Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0930-W/03
Zulässigkeit einer Berufung trotz rechtsunwirksamer Zustellung des Bescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0930-W/03vom 12.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist eine als Bescheid intendierte Erledigung der Abgabenbehörde erster Instanz mangels rechtswirksamer Zustellung als Bescheid rechtlich nicht existent geworden, ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 27.4.1995, 93/17/0075).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk in Wien vom
6. März 2003 betreffend Zurücknahme entschieden:
Die
Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. März 2003 erklärte
das Finanzamt die Eingabe der Bw. vom 14. Jänner 2003 betreffend
Rückzahlung gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO als
zurückgenommen, da sie dem Auftrag, die Mängel ihrer Eingabe bis zum
5. März 2003 zu beheben, nicht entsprochen habe.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass dem Finanzamt seit mindestens
1. April 2002 bekannt sei, dass die Kanzlei NH das
gegenständliche Haus verwalte, dies in erster Linie durch die laufenden
Zahlungen, die die Hausverwaltung NH auf das bestehende Steuerkonto vorgenommen
habe. Zu den typischen Aufgaben des Berufes eines Hausverwalters zähle vor
allem das Inkasso der Wohnungserträge und die Verrechnung nicht nur mit den
Mietern und Eigentümern, sondern mit allen Behörden, auch mit dem
Finanzamt. Um diese Aufgaben ausführen zu können, müsse
jedenfalls das Einverständnis der Auftraggeber eines Hausverwalters zum
Inkasso verliegen. Würde es eine solche Ermächtigung, egal ob
ausdrücklich schriftlich oder einfach mündlich nicht geben, so
wäre es wohl nie dazu gekommen, dass das Finanzamt Zahlungen auf das
Steuerkonto von der Hausverwaltung NH erhalten hätte. Durch die im Jahr
2002 bestehen gewesene Situation, nämlich die Abgabe von USt-Voranmeldungen
und die Leistung von Zahlungen durch die Hausverwaltung NH, müsse dem
Finanzamt jedenfalls bewusst sein, dass hier ein uneingeschränktes
Verwaltungsverhältnis vorliege.
In Österreich bestehe Vertragsfreiheit, was bedeute,
dass niemand einen schriftlichen Vertrag abschließen müsse, wenn er
nicht wolle. Verträge kämen auch mündlich oder sogar durch
konkludente Handlungen (wie im Falle des Zahlungsverkehrs zwischen einzelnen
Personen) zustande. Auch ein mündlicher Verwaltungsvertrag sei ohne
jegliche Einschränkungen gültig und von der Behörde zu
akzeptieren. Die Behörde habe nicht das Recht, in die Vertragsfreiheit
zweier oder mehrerer Vertragsparteien durch Auflagen, die dem ABGB widerstreiten
würden, einzugreifen. Es sei niemanden zuzumuten, über den Inhalt
seines Vertrages eine schriftliche Urkunde zu verfassen, nur weil ein Dritter
sich nicht mit der Form des abgeschlossenen Vertrages - zu Unrecht - zufrieden
gebe. Alleine aus diesem Grunde sei der Bescheid vom 6. März 2003
als rechtswidrig zu bezeichnen.
Wenn jemand Überzahlungen leiste, so sei er jedenfalls
ermächtigt, die entsprechenden Summen wieder zurück zu fordern, ohne
hiefür separate Berechtigungen bescheinigen zu müssen, die beim
Vereinnahmen der Beträge nicht gefordert worden seien. Die Behörde
übersehe bei ihrer Beurteilung der Rechtssituation, dass die Gelder, die
beim Finanzamt auflägen, von der Hausverwaltung NH bezahlt worden seien.
Wenn aus diesen Zahlungen nun Guthaben entstanden sein sollten, dann seien diese
an den Zahlenden und nicht an irgendwelche Personen, die zur Vorlage einer
Vollmacht aufgefordert würden, zu refundieren.
Ein Hausverwalter sei als berufsmäßiger
Parteienvertreter anzusehen. Als solcher sei er nicht verpflichtet, eine
Vollmachtsurkunde vorzuweisen, sondern reiche es völlig aus, wenn er sich
auf das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses berufe. Obwohl die
Vollmachtsvorlage aus den vorgenannten Gründen entbehrlich gewesen
wäre und die Forderung der Behörde daher unrechtmäßig
erfolgt sei, habe die Buchhaltung der Hausverwaltung NH am
14. Februar 2003 die Vollmacht der Mehrheitseigentümerin dem
Finanzamt via Fax übermittelt. Die Vorlage der Vollmacht, die in diesem
Falle schriftlich erteilt worden sei, sei sohin rechtzeitig innerhalb der vom
Finanzamt gesetzten Frist bis 5. März 2003 erfolgt. Das von der
Behörde im Bescheid vom 3. Februar 2003 behauptete,
tatsächlich aber nicht bestehende Formgebrechen sei somit behoben
worden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. Mai 2003 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2003 beantragte die Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO berechtigen Formgebrechen von Eingaben
wie auch das Fehlen einer Unterschrift an sich die Abgabenbehörde nicht zur
Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit
dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt;
werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als
ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß
§ 85 Abs. 4 BAO gelten für die nachträgliche
Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß, wenn
ein Anbringen (Abs.1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht
wird, ohne dass sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht
ausweisen kann und ohne dass § 83 Abs. 4 Anwendung
findet.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
23.4.1974, 655/73) ist der Zurücknahmebescheid anders als der
Mängelbehebungsauftrag, welcher an den Einschreiter (somit an den
Bevollmächtigten) zu richten ist (VwGH 12.6.1990, 89/14/0085), an den
Vollmachtgeber zu richten. Entsprechend dieser Ansicht wurde der
Zurücknahmebescheid vom 6. März 2003 an die Bw. zu Handen
der R-GmbH zugestellt. Allerdings wurde dem Finanzamt laut Aktenvermerk vom
17. Februar 2003 von der R-GmbH bereits an diesem Tag die Beendigung
des Vollmachtsverhältnisses telefonisch mitgeteilt. Zwar sind telefonische
Anbringen keine mündliche Anbringen und nur zulässig, wenn sie
ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind, doch schließt dies nicht
aus, telefonische Mitteilungen in freier Beweiswürdigung (§ 167
BAO) zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 85 Tz
9).
Da die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mit
Mitteilung vom 17. Februar 2003 der Behörde gegenüber
wirksam wurde (vgl. VwGH 29.6.1994, 94/03/0098), wurde der angefochtene Bescheid
nicht rechtswirksam zugestellt, zumal er von der R-GmbH laut Aktenlage
offensichtlich nicht der Bw., sondern der Hausverwaltung NH zugeleitet wurde,
die die Beendigung ihrer Verwaltungstätigkeit auf Grund einer
Kündigung durch die Mehrheitseigentümerin per
31. Oktober 2002 bereits mit Eingabe vom 25. Oktober 2002
dem Finanzamt mitgeteilt hatte, sodass auch eine Heilung des unterlaufenen
Zustellmangels gemäß
§ 7 ZustG nicht stattfand (vgl.
VwGH 24.3.1998, 97/14/0151).
Die als Bescheid intendierte Erledigung der
Abgabenbehörde erster Instanz vom 6. März 2003 ist somit
mangels einer für die Bw. rechtswirksamen Zustellung als Bescheid rechtlich
nicht existent geworden, daher war die Berufung nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.4.1995, 93/17/0075) als unzulässig
zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
12. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0930-W/03
- Stammnummer
- 6686
- Gültig
- 12.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF