Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2197-W/05
Erlassung von Zurückweisungsbescheiden wegen mangelnder Bescheidqualität.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2197-W/05vom 28.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gem. § 243 BAO kann nur gegen rechtswirksame Bescheide berufen werden. Demnach sind Berufungen gegen rechtsunwirksame Nicht-Bescheide unzulässig und gem. § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch PWB
Wirtschaftsprüfungs- und SteuerberatungsgesmbH, 2345 Brunn am Gebirge,
Wolfholzg. 1, vom 2. November 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien
21/22 vom 6. Oktober 2005 hinsichtlich Zurückweisung einer Berufung
(§ 273 BAO) betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4
BAO hinsichtlich Umsatzsteuer und einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften für die Jahre 2000 und 2001 sowie Sachbescheide betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2002 und einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften für die Jahre 2000 und 2001,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Rechtmäßigkeit der Erlassung
von Zurückweisungsbescheiden aufgrund fehlender Parteienstellung der
Berufungswerberin (Bw.).
Mit Wirkung vom 6. Dezember 1991 haben die Herren AB die
Firma S (FN xxx) übernommen.
Lt. Firmenbuch vom 5. Juni 2003 erfolgte eine
Vermögensübernahme dieser OHG gem. § 142 HGB durch die C (FN
yyy).
Die Firma S war somit seit 5. Juni 2003 nicht mehr
existent.
Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden betreffend die
Veranlagungsjahre 2000 bis 2002 div. Mängel hinsichtlich Umsatzsteuer und
Gewinnfeststellung festgestellt.
Die in Folge vom Finanzamt erlassenen o.a.
Wiederaufnahmebescheide und Sachbescheide (alle datiert vom 16. Juni 2004)
wurden jedoch fälschlich an "D" adressiert.
Aufgrund der bereits o.a. Gesellschaftsübernahme per
5. Juni 2003 handelt es sich bei diesen Bescheiden um keine Rechtswirkung
entfaltenden "Nicht-Bescheide".
Das Finanzamt hat die gegen die Bescheide vom 16. Juni 2004
eingebrachte Berufung mit Bescheiden vom 6. Oktober 2005 als unzulässig
zurückgewiesen, da die Firma C nicht befugt sei, gegen Bescheide der Firma
D mangels Parteienstellung Berufung zu erheben.
Die Bw. C erhob gegen die Zurückweisungsbescheide vom
6. Oktober 2005 Berufung und begründet diese im Wesentlichen
folgendermaßen:
Die
Bw. habe namens und auftrags der Rechtsnachfolgerin der Firma H am 24. Juni
2004 gegen die o.a. Wiederaufnahmebescheide sowie Sachbescheide
berufen.Als "Rechtsnachfolgerin" habe die Bw. die ehemaligen
Gesellschafter AB gemeint. Dies hätte das Finanzamt auch mittels
Ergänzungsverfahren abklären können.
Die
strittigen Bescheide seien an die falschen Adressaten gerichtet worden.Die
Berufung vom 24. Juni 2004 sei im Namen von AB eingebracht worden, da diese als
Adressaten über eine Aktivlegitimation verfügt hätten.
Da damit zu rechnen war, die Bw. werde auf eine abweisende
Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag reagieren, wurde aus diesem Grunde
vom Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen. Gem. §
276 Abs. 6 BAO legte das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz direkt vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Unterlagen zu
entnehmen:
Die Firma D wurde am 5. Juni 2003 von der Firma C gem.
§ 142 HGB übernommen.
Rechtsnachfolgerin seit 5. Juni 2003 ist die Firma
C.
Die im Zuge einer Betriebsprüfung ausgestellten o.a.
Wiederaufnahme- und Sachbescheide vom 16. Juni 2004 wurden an die Firma D
adressiert.
Die Zurückweisungsbescheide vom 6. Oktober 2005 wurden
an die Firma V adressiert.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
§ 273 Abs. 1 BAO normiert:
Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gem. § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid
ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in
diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die
er ergeht.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die
Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der
Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im
Bescheisspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller
Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl. VwGH vom 25.9.2002, 2000/13/0203).
Die Wiederaufnahme- und Sachbescheide vom 16. Juni 2004
nennen die D als Bescheidadressaten. Vor dem Zeitpunkt dieser Erledigung war die
D aber gem. § 142 HGB von der Firma C übernommen worden. Diese
Einbringung hatte den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
bewirkt.
Damit stellen alle nach dem 5. Juni 2003 auf die nicht
mehr existente D lautende Bescheide sogenannte rechtsunwirksame Nicht-Bescheide
dar.
§ 243 BAO normiert:
Gegen Bescheide, die
Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, sind Berufungen zulässig,
soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Da den vom Finanzamt als Wiederaufnahmebescheide betreffend
Umsatzsteuer und einheitliche und gesondere Feststellung von Einkünften
für die Jahre 2000 und 2001 sowie Sachbescheide betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 2000 bis 2002 und einheitliche und gesondere Feststellung von
Einkünften für die Jahre 2000 und 2001 intendierten Erledigungen keine
Bescheidqualität zukommt, ist eine Berufung dagegen unzulässig.
Die o.a. Zurückweisungsbescheide erweisen sich daher
als rechtmäßig.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2197-W/05
- Stammnummer
- 38942
- Gültig
- 28.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF