Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0591-S/06
Rechtsunwirksame Zustellung einer Erledigung.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0591-S/06vom 23.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Klaus Estl,
Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Schanzlgasse 4a, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Normverbrauchsabgabe für Juni 2004
entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Im gegenständlichen Abgabenverfahren legte der
Berufungswerber (Bw.) eine schriftliche Vollmacht, datiert mit 16.5.2006 vor,
mit welcher er RA Dr. Estl umfassend Vollmacht erteilte. Ausdrücklich ist
darin auch die Zustellvollmacht angeführt.
Mit "Bescheid" vom 30.8.2006 setzte das Finanzamt die
Normverbrauchsabgabe für Juni 2004 fest, adressierte dieses
Schriftstück an den Bw. als Empfänger und stellte es ihm zu. Dagegen
erhob der Bw., vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Berufung und brachte
materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe
vor.
Die Abgabenbehörde hat eine Berufung ua durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist (§ 273
Abs. 1 BAO).
Zustellungsbevollmächtigte sind gemäß
§ 9 Abs. 3 ZustG in der Zustellverfügung als Empfänger
zu bezeichnen. Die richtige Adressierung lautet an die Partei
(Abgabepflichtiger) zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten. Geschieht
dies nicht und ist die Zustellung unmittelbar an die Partei nicht gesetzlich
angeordnet oder zugelassen (zB im Einhebungs- und Einbringungsverfahren), kann
sie nicht bewirkt werden, und zwar auch nicht durch tatsächliches Zukommen
an den gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme
bevollmächtigten Vertreter.
Im angefochtenen "Bescheid" fehlt die Bezeichnung des
Zustellbevollmächtigten als Empfänger. Vielmehr scheint lediglich der
Bw. als Bescheidadressat und als Empfänger auf. Die Zustellung erfolgte an
den Bw. und wurde daher nicht rechtswirksam.
Die Bezeichnung eines unrichtigen Empfängers kann nach
der vorherrschenden Rechtsauffassung nicht iS des § 7 ZustG saniert
werden (Ritz, BAO, § 7 ZustG, TZ 4; § 9 ZustG,
TZ 24). Der davon früher eine Ausnahme schaffende § 9
Abs. 1 zweiter Satz ZustG wurde durch die Novelle BGBl. I 10/2004
aufgehoben.
Da somit der angefochtene "Bescheid" nicht wirksam erlassen
wurde, war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Salzburg, am
23. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0591-S/06
- Stammnummer
- 25954
- Gültig
- 23.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF