Schwankungen der Vergütungen seien im vorliegenden Fall nur deshalb nicht
zum Tragen gekommen, weil sich der Cash-Flow von 1997 bis 2000 in der
vertraglich vereinbarten schmalen Bandbreite bewegt hat. Die Kalenderjahre 2001
und 2002 seien vom Finanzamt in den Beobachtungszeitraum nicht miteinbezogen
worden, hätten aber gezeigt, dass es sehr wohl zu wesentlichen Schwankungen
kommt. Die für die GF-Vergütung maßgebenden Cash-Flow-Ergebnisse
der vergangenen Jahre hätten sich bei zwischenzeitlich stark angestiegenem
Umsatz von ATS 2.081.000 im KJ 1997 (Folgejahr des Abschlusses der
GF-Verträge) auf ATS 2.817.000 im KJ 2001 verbessert. Dieser Wert werde im
KJ 2002 bei einer Betriebsleistung von ca ATS 11,5 Mio nochmals weit
übertroffen und werde je nach dem Ausgang des Berufungsverfahens einen Wert
von ca. ATS 3,8 bis 4,2 Mio erreichen. Die GF hätten deshalb erstmals
für diese beiden Perioden eine von der Grundvergütung abweichende
Vergütung ihrer Tätigkeit erhalten bzw zu erwarten und erreichten
damit erstmals für das KJ 2002 die Untergrenze der für den Berufsstand
typischen Einkommenserwartungen von brutto ca ATS 1,5 Mio (siehe Beilage:
Benchmarking für WT-Kanzleien 2001 Seite 6). Damit sei eindeutig ein
Zusammenhang zwischen den Schwankungen der Bezüge der Gesellschafter-GF
einerseits und den wirtschaftlichen Parametern, insbesondere dem
wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft erkennbar (VGH 31. Jänner 2002,
2001/15/0087). Die vereinbarten Grundvergütungen der GF seien nach Ansicht
der Bw unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und des zeitlichen
Arbeitseinsatzes (siehe Beilage Benchmarking für WT-Kanzleien: im
Durchschnitt 2.064 Stunden) im Vergleich zu anderen WT GmbH's sehr niedrig
gehalten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die GF die
GSVG-Beiträge und die Pflichtzahlungen zur Kammerzusatzpension sowie die
Krankenversicherung und Kammerumlagen aus diesen Bezügen zu tragen haben.
Es könne auch nachgewiesen werden, dass in der Kanzlei der Bw bereits ein
nicht voll ausgebildeter Mitarbeiter (Berufsanwärter im 3. Ausbildungsjahr)
einen monatlichen Bezug von € 3.650,01 brutto bezieht und somit mit den
Lohnnebenkosten € 64.459,97 an Personalkosten verursache. Dagegen
stünden ursprüngliche € 61.065 bzw € 65.407 und ab dem KJ
2000 € 71.948 der GF mit Vollausbildung und langjähriger
Berufserfahrung, die als unveränderliche Vergütung für den
schmalen Cash-Flow-Bereich von ATS 2 Mio bis 2,7 Mio vertraglich angesetzt sind.
Daraus werde ersichtlich, dass die in einer engen Bandbreite
unveränderliche Vergütung auch keineswegs schon so hoch angesetzt
wurde, dass in jedem Fall die branchenüblichen Einkommenserwartungen damit
schon abgedeckt werden (siehe Beilage Benchmarking für WT-Kanzleien 2001
Seite 6). Es würde den allgemeinen Lebenserfahrungen auch völlig
widersprechen, wenn die Einkommenserwartungen eines langjährig tätigen
Steuerberaters nicht wesentlich über denen eines Berufsanwärters
liegen würden. Der relativ schmale Cash-Flow-Bereich (ATS 2 Mio bis 2,7
Mio) für den unveränderlichen Ansatz der Vergütung sei 1996 in
Abstimmung mit dem Kapitalbedarf für Ersatzbeschaffungen und der
Schuldentilgung bemessen worden. Unterhalb des unteren Schwellenwertes sollten
die GF ihre Vergütungen kürzen müssen und erst beim
Übersteigen der Obergrenze des Schwellenwertes (ATS 2,7 Mio) sollte es zu
einem Zusatzeinkommen kommen (siehe Anlage: Grafik). Diese Regelung sei
besonders deshalb sinnvoll, weil die Gesellschaft bis hin zum oberen
Schwellenwert nicht mit weiteren Abflüssen für die GF rechnen muss und
beim oberen Schwellenwert ein Cash-Flow von zumindest ATS 577.200 im Unternehmen
verbleibt. Das entspreche bei Vertragsabschluss 1996 je nach Zinsentwicklung
einer Schuldentilgungsdauer von ca 15 Jahren. Mittels Tabelle wurde eine
Abstufung möglicher Cash-Flow-Entwicklungen der Kosten der
Geschäftsführung und der verbleibenden Mittel dargestellt. Der Inhalt
der Vertragsgestaltung habe sich auch seit dem Abschluss (4. Jänner 1996)
mit Ausnahme einer einmaligen Anpassung an die Geldentwertung nicht
geändert. Diese Vertragsform habe sich wirtschaftlich als sinnvoll erwiesen
und sei nachweisbar in fast identischer textlicher form auch bei Klienten
verwendet worden. Wie schon in der Berufungsschrift erwähnt, sei diese
Vertragsform schon im KJ 1998 Gegenstand einer stattgebenden FLD-Entscheidung
betreffend die KJ 1995 und 1996 gewesen. Daraus könne abgeleitet werden,
dass es weder - wie in der BVE angedeutet - zu ständigen
Anpassungen oder Veränderungen noch zu einem nachträglichen Abschluss
des Vertrages gekommen ist. Es sei völlig unverständlich und
wirtschaftsfremd, in dieser Art der freiberuflichen Berufsausübung kein
unternehmerisches Risiko zu erblicken, wenn die von den GF durch ihr
Geschick/Ungeschick und ihren Arbeitseinsatz beeinflussten Parameter die
wesentliche Basis für die Höhe der GF-Vergütung sind und die
persönliche Berufsberechtigung der Gesellschafter auch die Voraussetzung
für die Excendenten-Haftpflichtversicherung der Gesellschaft ist. In der
vorliegenden GmbH gebe es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im wesentlichen
drei am Erfolg beteiligte Partner. Einerseits die beiden GF, welche durch ihr
Können und Wissen unbestritten den Unternehmenserfolg wesentlichst
beeinflussen, andererseits die Gesellschaft, die alle Betriebsmittel und den
Kundenstock zur Verfügung stellt. Keiner der Partner könne ohne den
anderen einen Gewinn erzielen. Die abgeschlossenen GF-Verträge stellten
deshalb einen Vertrag dar, in welchem die Verteilung der erwirtschafteten
Gewinne und die Verantwortung für allfällig erzielte Verluste geregelt
werden. Die GF seien die Arbeitsgesellschafter, die GmbH der das Vermögen
haltende und zur Verfügung stellende Vertragspartner. Die GF-Verträge
seien derart gestaltet, dass die "Arbeitsgesellschafter" vom erzielten Cash-Flow
bis hin zu ATS 2 Mio zwar mehr erhalten als die kapitalgebende Gesellschaft,
innerhalb der dann folgenden Cash-Flow-Bandbreite von ATS 700 komme es aber sehr
schnell zu einer weitgehenden Angleichung der Verteilung und nähere sich
einer Drittelverteilung. Es käme also praktisch zu einer Vertelung nach
Köpfen (siehe beiliegende Grafik). Wie die Vergangenheit zeige, hat die das
Vermögen bereitstellende GmbH dadurch eine sehr gute Eigenkapitalverzinsung
erreicht und dies lediglich durch ein Verlustübernahmerisiko (durch die
Gesellschafter im Haftungswege abgedeckt) in Höhe von 60 % von
allfällig entstehenden Verlusten. Im Falle von Dienstverträgen
angestellter GF wäre bei branchenüblichen Vergütungen das
Ergebnis für die GmbH weit schlechter ausgefallen, weshalb die
Partnerschaft mit Arbeitsgesellschaftern aus Sicht der GmbH auf jeden Fall
vorteilhaft war und ist. Tatsächlich wären bei branchenüblichen
GF-Vergütungen Verluste entstanden, die aufgrund der vorliegenden
Verträge durch die Arbeitsgesellschafter (= GF) über niedrigere
GF-Vergütungen getragen wurden. Die Grenze zwischen einem
Dienstverhältnis und selbständiger Arbeit werde von der
Abgabenbehörde in einer derart schmalen Bandbreite gezogen, dass praktisch
überhaupt kein Spielraum für eine Argumentation in der Richtung
Risikotragung freigelassen wird. Die Frage sei deshalb berechtigt, weshalb denn
der Gesetzgeber, sollte er das gewollt haben, keine Regelung geschaffen hat, die
klarstellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers alle GF-Vergütungen ohne
Einschränkung, unabhängig von der Höhe der Beteiligung und auch
unabhängig von allen Kriterien eines Dienstverhältnisses der DB- und
KommSt-Pflicht unterliegen. Da dies eben nicht in dieser Weise gesetzlich
klargestellt wurde, müssten auch Freiräume gegeben sein, die ohne
halsbrecherische "Interpretationsakrobatik" oder "Konstruktionstechnik" die
steuerliche Anerkennung des unternehmerischen Risikos zulassen. Alles andere
sei, bei allem Respekt gegenüber den Höchstgerichten, wirtschaftsfremd
und grenze an Willkür. Im streitgegenständlichen Fall seien sowohl die
tatsächliche Entwicklung der Vergütungen der GF (Betrachtungszeitraum
1997 bis zum aktuellen Jahr 2002) als auch die nicht einseitig
veränderbaren Verpflichtungen aus der vertraglichen Vereinbarung als
Indizien für das Vorliegen unternehmrischen Risikos zu werten. Dem
Schriftsatz waren eine Cash-Flow-Verteilung, ein Auszug aus dem WT-Benchmarking
2001 (Seite 6, 7 u 40) beigelegt.
Mit Eingabe vom 29. Jänner 2003 wurde gemäß
§ 323 Abs 12 BA0 der Antrag gestellt, es möge die Entscheidung
über die eingebrachte Berufung durch den gesamten Berufungssenat in einer
mündlichen Berufungsverhandlung (§ 284 BA0) gefällt
werden.
Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2003 wurde ergänzt, dass
aufgrund des mittlerweile vollständig abgelaufenen Wirtschaftsjahres
konkreteres Zahlenmaterial für die Periode 2002 vorliege. Die beiden
Gesellschafter würden für das abgelaufene Kalenderjahr auf Grundlage
des EGT 2002 eine vertraglich vereinbarte GF-Prämie von je € 88.500
erhalten. Ergänzend werde noch vorgebracht, dass die Bw als
Wirtschaftstreuhandgesellschaft Mitglied der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder ist und somit kein Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
abzuführen ist.
Im Schriftsatz vom 9. Oktober 2003 wurde ergänzend
vorgebracht, dass in einer Entscheidung des EuGH im Zusammenhang mit der
Beurteilung der Frage, ob eine Verbrauchereigenschaft vorliege, seien
nachfolgend angeführte Begründungen ausgeführt worden
(nachzulesen in ÖJZ 07/2003, Seiten 647 - 649). Diese Entscheidung
sei insoweit von Bedeutung, als sie klarstellt, dass die Übernahme von
Bürgschaften durch GmbH-Gesellschafter eindeutig der beruflichen und nicht
der privaten Sphäre zuzurechnen ist. Da die GF der Bw ebenfalls Bürgen
für die betrieblichen Kredite sind, sei deren Haftungsübernahme
ebenfalls als wesentlicher Bestandteil der beruflichen Risikotragung zu sehen.
Diese Ansicht stehe zwar derzeit im Widerspruch zur gegenwärtigen
österreichischen Rechtsprechung, sie zeige aber eben auch, dass die
Loskoppelung des durch die Haftungsübernahme entstehenden Risikos von der
beruflichen Tätigkeit vom EuGH nicht unwidersprochen bleibt. In seiner E v
3. Juli 1997, C-269/95, Benincasa-Dentalkit, Slg 1997, I-03767, stellte der EuGH
auf den Zweck der Tätigkeit der zu beurteilenden Person ab und bezog die
Vorschrift des Art 13 EuGVÜ "nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck nur auf
den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher". Die
Verbrauchereigenschaft sei nach der Stellung der Person innerhalb des konkreten
Vertrags iVm dessen Natur und Zielsetzung und nicht nach der subjektiven
Stellung der Person zu beantworten. Es "fallen nur die Verträge, die eine
Einzelperson zur Deckung ihres Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch
schließt, unter die Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers als des
Beteiligten, der als wirtschaftlich schwächerer Vertragspartner angesehen
wird". Nach diesen vom EuGH klargestellten Grundsätzen seien die bekl
Bürgen keine Verbraucher iSd Art 13 EuGVÜ. die Interzession erfolgte
nicht zur Deckung eines Eigenbedarfs beim privaten Verbrauch. Die Natur und
Zielsetzung des Vertrags sei eine unternehmerische. Auch wenn hier kein
Alleingesellschafter, sondern zwei Mitgesellschafter die Bürgenhaftung
übernommen haben, sei der Bürgschaftsvertrag der beruflichen
Tätigkeit der Bürgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der
Kreditverträge und der Bürgschaftsverträge GF der Gesellschaft
waren, zuzurechnen. Sie hätten nicht als private Endverbraucher, sondern
wegen ihrer Geschäftsführer- und Gesellschaftereigenschaft
berufsbezogen gehandelt. Aus diesen Gründen könnten auch die
akzessorischen Bürgschaftsverträge zur Sicherung einer
unternehmerischen Zwecken dienenden Kreditaufnahme (Betriebsmittelkredite) keine
Verbrauchergeschäfte sein.
Mit Schriftsatz vom 26. Feber 2004 wurde die Berufung zum
dritten Mal ergänzt und ausgeführt, dass in der BVE auf Seite 3 unten
die vertragliche Entgeltregelung des § 4 unvollständig und zudem
unrichtig dargestellt worden sei. Es seien nur das vorläufige
Jahresgrundentgelt und die Regelung für die Bemessungsgrundlage über
ATS 4 Mio (Grundentgelt + vorige Stufe + 30 %) beschrieben. Fett hervorgehoben
sei dabei das wort Jahresgrundentgelt
und nochmals zwei und vier Zeilen tiefer jeweils das Wort
Grundentgelt. Diese Hervorhebungen
würden sich auch auf der Folgeseite 4 noch weitere drei Mal fortsetzen und
vermittelten so den Eindruck einer fixen Entgeltregelung. Völlig
weggelassen seien alle die Risikovereinbarung regelnden Vertragsbestimmungen
worden. Nicht erwähnt sei also, dass bei einem negativen Cash-Flow keine
Vergütung zusteht, bei negativen Cash-Flow-Ergebnissen während der
Dauer von zwei Jahren zudem eine Ersatzverpflichtung in Höhe von 20 %
dieser Cash Flows besteht, bis zu einem Ergebnis von ATS 2 Mio die
Entgeltberechnung völlig variabel ist (45 %). Hiezu wurden zwei Beispiele
erklärend hinzugefügt. Auch die Regelung für Ergebnisse von ATS
2,7 Mio bis ATS 4 Mio (Grundentgelt + 40 % vom 2,7 Mio übersteigenden
Betrag) sei unerwähnt geblieben. Bei innerhalb dieser Bandbreite liegenden
Ergebnissen sei diese Vergütung ebenfalls völlig variabel und von den
gestaffelten Prozentzahlen abhängig. Dies wurde anhand eines weiteren
Beispieles dokumentiert.
Das Finanzamt habe aus der unvollständigen Zitierung
des Vertrages falsche Schlussfolgerungen in der Richtung eines fixen
Grundentgeltes abgeleitet. Dass die Grundentgelte laut Vertragsbestimmung
ausdrücklich als "vorläufig" bezeichnet wurden und nach Ablauf des
jeweiligen Kalenderjahres anhand der Cash-Flow-Ergebnisse jeweils sowohl in
positiver als auch negativer Richtung anzupassen sind, das sei mit keinem Wort
erwähnt worden. Die Darstellung des Finanzamtes führe insgesamt zu
einem völlig falschen Eindruck von der tatsächich vorliegenden
Entgeltregelung und vernachlässige die vereinbarte
Ergebnisabhängigkeit und die Risikokomponente. Die unvollständige
Zitierung des Vertrages zeige, dass die Bezeichnung "Grundentgelt" als Argument
für ein Fixum mit allen Mitteln in den Vordergrund gerückt werden
sollte und dabei alle dagegen sprechenden Argumente absichtlich unerwähnt
bleiben sollten. In der BVE sei deshalb auf Seite vier auch festgestellt worden,
dass die Gewinnsituation der Gesellschaft unabhängig von der
Geschäftsführerentlohnung, die ein Gesellschafter wie im vorliegenden
Fall mit einem Fixum bekomme, zu betrachten sei. Eine gewinnabhängige
zusätzliche Erfolgsprämie sei bei leitenden Angestellten ein
üblicher Vertragsbestandteil. Die Feststellung des Finanzamtes, dass die
Gewinnsituation angeblich unabhängig von der Gesellschafterentlohnung zu
betrachten sei, sei unklar, denn einerseits erhält der GF das Entgelt nicht
als Gesellschafter und die Entlohnung beeinflusse auch ganz wesentlich das
Ergebnis der Gesellschaft. Was mit der Feststellung gesagt werden sollte, sei
somit nicht verständlich. Wenn damit aber gesagt werden sollte, dass die
positive Gewinnsituation im streitgegenständlichen Zeitraum jedes Risiko
ausgeschlossen habe und deshalb zumindest mit der Grundvergütung zu rechnen
war, wie es sich auch aus dem maßgeblichen Zahlenmaterial ergebe, dann
verwendete das Finanzamt ein Wissen, das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
den Vertragsparteien keineswegs bekannt sein konnte. Die erst nach dem
Vertragsabschluss erzielten positiven Ergebnisse des Unternehmens könnten
das grundsätzlich bestehende Risiko nicht ex ante in Abrede stellen. Die
Beurteilung des Vorhandenseins eines Risikos wäre demzufolge immer erst ex
post vorzunehmen und es gäbe demzufolge in keinem über mehrere Jahre
erfolgreichen Unternehmen ein unternehmerisches Risiko. In der
Senatsentscheidung vom 20. November 2003 betreffend die Graf GmbH sei diese ex
post Beurteilung in nicht nachvollziehbarer Weise ebenfalls angewendet und auf
Seite 7 unten folgendes festgestellt worden:
" Angesichts der in den Streitjeahren laufend gegebenen
guten und kontinuierlich steigenden Ertragslage kann die gegenständliche
Entlohnungsregelung ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach der Vereinbarung eines
Fixbezuges in Form des vorläufigen Grundgehaltes zuzüglich einer
Erfolgskomponente gleichgesetzt werden, kam es in diesem Zeitraum doch aufgrund
der erzielten Ergebnisse nie zu einer das Grundgehalt unterschreitenden
Entlohnung und sind die diesbezüglichen Bestimmungen der
Entlohnungsregelung im Geschäftsführervertrag daher auch nicht
schlagend geworden. Lässt die Entlohnungsregelung ihrem Wesen nach aber die
Vereinbrung eines Fixbezuges erkennen, vermag auch eine zusätzliche
erfolgsabhängige Vergütung - die gegenständlich
höheren Vergütungen im Falle des Erzielens höherer
Betriebsergebenisse (EGT) entsprechen einer solchen im Ergebnis - nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH ein Unternehmerrisiko nicht zu
begründen, zumal erfolgsabhängige Lohnkomponenten auch bei leitenden
Angestellten keineswegs unüblich sind (VwGH 12. September 2001,
2001/12/0180). Im Hinblick auf die tatsächlich erzielten Betriebsergebnisse
kommt weder dem Umstand, dass bei einem negativen EGT kein Anspruch auf eine
Tätigkeitsvergütung besteht, noch jenem, dass der
Geschäftsführer bei negativen Betriebsergebnissen in zwei
aufeinanderfolgenden Kalenderjahren zur teilweisen Abdeckung der negativen
Ergebnisse vertraglich verpflichtet ist, maßgebliche Bedeutung zu, zumal
der Eintritt eines solchen Falles weder aus der Aktenlage hervorgeht noch von
der Berufungswerberin behauptet wurde und es dem zu 100 % beteiligten
Geschäftsfüher, wie oben bereits ausgeführt, ohne Weiteres offen
steht, den Vertrag im Falle schlechterer oder gar negativer Betriebsergebnisse
entsprechend abzuändern."
Diese rückblickende Beurteilung der tatsächlichen
Risikotragung auf der Grundlage der tatsächlich erzielten Gewinne bleibe
unverständlich, weil es nicht sein kann, dass der Tüchtige für
seinen Erfolg bestraft wird. Nur dann, wenn jedes unternehmerische Risiko mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon von Anbeginn an ausgeschlossen
werden könnte, wäre die vertraglich vereinbrte Risikotragung ohne
Bedeutung. Außerdem sei in dem die zitierte VGH-Beschwerde betreffenden
Fall ausdrücklich und unbestritten ein fixer monatlicher Bezug und
zusätzlich eine Erfolgsprämie vereinbart worden. Der zitierte Fall sei
also mit dem streitgegenständlichen Berufungsfall in wesentlichen Punkten
nicht vergleichbar, weil hier weder ein Fixbezug noch eine Prämie
vereinbart wurden. Abgesehen davon bringe auch der in den Raum gestellte
nachträgliche Risikoausschluss, im Falle schlechter Betriebsergebnisse,
keine erkennbaren wirtschaftlichen Vorteile. Aus der Tatsache, dass in den
Wirtschaftsjahren 1997 bis 2000 die für die GF-Vergütung
maßgebende Bemessungsgrundlage in der schmalen Bandbreite von ATS 2,0 bis
2,7 Mio geblieben ist und es deshalb zu Kürzungen der variablen Bezüge
gekommen ist, könne jedenfalls nicht geschlossen werden, dass es sich
insgeamt um eine von den "Cash Flow"-Schwankungen unabhängige
Vergütung gehandelt hat. Diese Schlussfolgerung stehe im klaren Widerspruch
zur vertraglich vereinbarten Risikoaufteilung zwischen der Gesellschaft und
deren Geschäftsführern. Wie die Betrachtung über einen
längeren Zeitraum bis hin zum KJ 2003 zeigt, seien die Ergebnisse in den KJ
1997 - 2000 nur zufällig innerhalb der schmalen Bandbreite geblieben.
In den Folgejahren seien dann sehr wesentliche Schwankungen feststellbar (EGT
2001 ATS 2.817.399, 2002 ATS 6.325.917, 2003 ca ATS 4.239.000). Erhebliche
Schwankungen ergäben sich neben normalen Ergebnisschwankungen besonders aus
nicht jährlich anfallenden Aufträgen. Wesentlich sei in diesem
Zusammenhang auch, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit erstmals im KJ 1995
aufgenommen habe und der Umsatz erst allmählich ausgeweitet werden konnte.
Die Höhe der GF-Vergütungen sollte gerade in den ersten Jahren einen
spürbar positiven Cash-Flow für die Gesellschaft auch bei geringen
Gewinnen noch möglich machen. Die seinerzeit vereinbarte Kürzung der
GF-Vergütungen innerhalb einer Bandbreite der Bemessungsgrundlage von ATS
700.000 (von ATS 2 Mio bis ATS 2,7 Mio) sei besonders im Hinblick auf
künftige Kredittilgungen und in Relation zu den übrigen Kosten so
berechnet worden, dass die GF-Vergütungen mit ca 20 % der Betriebsleistung
limitiert wurden (20 % der Betriebsleistung des KJ 1995 ATS 8.667.000 ergibt
1.740.000 als Obergrenze einer für zwei GF insgesamt verkraftbaren
GF-Vergütung). Insgesamt sollte so einschließlich der Personalkosten
für die Angestellten ein Wert von 60 % der Betriebsleistung möglichst
nicht überschritten werden. Erst bei darüber hinausgehender
Betriebsleistungen und gleichbleibender Kostenstruktur sollten allmählich
die Anpassung des Einkommens an ein berufstypisches Niveau erreicht werden. Bei
Ergebnissen unter ATS 2 Mio sollte es hingegen Kürzungen bis weit unter das
Grundentgelt geben und bei negativen Ergebnissen in den beiden Vorjahren sollte
es sogar zu wesentlichen Rückzahlungen (40 % des negativen CF) der in den
zwei Vorjahren bezogenen Vergütungen kommen. Neben dem Risiko nicht einmal
den unteren Schwellenwert von ATS 2 Mio Cash Flow zu erreichen, bestünde
also für die GF auch noch zusätzlich das vertraglich eingegangene
Risiko, bei Verlusten mit Zahlungen an die Gesellschaft rechnen zu müssen.
Es erhebe sich hier schon die Frage, wie die Vergütung denn noch variabler
vereinbart werden könnte.
Die Feststellung des Finanzamtes, es liege die Vereinbarung
eines Fixbezuges vor, sprenge den Rahmen der freien Beweiswürdigung, denn
sie stehe im klaren Widerspruch zu dem vom Finanzamt nicht bestrittenen
Vertragsabschluss. Die Abgabenbehörde habe ihre Ermittlungen im Interesse
der Erforschung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Sachverhaltes, also
im Interesse der Berücksichtigung der materiellen Wahrheit ohne
Rücksicht auf fiskalische Vorteil- oder Nachteilhaftigkeiten zu führen
(VGH 12. Dezember 1985, 85/16/99). Die freie Beweiswürdigung könne und
dürfe also nicht profiskalisch dazu missbraucht werden, vertraglich
geregelte Tatbestände völlig zu ignorieren. Im gegenständlichen
Fall handle es sich um Vereinbarungen zwischen 2 Gesellschaftern und 2 GF in
Personalunion. Keiner der Vertragspartner habe die Möglichkeit den Vertrag
einseitig abzuändern und es mache dies zudem auch keinen wirtschaftlichen
Sinn.
Der Jahresabschluss für das KJ 2003 sei zwar derzeit
noch nicht endgültig erstellt, aus dem vorliegenden Datenmaterial ergebe
sich aber ein rechnerischer Aufwand für die Geschäftsführung von
ca € 243.000 bei einer Bemessungsgrundlage von € 330.000. Ein
Vergleich der sehr unterschiedlich hohen GF-Vergütungen der Perioden 1999
bis 2003 verdeutliche das Risiko bedeutender Einkommensschwankungen hinreichend.
Zuerst einmal wolle man darauf hinweisen, dass sich die in
der BVE zitierte Literaturstelle (Zorn, SWK S 347) überhaupt nicht mit
dieser Problematik auseinandersetzt. Die Literaturstelle befasse sich
ausschließlich mit der Verfassungsmäßigkeit der den DB und die
KommSt betreffenden Gesetzesstellen. Aus der fiktiven Möglichkeit einer
nachträglichen Vertragsänderung im Falle negativer Ergebnisse und
angeblicher, nicht näher beschriebener Schwierigkeiten mit der
Sachverhaltsermittlung leite die Abgabenbehörde und auch der Senat
(Entscheidung Graf GmbH) Argumente für die Nichtanerkennung der vertraglich
vereinbarten Risikotragung ab. Für die
Gesellschafter-Geschäftsführer erkennbare Vorteile seien aus der
Fiktion einer solchen Vertragsänderung allerdings nicht erkennbar. Bei
diesen Überlegungen sei offensichtlich nicht bedacht worden, dass dadurch
lediglich eine mit finanziellen Nachteilen verbundene Risikoverschiebung von der
Geschäftsführerebene auf die Gesellschafterebene bewirkt würde.
Im Falle von negativen Ergebnissen würden die wirtschaftlichen folgen
dieser nachträglichen Vertragsänderung folgendes
bewirken:
Der
Gesellschafter GF würde sich zwar durch die in den Raum gestellte
Vertragsänderung (Ausschluss der Risikotragung bei negativen Ergebnissen)
aus der Risikoverpflichtung als GF winden, er würde aber das Risiko nur auf
die Gesellschafterebene verschieben, ohne sich insgesamt von der Verpflichtung
befreien zu können.
In
der Folge würden vermutlich au fder Gesellschafterebene, wegen der in der
Gesellschaft fehlenden Geldmittel (negativer Cash-Flow) und der eingetretenen
Wertminderung seiner Beteiligung (Wegfall der
Rückforderungsansprüche), die zuvor bei der Kreditaufnahme
eingegangenen Bankhaftungen schlagend werden.
Zudem
wäre eine Vertragsänderung auch aus steuerrechtlicher Sicht
völlig unsinnig, weil die für den Fall negativer Ergebnisse mit dem GF
vereinbarte Abdeckung des negativen Cash-Flow auf der
Geschäftsführerebene mit den Einkünften des gleichen KJ
steuermindernd zum Normalsteuersatz verrechnet werden könnte. Wie aus den
Steuererklärungen der Gesellschafter GF ersichtlich ist, seien bisher in
jedem KJ beträchtliche Einkünfte aus anderen Quellen ausgewiesen
worden, die neben den GF-Vergütungen des laufenden KJ ebenfalls mit
eventuellen Abdeckungszahlungen ausgeglichen werden könnten. Der
wesentliche Steuervorteil eines Ausgleiches mit anderen Einkünften
würde aber durch die unterstellte Vertragsänderung vollständig
verloren gehen.
Beim
nachträglichen Ausschluss der ursprünglich vereinbarten
Risikovereinbarung könnten die Zahlungen aus der Inanspruchnahme der
Bankhaftungen auf der Gesellschafterebene, wenn überhaupt, dann erst bei
einer künftigen Anteilsveräußerung steuerlich abgesetzt werden.
Das allerdings auch nur für den Fall, dass nach Abzug der
Bürgschaftszahlungen an die Bank noch ein Veräußerungsgewinn
verbleiben würde. Der auf den noch verbleibenden
Veräußerungsgewinn anzuwendende halbe Steuersatz würde den
Steuervorteil aus der Absetzung der Zahlungen an die Bank weiter vermindern.
Es
werde auch nochmals darauf hingewiesen, dass die vertraglich vereinbarten
Rückzahlungsverpflichtungen der beiden Gesellschafter auch der Hausbank
bekannt sind und deshalb klar nach außen in Erscheinung getreten sind.
Auch aus diesem Grund sei eine nachträgliche Vertragsänderung zu
Lasten der Gesellschaft nicht ohne Zustimmung der Bank
möglich.
Der in den Raum gestellte fiktive
nachträgliche Risikoausschluss würde infolge der oben dargelegten
nachteiligen Folgen den Erfahrungen des täglichen Lebens völlig
widersprechen, denn niemand setze sich absichtlich einer wirtschaftlichen und
steuerlichen Schlechterstellung aus. Die von der Abgabenbehörde mehrfach
angesprochene Selbstkontrahierungsmöglichkeit rechtfertige also kein
nachvollziehbares Argument für die Nichtanerkennung der Risikotragung,
zumal eine Selbstkontrahierung im Zusammenhang mit der Änderung der
Geschäftsführungsverträge de facto nicht möglich sei, da
eine Vertragsänderung zudem nur durch einen einstimmigen Beschluss erfolgen
kann (je 50 % Beteiligung). Das vom Finanzamt auf Seite zwei angeführte
Erkenntnis des VGH vom 10. Mai 2001, 2001/14/0061 gebe es leider nicht. Sollte
jenes vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061 gemeint sein, so könne damit für
den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden, da sich das Erkenntnis zwar mit zu
50 % beteiligten Gesellschaftern und deren DB-, DZ-Pfllicht auseinandersetzt,
aber ansonsten vom Sachverhalt her keinesfalls vergleichbar ist.
Die Besteuerung sei nach ständiger Rechtsprechung auch
nicht ein fiktiver, sondern ausschließlich der tatsächlich
verwirklichte Sachverhalt zu Grunde zu legen. Hiezu wurden zwei Rechtsätze
des VGH (2001/13/009, 2001 10 17 und Sammlungsnummer VwSlg 3035 F/1964)
angeführt.
Das Finanzamt könne deshalb die fiktive künftige
Nichteinhaltung eines bestehenden Vertrages nicht als Sachverhalt für die
Besteuerung heranziehen. Die Behörde bzw der VGH erklärten selbst,
würde in einem Verlustjahr die Einhaltung der Risikotragung nachgewiesen,
so bestünde kein Zweifel an der Risikotragung. Der Nachweis des
Tatbestandes der Änderung des Vertrages (entgegen aller wirtschaftlich
vernünftigen Überlegungen, wie bereits dargelegt) als Grundlage
für die Besteuerung könne erst bei Verwirklichung dieses Sachverhaltes
möglich sein. Die fiktive Unterstellung der künftigen
Vertragsänderung, die nur zu Gunsten des Fiskus vorgenommen wird,
widerspreche der Rechtsprechung und Rechtstaatlichkeit. Dem Abgabepflichtigen
die Beweislast für die Nichtverwirklichung eines künftig
möglichen Sachverhaltes aufzubürden und aus deren Nichterbringung (wie
auch?) eine Steuerpflicht abzuleiten, widerspreche somit allen Grundsätzen
der Rechtstaatlichkeit. Die Behörde habe daher den konkreten realen
Vertrag, der zudem nach außen in Erscheinung getreten ist, der Besteuerung
zu Grunde zu legen. Erst ein nachweislicher nachträglicher Risikoausschluss
würde der Argumentation der Behörde von der Fiktion zur realen
Relevanz verhelfen.
Zur Frage der Risikotragung werde darauf hingewiesen, dass
besonders bei Wirtschaftstreuhändern die Risikotragung durch
Haftungsfälle in den vergangenen Jahren enorm zugenommen hat. Diese
Tatsache sei bei der Kammer der WT leicht nachprüfbar. Die daraus
resultierenden Konsequenzen könnten auch keineswegs mit denen eines
Dienstnehmers verglichen werden. Für den Fall einer Insolvenz der
Gesellschaft gebe es keine finanzielle Absicherung der wesentlich beteiligten
Gesellschafter, weder über den Entgeltfortzahlungsfond, noch über
Arbeitslosengeld, Abfertigung etc. Auch drohe den wesentlich beteiligten
Gesellschafter GF ein völliger Verlust aller gegenüber der
Gesellschaft bestehender Ansprüche, die aus deren
Geschäftsführerstellung zuvor entstanden sind und wegen der
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht mehr zu Auszahlung gelangt sind.
Wegen der Gesellschafterstellung würden alle Ansprüche der GF im
Konkursverfahren, egal aus welchem Titel sie entstanden sind, nicht anerkannt
oder als eigenkapitalersetzende Darlehen der Gesellschafter behandelt werden. Es
komme also zu einer untrennbaren Vermischung der Gesellschafter und
Geschäftsführerstellung. Es sei auch naheliegend, dass ein Konkurz der
WT-Gesellschaft von den Klienten, ähnlich dem Kunstfehler eines Arztes,
nicht der Gesellschaft selbst, sondern mit allen negativen, beruflichen
Wirkungen direkt den als Organe tätigen Beratern (GF) zugeordnet
würde. Die daraus sich ergebenden finanziellen Folgewirkungen (Teil des
freiberuflichen Risikos) würden dann ausschließlich an der
berufsberechtigten, freiberuflich tätigen Person hängen und
könnten nur sekundär der Gesellschafterebene zugeordnet werden.
Es seien von den GF neben den Durchschnittssätzen
gemäß
§ 17 EStG auch noch die Pflichtbeiträge zur
Pensionsversicherung, die Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung und die
Pflichtbeiträge zur Kammernpension geleistet. Der Senat gehe in der
Senatsentscheidung Graf GmbH jedoch davon aus, dass die
Sozialversicherungsbeiträge einnahmenanhängige und hinsichtlich des
Arbeitnehmeranteiles auch von "üblichen Dienstnehmern" im Sinne des §
47 Abs 2 EStG zu tragende Ausgaben sind. Im vorliegenden Fall seien aber die zu
leistenden Krankenversicherungsbeiträge (Pflichtversicherung) keine
einnahmenabhängige Beiträge und es leiste der Arbeitgeber auch weder
zur Pensionsversicherung noch zur Krankenversicherung einen Arbeitgeberanteil.
Außerdem bestehe beim "üblichen" Dienstnehmer keine Verpflichtung zur
Leistung von jährlich von der Kammer für den Berufsstand neu
festgesetzten Beiträgen für eine Kammerpension (derzeit jährlich
€ 3.678). Zudem zeige die gesetzlich bestehende
Pauschalierungsmöglichkeit gemäß
§ 17 EStG auch auf, dass
auch der Gesetzgeber vom tatsächlichen Anfall weiterer Ausgaben im
Ausmaß von zumindest 6 % ausgeht, die im einzelnen zur steuerlichen
Anerkennung nicht nachgewiesen werden müssen.
In Ergänzung der Berufung werde noch vorgebracht, dass
nicht, wie in der Bescheidbegründung (Bericht des Prüfers)
angeführt wurde, "die Entlohnung/Entnahmen laufend, auch bei
Abwesenheit/Urlaub udgl" erfolgt ist. Die Verrechnungskonten der GF seien vom
Prüfer weder angefordert noch eingesehen worden. Wenn es gewünscht
wird, könne jederzeit ein Ausdruck über die völlig
unregelmäßig und auch in unterschiedlicher Höhe erfolgten
Auszahlungen in den betreffenden KJ vorgelegt werden. Lediglich die
Mietzahlungen an einen GF seien laufend ausbezahlt worden.
Die im Vorlageantrag auf Seite zwei unten vorgebrachten
für ein Dienstverhältnis fehlenden Merkmale
(Vertretungsmöglichkeit, keine fixen Dienstzeiten, eigene
Versicherungspflicht, Ausschluss der Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen)
seien zwar entsprechend der in der zuletzt ergangenen Senatsentscheidung (Graf
GmbH) zitierten Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Weisungsgebundenheit zu
sehen, das schließe aber nicht aus, dass bei der im Steuerrecht
anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise das Gesamtbild der
Rechtsbeziehung für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgebend
ist.
Beide Gesellschafter hätten in den
streitgegenständlichen KJ neen den Einkünften aus ihrer Tätigkeit
als GF auch noch andere Einkunftsquellen gehabt, sodass zur Bestreitung des
Lebensunterhaltes keine wirtschaftliche Abhängigkeit von der Gesellschaft
gegeben war. Ein Gesellschafter hätte neben dieser Einkunftsquelle in den
KJ 1995 bis 2002 durchschnittliche Einkünfte von ca € 34.500 (ohne
endbesteuerte Einkunftsteile) und der andere (zweite) Gesellschafter hätte
in den Steuererklärungen jeweils ausgewiesene Mieteinnahmen von
jährlich € 45.000.
Es werde ersucht den im Vorlageantrag auf Seite 5 in der
Tabelle fett hervorgehobenen Betrag von ATS 577.200 auf ATS 735.600 zu
korrigieren. Bei Vertragsabschluss im KJ 1996 sei für die Bandbreite von
ATS 2 bis 2,7 Mio eine GF-Vergütung von insgesamt ATS 1.740.000 vereinbart
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0388-F/02
- Stammnummer
- 20043
- Gültig
- 21.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF