Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0588-G/02
Verspäteter Antrag auf Vorsteuererstattung, fehlendes Verschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0588-G/02vom 28.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein verspätet eingebrachter Antrag auf Vorsteuererstattung ist zurückzuweisen. Die objektive Tatsache der Verspätung genügt. Ohne Bedeutung ist es, ob die Verspätung verschuldet oder unverschuldet bewirkt wurde.
Ein Vorlageantrag gegen eine rechtsunwirksam zugestellte Berufungsvorentscheidung ist zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der F. GmbH gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 15. März 1999 betreffend
Zurückweisung eines Antrages auf Vorsteuererstattung an ausländische
Unternehmer
entschieden: 1.
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Vorlageantrag
wird zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung,
ausgenommen die Zurückweisung des Vorlageantrages, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
zu erheben.
Entscheidungsgründe
Zur
Abweisung der Berufung: Die Bw. hat mit Antrag vom 21. Jänner
1999 (eingegangen beim Finanzamt am 25. Jänner 1999) die Erstattung von
Vorsteuerbeträgen für den Zeitraum Jänner bis Dezember 1997
begehrt.
Diesen Antrag hat das Finanzamt als verspätet
zurückgewiesen, mit dem Hinweis auf die Verordnung des Bundesministers
für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der
abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird,
BGBl. 279/1995 (im Folgenden: VO), wonach die Frist zur Antragstellung
für das Jahr 1997 mit 30. Juni 1998 geendet habe.
Dagegen erhob die Bw. fristgerecht das Rechtsmittel der
Berufung mit der Begründung, dass bereits seit 19. März 1998 mit Hilfe
mehrerer Schreiben sowie zweier Telefonate erfolglos versucht worden sei, die
zur Erstattung der Vorsteuer benötigten Formulare vom Finanzamt zu
erhalten. Jedoch seien erst auf das Fax der Bw. vom 21. Oktober 1998 hin die
benötigten Formblätter vom Finanzamt zugesandt worden. Aus
diesem Grunde sei es nicht möglich gewesen, den Antrag fristgerecht
einzureichen. Kopien der in der Berufung angeführten Schreiben wurden
beigelegt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. August 2000 ab und begründete dies damit,
dass es nach der Aktenlage keinerlei Anhaltspunkte dafür gäbe, dass
sich die Bw. nachweislich einigermaßen rechtzeitig um Antragsformulare
gekümmert habe.
Dagegen hat die Bw. fristgerecht den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt unter Wiederholung
der in der Berufungsbegründung angeführten Argumente.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 der VO ist ein Antrag auf
Erstattung der Vorsteuerbeträge mittels amtlich vorgeschriebenen Vordruckes
binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der
Erstattungsanspruch entstanden ist.
Im berufungsgegenständlichen Fall endete die Frist zur
Einbringung eines Vorsteuererstattungsantrages für den Erstattungszeitraum
1997 gemäß
§ 3 Abs. 1 der VO am 30. Juni 1998 (auch unter
Berücksichtigung des § 108 Abs. 3 BAO, wonach bestimmte Tage am Ende
einer Frist diese zu verlängern vermögen).
Die objektive Tatsache der letztlich um mehr als sechs
Monate verspäteten Einbringung des Antrages am 25. Jänner 1999 steht
im vorliegenden Fall außer Streit. Zudem hat die Bw. für den
Vorjahreszeitraum einen (rechtzeitigen) Antrag auf Vorsteuererstattung
eingebracht. Die Argumentation der Bw., das Finanzamt hätte die
angeforderten, benötigten Formulare trotz Nachfrage verspätet
übermittelt, und das damit in Abrede gestellte Verschulden der Bw. an der
Fristversäumnis, kann im Vorsteuererstattungsverfahren keine
Berücksichtigung finden, da § 3 der VO ausschließlich an
die objektive Tatsache der Fristversäumnis anknüpft (vgl.
Haunold/Widhalm, Vorsteuererstattungsverfahren für ausländische
Unternehmer, ÖStZ 1995, 235 (236); VwGH 28.02.2002,
2000/15/0032).
Selbst bei einem allfälligen, von der Bw. behaupteten,
durch die Aktenlage letztlich nicht nachvollziehbaren (Mit)Verschulden seitens
des Finanzamtes ließe sich für die Sache der Bw. nichts gewinnen, da
die VO für die Berücksichtigung von Verschuldensmomenten keine
geeignete Grundlage enthält.
Auch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen
rechtfertigen keine andere Betrachtungsweise. Der österreichische
Verordnungsgeber hat durch die VO ua. die 8. Richtlinie 79/1072/EWG des Rates
vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der
Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige, CELEX-Nr.:
379L1072, umgesetzt und damit ein einheitliches Erstattungsverfahren für
Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet geschaffen. Bei der
Interpretation der VO muss daher auch die 8. Richtlinie beachtet werden. Nach
Art. 7 Abs. 1 vierter Satz der 8. Richtlinie ist der Antrag "spätestens"
sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig
geworden ist, zu stellen. Diese Bestimmung ist für die Mitgliedstaaten
verbindlich. Mit ihr wäre es nicht vereinbar, wenn die Frist des § 3
Abs. 1 VO verlängert werden könnte (vgl. VwGH 25.04.2002,
2000/15/0032).
Zur
Zurückweisung des Vorlageantrages: Mit Schreiben vom 2.
August 2000 (eingegangen beim Finanzamt am 4. August 2000) gab die Bw. einen
österreichischen Zustellbevollmächtigten, die F. GmbH in Wien,
bekannt. Dessen ungeachtet stellte das Finanzamt die Berufungsvorentscheidung
vom 7. August 2000 an die Bw. in Deutschland direkt zu.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 ZustellG, BGBl. 200/1982,
idF BGBl. 357/1990, BGBl. I 158/1998,
hat die Behörde bei Bestellung
eines Zustellbevollmächtigten diesen als Empfänger zu bezeichnen. Eine
rechtswidrige Zustellung an die Partei ist damit rechtsunwirksam (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung: Kommentar, 2. Auflage, Wien, 1999, § 9 ZustG, Rz 5;
VwGH 15.9.1993, 92/13/0308).
Gemäß
§ 276 Abs. 4 BAO iVm 273 Abs. 1 lit.
a BAO ist ein Vorlageantrag zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist,
wovon im Falle einer rechtsunwirksamen Zustellung der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung auszugehen ist.
Diese Formalentscheidung hat aber im Übrigen die
Berufung und die Berufungsentscheidung nicht berührt und sie hatte keinen
Einfluss auf die erfolgte Abweisung.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz,
28. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0588-G/02
- Stammnummer
- 3636
- Gültig
- 28.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF