Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0388-F/02
Geschäftsführerbezüge sind DB-pflichtig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0388-F/02vom 21.12.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
worden. In der Tabelle im Vorlageantrag seien vom beispielhaft angenommenen
Cash-Flow-Wert von ATS 2,7 Mio irrtümlich ATS 1.980.000 als gesamte
GF-Bezüge abgezogen worden. Die dort in der Tabelle ausgewiesenen Werte
hätten aber erst ab dem KJ 2000 Geltung. Für 1997 bis 1999 würden
die in einer neuen in diesem Schriftsatz dargestellte Tabelle angegebenen Werte
stimmen.
Abschließend werde zusammengefasst:
Die
vereinbarten GF-Vergütungen seien sowohl in positiver als auch in negativer
Richtung völlig variabel. sie würden sich aus dem EGT zuzüglich
der AfA errechnen. Sie seien nicht willkürlich festgesetzt, sondern
basierten auf betriebswirtschaftlichen Erfordernissen (Kapitalbedarf).
Es
gab und gebe auch weiterhin weder wirtschaftlich noch steuerrechtlich sinnvolle
Gründe für eine nachträgliche Verschiebung der Risikotragung von
der Geschäftsführerebene auf der Gesellschafterebene.
Die
vertragliche Vereinbarung war und sei wirtschaftlich und steuerrechtlich sowohl
für die Gesellschaft als auch für die Gesellschafter sinnvoll.
Die
Verträge seien in Bezug auf die Risikotragung nie verändert worden.
Als einzige Änderung habe es im Jahr 2000 - erstmals nach vier Jahren
Laufzeit - eine Inflationsanspassung der Vergütungen gegeben.
Die
GF-Vergütungen seien in allen Jahen vertragskonform abgerechnet und auf den
Verrechnungskonten gutgeschrieben worden.
Es
habe keine laufende Entlohnung/Entnahmen, auch bei Abwesenheit/Urlaub udgl
gegeben. Die Vergütung sei in unregelmäßig hohen und
unregelmäßigen Abständen von den GF abgehoben worden.
Beide
GF seien von der Gesellschaft wirtschaftlich nicht abhängig.
Es
gab und gebe keinerlei Schwierigkeiten mit der Sachverhaltsermittlung und es
seien auch keine solchen genannt worden.
Die
Verträge der GF seien auch im Außenverhältnis klar in
Erscheinung getreten und seien Grundlage besonderer Kreditvereinbarungen
(Rahmen, Rückzahlung) die nur indirekt die Gesellschafterebene betreffen.
Eine einseitige Änderung wäre nur in Absprche mit der Bank
möglich.
Innerhalb
des Beobachtungszeitraumes von 1997 bis 2003 sei es zu sehr erhelblichen
Einkommensschwankungen gekommen.
Es würden
sich also keine erkennbaren Gründe die vereinbarte Risikotragung
steuerrechtlich nicht anzuerkennen ergeben. Für den Fall der
Nichtanerkennung werde um ausführliche Angabe jener Gründe ersucht,
die einer Anerkennung der Risikotragung entgegen stehen.
Mit Schriftsatz vom 30. September 2005 wurden die
Anträge vom 28. Jänner 2003 betreffend Haftungs- und Abgabenbescheid
vom 12. Juni 2002 auf Entscheidung über die eingebrachte Berufung durch den
gesamten Berufungssenat in einer mündlichen Verhandlung ersatzlos
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen,
sowie an Kapitalgesellschaften beteiligten Personen im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich
in § 57 Abs. 4 HKG idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8
HKG idF BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab
1. Jänner 1999 in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnisse vom
18.9.1996, 96/15/0121, sowie 20.11.1996, 96/15/0094 und den zuletzt
veröffentlichen Erkenntnissen wie 24.10.2002, 2002/15/0160, 25.11.2002,
2002/14/0080, 26.11.2002, 2002/15/0178 und 28.11.2002, 2001/13/0117, 19.02.2004,
2004/15/007, 22.03.2004, 2001/14/0063, 24.02.2004, 2001/14/0062, 31.03.2004,
2004/13/0021 uam.) werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann
erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000, 2000/15/0075, 30.11.1999,
99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (vgl. VwGH 30.11.1999,
99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit (vgl. VwGH 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (vgl. VwGH
26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung von
Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH
26.4.2000, 99/14/0339).
Näher zu beleuchten wären somit folgende
Kriterien:
a) Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus:
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 19 Anm. 72f). Die Judikatur
des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Gerade diese Eingliederung erscheint im
gegenständlichen Fall jedenfalls gegeben, zumal der wesentlich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer die Bw laut Firmenbuchauszug vom 8.
November 2005 seit 24. September 1997 selbständig vertrat und somit die
Aufgaben der Geschäftsführung über einen längeren Zeitraum
andauernd und kontinuierlich erfüllt hat. Diesbezüglich wird auch auf
den mit Schriftsatz vom 12. Juli 2002 vorgelegten
Geschäftsführervertrag verwiesen, der unter Punkt II. den
Tätigkeitsbereich und die Funktion des GF beschreibt.
Fest steht, dass für das Unternehmen der
persönliche Arbeitseinsatz des GF zB bei der Leitung des Unternehmens, dem
Aufbau bzw Überwachung obgenannter Firma etc erforderlich war. Im
Streitfall ist unter Berücksichtigung des "funktionalen"
Verständnisses des Begriffes "Eingliederung in den betrieblichen
Organismus" (VwGH 29.1.2002, 2001/14/0076) und unter Bedachtnahme auf den
umfangreichen Tätigkeitsbereich eines Gesellschafter
Geschäftsführers eine faktische Eingliederung desselben bei
Erfüllung des von ihm übernommenen Tätigkeitsbereiches in den
betrieblichen Ablauf der Bw gegeben und zwar sowohl in zeitlicher,
örtlicher als auch in organisatorischer Hinsicht.
b)
Unternehmerwagnis:
Von einem Unternehmerwagnis ist dann auszugehen, wenn der
Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an: im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft (VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080). In diese
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Ob bzw. in welcher Ausprägung im einzelnen Fall die
maßgeblichen Kriterien, wie etwa Unternehmerwagnis vorliegen, ist eine
Sachverhaltsfrage. Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden
Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem dabei häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, wurde bereits wiederholt
in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das Erkenntnis
vom 25.4.2002, 2001/15/0066). Dieser Aspekt hat zur Folge, dass bei der
Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung
zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen
Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen ist
(VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Bei der Beurteilung, ob ein Unternehmerrisiko vorliegt,
kommt es - wie ausgeführt - auf die tatsächlichen Verhältnisse
an: Laut dem im Akt befindlichen Fragenkatalog habe es eine reine
Erfolgsabhängigkeit der Entlohnung nach festen Kriterien (zT über eine
umsatzabhängige Vergütung und zT über eine
Cashflow-abhängige Vergütung) gegeben. Es habe keine feste Entlohnung
gegeben und es bestünden im Jahresvergleich wesentliche Schwankungen (zT
auch über 70 %). Es seien Akontierungen in zT unterschiedlicher Höhe
und zT unterschiedlicher Anzahl erfolgt. Kilometergelder, Tages- und
Nächtigungsgelder und sonstiges würden nur in Ausnahmefällen als
Spesenersatz bezahlt. Laut Erhebungen des Lohnsteuerprüfers ergab sich in
den Jahren 1998 (erst ab August) bis 2001 folgende Entwicklung:
Die Entnahmen seien laut Angaben des Lohnsteuerprüfers
laufend - das heisst auch bei Abwesenheit/Urlaub udgl - erfolgt. Wie bereits in
der Berufungsvorentscheidung vom 18. November 2002 ausgeführt, sei bis zum
Beginn der ggstdl Lohnsteuerprüfung (24. April 2002) den Akten des
Finanzamtes (nämlich der Bw und deren GF) sowie den eingereichten
Steuererklärungen samt Beilagen und Erläuterungen auch nicht nur
ansatzweise zu entnehmen gewesen, dass die in den Steuererklärungen
ausgewiesenen Vergütungen an den GF nur auf einer groben Schätzung
beruhen würden und es vereinbart gewesen sei, dass mit dem Jahresabschluss
zum 31. Dezember 2001 eine kontokorrentmäßige Abrechnung aller bisher
erklärten und endgültig rechtskräftig veranlagten
Vergütungen an den GF durchgeführt werden wird. Zusammenfassend wird
auf die weitere Argumentation in der Berufungsvorentscheidung verwiesen, woraus
hervorgeht, dass sich im vorliegenden Berufungsfall kein Unternehmerrisiko des
GF ergibt. Hinzuweisen ist auch auf die unter Punkt 12 im Vorlageantrag vom 20.
Jänner 2003 angeführte Abrechnung der Akontierungen erst im
Jahresabschluss 2001 und den Verzicht auf die Anpassung aus
Praktikabilitätsgründen und Gründen der Übersichtlichkeit in
den Vorjahren.
Laut Schriftsatz vom 28. Oktober 2005 wurde die Abrechnung
der Akontierung insoweit durchgeführt, als laut FIBU-Kontoaufstellung des
Jahres 2001 die Geschäftsführerbezüge nunmehr mit €
149.396,18 ausgewiesen wurden. Dieser Betrag deckt sich mit jenem in der
Steuererklärung des GF angegebenen. Das heisst, dass sich eine Differenz
zwischen der vom Lohnsteuerprüfer angegebenen Entnahmenhöhe von
ursprünglich € 41.496,19 und den nunmehr angegebenen € 149.396,18
in Höhe von € 107.899,99 ergibt.
Die von der steuerlichen Vertretung ins Treffen
geführten Argumente konnten somit die Tatsache des Nichtvorliegens eines
Unternehmerrisikos nicht entkräften.
c) Laufende
Entlohnung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10.5.2001,
2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, vom 18.7.2001,
2001/13/0082) steht der Annahme der Erzielung von Einkünften nach § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, dass die Vergütung des
Geschäftsführers ausschließlich in Form z.B. von
vierteljährlich zufließender Zahlungen bewirkt wird, da diese
Judikatur das Element laufender Lohnzahlung nicht an die Bedingung knüpft,
dass die dem Geschäftsführer gewährten Vergütungen im
Monatsrhythmus zufließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Annahme einer laufenden
Entlohnung aus, wenn die Geschäftsführervergütung zB dem
Verrechnungskonto jährlich gutgeschrieben wird (vgl. VwGH 27.8.2002,
2002/14/0094, 18.9.2003, 2001/15/0151).
Im Streitfall erfolgte die Entlohnung durch Entnahmen des
Geschäftsführers in der vom Lohnsteuerprüfer jährlich
angegebenen Höhe, wobei im Jahr 2001 eine Änderung bzw Erhöhung
laut vorgelegter FIBU-Aufstellung vorgenommen wurde. Laut
Einkommensteuererklärung des GF und Angaben der steuerrechtlichen
Vertretung im Schriftsatz vom 28. Oktoer 205 ergab sich anstelle des
ursprünglichen Wertes von € 41.496,19 ein Wert in Höhe von €
149.396,18.
Eine laufende Entlohnung ist bei den bereits dargestellten
Entnahmemodalitäten ebenfalls als gegeben zu erachten.
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.
November 2004, 2003/13/0018, wird nunmehr revidierend wie folgt
ausgeführt:
Eine Überprüfung der Rechtsanschauungen, die der
Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in der referierten
Judikatur geäußert hat, gebe - auch im Lichte der daraus gewonnenen
Erfahrungen - dazu Anlass, die bisher vertretene Rechtsauffassung dahin zu
revidieren, dass in Abkehr von der Annahme einer Gleichwertigkeit der zu obigen
lit a bis c genannten Merkmale die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Zu diesem Ergebnis ist der Verwaltungsgerichtshof aus
nachstehenden Überlegungen gelangt:
Die Schwierigkeiten, welche die Auslegung der Vorschrift
des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 bereitet, würden vornehmlich in
der vom Gesetzgeber gebrauchten Wortfolge "sonst alle" wurzeln.
Dass der Gesetzgeber mit dem Wort "sonst" den Umstand der
gesellschaftsvertraglich begründeten Freiheit des
Geschäftsführers (oder in anderer Weise für die Gesellschaft
tätigen Gesellschafters) von jeder Fremdbestimmung ansprechen und damit das
Merkmal der Weisungsgebundenheit als Tatbestandsvoraussetzung der Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigen wollte,
habe der Verwaltungsgerichtshof schon in seinen Erkenntnissen vom 18. September
1996, Slg. N.F. Nr. 7118/F, und vom 20. November 1996, Slg. N.F. Nr. 7143/F,
ausgesprochen und an diesem Verständnis von der Bedeutung des Ausdrucks
"sonst" auch in der Folge festgehalten. Der Verwaltungsgerichtshof bleibe bei
diesem Verständnis.
Ist die Bedeutung des Wortes "sonst" in der Bestimmung des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 klargestellt, dann gelte es, den
Bedeutungsgehalt des Wortes "alle" in dieser Gesetzesvorschrift zu
erforschen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1.
März 2001, G 109/00, VfSlg. Nr. 16.098, dargelegt, dass die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung selbständiger von
nichtselbständiger Arbeit einem - vom Verfassungsgerichtshof geteilten -
Verständnis der Gesetzeslage entspreche, welches die Begriffe der
Selbständigkeit/Unselbständigkeit und des Dienstverhältnisses
sowie des Arbeitnehmers im steuerlichen Sinn nicht als durch § 47 EStG 1988
abschließend definiert ansieht, sondern als durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneten "Typusbegriff" deutet. Solchen "Typusbegriffen" seien
die realen Erscheinungen nicht zu subsumieren, sondern an Hand einer Vielzahl
von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets alle Merkmale in gleicher
Intensität ausgebildet sein müssten und die Entscheidung letztlich
nach dem Gesamtbild zu erfolgen habe, heisst es im genannten Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes weiter. Der Verfassungsgerichtshof verstand unter dem
in der Vorschrift des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gebrauchten Ausdruck
"alle" in seinem Erkenntnis somit augenscheinlich die außerhalb der
Weisungsgebundenheit - nach der Besonderheit des Leistungsverhältnisses
eines Gesellschafters zu seiner Gesellschaft - noch in Betracht kommenden
Merkmale eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses, wie sie von der
Rechtsprechung als zu den gesetzlich durch § 47 Abs. 2 EStG 1988
definierten Tatbestandsvoraussetzungen hinzutretend entwickelt worden
waren.
An dieser Auffassung hat sich die zu obigen Punkten
(Unternehmerrisiko, Eingliederung in den geschäftlichen Organismus etc.)
referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Folge orientiert und
hat neben der Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
auch das Fehlen eines Unternehmerwagnisses aus der Tätigkeit für die
Gesellschaft und das Element laufender Lohnzahlung als relevante Kriterien
angenommen.
Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988
beschreibt das steuerrechtliche Dienstverhältnis allerdings mit zwei
Merkmalen, nämlich der Weisungsgebundenheit einerseits und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers andererseits. Diese beiden Merkmale gehen nach der vom
Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März 2001 zum Ausdruck
gebrachten Sichtweise, der sich der Verwaltungshof in seinem Erkenntnis vom 10.
November 2004, 2003/13/0018, anschließt, nicht in einem Oberbegriff der
Weisungsunterworfenheit auf. In den hg. Erkenntnissen vom 17. Mai 1989,
85/13/0110, Slg. NF. Nr. 6.403/F (zitiert im genannten Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes), vom 31. Juli 1996, 95/13/0289, vom 23. Mai 2000,
97/14/0167, vom 20. Dezember 2000, 99/13/0223, Slg. NF. Nr. 7.569/F, vom 25.
Jänner 2001, 95/15/0074, und zuletzt vom 24. Juni 2004, 2001/15/0113, hat
der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (nur) in Fällen, in denen
die im Gesetz festgeschriebenen Kriterien der Weisungsgebundenheit und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und
einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, auf
weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos)
Bedacht zu nehmen ist.
Wird das in § 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte
Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in §
22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt (oder im Verständnis des
Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 23. April 2001, 2001/14/0054,
"hinzugedacht"), dann kann sich der Ausdruck "alle" in derselben - auf die
gesetzliche Definition des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in §
47 Abs. 2 EStG 1988 verweisenden - Vorschrift damit (primär) nur auf das
verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie etwa
dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden
Lohnzahlung, kann in einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten Auslegung
Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen
wäre.
Hievon wird aber in aller Regel - und somit auch im
Berufungsfall - nicht auszugehen sein, weil die Frage, nach der Eingliederung
des tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft weiterhin nach jenem bereits referierten Verständnis von
diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten ist, zu dem der Verwaltungsgerichtshof
in seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses für die Erfüllung des Tatbestandes der
Einkünfteerzielung nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige
Merkmal durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare
Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft,
sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem
Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Mit der Erzielung von Einkünften aus
Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden
zufolge der Qualität dieser Vorschrift als lex specialis gegenüber
anderen Einkünftetatbeständen diese nämlich - wie dies der
Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 26. November 2003,
2001/13/0219, so entschieden hat - durch eine solche Tätigkeit rechtlich
verdrängt, welche durch einen Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als
Gesellschafter jener Gesellschaft gegenüber erbracht wird, an der er im
Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich beteiligt ist.
Das dem von der Rechtsprechung als zusätzlichem
Hilfskriterium entwickelten Abgrenzungselement des Bestehens oder Fehlens eines
Unternehmerrisikos bei der Betrachtung der Tätigkeit eines Gesellschafters
für seine Gesellschaft auch in der praktischen Rechtsanwendung keine
Bedeutung zukommt, zeigt übrigens die vom Verwaltungsgerichtshof aus seiner
reichhaltigen Rechtsprechung gewonnene Erfahrung, nach der ein dem
Gesellschafter-Geschäftsführer aus der
Geschäftsführungstätigkeit erwachsenes und rechtlich dieser
Tätigkeit zuzuordnendes Unternehmerwagnis bislang so gut wie nie erwiesen
werden konnte, zumal in den wenigen Beschwerdefällen, in denen der
angefochtene Bescheid aufzuheben war, der Aufhebungsgrund regelmäßig
in Unzulänglichkeiten der Bescheidbegründung wurzelte.
Liegt bei der Tätigkeit eines Gesellschafters für
seine Gesellschaft eine auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführende Weisungsungebundenheit vor, wie sie der Ausdruck
"sonst" in der in Rede stehenden Vorschrift unterstellt, dann sind im Falle der
klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft alle weiteren Merkmale, die vor dem Hintergrund einer
weisungsgebundenen Tätigkeit (im Zweifelsfall zusätzlich
heranziehbare) Indizien für ein Dienstverhältnis wären, für
das Vorliegen des Tatbestandes nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso
irrelevant wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen
Gesellschaft und tätigem Gesellschafter. Die gesetzlich begründeten
Unterschiede zwischen der Rechtsstellung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers (oder in anderer Weise für die
Gesellschaft Tätigen) zu der eines Arbeitnehmers haben ihren Grund in den
Anknüpfungen der arbeits-, sozial- und haftungsrechtlichen Schutzgesetze an
das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes, das
zufolge der Eigenart der hier untersuchten Leistungsbeziehung häufig nicht
vorliegt.
Im Sinne des Erkenntnisses des verstärkten Senates vom
10. November 2004, 2003/13/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinen
Erkenntnissen vom 22. Dezember 2004, 2004/15/0082, 2003/15/0056, 0043
entschieden.
Im vorliegenden Berufungsfall übten die GF bei der Bw
ihre Geschäftsführungstätigkeit seit September 1997 aus. Das
Merkmal ihrer Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft ist
aufgrund vorstehender Ausführungen zweifelsfrei gegeben.
Die von der steuerrechtlichen Vertretung umfassend
vorgetragenen Argumente (völlige persönliche und wirtschaftlicher
Unabhängigkeit, örtliche und zeitliche Ungebundenheit,
Weisungsfreiheit, Möglichkeit der Vertretung, reine Akontierung der
GF-Vergütungen etc) gehen somit mangels rechtlicher Relevanz der
vorgetragenen Sachverhalte (siehe das bereits zitierte Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Nobember 2004, 2003/13/0018) ins
Leere.
Mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1979, BGBl. 1979/570,
mit dem das Handelskammergesetz geändert worden war, wurde eine neue
Kammerumlage eingeführt, die in Form eines Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag (§ 41 des FLAG 1967, BGBl 1967/367) erhoben wird. Diese
Kammerumlage wurde mit Wirkung ab 1. Jänner 1999 im Wirtschaftskammergesetz
1998, BGBl I 1998/103 neu geregelt. Die hierfür maßgeblichen
Bestimmungen sind in § 122 Abs 7 und 8 sowie in § 126 Abs 1 dieses
Bundesgesetzes enthalten.
Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ist eine
Selbstbemessungsabgabe, so wie der Dienstgeberbeitrag selbst. Es finden auf den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag auch die Bestimmungen, die für den
Dienstgeberbeitrag gelten, analog Anwendung. Zur Entrichtung des Zuschlages sind
jedoch nur solche Dienstgeber verpflichtet, die Kammermitglieder sind. Nachdem
die berufungsführende GmbH nicht Mitglied der Wirtschaftskammer ist,
besteht keine Dienstgeberbeitragszuschlagspflicht iS des § 122
WKG.
Zusammenfassend ist aufgrund vorstehender Ausführungen
festzuhalten, dass im Gegenstandsfall die Voraussetzungen für die
Qualifikation der Entnahmen des wesentlich beteiligten
Geschäftsführers nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
erfüllt sind. Die vom Geschäftsführer entnommenen Beträge
bzw Entlohnungen in der vom Prüfer im Prüfungsbericht jährlich
angegebenen Höhe bzw in der von der steuerlichen Vertretung in ihrer
Eingabe vom 14. Dezember 2005 angegebenen Höhe bzw der vom Finanzamt
übermittelten Kopien der einzelnen Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen für 1997 bis 2001 sind daher
gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in die Beitragsgrundlage des DB
einzubeziehen.
Der angefochtene Bescheid war daher insoweit
abzuändern, als der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag von den von der steuerrechtlichen Vertretung im Zuge des
Berufungsverfahrens sowie den in den Beilagen zur Einkommensteuererklärung
bekannt gegebenen Geschäftsführervergütungen zu bemessen war. Auf
die zahlreichen Telefonate mit Herrn DP (siehe AV vom 13. und 14. Dezember 2005)
wird verwiesen. Es ergeben sich daher folgende Werte:
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Jahr
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GF-Bezug
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GF-Bezug
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Summe
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DB
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1997
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825.000 ATS
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840.000 ATS
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1.665.000 ATS
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74.925 ATS
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1998
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900.000 ATS
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840.000 ATS
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1.740.000 ATS
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78.300 ATS
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1999
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900.000 ATS
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840.000 ATS
|
1.740.000 ATS
|
78.300 ATS
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2000
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1.080.000 ATS
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990.000 ATS
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2.070.000 ATS
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93.150 ATS
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2001
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71.946,11 €
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75.216,38 €
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147.162,49 €
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6.622,31 €
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Gesamt
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341.198,96 €
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330.298,03 €
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671.496,98 €
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30.217,36 €
Der Berufung war daher teilweise
stattzugeben und es war wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 21. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0388-F/02
- Stammnummer
- 20043
- Gültig
- 21.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF