Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4575-W/02
DB- und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4575-W/02vom 14.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Anna
Maria Radschek und die weiteren Mitglieder Oberrat Mag. Dr. Kurt Folk, Gerhard
Grozurek und Mag. Peter Csokay im Beisein der Schriftführerin Monika Holub
am 6. November 2003 über die Berufung der Bw., vertreten durch
Eckhardt, Steuerberater, gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid des Finanzamtes
Eisenstadt, vertreten durch ADir. Eva König, betreffend Festsetzung von
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 1999 bis 2001 nach in
Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Bw.
für die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers DB und DZ
zu entrichten hat, weil diese Bezüge zu Einkünften im Sinne des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
führen. Geschäftsführer (GF) war in den
Streitjahren Herr A, der im Zeitraum Jänner bis März 1999 einen Anteil
von einem Drittel und ab April 1999 einen Anteil von 100 % am Stammkapital
hielt. Bei der Bw. fand für den Prüfungszeitraum 1.
Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 eine Prüfung der Aufzeichnungen gem.
§ 151 BAO in Verbindung mit § 86 EStG 1988 (Lohnsteuerprüfung)
statt, wobei für den Veranlagungszeitraum 1999 bis 2001 Folgendes
festgestellt wurde: Der zu 100 % beteiligte Geschäftsführer,
Herr A, sei Dienstnehmer im Sinne des § 41 FLAG
(Familienlastenausgleichsgesetz) 1967 iVm § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988. Von den Bemessungsgrundlagen der u.a. GF-Bezüge seien in den
Jahren 1999 bis 2001 weder DB noch DZ einbehalten und an das Finanzamt
abgeführt worden, weshalb Abgaben in nachfolgend angeführter Höhe
nachgefordert werden müssten (vgl. Beilage zum
Lohnsteuerprüfungsbericht; alle Beträge in Schilling):
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
Kfz
|
|
4,5
% für DB
|
=
DB
|
1-12/99
|
204.000
|
40.992 (= 455.500 x
0,0075 x 12 Mo)
|
244.992
|
x 0,045 =
|
11.025
|
1-12/00
|
211.000
|
32.616 (= 181.167 x
0,015 x 12 Mo)
|
243.616
|
x 0,045 =
|
10.963
|
1-12/01
|
209.000
|
43.920 (= 244.000 x
0,015 x 12 Mo)
|
252.920
|
x 0,045 =
|
11.381
|
Summe:
|
624.000
|
117.528
|
741.528
|
|
33.369
|
Zeitraum
|
GF-Bezüge
|
Kfz
|
|
für DZ
|
=
DZ
|
1-12/99
|
204.000
|
40.992 (= 455.500 x
0,0075 x 12 Mo)
|
244.992
|
x 0,0053 =
|
1.298
|
1-12/00
|
211.000
|
32.616 (= 181.167 x
0,015 x 12 Mo)
|
243.616
|
x 0,0051 =
|
1.242
|
1-12/01
|
209.000
|
43.920 (= 244.000 x
0,015 x 12 Mo)
|
252.920
|
x 0,0050 =
|
1.265
|
Summe:
|
624.000
|
117.528
|
741.528
|
|
3.805
In der dagegen eingebrachten
Berufung sowie im Schriftsatz vom 31. Jänner 2003
führt die Bw. im Wesentlichen wie folgt aus:
Der
Gesellschafter-GF habe mit den Gesellschaftern der Bw. Werkverträge
für die Jahre 1999, 2000 und 2001 abgeschlossen, wobei es den
Gesellschaftern überlassen bliebe, nach Ablauf der Werkverträge
jeweils einen neuen Vertrag abzuschließen.Es sei vereinbart worden,
dass der GF an keine feste Arbeitszeit gebunden sei und ihm auch kein eigener
Urlaubsanspruch zustehe.Weiters könne sich der GF eines Vertreters
bedienen, sofern dem Unternehmen daraus keine Kosten erwachsen.Als Honorar
erhalte der GF im Jahre 1999 204.000 S, im Jahre 2000 211.000 S und im Jahre
2001 209.000 S.In Verlustjahren könne das Honorar mittels
Gesellschafterbeschluss auf 40 % reduziert werden.
Die
Bw. stelle fest, dass somit kein Dienstverhältnis vorliege und der
wesentlich beteiligte Gesellschafter das Unternehmerwagnis trage.
Die
Bw. beantrage daher den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die
Bemessungsgrundlagen für DB und DZ mit Null
festzusetzen.
Im Antwortschreiben vom
20. Mai 2003 zum Ergänzungsvorhalt der Abgabenbehörde
zweiter Instanz führte die Bw. ergänzend aus:
Der
GF sei für sämtliche Bereiche der Gesellschaft verantwortlich
gewesen.
Der
GF habe neben den GF-Bezügen keine weiteren Vergütungen erhalten.
Für
den GF seien auch keine privaten Versicherungen abgeschlossen worden.
Die
Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft seien bei der
Bw. nicht als Betriebsausgabe verbucht
worden.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung
ergänzte der steuerliche Vertreter der Bw. die Berufungsausführungen
u.a. folgendermaßen:
Der
GF erhalte nur einjährige Werkverträge.
Ein
Unternehmerwagnis sei für den GF insoferne gegeben, als für den Fall,
dass der GF gezwungen wäre, sämtliche seiner Anteile zu verkaufen, er
plötzlich im Sinne des VwGH-Erkenntnisses vom 15.7.1998, 97/13/0169, ein
Unternehmerwagnis tragen würde.
Im
Übrigen werde auch auf das Urteil des OGH zu 7 Ob 315/01a hingewiesen, in
welchem der OGH davon ausgehe, dass ein GF ein Unternehmerwagnis zu tragen habe
und für den Fall der Haftung für Kredite nicht unter die
Verbraucherschutzbestimmungen falle.
Sollte
man die Meinung vertreten, dass der GF teilweise kein Unternehmerrisiko trage -
insoferne er ausschließlich die Geschäftsführerbelange erledige
- wäre das Entgelt in jenen Teil aufzuteilen, für den eine
Eingliederung vorliege, und in den restlichen Teil.
Der
Werkvertrag des Jahres 1999 mit dem GF sei noch zu einer Zeit unterzeichnet
worden, als der GF nur ein Drittel der GmbH-Anteile inne
hatte.
Daraufhin erwiderte die Vertreterin des
Finanzamtes wie folgt:
Der
GF sei seit April 1999 zu 100 % an der Bw. beteiligt gewesen.
Die
Willensbildung liege in einer Hand, d.h. ein plötzlicher Verkauf könne
nicht unvorhergesehen für den GF kommen.
Eine
Trennung in ein Innen- und Außenverhältnis bezüglich der
Tätigkeit des GF erscheine nicht den tatsächlichen Gegebenheiten zu
entsprechen.Die Position des GF sei einheitlich zu sehen.
Betreffend
des zit. OGH-Urteils werde darauf hingewiesen, dass man hier zwischen der
Sphäre des Gesellschafters und jener der Gesellschaft trennen
müsse.
Der
Senat hat über die Berufung nach mündlicher Verhandlung
erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen
angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der
GF hielt im Zeitraum Jänner bis März 1999 einen Anteil von einem
Drittel und ab April 1999 einen Anteil von 100 % am Stammkapital der
Bw.
Der
GF hat - abgesehen von der Honorarhöhe - jährliche gleichlautende
"Werkverträge" mit der Bw. abgeschlossen, wonach er für
die Geschäftsführungsagenden voll verantwortlich ist, keinerlei
Weisungen unterliegt, an keine feste Arbeitszeit gebunden ist, keinen
Urlaubsanspruch hat und sich eines Vertreters auf eigene Kosten bedienen
kann.
Der
GF ist für sämtliche Bereiche der Gesellschaft verantwortlich.
Der
jährlich festgesetzte Fixbezug wurde in nahezu monatlich gleichhohen
Beträgen - wie folgende Übersicht zeigt
(alle Beträge in Schilling) - an den GF
ausbezahlt:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
Jänner
|
12.000
|
24.000
|
12.000
|
Februar
|
12.000
|
12.000
|
12.000
|
März
|
12.000
|
12.000
|
12.000
|
April
|
12.000
|
|
12.000
|
Mai
|
12.000
|
24.000
|
12.000
|
Juni
|
12.000
|
12.000
|
12.000
|
Juli
|
12.000
|
12.000
|
12.000
|
August
|
12.000
|
42.000
|
12.000
|
September
|
12.000
|
12.000
|
12.000
|
Oktober
|
12.000
|
37.000
|
12.000
|
November
|
12.000
|
12.000
|
12.000
|
Dezember
|
72.000
|
12.000
|
77.000
|
Summe:
|
204.000
|
211.000
|
209.000
Der
in die Bemessungsgrundlage der DB- bzw. DZ-Berechnung einzubeziehende Wert der
Privatnutzung des betrieblichen Kfz, der von der Lohnsteuerprüfung lt.
obiger Tabelle in Ansatz gebracht wurde steht der Höhe nach außer
Streit.
Vom
GF waren keine ins Gewicht fallende Ausgaben im Hinblick auf seine
Tätigkeit zu tragen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den von der
Bw. vorgelegten Schriftsätzen, Vertragskopien und abverlangten
Buchungsunterlagen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich
folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. I Nr. 818/1993, normiert
u.a.: Dienstnehmer im Sinne der Regelungen betreffend den
Dienstgeberbeitrag sind Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne
des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF StRefG
1993, BGBl. I Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Judikatur ausführt, ist § 41 Abs. 2 FLAG dahingehend auszulegen, dass
der Verweis auf § 22 Z 2 EStG 1988 lediglich den zweiten Teil (Teilstrich
2) der letztgenannten Bestimmung
erfaßt.
§ 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
normiert u.a.:
Unter
die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit fallen nur die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.Eine Person ist dann wesentlich
beteiligt, wenn ihr Anteil am Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25 %
beträgt.
§
47 Abs. 2 EStG 1988 normiert u.a.:
Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung
eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet ab dem
Jahr 1999
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998
(WKG).
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41
Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2 zweiter
Teilstrich EStG 1988 wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061, und vom
18.7.2001, 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten
Erkenntnisse entnommen werden kann, werden Einkünfte nach § 22 Z 2
zweiter Teilstrich EStG 1988 vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer GesmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die
tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-GF zufolge kontinuierlicher und über einen längeren
Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem
Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des
durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des
steuerlichen Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem eine
feste Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (vgl.
VwGH-Erkenntnis vom 24.10.2002, 2002/15/0160).
Für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis ist somit das tatsächlich verwirklichte
Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit maßgebend. Im
Schriftsatz vom 20. Mai 2003 wurde bekannt gegeben, dass der wesentlich
beteiligte Gesellschafter-GF für sämtliche Bereiche der Gesellschaft
verantwortlich ist.
Es besteht daher kein Zweifel, dass die Erbringung
der persönlichen Arbeitsleistung des
Gesellschafter-GF im Vordergrund steht und nicht das Erbringen eines konkreten
Arbeitserfolges. Es ist daher aufgrund der bis dato geübten Praxis
(Verlängerung des
"Werkvertrages") davon auszugehen, dass der Gesellschafter-GF
auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und
seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausübt. Die
kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde
Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht daher im
gegenständlichen Fall für die Eingliederung des Gesellschafter-GF
und läuft dem Vorliegen eines behaupteten
Werkverhältnisses zuwider.
Dass der Gesellschafter-GF auf
Grund seiner wesentlichen Beteiligung den Geschäftsablauf bestimmen kann,
ist im gegenständlichen Zusammenhang (wie auch aus arbeits- oder
sozialversicherungsrechtlicher Sicht) ohne Bedeutung.
Schließlich ist auch die zivilrechtliche
Einordnung des Leistungsverhältnisses für die Beurteilung des
Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
irrelevant (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 24.9.2002, 2001/14/0142).
Ein Unternehmerrisiko, das
nicht die Gesellschaft, sondern ausschließlich der GF in seiner
Eigenschaft als
Geschäftsführer und nicht als Gesellschafter zu tragen
hätte, konnte nicht konkret gemacht werden. Denn ein
Unternehmerrisiko ist nur dann gegeben, wenn der Leistungserbringer die
Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als
auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen, und solcherart den
finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst zu
gestalten. Eine solche maßgebliche Beeinflussung ist aber
angesichts der vereinbarten Fixbezüge i.H.v. 204.000 S (1999), 211.000 S
(2000) und 209.000 S (2001) nicht ersichtlich. Wesentliche Abweichungen sind im
gegenständlichen Fall nicht erkennbar.
Bezüglich der von der Bw.
im "Werkvertrag" angeführten möglichen
Bezügekürzung auf 40 Prozent ist auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 31.3.2003, 2003/14/0023, zu verweisen, in dem
ausgeführt wird, dass das Risiko eines wesentlich beteiligten
Gesellschafter-GF, welches ausschließlich darin besteht, dass sein
Fixbezug im Zeitpunkt einer sich abzeichnenden wirtschaftlichen Krise halbiert
wird, noch kein solches ist, wie es für Unternehmer eigentümlich ist.
Vielmehr stellt auch der reduzierte Fixbezug ein Indiz für das die
DB-Pflicht auslösende fehlende Unternehmerwagnis dar.
Im Übrigen ist aber von
einer Schlagendwerdung der im Punkt 6 des "Werkvertrages"
angedrohten 40 % GF-Vergütungskürzung jedenfalls aufgrund der
tatsächlichen Gegebenheiten in den gegenständlichen Streitjahren
derzeit nicht auszugehen. Den Gesellschafter-GF trifft jedenfalls im zu
beurteilenden Zeitraum kein Unternehmerwagnis im Hinblick auf ins Gewicht
fallende Einnahmenschwankungen. Desgleichen konnte auch kein erhebliches
Risiko hinsichtlich der vom GF zu tragenden Ausgaben ins Treffen geführt
werden.
Im Übrigen ist auch dann kein die DB-Pflicht
ausschließendes Unternehmerrisiko gegeben, wenn einem wesentlich
beteiligten Gesellschafter-GF einer GesmbH, der infolge seines Tätigwerdens
über einen längeren Zeitraum hinweg (jährliche
"Verlängerung" der GF-Leistung durch den 100 %igen
Gesellschafter-GF ist steuerlich im Sinne der wirtschaftlichen Betrachtungsweise
als eine auf Dauer ausgerichtete Leistungserbringung zu beurteilen) in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert ist, bei
Liquiditätsengpässen der Gesellschaft kein Bezug ausbezahlt
würde, weil Schwankungen der Bezüge des GF entsprechend der
Liquidität der Gesellschaft für sich allein noch keinen
Rückschluss auf eine tatsächliche Erfolgsabhängigkeit der
Honorierung des GF zulassen (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 28.11.2002,
2001/13/0117).
Dass der Oberste Gerichtshof im Gegensatz dazu
einen Alleingesellschafter-GF im Falle der Haftungsübernahme als
(Mit-)Kreditnehmer neben der GesmbH als Unternehmer angesehen hat und daher die
Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes auf dieses Rechtsverhältnis
verneint hat, liegt in dem unterschiedlichen, dem Konsumentenschutzgesetz
eigenen und dessen Regelungszweck entsprechenden Unternehmerbegriff, weshalb die
diesbezüglichen Ausführungen des steuerlichen Vertreters ebenfalls ins
Leere gehen.
Zum Problemkreis "Haftung für
Kredite" wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
29.1.2003, 2001/13/0119, verwiesen:
Im Zusammenhang
mit der Bestimmung des § 22 Z 2 EStG 1988 kommt es nur auf das
Unternehmerwagnis in Bezug auf die Eigenschaft als GF an. Es kommt nicht auf ein
Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis
der Gesellschaft an, weshalb auch dem Einwand, ein geschäftsführender
Alleingesellschafter der GesmbH habe "für alle Schulden der
GesmbH" die persönliche Haftung übernommen, ein
Unternehmerrisiko des Beschwerdeführers in seiner Stellung als GF nicht
aufgezeigt wird (weiterer Hinweis auf das Erkenntnis vom 18.7.2001,
2001/13/0090).
Auch dem Argument des steuerlichen Vertreters,
wonach die Bezüge des GF aufzuteilen seien, kann nicht gefolgt werden, da
für eine als einheitlich zu beurteilende Tätigkeit ein vorher
festgelegtes Gehalt bezahlt wurde und eine Aufteilung in verschiedene
Tätigkeitsbereiche im Hinblick auf die Eingliederung in den
gesellschaftlichen Organismus nicht ersehen werden kann.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass aus
folgenden Gründen davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen einer
Betätigung im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
vorliegen:
Aus
der auf Dauer angelegten leitenden Tätigkeit für die Bw., kann die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus abgeleitet werden.
Im
Hinblick auf die tatsächliche Entwicklung der Jahresentlohnung des GF ist
auszuschließen, dass den Gesellschafter A in seiner Stellung als GF ein
tatsächliches, ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis getroffen
hat.Dass sich ein Unternehmerrisiko aus stark schwankenden und ins Gewicht
fallenden Ausgaben ergeben hätte, das der GF aus eigenem hätte tragen
müssen, wird in der Berufung auch gar nicht behauptet.
Die
Tatsache der laufenden Entlohnung steht nicht in
Streit.
Aus diesem Grund war die Berufung als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
14. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4575-W/02
- Stammnummer
- 6693
- Gültig
- 14.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF