Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1750-W/02
DB- und DZ-Pflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1750-W/02vom 31.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In die Bemessungsgrundlage sind auch die von der Gesellschaft für den wesentlich beteiligten Gesellschafter- Geschäftsführer entrichteten Beiträge zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzubeziehen (VwGH 26.3.2003, 2001/13/0092).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Reinhold Christoph, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 8.,16.
und 17. Bezirk betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1996
bis 1999 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die als
Bemessungsgrundlage heranzuziehende Summe der in den Jahren 1996 bis 1999
gewährten Arbeitslöhne beträgt 29.329,52 €.
Ausgehend von
dieser Bemessungsgrundlage wird der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen (DB) für die Jahre 1996 bis 1999 in Höhe
von 1.319,82 € und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für
die Jahre 1996 bis 1999 in Höhe von 148,16 € festgesetzt.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen
einer die Jahre 1996 bis 1999 umfassenden Lohnsteuerprüfung stellte der
Prüfer fest, dass die an den zu 80% an der Bw. beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer (GF) gewährten Vergütungen
nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und dem Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DB) einbezogen worden seien. Mit Bescheid vom 10. November
2000 wurden daher 8.291,-- S an Nachzahlung für DB und 977,-- S für DZ
festgesetzt.
In der dagegen
fristgerecht eingebrachten Berufung brachte die Bw. im Wesentlichen vor, dem GF
würden für seine geschäftsführenden Tätigkeiten je nach
Betriebsergebnis Bezüge in unterschiedlicher Höhe ausbezahlt. Mit
diesen Bezügen würden vom GF sämtliche durch seine Tätigkeit
entstehenden Kosten, wie Reisekosten und sonstige Auslagen finanziert, d.h.
nicht die Bw. trage die Kosten sondern der GF selbst decke diese mit seinen
Geschäftsführerbezügen. Ein allenfalls verbleibende
Überschuss werde in Form der "Einkommenbesteuerung" versteuert. Somit
leiste die Gesellschaft in keiner Weise Ersatz für die mit der
Tätigkeit des GF verbundenen Auslagen.
Dass der GF
somit weder fixes Gehalt, noch Anspruch auf Urlaubsgeld, Weihnachtsremuneration
oder Abfertigung habe, sei auf Grund der amtsbekannten Lage
evident.
All diese
Umstände - im Sinne der erforderlichen Gesamtbetrachtung des
vorliegenden Rechtsverhältnisses - würden vehement einer
Zuordnung überwiegender Merkmale eines Dienstverhältnisses
gemäß
§ 47 EStG widersprechen.
Sowohl mit
Schreiben vom 15. Februar 2001 als auch mit Schreiben vom 26. Jänner 2004
wurde die Bw. darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihr lt. Gewinn- und
Verlustrechnung der einzelnen Jahre für den GF an die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft überwiesenen
Sozialversicherungsbeiträge ebenfalls in die Bemessungsgrundlage für
DB und DZ einzubeziehen sind. Eine Berücksichtigung dieser Beträge sei
im Rahmen der Lohnsteuerprüfung noch nicht erfolgt, weshalb mit einer
Erhöhung der bisherigen Vorschreibung gerechnet werden müsse.
Über Aufforderung wurde bekannt gegeben, zu welchem Zeitpunkt die
Beiträge in jeweils angeführter Höhe entrichtet
wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt
wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Der an der einen Gastgewerbebetrieb führenden Bw. zu
80% beteiligte GF führt den Betrieb mit wenig bzw. teilweise auch ohne
weiteres fix angestelltes Personal. Er ist demnach für sämtliche im
Unternehmen anfallenden Tätigkeiten selbst zuständig.
In dem am 30. Juni 1995 abgeschlossenen Beistellungsvertrag
wird festegehalten, dass der GF für seine geschäftsführenden
Tätigkeiten einen Geschäftsführerbezug unter folgenden
Voraussetzungen erhält:
"
die entsprechenden Tätigkeiten, wie Lieferantenauswahl,
Handelswarenlieferungen, Kundenbedienung, Organisieren der Instandhaltung des
Betriebes, Einstellen- und Kündigung von Dienstnehmern, Messebesuche,
werden je Anfall durchgeführt;
es
besteht keine Eingliederung des GF in den betrieblichen Organismus, es gibt
keine fixen Arbeitszeiten, keinen Urlaubsanspruch, keine
Abfertigung;
da
Hr. GF 80% Gesellschafter ist, auch keinerlei Weisungsgebundenheit;
die
Auszahlung des GF-Bezuges erfolgt in Abhängigkeit des jeweiligen Erfolges
des Unternehmens, kein Anspruch auf fixe monatliche Beträge;
keinerlei
Spesenersätze, die durch die o.a. Tätigkeiten entstehen
könnten;
dies
ist kein Dienstvertrag und auch kein Werkvertrag, die Arbeitskraft des Herrn GF
wird der GesmbH nicht geschuldet."
Als
Entlohnung für seine Tätigkeit wurden dem GF in den einzelnen Jahren
folgende Vergütungen (inklusive seines Eigenverbrauches) gewährt (in
ATS):
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Jänner
|
6.000,--
|
6.000,--
|
10.000,--
|
0,--
|
Februar
|
10.480,--
|
6.000,--
|
10.000,--
|
5.000,--
|
März
|
5.000,--
|
6.000,--
|
8.000,--
|
2.000,--
|
April
|
3.120,--
|
7.273,--
|
8.000,--
|
10.000,--
|
Mai
|
0,--
|
16.516,--
|
0,--
|
6.000,--
|
Juni
|
5530,--
|
9.614,--
|
7.600,--
|
5.095,--
|
Juli
|
4.999,--
|
344,--
|
5.000,--
|
7.000,--
|
August
|
5.000,--
|
0,--
|
5.000,--
|
8.237,--
|
September
|
5.000,--
|
2.000,--
|
0,--
|
1.241,--
|
Oktober
|
6.000,--
|
5.000,--
|
5.000,--
|
5.000,--
|
November
|
6.000,--
|
6.104,--
|
11.000,--
|
4.045,--
|
Dezember
|
7.800,--
|
33.161,--
|
9.205,--
|
7.000,--
|
gesamt:
|
64.929,--
|
98.012,--
|
78.805,--
|
60.618,--
Darüber hinaus trug die Bw.
für ihn die Beiträge zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft. Die Entrichtung erfolgte in folgender Höhe (Beträge in
ATS) und in folgenden Monaten:
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Februar
|
692,55
|
|
|
|
März
|
|
770,18
|
789,69
|
862,33
|
Mai
|
647,81
|
698,74
|
708,04
|
787,84
|
August
|
718,70
|
|
|
|
September
|
|
698,74
|
708,04
|
787,84
|
Dezember
|
620,33
|
698,74
|
708,04
|
787,84
|
gesamt:
|
36.870,--
|
39.443,--
|
40.095,--
|
44.389,-
Aus der
Geschäftsführertätigkeit erwuchsen dem GF keinerlei
persönlich zu tragende Kosten.
In den einzelnen Jahren wurden von der Bw. folgende
Betriebsergebnisse (Beträge in ATS) erklärt:
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
Gewinn/Verlust
|
-4.690,--
|
-25.749,--
|
-82.737,--
|
+20.347,--
Dieser Sachverhalt ergibt sich
aus den von der Bw. vorgelegten Unterlagen, wie insbesondere Bilanzen und
Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Jahre, sowie
Geschäftsführerbezugskonten und der Aufstellung der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Die geringfügigen
Differenzen zwischen den von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft ausgewiesenen Beträgen und den in den Erklärungen
aufscheinenden ergeben sich aus dem Umstand, dass bei der Versicherungsanstalt
nur mehr Euro-Beträge gespeichert sind, und sich bei der Umrechnung daher
Rundungsdifferenzen ergeben. Da die Beträge aber ohnehin gerundet werden
müssen, ergibt sich daraus keine Differenz hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage.
Dass dem GF aus seiner Tätigkeit keinerlei
Aufwendungen erwachsen sind, ist deshalb anzunehmen, weil in seinen
Einkommensteuererklärungen exakt die laut Erklärung der Bw.
geleisteten Vergütungen aufscheinen, ohne dass ihm erwachsene Aufwendungen
in Abzug gebracht werden. Darüber hinaus wurden auch im gesamten
Berufungsverfahren niemals konkrete Angaben hinsichtlich der Ausgaben gemacht,
die der GF im Rahmen seiner Tätigkeit angeblich zu leisten
habe.
Der festgestellte
Sachverhalt war folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 41 Abs.
1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im
Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Entsprechend der Bestimmung des
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47
Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs.
3 FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu den
Einkünften aus selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich
Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
(§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt
werden.
Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als
25% beträgt (22 Z 2 EStG 1988). Die Beteiligung des GF am Stammkapital der
Bw. mit 80% ist unstrittig.
Die gesetzlich Grundlage
für die Erhebung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für die
Streitjahre bis 1998 § 57 Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG) und
für das Jahr 1999 § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes
(WKG).
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41 Abs. 2
und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988
wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00,
sowie auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2001,
2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061, und vom 18.7.2001,
2001/13/0063, sowie vom 12.9.2001, 2001/13/0203, verwiesen. Wie den Gründen
der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann, werden Einkünfte nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH vom
23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052).
Im
gegenständlichen Fall war der GF lt. sogenanntem Beistellungsvertrag seit
1995 für sämtliche im Betrieb der Bw. anfallenden Agenden
verantwortlich. Sein Tätigkeitsbereich umfasste daher das gesamte
Management des Unternehmens der Bw. Durch die Erfüllung dieser vertraglich
festgelegten Aufgaben durch viele Jahre hindurch ist jedenfalls von einer
Eingliederung des GF in den geschäftlichen Organismus der Bw. auszugehen,
auch wenn vertraglich festgelegt ist, dass keine Eingliederung des GF besteht.
Eine derartige Feststellung kann nichts an den tatsächlichen Umständen
ändern, aus denen - wie dargelegt - jedenfalls eine
Eingliederung ersehen werden kann. Der diesbezügliche Hinweis der Bw. ist
daher unzutreffend.
Den weiteren
Einwendungen der Bw., der GF habe keine fixe Arbeitszeit, keinen
Urlaubsanspruch, keinen Anspruch auf Abfertigung und sei nicht weisungsgebunden,
weshalb kein Dienstverhältnis vorliegen könne, wird entgegengehalten:
Der VfGH hat im Erkenntnis vom 1.3.2001, G 109/00, klargestellt, dass das
Merkmal der Weisungsgebundenheit nur eines unter mehreren Merkmalen ist, die
für die Deutung des Typusbegriffes "Dienstverhältnis" maßgebend
sind. Es muss grundsätzlich möglich sein, die Frage des Vorliegens der
(sonstigen) Merkmale eines Dienstverhältnisses auch unter "Ausblendung"
bzw. Hinzudenken der Weisungsgebundenheit zu beantworten.
Der VfGH hat
in seinem Erkenntnis auch darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis sind, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem folgende: fixe
Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, sowie die
Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten
Arbeiten (vgl. VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0052, 2001/14/0054, und vom
10.5.2001, 2001/15/0061).
Sämtliche
dahingehende Argumente der Bw. vermögen daher nicht Zweifel an der
Dienstnehmereigenschaft des GF hervorzurufen.
Der Geschäftsführer
ist jenes Organ der Gesellschaft, welchem die Vertretung und
Geschäftsführung obliegt. Unabhängig davon, ob ein
Geschäftsführer an der GmbH beteiligt ist oder nicht, obliegt ihm
daher die Leitungsfunktion. Dieser bei jedem handelsrechtlichen
Geschäftsführer vorliegende Umstand steht aber Einkünften iSd
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen.
Auch das Argument, der GF
agiere weder auf Grund eines Dienst- noch eines Werkvertrages, ist nicht
geeignet, die Dienstnehmereigenschaft des GF zu widerlegen. Für die
Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis ist nämlich
das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeiten
maßgebend, und das ist im gegenständlichen Fall jedenfalls jenes
einer umfassenden und langfristigen Eingliederung in den betrieblichen
Organismus.
Unternehmerwagnis
liegt vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der
Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom
Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängig sind und die mit der
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen nicht vom Auftraggeber ersetzt, sondern
vom Unternehmer aus eigenem getragen werden müssen (vgl. die Erkenntnisse
des VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052). Wie der
Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 21.12.1999, 99/14/0255, und vom
26.7.2000, 2000/14/0061, erkannt hat, steht im Vordergrund dieses Merkmales, ob
den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber
auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben.
Im gegenständlichen Fall
erhielt der GF - wie oben dargestellt - monatliche Vergütungen
für seine Tätigkeit. Diese wurden zwar in den einzelnen Monaten in
unterschiedlicher Höhe gewährt, bei einer jährlichen Betrachtung
ergeben sich jedoch mit Ausnahme des Jahres 1997 keine größeren
Schwankungen, wobei sich diese Differenz ausschließlich deshalb ergibt,
weil im Mai und Dezember dieses Jahres wesentlich höhere Beträge als
in den anderen Jahren bezahlt wurden. Der Grund für diese Zahlungen kann
aber keineswegs in den wirtschaftlichen Gegebenheiten der Bw. gesehen werden, da
in diesem Jahr ein wesentlich höheren Verlust als im vergangenen Jahr zu
verzeichnen war. Im Übrigen kann überhaupt anhand der aufgelisteten
betrieblichen Erfolge der Bw. davon ausgegangen werden, dass die dem GF
gewährten Vergütungen in keiner Weise vom Erfolg der Bw. abhängig
gemacht wurden, da in Jahren mit hohen Verlusten (1997 und 1998) wesentlich
höhere Vergütungen gewährt wurden als in Jahren mit niedrigen
Verlusten oder Gewinnen. Auch die Bw. gibt in ihren Schriftsätzen
außer der Behauptung, es würden erfolgsabhängige
Vergütungen geleistet, keine Erklärung, wie sich denn diese angebliche
Erfolgsabhängigkeit äußere.
Damit ist aber vielmehr davon
auszugehen, dass sich die Entlohnung an den Bedürfnissen des GF orientiert
hat, sicherlich unter Bedachtnahme auf die finanziellen Möglichkeiten der
Bw. Ein Zusammenhang zwischen den Schwankungen der Bezüge des GF und dem
wirtschaftlichen Erfolg der Bw. ist daher in keiner Weise
erkennbar.
Die Bw. behauptet zwar, dass
sich ein Unternehmerwagnis aus stark schwankenden und ins Gewicht fallenden
Ausgaben ergeben hätte, derartige Ausgaben, die der GF aus eigenem zu
tragen gehabt hätte, werden aber weder in seinen
Einkommensteuererklärungen noch sonst in irgend einer Weise
dokumentiert.
Damit kann aber ausgeschlossen
werden, dass den GF in seiner Stellung als Geschäftsführer ein
tatsächliches, ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis sowohl
bezüglich seiner Einnahmen als auch seiner Ausgaben getroffen
hat.
Zusammenfassend ist daher
festzuhalten, dass die Betätigung des GF auf Grund seiner Eingliederung in
den geschäftlichen Organismus der Bw., des Fehlens eines relevanten
Unternehmerrisikos und der laufenden Entlohnung als eine iSd § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren ist, woraus sich auch die Rechtsfolge
der DB- und DZ-Pflicht seiner Bezüge ableitet.
Dass in der Übernahme einer den
Geschäftsführer treffenden Beitragspflicht eine weitere Vergütung
für die Geschäftsführertätigkeit zu sehen ist, kann nicht
zweifelhaft sein, ist dieser Fall wirtschaftlich doch nicht anders zu
betrachten, als würden entsprechend höhere Bezüge gewährt
und wäre der Geschäftsführer gehalten, aus diesen höheren
Geschäftsführervergütungen die Sozialversicherungsbeiträge
selbst zu zahlen (vgl. VwGH vom 26.3.2003, 2001/13/0092). Aus diesem Grund waren
auch die für den GF geleisteten Sozialversicherungsbeiträge in die
Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und der darauf
entfallenden Abgaben ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu
entnehmen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilagen: 5
Berechnungsblätter
Wien,
31. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 7 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 8 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Gesellschafter-Geschäftsführerwesentliche Beteiligungregelmäßige BezügeEingliederungUnternehmerwagnisBeiträge zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1750-W/02
- Stammnummer
- 9117
- Gültig
- 31.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF