Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1870-W/06
Aussetzungszinsen trotz rechtsunwirksamen Grundlagenbescheid und formeller Berufungserledigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1870-W/06vom 30.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
wie RV/1522-L/02-RS1
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vom 14. Jänner 2002 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 7. Jänner 2002 betreffend
Aussetzungszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
7. Jänner 2002 setzte das Finanzamt für den Zeitraum vom
13. Juni 1996 bis 7. Jänner 2002 Aussetzungszinsen in Höhe
von € 4.294,74 fest.
In der dagegen am
14. Jänner 2002 eingebrachten Berufung wandte sich der Berufungswerber
(Bw.) gegen die Vorschreibung von Aussetzungszinsen an sich und brachte vor,
dass die Aussetzung der Einhebung auf Grund der Berufung gegen einen
Feststellungsbescheid am 29. Februar 1996 (gemeint wohl 5. Juni 1996)
gewährt worden wäre. Diese Berufung wäre mit
Berufungsvorentscheidung insofern erledigt worden, als die Berufung als
unzulässig zurückgewiesen worden wäre, weil die
Feststellungsbescheide infolge unrichtiger Ausstellung der
Bescheidempfänger ins Leere gegangen wären.
Der damaligen Berufungswerberin
wäre somit in Entsprechung des § 246 Abs. 1 BAO das
Recht der Berufungserhebung nicht zugekommen, da die Rechtsmittellegitimation an
eine rechtswirksame Bekanntgabe des Bescheides geknüpft sei. Erst die
Feststellungsbescheide vom 13. Dezember 2001 würden formalrechtlich
den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und die ersten nunmehr auch
berufungsfähigen Bescheide darstellen.
Da die damaligen
Feststellungsbescheide daher nicht dem Rechtsbestand angehören würden,
wäre die Aussetzung mit Bescheid aufzuheben, weshalb auch Aussetzungszinsen
nicht zur Vorschreibung kommen könnten.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2006 als unbegründet ab und
führte aus, dass die Vorschreibung von Aussetzungszinsen bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne des § 212a Abs. 9 BAO
nicht ins behördliche Ermessen gestellt, sondern zwingend vorzunehmen
wäre.
In einem Feststellungsbescheid
enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung
wären, wären diesen zugrunde zu legen, auch wenn der
Feststellungebescheid noch nicht rechtskräftig wäre
(§ 192 BAO). Aus dieser Bestimmung sei abzuleiten, dass
Feststellungsbescheide nach § 188 BAO Grundlagenbescheide mit
Bindungswirkung für die abgeleiteten Einkommensteuerbescheide der an einer
Personengemeinschaft beteiligten Mitgesellschafter wären.
Die Zuordnung von Gewinn- und
Verlustanteilen an die jeweiligen Mitgesellschafter ist Spruchbestandteil der
Feststellungsbescheide und damit grundsätzlich präjudziell für
die davon abgeleiteten Einkommensteuerbescheide. Diese Präjudizialität
würde aber nicht notwendigerweise bedingen, dass der Grundlagenbescheid als
in der Bescheidhierarchie höherrangiger Bescheid zwingend vor den
abgeleiteten Abgabenbescheiden zu ergehen hätte. Dies würde sich
unmissverständlich aus dem Wortlaut des § 295
Abs. 1 BAO ergeben, wonach ein von einem Feststellungsbescheid
abgeleiteter Bescheid ohne Rücksicht darauf, ob seine Rechtskraft bereits
eingetreten wäre, im Fall der nachträglichen Abänderung,
Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen
neuen Bescheid zu ersetzen wäre.
Die im § 192 BAO
normierte Bindungswirkung zwischen Grundlagen- und abgeleiteten Bescheiden
würde nur dann bestehen, wenn der Grundlagenbescheid rechtswirksam ergangen
wäre. Wirksam werde ein Feststellungsbescheid nur demjenigen
gegenüber, demgegenüber er ergangen und rechtmäßig bekannt
gegeben worden wäre. Fehle es nunmehr wie im Anlassfall an der wirksamen
Zustellung der Gewinnfeststellungsbescheide an den Bw. als ehemaligem
Mitgesellschafter, so wären damit die als Grundlagenbescheide intendierten
Erledigungen dem Bw. gegenüber rechtlich nicht existent
geworden.
Nach Lehre und Rechtsprechung
würden sich aus einem solchen einer Partei des Feststellungsverfahrens
gegenüber rechtlich nicht existent gewordenen Feststellungen keinerlei
Rechtwirkungen ableiten. Werden nunmehr Feststellungen eines unwirksamen
Bescheides der Einkommensbesteuerung eines Mitgesellschafters zugrunde gelegt,
so wäre der davon dennoch abgeleitete Einkommensteuerbescheid zwar
inhaltlich rechtswidrig, aber nicht zwangsläufig auch rechtsunwirksam. Es
wäre somit im Hinblick auf die konkreten Berufungseinwendungen strikt
zwischen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtsunwirksamkeit von Bescheiden zu
differenzieren. Während nämlich rechtlich nicht existent gewordene
Bescheide überhaupt keine Rechtswirkungen auslösen würden,
würden hingegen rechtswidrige, der Partei, für die sie bestimmt
wären, aber rechtmäßig zugestellte und dieser damit
gegenüber wirksam gewordene Bescheide im Gegensatz dazu die mit Bescheiden
typischerweise verbundenen Rechtswirkungen entfalten.
Rechtswirksam ergangene und auf
ein Leistungsgebot lautende Abgabenbescheide wie etwa Einkommensteuerbescheide
würden dem Bescheidadressaten gegenüber Abgabenzahlungsansprüche
somit auch dann formell und bindend feststellen, wenn sie inhaltlich unrichtig
wären, würden Vollstreckbarkeitswirkung entfalten und wären, da
mit rechtmäßiger Bescheidzustellung der Rechtsmittellauf in Gang
gesetzt worden wäre, mit Berufung anfechtbar.
Der Bw. wäre sohin durch
die Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO, wonach abgeleitete
Bescheide nicht mit der Begründung, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Feststellungen unzutreffend wären, angefochten werden
könnten, nicht gehindert gewesen, gegen die rechtswidrigen
Einkommensteuervorschreibungen zu berufen, weil diese Bestimmung nämlich
keine Anwendung finden würde, wenn der Grundlagenbescheid der Partei des
abgeleiteten Einkommensteuerverfahrens gegenüber nicht rechtswirksam
geworden wäre. Der Bw. hätte daher durchaus die Möglichkeit
gehabt, die rechtswidrigen, aber rechtswirksamen Einkommenvorschreibungen
erfolgreich zu bekämpfen.
Der der Bw. im Zuge der
Berufung gegen die Feststellungsbescheide um Aussetzung der Einhebung der
gegenständlichen Einkommensteuerbeträge ersucht hätte, wäre
die Einbringung ab dem 13. Juni 1996 gehemmt gewesen. Da mit Bescheid vom
5. Juni 1996 die antragsbetroffenen Abgaben ausgesetzt worden wären,
wäre es für die genannten Abgabenschuldigkeiten ab diesem Zeitpunkt
auf Grund des Bewilligungsbescheides weiterhin zu einem Zahlungsaufschub
gekommen.
Da der Aussetzungsablauf aus
Anlass jeder Art der Berufungserledigung zu verfügen wäre, wäre
am 7. Jänner 2002 nach Beendigung des
Grundlagenbescheidberufungsverfahrens der Ablaufbescheid mit Recht zu erlassen
gewesen. Ebenso wäre es auch nicht gesetzwidrig gewesen, dass als Folge
dieser formellen Berufungserledigung Aussetzungszinsen auf Basis des gesamten
vom Zahlungsaufschub umfassten Einkommensteuerbetrages vorgeschrieben worden
wären.
Mit Schreiben vom 13. Juni
2006 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, dass
bekanntlich im Einkommensteuerveranlagungsverfahren eine Berufung mit der
Begründung, dass ein Grundlagenbescheid unrichtig wäre, nicht zum
Erfolg führen könne. Dies werde in der Bescheidbegründung auch
ausführlich dargelegt. Er halte daher die Vorschreibung von
Aussetzungszinsen, obwohl keine erfolgreiche Begründung geführt werden
könne, für rechtswidrig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Die
Wirkung einer Aussetzung der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten besteht in
einem Zahlungsaufschub, der auf Grund Abs. 5 erster und zweiter Satz leg.
cit. nicht automatisch mit Berufungserledigung, sondern regelmäßig
erst mit bescheidmäßiger Verfügung des Aussetzungsablaufes oder
ihrem Widerruf nach § 294 BAO endet. Der Aussetzungsablauf ist
anlässlich einer über die Berufung ergehenden Berufungsvorentscheidung
(litera a), Berufungsentscheidung (litera b) oder anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung (litera c) zu
verfügen.
Ablaufbescheide sind somit
zwingende gesetzliche Folge jeder Art von Berufungserledigung, sei es dass
über die Berufung meritorisch (Berufungs(vor)entscheidung), formell
(Berufungszurückweisung) oder in anderer Weise (z.B.
Gegenstandsloserklärung) entschieden wird (VwGH 23.9.1997, 97/14/0078; VwGH
18.12.1997, 97/15/0179; Ritz, BAO-Kommentar 1999 § 212a Tz. 28;
FJ 1998, Seite 266).
Auf
Grund § 212a Abs. 9 lit. b BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten, soweit für sie infolge einer Aussetzungsbewilligung
tatsächlich Zahlungsaufschub eingetreten ist, Aussetzungszinsen in
Höhe von 1% über dem jeweils geltenden Eskontzinssatz der
Österreichischen Nationalbank (ab 1. Jänner 1999 auf Grund
§ 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I
Nr. 125/1998, von 1% über dem jeweils geltenden Basiszinssatz) pro
Jahr zu entrichten.
Da die Vorschreibung von
Aussetzungszinsen auf Grundlage dieser Bestimmung dem Gesetzeswortlaut folgend
von der Erteilung einer Aussetzungsbewilligung und einem dadurch bei den
betroffenen Abgaben eingetretenen Zahlungsaufschub abhängig gemacht wird,
sind Aussetzungszinsen nach Absatz 9 lit. b leg. cit. daher immer nur
dann und insoweit vorzuschreiben, als der Abgabepflichtige mit seinem
Berufungsbegehren nicht (zur Gänze) durchgedrungen ist (FJ 1998, Seite
266), es damit für die strittigen Abgaben zu einem Zahlungsaufschub
gekommen ist und der aussetzungsbetroffene Abgabenbetrag auch nicht vorzeitig
entrichtet wurde.
Aussetzungszinsen stellen nach
Intention des Gesetzgebers ein Äquivalent für den vom
Abgabepflichtigen in Anspruch genommenen Abgabenzahlungsaufschub dar, durch das
jener Zinsvorteil ausgeglichen werden soll, der erwirkt wurde, weil die mit
Berufungserledigung letztlich unverändert gebliebene Abgabenschuldigkeit
erst später entrichtet wird (Ritz, BAO-Kommentar 1999, § 212a
Tz. 32). Unter diesem Gesichtspunkt fallen daher trotz bewilligter
Einhebungsaussetzung Aussetzungszinsen dann und insoweit nicht an, als sich das
Berufungsbegehren des Aussetzungswerbers als (teilweise) erfolgreich erwiesen
hat und es dadurch zum (teilweisen) Entfall der bekämpften Abgabenschuld
gekommen ist, weil es diesfalls schon am tatbestandsmäßigen
Erfordernis eines tatsächlich eingetretenen Abgabenzahlungsaufschubes
fehlt.
Von § 212a
Abs. 9 lit. b BAO abgesehen besteht auf Grund Abs. 9
lit. a leg. cit. darüber hinaus Aussetzungszinsenpflicht im
gesetzlichen Ausmaß für Abgabenschuldigkeiten auch schon für die
Zeit, solange über einen eingebrachten Aussetzungsantrag noch nicht
entschieden wurde. Diesfalls gründet die Zinsenpflicht auf § 230
Abs. 6 BAO, demzufolge für aussetzungsantragsbetroffene
Abgabenschuldigkeiten Einbringungsmaßnahmen bereits ab Antragstellung bis
zur Antragserledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen
(Vollstreckungshemmung). Zusammengefasst ergibt sich aus diesen
Ausführungen somit, dass sich der Zinsenbemessungszeitraum im Falle einer
Aussetzungsbewilligung grundsätzlich vom Zeitpunkt der Einbringung des
Aussetzungsantrages biszur
bescheidmäßigen Verfügung des Ablaufes der Aussetzung oder ihrem
Widerruf erstreckt (FJ 1999, Seite 266).
Die Vorschreibung von
Aussetzungszinsen ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne
des § 212a Abs 9 lit. a und lit. b BAO nicht ins
behördliche Ermessen gestellt, sondern zwingend vorzunehmen.
Bemessungsgrundlage bilden dabei für die Zeit des noch unerledigten
Aussetzungsantrages die vom Antrag betroffenen, bereits fälligen oder
zahlbaren und noch nicht entrichteten Abgaben, weil nur für solche mit
Antragstellung Vollstreckungshemmung eintreten kann, für die Zeit nach
Antragsbewilligung grundsätzlich die im Bewilligungsbescheid
angeführten Abgabenschuldigkeiten.
Kommt es mit
Berufungserledigung (volle Stattgabe) oder aus anderen Gründen
nachträglich zum gänzlichen Wegfall der Abgabenschuld, so hat eine
Aussetzungszinsenvorschreibung zu unterbleiben. Wird der ausgesetzte
Abgabenbetrag infolge teilweise stattgebender Berufungserledigung oder eines
sonstigen schuldmindernden Bescheides (§§ 200, 295, 296 etc. BAO)
nachträglich herabgesetzt, dann sind diesfalls Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Abgabenherabsetzungsbetrages, also
nur vom um den Herabsetzungsbetrag verminderten Abgabenbetrag, festzusetzen
(§ 212a Abs. 9 zweiter Satz BAO). Die Aussetzungszinsenberechnung
hat stets tageweise unter Zugrundelegung des jeweils aktuellen Standes der
Bemessungsgrundlage und unter Bedachtnahme auf den jeweils geltenden
Basiszinssatz zu erfolgen. Da die Festsetzung von Aussetzungszinsen gesetzliche
Folge des verfügten Ablaufes der Einhebungsaussetzung infolge
Berufungserledigung ist (VwGH v. 28.5.2002, 96/14/0157 bzw. 20.2.1996,
95/13/0021), hat der Zinsenbescheid frühestens gleichzeitig mit dem
jeweiligen Ablaufbescheid zu ergehen (§ 212a Abs 9 letzter Satz
BAO).
Im Anlassfall wurden dem Bw. am
7. Jänner 2002 aus Anlass der Erledigung seiner Berufung gegen die
Gewinnfeststellungsbescheide 1985-1991 durch Zurückweisungsbescheid vom
25. Mai 2001 Aussetzungszinsen in Höhe von € 4.294,74
für den Zeitraum 13. Juni 1996 bis 7. Jänner 2002
vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage wurde dabei der im Aussetzungsantrag vom
10. Mai 1996 angeführt gewesene und mit Bescheid vom 5. Juni 1996
antragsgemäß einhebungsausgesetzte Einkommensteuerbetrag von
insgesamt € 19.928,63 herangezogen. Dieser Zinsenbescheid wird nunmehr
schon dem Grunde nach bekämpft, weil es sich bei der darin als
Bemessungsgrundlage zugrunde gelegten Einkommensteuerschuld laut
Berufungsvorbringen um eine rechtsunwirksame Steuervorschreibung gehandelt
hätte, die trotz entsprechend beantragter und bewilligter
Einhebungsaussetzung überhaupt nicht Gegenstand eines
zinsenbegründenden Zahlungsaufschubes im Sinne des § 212a
Abs. 9 BAO gewesen sein hätte können. Zur Untermauerung
dieses Vorbringens verwies der Bw. auf die zweitinstanzliche
Entscheidungsbegründung im Berufungszurückweisungsbescheid vom 25. Mai
2001, in der unter anderem festgestellt worden sei, dass sämtliche
Bescheide des Gewinnfeststellungsverfahrens dem Bw. gegenüber
rechtsunwirksam geblieben wären, weil sie diesem jedenfalls bis zum
damaligen Entscheidungszeitpunkt nicht ordnungsgemäß zugestellt
gewesen seien. Aus dieser dokumentierten Rechtsunwirksamkeit der
Grundlagenbescheide leitet der Bw. für das gegenständliche
Berufungsverfahren nunmehr ab, dass danach auch seine persönlichen, im
Gefolge dieser rechtsunwirksamen Grundlagenbescheide abgeleitet ergangenen
Einkommensteuervorschreibungen rechtsunwirksam (gewesen) seien. Schlussfolgernd
erweise sich damit aber auch der angefochtene Zinsenbescheid als rechtswidrig,
weil diesem als Bemessungsgrundlage somit rechtsunwirksam vorgeschriebene
Einkommensteuern zugrunde lägen.
Diesem Rechtsmittelvorbringen
ist zunächst insoweit nicht entgegen zu treten, als es nach der im
Feststellungsverfahren der Miteigentümergemeinschaft ausgewiesenen
Aktenlage zutrifft, dass dem Bw. jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung
über seine Berufung gegen die Gewinnfeststellungsbescheide am 25. Mai
2001 keiner der im Feststellungsverfahren gemäß
§ 188 BAO bis dahin ergangenen Bescheide rechtswirksam zugestellt
gewesen ist. Diese Bescheide sind allesamt ergangen, nachdem die
Miteigentümergemeinschaft infolge des im Jahr 1991 begründeten
Wohnungseigentums bereits aufgelöst war.
Da die Bescheide der
Feststellungsverfahren aber nach wie vor an die nicht mehr existente
Personengemeinschaft anstatt an die einzelnen vor der Auflösung beteiligten
Mitglieder gerichtet war, sind diese damit den Gesellschaftern gegenüber
rechtlich nicht existent geworden, was im Berufungsverfahren betreffend
Gewinnfeststellungsbescheide zur Folge hatte, dass die Berufung der
Miteigentümergemeinschaft wegen fehlender Rechtsmittellegitimation
zurückzuweisen war.
Wenn der Bw. daraus nunmehr
schließt, dass infolge Rechtsunwirksamkeit der Grundlagenbescheide und
damit nicht bestandener Bindungswirkung auch die davon abgeleiteten
persönlichen Einkommensteuervorschreibungen rechtsunwirksam (gewesen)
seien, so verkennt er hiermit die Rechtslage aus nachstehenden Gründen
jedoch grundlegend. Insbesondere vermag er mit diesem Einwand aber auch für
den bekämpften Zinsenbescheid eine Rechtswidrigkeit nicht mit Erfolg
aufzuzeigen.
Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit sind gemäß
§ 188 Abs. 1
lit. c BAO einheitlich und gesondert festzustellen, wenn an diesen
mehrere Personen beteiligt sind. Einheitliche Feststellungen wirken gegen alle,
denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§ 191
Abs. 3 lit. b BAO). Ist eine Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Zeitpunkt, in
dem ein Feststellungsbescheid nach § 188 leg. cit. ergehen soll,
bereits beendigt, so hat dieser Bescheid an diejenigen zu ergehen, denen bei
Feststellungen gemäß
§ 188 BAO gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind (§ 191
Abs. 2 BAO).
In einem Feststellungsbescheid
enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind,
sind diesen Abgabenbescheiden zugrunde zu legen, auch wenn der
Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig ist
(§ 192 BAO). Aus dieser Bestimmung ist abzuleiten, dass
Feststellungsbescheide nach § 188 BAO Grundlagenbescheide mit
Bindungswirkung für die abgeleiteten Einkommensteuerbescheide der an einer
Personengemeinschaft beteiligten (beteiligt gewesenen) Mitgesellschafter sind,
wobei jedoch die Erlassung von abgeleiteten Einkommensteuerbescheiden die
Rechtskraft des vorgelagerten Grundlagenbescheides nicht zwingend voraussetzt.
Feststellungen eines Grundlagenbescheides sind somit abgeleiteten
(Einkommensteuer) Bescheiden auch dann schon zugrunde zu legen, wenn der
Grundlagenbescheid noch in Berufung gezogen ist, und die
Rechtmäßigkeit der darin getroffenen Feststellungen noch geprüft
wird.
Die Zuordnung von Gewinn- bzw.
Verlustanteilen an die jeweiligen Mitgesellschafter ist Spruchbestandteil der
Feststellungsbescheide und damit grundsätzlich präjudiziell für
die davon abgeleiteten Einkommensteuerbescheide. Diese Präjudizialität
bedingt aber nicht notwendigerweise, dass der Grundlagenbescheid als in der
Bescheidhierarchie höherrangiger Bescheid zwingend vor den abgeleiteten
Abgabenbescheiden zu ergehen hat (ÖStZ 1988, Seite 220; SWK 1998, Seite 59;
FJ 1999, Seite 267). Dies ergibt sich unmissverständlich aus dem Wortlaut
des § 295 Abs. 1 BAO, wonach ein von einem
Feststellungsbescheid abgeleiteter Bescheid ohne Rücksicht darauf, ob seine
Rechtskraft bereits eingetreten ist, im Fall der nachträglichen
Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts
wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen
für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen,
aufzuheben ist.
Die im § 192 BAO
normierte Bindungswirkung zwischen Grundlagen- und abgeleiteten Bescheiden
besteht nur dann, wenn der Grundlagenbescheid rechtswirksam ergangen ist (VwGH
22.3.1983, 82/14/0210; VwGH 17.10.1984, 83/13/0186; VwGH 6.4.1995, 93/15/0088;
Stoll, BAO-Kommentar, Wien 1994, 2028; Ritz, BAO-Kommentar 1999, § 192
Tz. 1). Wirksam wird bzw. ist ein Feststellungsbescheid nur demjenigen
gegenüber, demgegenüber er ergangen und dem er auch
rechtmäßig bekannt gegeben worden ist (ÖStZ 1989, Seite 214;
Ritz, BAO-Kommentar 1999 § 191 Tz. 4). Die Bekanntgabe
schriftlicher Bescheide erfolgt gemäß
§ 97
Abs. 1 BAO regelmäßig durch Zustellung.
Fehlt es nunmehr wie im
Anlassfall an der wirksamen Zustellung der Gewinnfeststellungsbescheide an den
Bw. als ehemaligem Mitgesellschafter der Miteigentümergemeinschaft, so sind
damit diese als (Grundlagen) Bescheide intendierten Erledigungen dem Bw.
gegenüber rechtlich nicht existent geworden, was zur Folge hatte, dass
damit eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung insgesamt nicht
stattgefunden hat (VwGH 27.6.1991, 91/13/0002; ÖStZB 1992, 181; SWK 1991, R
184).
Nach Lehre und Rechtsprechung
leiten sich aus einem solchen einer Partei des Feststellungsverfahrens
gegenüber rechtlich nicht existent gewordenen Feststellungsbescheid
gemäß
§ 188 BAO keinerlei Rechtswirkungen ab (VwGH v.
6.4.1995, 93/15/0088; VwGH v. 12.1.1983, 81/13/0060 bzw. ÖStZB 1983, Seite
284). Damit ist weder die Abgabenbehörde noch die betroffene Partei an die
darin getroffenen Feststellungen gebunden und insbesondere auch keine
behördliche Verpflichtung gegeben, diese Feststellungen einem davon
abgeleiteten Einkommensteuerbescheid zugrunde zu legen. Im Übrigen wird
durch rechtsunwirksame Bescheide auch der Lauf der Berufungsfrist nicht in Gang
gesetzt, so dass jene Partei, der gegenüber ein Grundlagenbescheid nicht
wirksam geworden ist, diesbezüglich auch nicht rechtsmittellegitimiert
ist.
Werden nunmehr wie im
Anlassfall geschehen Feststellungen eines Feststellungsbescheides nach
§ 188 BAO der Einkommensbesteuerung eines Mitgesellschafters
zugrunde gelegt, obwohl der Grundlagenbescheid dieser Partei gegenüber gar
nicht wirksam geworden ist, und diesfalls gar keine Bindungswirkung bestanden
hat, so ist der davon dennoch abgeleitete Einkommensteuerbescheid inhaltlich
rechtswidrig und daher mit Aussicht auf Erfolg bekämpfbar. Dies bedeutet
aber nicht wie der Bw. offensichtlich vermeint, dass diese rechtswidrige
(Einkommen) Steuervorschreibung dadurch zwangsläufig auch rechtsunwirksam
ist (VwGH v. 6.4.1995, 93/15/0088). Rechtsunwirksam wäre ein solcher
rechtswidrigerweise erlassener abgeleiteter Einkommensteuerbescheid nämlich
nur dann, wenn auch er der Person, für die er bestimmt ist, nicht wirksam
bekannt gegeben (zugestellt) worden wäre, bzw. wenn es sich dabei um einen
Nichtbescheid handelte. Es ist somit im Hinblick auf die konkreten
Berufungseinwendungen strikt zwischen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und
Rechtsunwirksamkeit von Bescheiden zu differenzieren, da sich an die jeweilige
Bescheidqualität - von den unterschiedlichen auslösenden Ursachen
abgesehen - völlig unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen. Während
nämlich rechtlich nicht existent gewordene (rechtsunwirksame) Bescheide
überhaupt keine Rechtswirkungen auslösen, entfalten (inhaltlich)
rechtswidrige, der Partei, für die sie bestimmt sind, aber
rechtmäßig zugestellte und dieser gegenüber damit wirksam
gewordene Bescheide im Gegensatz dazu sehr wohl die mit Bescheiden
typischerweise verbundenen Rechtswirkungen. Dies solange, als sie nicht durch
eines der im Abgabenverfahrensrecht zu Gebote stehenden Mittel aus dem
Rechtsbestand beseitigt sind. Rechtswirksam ergangene und auf ein Leistungsgebot
lautende Abgabenbescheide wie etwa Einkommensteuerbescheide stellen dem
Bescheidadressaten gegenüber Abgabenzahlungsansprüche somit auch dann
formell und bindend fest, wenn sie inhaltlich unrichtig sind, entfalten
Vollstreckbarkeitswirkung und sind, da mit rechtmäßiger
Bescheidzustellung der Rechtsmittelfristlauf in Gang gesetzt wird, auch
anfechtbar.
Für den Berufungsfall
bedeutet dies, dass die Erstbehörde die in den
Gewinnfeststellungsbescheiden der Miteigentümergemeinschaft getroffenen
Feststellungen mangels Rechtswirksamkeit dieser Bescheide gegenüber dem Bw.
dessen Einkommensbesteuerung richtigerweise nicht zugrunde legen hätte
dürfen. Wenn sie dies in Verkennung der wahren Sach- und Rechtslage und
trotz nicht bestandener Bindungswirkung dennoch getan hat, so hat sie dadurch
die davon abgeleiteten, im Einkommensteuerverfahren des Bw. erlassenen Bescheide
unbestritten mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belegt (VwGH v. 6.4.1995,
93/15/0088). Diese abgeleiteten Bescheide waren dessen ungeachtet aber dem Bw.
gegenüber rechtswirksam, da diese Erledigungen jeweils in Bescheidform
ergangen, an den Bw. gerichtet gewesen, diesem auch rechtswirksam zugestellt
worden sind und im Übrigen auch alle sonstigen nach dem Gesetz für
Bescheide geforderten Voraussetzungen erfüllt haben. Die Rechtswirksamkeit
dieser ESt-Bescheide bedingte, dass sich an sie trotz materieller Unrichtigkeit
die typischen Bescheidwirkungen anknüpften. Insbesondere war der Bw. damit,
solange diese rechtswidrigen Einkommensteuerbescheide unbekämpft geblieben
sind, an das im jeweiligen Bescheidspruch dargestellte Leistungsgebot,
nämlich Einkommensteuer für 1985-1991 in bestimmter Höhe bis zu
einem bestimmten Fälligkeitstag zu entrichten, gebunden. In gegebenem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bw. gegenständlich durch die
Bestimmung des § 252 Abs. 1 BAO, wonach abgeleitete
Bescheide nicht mit der Begründung, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Feststellungen unzutreffend sind, angefochten werden können,
nicht gehindert war, gegen die rechtswidrigen ESt-Vorschreibungen zu berufen,
weil diese Bestimmung nämlich keine Anwendung findet, wenn der
Grundlagenbescheid der Partei des abgeleiteten Einkommensteuerverfahrens
gegenüber gar nicht wirksam geworden ist (ÖStZ 1989, Seite 214). Der
Bw. hatte nach geschilderter Sach- und Rechtslage somit durchaus die
Möglichkeit, gegen die gesetzwidrig abgeleiteten Einkommensteuerbescheide
Berufung zu erheben und dadurch die rechtswidrigen aber rechtswirksamen
Einkommensteuervorschreibungen erfolgreich zu bekämpfen. Von dieser
Möglichkeit wurde aktenkundig aber nicht Gebrauch gemacht.
Die obigen Ausführungen
sind im Lichte der vorliegenden Aussetzungszinsenberufung deshalb von
entscheidungsrelevanter Bedeutung, weil anlässlich der
Rechtmäßigkeitsprüfung einer Aussetzungszinsenvorschreibung
vorrangig abzuklären ist, ob und inwieweit es im konkreten Fall
tatsächlich zu einem zinsenbegründenden Abgabenzahlungsaufschub
gekommen ist. Damit ein solcher aus Anlass einer Antragstellung bzw.
-bewilligung im Sinne des § 212a BAO überhaupt eintreten
kann, bedarf es des Bestandes eines formellen Abgabenzahlungsanspruches.
Berufungsgegenständlich wurden durch die im
Einkommensteuerveranlagungsverfahren rechtswirksam erlassenen Bescheide
Abgabenzahlungsansprüche gegenüber dem Bw. wenn auch materiell
unrichtig so doch formell festgesetzt. Diese bescheidmäßigen
Vorschreibungen und die gleichzeitig spruchgemäß bestimmten
Abgabenfälligkeiten hatten zur Folge, dass für die rechtswirksam
festgesetzten Einkommensteuerschuldigkeiten trotz inhaltlicher Rechtswidrigkeit
mit ungenütztem Ablauf der Fälligkeitsfristen (22. bzw. 25. April
12996) Vollstreckbarkeit eintrat und sie daher ab diesem Zeitpunkt
grundsätzlich Gegenstand eines Zahlungsaufschubes sein konnten. Für
den Fall der Inanspruchnahme eines Zahlungsaufschubes im Sinne des
§ 212a BAO und bei Vorliegen sämtlicher
tatbestandsmäßiger Voraussetzungen im Sinne des § 212a
Abs. 9 BAO unterlagen diese wirksam festgesetzten
Einkommensteuerschuldigkeiten daher ungeachtet ihrer rechtswidrigen
Vorschreibung grundsätzlich auch der gesetzlichen
Aussetzungszinsenpflicht.
Diese Zinsenvorschreibung
erweist sich entgegen der Rechtsmittelbehauptungen sowohl dem Grunde als auch
der Höhe und dem Bemessungszeitraum nach als gesetzmäßig.
Richtig ist zwar, dass die Erstbehörde aus den im Feststellungsverfahren
erlassenen, gegenüber dem Bw. wegen mangelhafter Zustellung aber
rechtsunwirksam gebliebenen Grundlagenbescheiden zu Unrecht Bindungswirkung
für dessen Einkommensteuerveranlagungsverfahren angenommen und dadurch die
abgeleiteten Einkommensteuerfestsetzungen mit Rechtswidrigkeit belegt hat. Aus
den vorstehenden Erwägungen waren diese rechtswidrigen
Einkommensteuervorschreibungen aber dessen ungeachtet rechtswirksam und damit
grundsätzlich bindend. Dies hatte zur Folge, dass die rechtswidrigen, aber
wirksam festgesetzten Einkommensteuerschuldigkeiten zum jeweils
spruchgemäß bestimmten Fälligkeitstag fällig und wegen
Nichtentrichtung ab diesem Zeitpunkt auch vollstreckbar geworden sind.
Der Bw. ersuchte am
10. Mai 1996 für die ESt-Nachforderung um Einhebungsaussetzung nach
§ 212a BAO wegen mittelbarer Abhängigkeit ihrer Höhe
vom Ausgang des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens betreffend
Feststellungsbescheide 1985-1991. Auf Grund dieser Antragstellung war für
die bereits fälligen, vollstreckbaren und nicht entrichteten
Einkommensteuernachforderungen die Einbringung ab diesem Zeitpunkt gehemmt und
damit für diese wenn auch rechtswidrig festgesetzte Abgabenschuld vorerst
Zahlungsaufschub auf Grundlage des § 230 Abs. 6 BAO
gegeben.
Mit Bescheid vom 5. Juni
1996 wurde der gesamte antragsbetroffene Einkommensteuerbetrag sodann
gemäß
§ 212a BAO ausgesetzt. Damit ist es für die
Einkommensteuern 1985-1988 im Umfang von € 19.928,63 ab diesem
Zeitpunkt auf Grund dieses Bewilligungsbescheides weiterhin zu einem
Zahlungsaufschub für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens betreffend
Grundlagenbescheide gekommen.
Da der Aussetzungsablauf aus
Anlass jeder Art von Berufungserledigung zu verfügen ist (VwGH v.
23.9.1997, 97/14/0078), wurde berufungsgegenständlich am
7. Jänner 2002 nach Beendigung des
Grundlagenbescheidberufungsverfahrens durch Zurückweisungsbescheid vom
25. Mai 2001 mit Recht der Ablaufbescheid für die
gegenständlichen Einkommensteuern erlassen. Ebenso war es auch nicht
gesetzwidrig, dass dem Berufungs- und Aussetzungswerber am 7. Jänner
2002 als Folge dieser formellen Berufungserledigung, mit der seinem
Rechtsmittelbegehren nicht Rechnung getragen worden und deshalb auch keine
betragliche Auswirkung für die strittige Einkommensteuerschuld verbunden
war, Aussetzungszinsen auf Basis des gesamten einhebungsausgesetzt und damit vom
Zahlungsaufschub umfasst gewesenen Einkommensteuerbetrages vorgeschrieben wurden
(VwGH v. 18.12.1997, 97/15/0179; RdW 1997, Seite 361; FJ 1998, Seite
266).
Aus § 212a
Abs. 1 iVm. § 212a Abs. 9 BAO ist nämlich
unmissverständlich abzuleiten, dass Bemessungsgrundlage für die
Aussetzungszinsen der für die Aussetzung in Betracht kommende
Abgabenbetrag, der im Antrag darzustellen (vgl. § 212a
Abs. 3 BAO) bzw. die im Aussetzungsbescheid angeführte
Abgabenschuldigkeit ist. Mit dem Bescheid über die Aussetzung der Einhebung
wird der Betrag der ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten mit Rechtskraftwirkung
festgesetzt. Abgesehen von dem im zweiten Satz des § 212a
Abs. 9 BAO ausdrücklich vorgesehenen Fall der nachträglichen
Herabsetzung der Abgabenschuld stellt daher die Feststellung des ausgesetzten
Betrages im Aussetzungsbescheid die GrundIage für die mit weiterem Bescheid
vorzuschreibenden Aussetzungszinsen dar (VwGH v. 21.7.1998, 98/14/0101). Dass
dieser als Zinsenbemessungsgrundlage herangezogene Einkommensteuerbetrag im
Anlassfall auf rechtswidriger Vorschreibung basierte, weil er von einem gar
nicht rechtswirksam ergangenen Grundlagenbescheid abgeleitet wurde, steht der
Rechtmäßigkeit des bekämpften Zinsenbescheides aus bereits oben
dargestellten Gründen schon deshalb nicht entgegen, weil seine
bescheidmäßige Festsetzung grundsätzlich rechtswirksam war. Die
gegen die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzungen gerichteten
Einwendungen hätte der Bw. richtigerweise somit bereits in einem
Rechtsmittelverfahren gegen die ESt-Bescheide 1985-1991 geltend machen
müssen, aus Anlass der Berufung gegen den auf diesen rechtswidrigen
Einkommensteuervorschreibungen basierenden Aussetzungszinsenbescheid kann ein
solches Vorbringen jedoch nicht mit Aussicht auf Erfolg eingewendet
werden.
Im Übrigen steht auch der
im angefochtenen Nebengebührenbescheid herangezogene
Zinsenbemessungszeitraum mit der Rechtsordnung durchaus im Einklang. Da die
konkreten Einkommensteuernachforderungen bei Aussetzungsantragsstellung
ungeachtet der Rechtswidrigkeit ihrer Festsetzung bereits fällig, noch
nicht entrichtet und damit vollstreckbar gewesen sind, war ihre Einbringung dem
§ 230 Abs. 6 BAO zufolge ab Antragstellung gehemmt und damit
bereits ab diesem Zeitpunkt Zinsenpflicht gemäß
§ 212a
Abs. 9 lit. a BAO gegeben. Mit positiver Antragserledigung am
5. Juni 1996 ist für diese antragsbetroffene vollstreckbare
Einkommensteuerschulden Zahlungsaufschub kraft Aussetzungsbewilligungsbescheid
eingetreten, der infolge zwischenzeitig nicht erfolgter Abgabenentrichtung bis
zur Erlassung des Ablaufbescheides am 7. Jänner 2002 währte und
für diesen Zeitraum (13. Juni 2001 bis 7. Jänner 2002) somit
Zinsenpflicht nach § 212a Abs. 9 lit. b BAO
begründete. In Anbetracht dieser Sachlage erweist sich der angefochtene
Zinsenbescheid daher auch seiner Höhe nach als
rechtmäßig.
Die mit Bescheid vom
7. Jänner 2002 für den Zeitraum 13. Juni 1996 bis 7.
Jänner 2002 auf Basis einer Einkommensteuerschuld von € 19.928,63
vorgeschriebenen Aussetzungszinsen von € 4.294,74 haben sich dessen
ungeachtet nach gegebener Sach- und Rechtslage als rechtmäßig
erwiesen, weshalb die dagegen eingebrachte Berufung aus den dargestellten
Entscheidungsgründen spruchgemäß als unbegründet abzuweisen
war.
Wien, am 30.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1870-W/06
- Stammnummer
- 23845
- Gültig
- 30.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF