Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1522-L/02
Aussetzungszinsen bei formeller Berufungserledigung und Rechtswidrigkeit der als Zinsenbemessungsgrundlage herangezogenen Abgabenschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1522-L/02vom 17.06.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Bw. hat am 9. Dezember 1999 Berufung gegen den mehrfach nach § 293b BAO berichtigten Gewinnfeststellungsbescheid der ehemaligen Dr. K - Dr. A Anwaltsgemeinschaft für 1995 eingebracht und darin Bescheidaufhebung wegen unrichtig vorgenommener Gewinnverteilung begehrt. Im nach behördlichem Auftrag am 25. Mai 2001 eingereichten Mängelbehebungsschriftsatz wurde diese Berufung dahingehend präzisiert, dass der angefochtene F-Berichtigungsbescheid vom 4. November 1999 schon wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 293b BAO nicht ergehen hätte dürfen, außerdem wäre damit für 1995 die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes gemäß
§ 37 Abs. 1 EStG 1888 zu Unrecht verneint worden. Weiters machte der Bw. in seinen Rechtsmitteleingaben wiederholt geltend, dass ihm bislang keiner der im Feststellungsverfahren nach § 188 BAO für 1995 ergangenen Bescheide wirksam zugestellt worden wäre.
Im Gefolge der im Feststellungsverfahren für 1995 ergangenen Bescheide wurde dem Bw. unter anderem mit Folgeänderungsbescheid gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO vom 21. Dezember 1999 eine Einkommensteuernachforderung für 1995 von 1.253.985,-- S vorgeschrieben. Für diese am 31. Jänner 2000 fällig gewesene Abgabenschuld stellte der Bw. aus Anlass des Berufungsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid 1995 wegen mittelbarer Abhängigkeit vom Ausgang dieses Berufungsverfahrens einen Antrag nach § 212a BAO, dem am 29. März 2001 vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Mit Berufungsvorentscheidung vom 13./19. Juni 2001 wurde die Berufung des Bw. gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1995 ungeachtet der Rechtsmitteleinwendungen im Hinblick auf die fehlenden Bescheidzustellungen inhaltlich behandelt und als unbegründet abgewiesen und zeitgleich damit am 21. Juni 2001 auch der Ablauf für den aussetzungsbetroffenen Einkommensteuerbetrag von 1.253.985,-- S verfügt. Die Erledigungsoriginale dieser Berufungsvorentscheidung wurden wiederum nur an die ehemals gemeinsame Kanzleiadresse in L, M-Straße, zugestellt, an der seit Gesellschaftsauflösung Ende 1995 nur mehr der ehemalige Mitgesellschafter Dr. A ansässig gewesen ist. Da der Bw., obwohl eigentlich er Rechtsmitteleinbringer gewesen war, lediglich Kopien von dieser Berufungsvorentscheidung erhalten hat, ist auch diese Berufungserledigung ihm gegenüber nicht wirksam geworden.
Dessen ungeachtet stellte der Bw. am 19. Juli 2001 einen Vorlageantrag für seine Berufung gegen Gewinnfeststellungsbescheid 1995, in dem er sein bisheriges Rechtsmittelvorbringen wiederholte, erneut auf die Unwirksamkeit der Grundlagenbescheide 1995 wegen fehlender rechtmäßiger Bescheidzustellungen hinwies und zudem auch mangelnde Zustellung der Berufungsvorentscheidung rügte. Zeitgleich damit berief er am 25. Juli 2001 auch gegen den aus Anlass der abweisenden Berufungsvorentscheidung ergangenen ESt-Ablaufbescheid vom 21. Juni 2001 und beantragte, die Einhebung für Einkommensteuern 1995 in Höhe von 1.253.985,-- S weiterhin auszusetzen. Diese Ablaufberufung wurde vom Rechtsmittelwerber in der Folge wiederum zurückgezogen und von der Erstbehörde wegen des eingegangenen Vorlageantrages als neuerlicher Aussetzungsantrag für das zweitinstanzliche Rechtsmittelverfahren betreffend Feststellungsbescheid 1995 gewertet. Mit Bescheid vom 10. August 2001 wurde für den zuvor ablaufbetroffenen Einkommensteuerbetrag 1995 für die Dauer des zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahrens betreffend Feststellungsbescheid 1995 neuerlich die Einhebungsaussetzung bewilligt.
Die sodann der Abgabenbehörde II. Instanz vorgelegte Berufung gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1995 wurde von dieser schließlich nicht meritorisch, sondern durch Zurückweisungsbescheid vom 27. Dezember 2001 formell erledigt, weil der bekämpfte Gewinnfeststellungsbescheid 1995 dem Bw. gegenüber infolge Zustellmangels gar nicht rechtswirksam geworden und damit keine Rechtsmittellegitimation gegeben war. Aus selben Gründen wurde mit verfahrensrechtlichem Bescheid vom 27. Dezember 2001 auch der entsprechende Vorlageantrag vom 19. Juli 2001 als unzulässig zurückgewiesen, da dem Einschreiter die damit bekämpfte Berufungsvorentscheidung vom 13./19. Juni 2001 gleichfalls nicht wirksam bekannt gegeben worden war.
Da aus Anlass dieser formellen Berufungserledigung über das tatsächliche Rechtsmittelbegehren des Bw. betreffend Änderung der Einkunftsverteilung nach § 188 BAO bzw. Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes für 1995 inhaltlich nicht abgesprochen wurde, ergaben sich aus ihr weder Auswirkungen für die im bekämpften Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen noch für die Höhe der dem Bw. für 1995 vorgeschriebenen Einkommensteuern. Insbesondere ist es auf Grund dieser Berufungserledigung auch zu keiner betraglichen (schuldmindernden) Änderung für die im Umfang von 1.253.985,-- S strittig gewesene Einkommensteuer 1995 gekommen. Als Folge des Berufungszurückweisungsbescheides vom 27. Dezember 2001 verfügte das Finanzamt am 11. Jänner 2002 für diesen strittigen einhebungsausgesetzten Einkommensteuerbetrag 1995, der infolge Währungsumstellung mittlerweile einem Eurowert von 91.130,64 entsprach, gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO den Aussetzungsablauf. Gleichzeitig schrieb es dem Bw. auf Basis dieses gesamten Einkommensteuerbetrages die gegenständlich bekämpften Aussetzungszinsen von 1.770,49 € für den Zeitraum 31. Juli 2001 bis 11. Jänner 2002 gemäß
§ 212a Abs. 9 lit. a und lit. b BAO vor.
Diese Zinsenvorschreibung erweist sich entgegen der Rechtsmittelbehauptungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe und dem Bemessungszeitraum nach als gesetzmäßig. Richtig ist zwar, dass die Erstbehörde aus den im Feststellungsverfahren für 1995 erlassenen, gegenüber dem Bw. wegen mangelhafter Zustellung aber rechtsunwirksam gebliebenen Grundlagenbescheiden zu Unrecht Bindungswirkung für dessen Einkommensteuerveranlagungsverfahren 1995 angenommen und dadurch die abgeleiteten Einkommensteuerfestsetzungen mit Rechtswidrigkeit belegt hat. Aus den vorstehenden Erwägungen waren diese rechtswidrigen Einkommensteuervorschreibungen für 1995 aber dessen ungeachtet rechtswirksam und damit grundsätzlich bindend. Dies hatte zur Folge, dass die rechtswidrigen, aber wirksam festgesetzten Einkommensteuerschuldigkeiten 1995 zum jeweils spruchgemäß bestimmten Fälligkeitstag fällig und wegen Nichtentrichtung ab diesem Zeitpunkt auch vollstreckbar geworden sind.
Für den vom angefochtenen Zinsenbescheid umfassten Einkommensteuerbetrag 1995 von 91.130,64 € (1.253.985,-- S) erfolgte die rechtswidrige, aber wirksame Vorschreibung mit ESt-Folgeänderungsbescheid gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO vom 21. Dezember 1999 auf Grundlage der im Feststellungsverfahren 1995 zuvor erlassenen Berichtigungsbescheide nach § 293b BAO vom 25. Oktober bzw. 4. November 1999. In diesem Änderungsbescheid wurde als Fälligkeitszeitpunkt der genannten ESt-Nachforderung der 31. Jänner 2000 bestimmt. Da die ESt-Nachforderung 1995 von 1.253.985,-- S mit Ablauf dieses Fälligkeitstages nicht entrichtet wurde, war sie ab diesem Zeitpunkt vollstreckbar, und damit auch die Voraussetzung für einen Zahlungsaufschub nach § 212a BAO grundsätzlich gegeben.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2001 ersuchte der Bw. für die ESt-Nachforderung, nachdem seiner Berufung gegen den Gewinnfeststellungsbescheid mit Berufungsvorentscheidung vom 13./19. Juni 2001 keine Folge gegeben worden war und er dagegen einen Vorlageantrag gestellt hatte, um Einhebungsaussetzung nach § 212a BAO wegen mittelbarer Abhängigkeit ihrer Höhe vom Ausgang des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens betreffend Feststellungsbescheid 1995. Auf Grund dieser Antragstellung war für die bereits fällige, vollstreckbare und nicht entrichtete Einkommensteuernachforderung 1995 die Einbringung ab 25. Juli 2001 gehemmt und damit für diese wenn auch rechtswidrig festgesetzte Abgabenschuld vorerst Zahlungsaufschub auf Grundlage des § 230 Abs. 6 BAO gegeben.
Mit Bescheid vom 10. August 2001 wurde der gesamte antragsbetroffene Einkommensteuerbetrag 1995 sodann gemäß
§ 212a BAO ausgesetzt. Damit ist es für Einkommensteuern 1995 im Umfang von 1.253.985,-- S ab diesem Zeitpunkt auf Grund dieses Bewilligungsbescheides weiterhin zu einem Zahlungsaufschub für die Dauer des fortgesetzten Rechtsmittelverfahrens betreffend Grundlagenbescheid 1995 gekommen.
Da der Aussetzungsablauf aus Anlass jeder Art von Berufungserledigung zu verfügen ist (VwGH v. 23.9.1997, 97/14/0078), wurde berufungsgegenständlich am 11. Jänner 2002 nach Beendigung des Grundlagenbescheidberufungsverfahrens durch Zurückweisungsbescheid vom 27. Dezember 2001 mit Recht der Ablaufbescheid für Einkommensteuern 1995 in Höhe von 91.130,64 € erlassen. Ebenso war es auch nicht gesetzwidrig, dass dem Berufungs- und Aussetzungswerber am 11. Jänner 2002 als Folge dieser formellen Berufungserledigung, mit der seinem Rechtsmittelbegehren auf Änderung der Einkunftsverteilung für 1995 bzw. Anwendung des Hälftesteuersatzes nicht Rechnung getragen worden und deshalb auch keine betragliche Auswirkung für die strittige Einkommensteuerschuld 1995 verbunden war, Aussetzungszinsen auf Basis des gesamten einhebungsausgesetzt und damit vom Zahlungsaufschub umfasst gewesenen Einkommensteuerbetrages von 91.130,64 € vorgeschrieben wurden (VwGH v. 18.12.1997, 97/15/0179; RdW 1997, Seite 361; FJ 1998, Seite 266). Aus § 212a Abs. 1 iVm. § 212a Abs. 9 BAO ist nämlich unmissverständlich abzuleiten, dass Bemessungsgrundlage für die Aussetzungszinsen der für die Aussetzung in Betracht kommende Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen ist (vgl. § 212a Abs. 3 BAO) bzw. die im Aussetzungsbescheid angeführte Abgabenschuldigkeit ist. Mit dem Bescheid über die Aussetzung der Einhebung wird der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten mit Rechtskraftwirkung festgesetzt. Abgesehen von dem im zweiten Satz des § 212a Abs. 9 BAO ausdrücklich vorgesehenen Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld stellt daher die Feststellung des ausgesetzten Betrages im Aussetzungsbescheid die GrundIage für die mit weiterem Bescheid vorzuschreibenden Aussetzungszinsen dar (VwGH v. 21.7.1998, 98/14/0101). Dass dieser als Zinsenbemessungsgrundlage herangezogene Einkommensteuerbetrag 1995 im Anlassfall auf rechtswidriger Vorschreibung basierte, weil er von einem gar nicht rechtswirksam ergangenen Grundlagenbescheid abgeleitet wurde, steht der Rechtmäßigkeit des bekämpften Zinsenbescheides aus bereits oben dargestellten Gründen schon deshalb nicht entgegen, weil seine bescheidmäßige Festsetzung grundsätzlich rechtswirksam war. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzungen 1995 gerichteten Einwendungen hätte der Bw. richtigerweise somit bereits in einem Rechtsmittelverfahren gegen die mehrfach berichtigten ESt-Bescheide 1995 geltend machen müssen, aus Anlass der Berufung gegen den auf diesen rechtswidrigen Einkommensteuervorschreibungen basierenden Aussetzungszinsenbescheid kann ein solches Vorbringen jedoch nicht mit Aussicht auf Erfolg eingewendet werden.
Im Übrigen steht auch der im angefochtenen Nebengebührenbescheid herangezogene Zinsenbemessungszeitraum mit der Rechtsordnung durchaus im Einklang. Da die konkrete Einkommensteuernachforderung 1995 bei Aussetzungsantragsstellung am 25. Juli 2001 ungeachtet der Rechtswidrigkeit ihrer Festsetzung bereits fällig, noch nicht entrichtet und damit vollstreckbar gewesen ist, war ihre Einbringung dem § 230 Abs. 6 BAO zufolge ab Antragstellung gehemmt und damit bereits ab diesem Zeitpunkt Zinsenpflicht gemäß
§ 212a Abs. 9 lit. a BAO gegeben. Mit positiver Antragserledigung am 10. August 2001 ist für diese antragsbetroffene vollstreckbare Einkommensteuerschuld 1995 von 91.130,64 € Zahlungsaufschub kraft Aussetzungsbewilligungsbescheides eingetreten, der infolge zwischenzeitig nicht erfolgter Abgabenentrichtung bis zur Erlassung des Ablaufbescheides am 11. Jänner 2002 währte und für diesen Zeitraum (10. August 2001 bis 11. Jänner 2002) somit Zinsenpflicht nach § 212a Abs. 9 lit. b BAO begründete. In Anbetracht dieser Sachlage erweist sich der angefochtene Zinsenbescheid daher auch seiner Höhe nach als rechtmäßig.
Diese Rechtmäßigkeit vermag auch das weitere Berufungsvorbringen, die Berufungserledigung vom 27. Dezember 2001 stelle trotz formeller Zurückweisung der Berufung vom 9. Dezember 1999 inhaltlich eine Stattgabe des vom Bw. seinerzeit gestellten Rechtsmittelbegehrens dar, zumal damit der Einwand auf bislang unterbliebene rechtswirksame Zustellung der Grundlagenbescheide 1995 an den Bw. bestätigt und dieser Verfahrensmangel durch Erteilung eines entsprechenden Zustellauftrages an den Bw. auch behoben worden sei, nicht zu erschüttern. Mit diesem Einwand übersieht der Einschreiter nämlich, dass für die Beurteilung, ob und inwieweit hinsichtlich eines aussetzungsbetroffenen Abgabenbetrages Aussetzungszinsenpflicht besteht oder nicht, allein maßgeblich ist, ob und inwieweit sich das Berufungsbegehren den strittigen Abgabenbetrag betreffend als rechtens erwiesen hat und es für den strittigen aussetzungsbetroffenen Abgabenbetrag auf Grund der Berufungserledigung somit zu einer betraglichen (schuldmindernden) Änderung gekommen ist. Da aus Anlass der Formalerledigung einer Berufung (z.B. Berufungszurückweisung wegen Unzulässigkeit) eine Rechtmäßigkeitskontrolle für den damit angefochtenen Bescheid überhaupt nicht stattfindet und berufungsverfangene strittige Abgaben im Gefolge solcher Berufungserledigungen daher stets unverändert bleiben, fallen diesfalls bei bewilligter Abgabeneinhebungsaussetzung Aussetzungszinsen im gesetzlichen Ausmaß stets auf Basis des gesamten einhebungsausgesetzten Abgabenbetrages an. Von einem diese Zinsenpflicht mindernden oder beseitigenden Durchdringen mit dem Berufungsbegehren kann in einem solchen Fall daher entgegen der Ansicht des Einschreiters selbst dann nicht gesprochen werden, wenn mit der konkreten Formalerledigung der Berufung ein vom Rechtsmittelwerber unter anderem auch gerügter Verfahrensmangel aufgegriffen und die Berufung deshalb zurückgewiesen wurde. Die gegenständlich bekämpfte Aussetzungszinsenvorschreibung entspricht somit auch in Ansehung des soeben erörterten Rechtsmitteleinwandes dem Gesetz.
Abschließend zu dieser Berufungsentscheidung wird der Bw. nochmals auf die bereits eingangs zitierte Bestimmung des § 212a Abs. 9 zweiter Satz BAO hingewiesen, wonach die Berechnung der Aussetzungszinsen im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat. Für den Berufungsfall ist daraus zu gewinnen, dass die Abgabenbehörde die nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage rechtmäßig festgesetzten Aussetzungszinsen jedenfalls dann amtswegig neu zu berechnen hätte, wenn der Einschreiter mit seiner derzeit noch anhängigen Berufung vom 15. Februar 2002 gegen den ihm laut Aktenlage mittlerweile rechtswirksam zugestellten Feststellungsbescheid 1995 Erfolg hat, und es dadurch im Gefolge auch zu einer entsprechenden Verminderung seiner Einkommensteuerschuld für 1995 kommt. Sollte diesfalls eine amtswegige Aussetzungszinsenanpassung unterbleiben, kann der Bw. eine solche auch beantragen, wobei dieser Antrag der Entscheidungspflicht unterliegt (Ritz, BAO-Kommentar 1999, § 212a Tz. 34; FJ 1998, Seite 266).
Die mit Bescheid vom 11. Jänner 2002 für den Zeitraum 31. Juli 2001 bis 11. Jänner 2002 auf Basis einer Einkommensteuerschuld von 91.130,64 € vorgeschriebenen Aussetzungszinsen von 1.770,49 € haben sich dessen ungeachtet aber nach gegebener Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erwiesen, weshalb die dagegen eingebrachte Berufung vom 18. Februar 2002 aus den dargestellten Entscheidungsgründen spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war.
Linz, 17. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Aussetzungszinsen bei formeller BerufungserledigungBemessungsgrundlageAnspruchsvoraussetzungen für AussetzungszinsenAbgabenzahlungsaufschubAussetzungsablaufabgeleitete AbgabenschuldGrundlagenbescheidBindungswirkungRechtsunwirksamkeit eines Feststellungsbescheidesmangelhafte ZustellungRechtswidrigkeit der ausgesetzten Abgabenschuld
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1522-L/02
- Stammnummer
- 4701
- Gültig
- 17.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF