… 9 Abs. 1 ZustG), war im maßgeblichen Zeitraum nicht mehr in Kraft. Die als Abgabenbescheid intendierte Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz ist daher mangels rechtswirksamer Zustellung als Bescheid rechtlich nicht existent geworden. Das Zollamt hätte daher die Berufung als unzulässig zurückweisen müssen. Die Entscheidung in…
…enthaltene Bestimmung, dass mit dem tatsächlichen Zukommen an den Zustellungsbevollmächtigen die Zustellung als bewirkt gilt, war im maßgeblichen Zeitraum nicht mehr in Kraft. Die als Abgabenbescheid intendierte Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz ist daher mangels rechtswirksamer Zustellung als Bescheid rechtlich nicht existent geworden. Das Zollamt…
…Zustellbevollmächtigten als Empfänger. Vielmehr scheint lediglich der Bw. als Bescheidadressat und als Empfänger auf. Die Zustellung erfolgte an den Bw. und wurde daher nicht rechtswirksam. Die Bezeichnung eines unrichtigen Empfängers kann nach der vorherrschenden Rechtsauffassung nicht iS des § 7 ZustG saniert werden (Ritz, BAO, § 7…
…mangels rechtswirksamer Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid ist gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 27.4.1995, 93/17/0075; 29.5.1995, 93/17/0318). Die als Abgabenbescheid intendierte Erledigung ist mangels einer für die abgabepflichtige Partei rechtswirksamen…
…VwGH 29.6.1994, 94/03/0098), wurde der angefochtene Bescheid nicht rechtswirksam zugestellt, zumal er von der R-GmbH laut Aktenlage offensichtlich nicht der Bw., sondern der Hausverwaltung NH zugeleitet wurde, die die Beendigung ihrer Verwaltungstätigkeit auf Grund einer Kündigung durch die Mehrheitseigentümerin per…
… 246 Abs. 1 BAO das Recht der Berufungserhebung nicht zugekommen, da die Rechtsmittellegitimation an eine rechtswirksame Bekanntgabe des Bescheides geknüpft sei. Erst die Feststellungsbescheide vom 13. Dezember 2001 würden formalrechtlich den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und die ersten nunmehr auch berufungsfähigen Bescheide darstellen. Da die damaligen…
…1999 bis zum 24. 9. 2002 unzulässig, weil in diesem Zeitraum kein rechtswirksamer Bescheid über das Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb als Grundlage für die vorläufigen Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 vom 10./12. 8. 1998 vorgelegen habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe…
…eine Zinsenfestsetzung für die Zeit vom 11. 5. 1999 bis 24. 9. 2002 unzulässig, weil in diesem Zeitraum kein rechtswirksamer Nichtfeststellungsbescheid als Grundlage für die Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 vorgelegen sei. Denn der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 2. 7. 2002, 98/14/0223, ausgesprochen…
Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Vorlageantrag der Bw. vom 16. Februar 2005 entschieden: Der Vorlageantrag wird, soweit dieser die Berufung gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen für die Jahre 2000 bis 2003 betrifft, gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO i. V. m. § 276…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung von H.W., L.W. und M.W., vertreten durch RA Dr. Peter Wallnöfer, 6020 Innsbruck, Meraner Straße 1, vom 16. Mai 2007 gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 26. April 2007 entschieden: Der Berufung wird…
…Bw. auf Aufhebung gem. § 299 BAO. Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen und als unzulässig zu qualifizieren, wenn er sich wie im berufungsgegenständlichen Fall gegen einen nicht rechtswirksam ergangenen Bescheid richtet (vgl. Ritz, BAO³, § 299 Tz 32 und § 273 Tz 6 sowie Richtlinien zur Aufhebung gemäß …
…rechtsunwirksam (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. Auflage, Wien, 1999, § 9 ZustG, Rz 5; VwGH 15.9.1993, 92/13/0308). Gemäß § 276 Abs. 4 BAO iVm 273 Abs. 1 lit. a BAO ist ein Vorlageantrag zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist, wovon im Falle einer rechtsunwirksamen…
…II Nr. 222/2009) seitens der Bw. mit 26.05.2011 kein rechtswirksamer Erstattungsantrag für das Jahr 2010 eingebracht worden ist. Dieser "Papierantrag" ist als solcher auch nicht einer (in Österreich und von österreichischen Finanzbehörden bescheidmäßig aufzutragenden) Mängelbehebung zugänglich. Der Papierantrag ist hinsichtlich der rechtlichen…
…222/2009) seitens der Dw. mit 30.06.2010 kein rechtswirksamer Erstattungsantrag für das Jahr 2009 eingebracht worden ist. Dieser "Papierantrag" ist als solcher auch nicht einer (in Österreich und von österreichischen Finanzbehörden bescheidmäßig aufzutragenden) Mängelbehebung zugänglich. Der Papierantrag ist hinsichtlich der rechtlichen Qualität einem…
…berufen, ersuche er, ihm sämtliche im Feststellungsverfahren für 1995 bislang ergangenen Bescheide persönlich zuzustellen. Sollte diesem Antrag in Annahme bereits rechtswirksam vollzogener Bescheidzustellungen nicht entsprochen werden, ersuche er vorsorglich um Erstreckung der jeweiligen Berufungsfristen bis am 31. Jänner 1998. Auf diese Eingabe des Bw. hat…
…vom 27. Dezember 2001 formell erledigt, weil der bekämpfte Gewinnfeststellungsbescheid 1995 dem Bw. gegenüber infolge Zustellmangels gar nicht rechtswirksam geworden und damit keine Rechtsmittellegitimation gegeben war. Aus selben Gründen wurde mit verfahrensrechtlichem Bescheid vom 27. Dezember 2001 auch der entsprechende Vorlageantrag vom 19. Juli 2001…
…II Nr. 222/2009) seitens der Bw. mit 30.6.2010 kein rechtswirksamer Erstattungsantrag für das Jahr 2009 eingebracht worden ist. Dieser "Papierantrag" ist als solcher auch nicht einer (in Österreich und von österreichischen Finanzbehörden bescheidmäßig aufzutragenden) Mängelbehebung zugänglich. Der Papierantrag ist hinsichtlich der rechtlichen…
…der Bw. eingelegt. Die Hinterlegung der Briefsendung erfolgte beim Postamt x Wien und wurde die Abholfrist am 25. Jänner 2010 rechtswirksam in Lauf gesetzt. Im gegenständlichen Fall ergeben sich weder Anhaltspunkte, dass die Zustellung des Rückforderungsbescheides mittels Hinterlegung unrechtmäßig erfolgt ist, noch Hinweise, dass die…
…der Firma C übernommen worden. Diese Einbringung hatte den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bewirkt. Damit stellen alle nach dem 5. Juni 2003 auf die nicht mehr existente D lautende Bescheide sogenannte rechtsunwirksame Nicht-Bescheide dar. § 243 BAO normiert: Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden in erster…
…an das Rechtsgeschäft gebunden. Gemäß § 31 Abs.2 TGVG wird das Rechtsgeschäft bzw. der Rechtsvorgang rückwirkend rechtsunwirksam, wenn für einen Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung oder Bestätigung versagt wird oder nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der im § 23 Abs.1 festgelegten Frist das Rechtsgeschäft…