Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0027-G/05
Rechtsunwirksame Zustellung eines Bescheides
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0027-G/05vom 04.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der H., vertreten durch Steuerberater,
vom 2. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
25. Mai 2004 betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO betreffend
Umsatzsteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Laut Aktenlage und ausdrücklicher Bestätigung
durch die steuerliche Vertretung hat die HC die Zustellvollmacht für die
Berufungswerberin. Dessen ungeachtet wurde der angefochtene Bescheid vom 25. Mai
2004 aber an die steuerliche Vertretung der Berufungswerberin
zugestellt.
Gemäß
§ 9 Abs. 3 ZustellG, BGBl. 200/1982,
idF BGBl. I Nr. 10/2004, hat die
Behörde, ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt,
diesen als Empfänger zu bezeichnen,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Bezeichnung eines unrichtigen
Empfängers kann nach der vorherrschenden Rechtsauffassung nicht im Sinne
des § 7 ZustG saniert werden (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung : Kommentar,
2.Auflage, Wien, 1999, § 7 ZustG, Tz 4). Eine Berufung gegen einen
mangels rechtswirksamer Zustellung rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid
ist gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen (VwGH 27.4.1995, 93/17/0075; 29.5.1995, 93/17/0318).
Die als Abgabenbescheid intendierte Erledigung ist mangels einer
für die abgabepflichtige Partei rechtswirksamen Zustellung als Bescheid
rechtlich nicht existent geworden. Laut VwGH hat daher die Berufungsbehörde
die Berufung als unzulässig zurückzuweisen, eine Entscheidung in der
Sache wäre rechtswidrig (VwGH 27.4.1995, 93/17/0075).
Graz, am 4.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0027-G/05
- Stammnummer
- 17485
- Gültig
- 04.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF