Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0116-Z2L/06
Rechtsunwirksame Zustellung an den Abgabenschuldner statt an den Zustellungsbevollmächtigten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0116-Z2L/06vom 23.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, Adr, vertreten durch die
Rechtsanwälte Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Manuela
Schipflinger, Mag. Stefan Ganahl, 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, vom
16. Oktober 2006 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wolfurt
vom 13. September 2006, Zahl 910000/xxxxx/2006, betreffend
Altlastenbeitrag entschieden:
Der
angefochtene Bescheid (Berufungsvorentscheidung) wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit dem an den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz:
Bf) gerichteten und als Bescheid bezeichneten Schriftstück vom 14. Juli
2006, Zahl 910000/zzzzz/2006 setzte das Zollamt Wolfurt für das
IV. Quartal 2001 den Altlastenbeitrag für 14,07 Tonnen Baurestmassen
fest.
Die dagegen erhobene Berufung vom 14. August 2006 wurde mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. September 2006 als unbegründet
abgewiesen.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom
16. Oktober 2006 der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben und darin unter anderem
beantragt, die Beschwerde mit dem Verfahren Zahl 900/nnnnn/2001 (Beschwerde an
den Unabhängigen Finanzsenat vom 6. Juli 2006) zu verbinden.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Der Entscheidung wurde
folgender relevante Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Feldkirch vom 17. September
2001 wurden gegenüber dem Bf gemäß
§ 201 BAO
Altlastenbeiträge für die Anmeldungszeiträume I bis IV Quartal
2000 und I. bis III. Quartal 2001 in Höhe von insgesamt ATS 595.119,00
festgesetzt.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2001 Berufung
erhoben, wobei sich der Abgabenschuldner durch die auch im gegenständlichen
Verfahren vertretenden Rechtsanwälte vertreten ließ.
In den jeweiligen in dieser Angelegenheit - Ablagerung von
insgesamt 16.068,67 Tonnen "Baurestmassen" und 41,94 Tonnen "übrige
Abfälle - eingebrachten Schriftsätzen wurde stets unter Berufung auf
§ 8 Rechtsanwaltsordnung auf die erteilte Prozess- und Geldvollmacht
verwiesen. Dementsprechend wurden in weiterer Folge in den Erledigungen der
Zollbehörde die Vertreter als Empfänger bezeichnet und ihnen die
Bescheide auch zugestellt.
Im Zuge der weiteren Ermittlungen stellte sich heraus, dass
ein Teil der dieses Verfahren betreffenden Gesamtabfallmenge (14,07 Tonnen
Baurestmassen) auch im Zeitraum IV. Quartal 2001 abgelagert wurde.
Die Vorschreibung des Altlastenbeitrages hierfür
erfolgte mit der bescheidgegenständlichen Erledigung vom 14. Juli 2006. Als
Empfänger wurde in diesem Fall der Bf selbst angeführt und das
Schriftstück laut Zustellverfügung diesem am 18. Juli 2006
zugestellt.
Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem
von der belangten Behörde vorgelegten Abgabenakt zu Zahl 900/nnnnn/2001 und
910000/zzzzz/2006, insbesondere der darin enthaltenen Zustellnachweise.
Rechtliche
Würdigung:
Gemäß
§ 85b Abs. 3
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 273 Abs. 1 lit a) hat
die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn
die Berufung nicht zulässig ist.
Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind
Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig
zurückzuweisen (vgl. Ritz,
BAO3, § 273 Tz
6).
Gemäß
§ 9 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) in
der für den maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung (BGBl. I Nr.
10/2004) ist ein Zustellungsbevollmächtigter als Empfänger zu
bezeichnen, soweit ein solcher bestellt und gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist.
In dem als Bescheid bezeichneten Schriftstück vom 14.
Juli 2006, Zahl 910000/zzzzz/2006, wurde der nunmehrige Bf selbst als
Empfänger genannt und laut Zustellverfügung das Schriftstück am
18. Juli 2006 auch ihm und nicht dem Zustellungsbevollmächtigten
zugestellt.
Unterbleibt aber entgegen § 9 Abs. 3 ZustG die
Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger und erfolgt
die Zustellung an den Vertretenen, so ist sie unwirksam. Eine Sanierung nach
§ 7 ZustG ist bei falscher Empfängerbezeichnung nicht möglich
(vgl. Ritz, BAO3,
§ 9 Zustellgesetz Tz 24).
Die in der Fassung vor der Novelle des ZustG durch das
BGBl. I Nr. 10/2004 enthaltene Bestimmung, dass mit dem tatsächlichen
Zukommen an den Zustellungsbevollmächtigen die Zustellung als bewirkt gilt,
war im maßgeblichen Zeitraum nicht mehr in Kraft.
Die als Abgabenbescheid intendierte Erledigung der
Abgabenbehörde erster Instanz ist daher mangels rechtswirksamer Zustellung
als Bescheid rechtlich nicht existent geworden. Das Zollamt hätte daher die
Berufung als unzulässig zurückweisen müssen. Die Entscheidung in
der Sache war rechtswidrig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 23. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 85b Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0116-Z2L/06
- Stammnummer
- 34434
- Gültig
- 23.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF