Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0495-I/04
Aussetzungszinsen betreffend Einkommensteuer bei einem rechtsunwirksamen Bescheid über das Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0495-I/04vom 13.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom 28. Juni 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom 26. Mai 2004 betreffend
Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
1.1. Mit
Bescheid vom 26. 5. 2004 verfügte das Finanzamt gegenüber dem
Berufungswerber (kurz Bw.) den Ablauf der mit Bescheid vom 28. 5. 1999
bewilligten Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1993 im Betrag von
44.784,92 € (entspricht 616.254 S) und der Einkommensteuer 1994
in Höhe von 93.665,11 € (entspricht 1.288.860 S). Dies mit
der Begründung, dass die Aussetzung der Einhebung infolge
Berufungserledigung abgelaufen sei.
Bei der
für die Ablaufverfügung maßgeblichen Berufungserledigung handelt
es sich um die Berufungsentscheidung des UFS vom 26. 4. 2004, GZ. RV/0663-I/02,
mit welcher die vom Bw. und Dr. S. sowie R. als Beteiligte an einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts eingebrachte Berufung vom 24. 10. 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kufstein vom 24. 9. 2002 betreffend das Unterbleiben
einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus
Gewerbebetrieb für die Jahre 1993 und 1994 abgewiesen worden war.
1.2. Mit
weiterem Bescheid vom 26. 5. 2004 wurden dem Bw. für den Zeitraum
11. 5. 1999 bis 26. 5. 2004 Aussetzungszinsen in Höhe
von 26.059,63 € vorgeschrieben.
1.3. Die gegen den Bescheid über den Ablauf der
Aussetzung der Einhebung erhobene Berufung vom 28. 6. 2004 hat der Bw. mit
Schreiben an den Unabhängigen Finanzsenat vom 19. 12. 2008
zurückgezogen.
1.4. In der
gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen erhobenen
Berufung vom 28. 6. 2004 wurde zusammengefasst ausgeführt, der Bw. habe am
3. 9. 1998 eine Berufung gegen die gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufigen Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 vom 10./12. 8. 1998
eingebracht, welche das Finanzamt mit einer innerhalb der Frist des § 311
BAO erlassenen Berufungsvorentscheidung in den wesentlichen Punkten abgewiesen
habe. Der am 26. 4. 1999 eingebrachte Vorlageantrag sei aber noch nicht erledigt
worden.
Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz hätte die Berufung gegen die
vorläufigen Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 aufgrund der sich aus
Art. 132 B-VG i. V. m. §§ 27 und 42 Abs. 4 VwGG ergebenden
Verpflichtung, über eine Berufung innerhalb von sechs Monaten zu
entscheiden, spätestens bis zum 26. 10. 1999 erledigen müssen. Die
Aussetzungszinsen in sehr erheblicher Höhe seien ausschließlich auf
die Säumigkeit der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zurückzuführen, welcher Umstand zu keiner Belastung des Bw. mit Zinsen
führen dürfe, welche nicht angefallen wären, wenn die
Behörde ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen wäre. Die Verletzung
der Entscheidungspflicht durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe zur
Konsequenz, dass eine Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum
nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist unzulässig sei.
Hätte die Abgabenbehörde zweiter Instanz pflichtgemäß
innerhalb von sechs Monaten über die Berufung vom 3. 9. 1998 gegen die
vorläufigen Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 entschieden, wären
Aussetzungszinsen nicht aufgelaufen, weil der Bw. zu einer Begleichung der
Steuerschuld jederzeit in der Lage gewesen wäre.
Weiters sei
eine Zinsenfestsetzung für die Zeit vom 11. 5. 1999 bis zum 24. 9. 2002
unzulässig, weil in diesem Zeitraum kein rechtswirksamer Bescheid über
das Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb als Grundlage für die vorläufigen
Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 vom 10./12. 8. 1998 vorgelegen habe. Der
Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 2. 7. 2002, 98/14/0223,
ausgesprochen, dass die diesbezügliche Erledigung des Finanzamtes Kufstein
vom 3. 3. 1997 in ihrem Abspruch über das Unterbleiben einer Feststellung
von Einkünften nach § 188 BAO keine Wirkung entfaltet habe. Erst mit
der Zustellung des an den Bw. und Dr. S. sowie R. zu Handen des steuerlichen
Vertreters J. gerichteten Bescheides des Finanzamtes vom 24. 9. 2002 betreffend
das Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1993 und 1994 seien
gegenüber dem Bw. die Rechtswirkungen des § 191 Abs. 3
lit. b BAO eingetreten. Die Abgabenbehörde habe es verabsäumt,
die auf der unwirksamen Erledigung vom 3. 3. 1997 basierenden
Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 aufzuheben und auf der Grundlage des
wirksamen Nichtfeststellungsbescheides vom 24. 9. 2002 neue
Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 zu erlassen. Auch diese Untätigkeit
des Finanzamtes könne nicht zu Lasten des Bw. gehen.
In der Berufung
wurde beantragt, den Zinsenbescheid dahingehend abzuändern, dass "keinerlei
Aussetzungszinsen" vorgeschrieben werden. Weiters enthält die Berufung die
Eventualanträge, für die Zeit ab 26. 10. 1999 keine Aussetzungszinsen
festzusetzen bzw. für den Zeitraum 11. 5. 1999 bis 24. 9. 2002
keine Zinsen zu verrechnen.
1.5. Das
Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
2.1. Die für den Berufungsfall maßgeblichen
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 212a (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren
Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als
eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld....
(2)...
(3)...
(4)...
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in
einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem
Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des
Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche
Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2)
nicht aus.
(6)...
(7)...
(8)...
(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen
in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung
einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind
Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides
nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind
Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des
Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen..."
2.2. Strittig
ist die Rechtmäßigkeit einer Festsetzung von Aussetzungszinsen
für die Zeit ab dem 26. 10. 1999 unter dem Gesichtspunkt, dass
die Abgabenbehörde zweiter Instanz ihrer Verpflichtung, über die
Berufung vom 3. 9. 1998 gegen die Einkommensteuerbescheide 1993 und
1994 mit Ausfertigungsdatum 10./12. 8. 1998 spätestens bis zum 26. 10. 1999
zu entscheiden, nicht nachgekommen sei. Nach Auffassung des Bw. sei die
Vorschreibung von Aussetzungszinsen nur bis zum Ablauf der sechsmonatigen
Entscheidungsfrist zulässig.
Diese
Argumentation übersieht zum einen, dass die strittigen Aussetzungszinsen
nicht daraus resultieren, dass die Berufung vom 3. 9. 1998 gegen die
Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 nicht bis zum 26. 10. 1999, sondern erst
mit Berufungsentscheidung (ESt 1993) bzw. Gegenstandsloserklärungsbescheid
(ESt 1994) des Unabhängigen Finanzsenates vom 22. 8. 2006, GZ.
RV/0037-I/02, erledigt wurde. Vielmehr sind die Aussetzungszinsen dadurch
entstanden, dass die Einhebung jener Einkommensteuerbeträge, deren
Höhe mittelbar vom Ausgang des Berufungsverfahrens betreffend das
Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb für 1993 und 1994 abhängig war, bis
zur Beendigung dieses Berufungsverfahrens mit der eingangs angeführten
Berufungsentscheidung des UFS vom 26. 4. 2004, GZ. RV/0663-I/02, ausgesetzt war.
Somit besteht kein Zusammenhang zwischen den strittigen Aussetzungszinsen und
dem zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Zinsenbescheides noch offenen
Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer 1993 und 1994.
Zum anderen hat
der Standpunkt des Bw. Lehre und Rechtsprechung gegen sich. Danach wären
Aussetzungszinsen für die Dauer des Berufungsverfahrens selbst dann nicht
rechtswidrig, wenn das der Einhebungsaussetzung zugrunde liegende
Berufungsverfahren unangemessen lang gedauert hätte (vgl. Ritz,
BAO3, § 212a, Tz
32).
Im Erkenntnis
vom 15. 11. 2005, 2002/14/0051, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen in
einer Berufung gegen einen Aussetzungszinsenbescheid, über die Berufung
gegen die Abgabenbescheide sei nicht zeitgerecht entschieden worden, mit der
Begründung verworfen, dass aus der Bestimmung des § 311 Abs. 1 BAO,
der zufolge die Abgabenbehörden verpflichtet sind, über die in
Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen der Parteien ohne unnötigen
Aufschub zu entscheiden, für den Steuerpflichtigen selbst dann nichts zu
gewinnen sei, wenn die ungewöhnlich lange Dauer des Berufungsverfahrens -
ungeachtet der Kompliziertheit des Sachverhaltes und des Umfanges der
erforderlichen Ermittlungen - auch auf ein schuldhaftes Verhalten der
Abgabenbehörde zurückzuführen sein sollte. Denn gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO seien Aussetzungszinsen für die Dauer des durch
die Aussetzung bewirkten Zahlungsaufschubes, der nach § 212a Abs. 5 BAO mit
dem Ablauf der Aussetzung (oder ihrem Widerruf) ende, zu entrichten. Die
für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde erforderliche Frist
gemäß
§ 27 VwGG sei daher für das Ausmaß der zu
entrichtenden Aussetzungszinsen nicht maßgebend. Auch eine Bedachtnahme
auf die für die Durchführung des Berufungsverfahrens unbedingt
notwendige oder angemessene Zeit komme nicht in Betracht.
Weiters hat der
Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 21. 7. 1998, 97/14/0131, und 11.
9. 1997, 96/15/0173, die Rechtsanschauung vertreten, dass der Steuerpflichtige,
der Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten wolle, entweder von einer
Antragstellung gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO Abstand nehmen
oder - wenn ihm über seinen Antrag die Aussetzung bereits bewilligt wurde -
den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im § 212a
Abs. 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden könne.
In einigen
anderen Beschwerdefällen hat der Gerichtshof auch darauf hingewiesen, dass
den durch eine lange Dauer des Berufungsverfahrens aufgelaufenen
Aussetzungszinsen der Zinsengewinn durch den Zahlungsaufschub beim
Steuerpflichtigen gegenüberstehe (vgl. z. B. VwGH 20. 9. 2007,
2002/14/0138; VwGH 20. 1. 2000, 95/15/0031; VwGH 17. 10. 2001, 98/13/0073; VwGH
30. 7. 2002, 99/14/0315).
Im Hinblick auf
die dargelegte Sach- und Rechtslage erweist sich das Berufungsbegehren, für
die Zeit ab dem 26. 10. 1999 keine Aussetzungszinsen festzusetzen, als nicht
berechtigt.
2.3. Der
weitere Berufungsantrag, für den Zeitraum 11. 5. 1999 bis 24. 9.
2002 keine Aussetzungszinsen vorzuschreiben, wird auf den unstrittigen Umstand
gestützt, dass ein rechtswirksamer Abspruch über das Unterbleiben
einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von dem Bw. und Dr. S. sowie R.
zuzurechnenden Einkünften aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1993 und
1994 erst mit Bescheid des Finanzamtes Kufstein vom 24. 9. 2002
erfolgt ist. Der Standpunkt des Bw., hieraus folge die Unzulässigkeit einer
Zinsenfestsetzung für die Zeit vom 11. 5. 1999 bis zum 24. 9. 2002,
wird von der Berufungsbehörde aus nachstehenden Gründen nicht geteilt:
Nach dem
Wortlaut des § 212a Abs. 9 lit. b BAO setzt die Vorschreibung von
Aussetzungszinsen die Erteilung einer Aussetzungsbewilligung und einen dadurch
bei den betroffenen Abgaben eingetretenen Zahlungsaufschub voraus.
Aussetzungszinsen sind daher dann und insoweit vorzuschreiben, als der
Steuerpflichtige mit seinem Berufungsbegehren nicht (zur Gänze)
durchgedrungen ist, es für die strittigen Abgaben zu einem Zahlungsaufschub
gekommen ist und der von der Aussetzung betroffene Abgabenbetrag auch nicht
vorzeitig entrichtet wurde. Im Fall einer Aussetzungsbewilligung erstreckt sich
der Zeitraum, für den Aussetzungszinsen zu entrichten sind,
grundsätzlich vom Zeitpunkt der Einbringung des Aussetzungsantrages bis zur
bescheidmäßigen Verfügung des Ablaufes der Aussetzung oder ihres
Widerrufes.
Aussetzungszinsen
stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen
Zahlungsaufschub dar (vgl. Ritz,
BAO3, § 212a, Tz
32, mwN). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Aussetzungszinsen den mit der
späteren Entrichtung der mit Berufungserledigung letztlich unverändert
gebliebenen Abgabenschuldigkeit verbundenen Zinsvorteil ausgleichen. Somit
fallen Aussetzungszinsen trotz bewilligter Aussetzung der Einhebung dann und
insoweit nicht an, als der Steuerpflichtige mit seinem Berufungsbegehren
durchgedrungen ist und es dadurch zum (teilweisen) Entfall der bekämpften
Abgabenschuld gekommen ist. In einem solchen Fall fehlt es nämlich schon am
tatbestandsmäßigen Erfordernis eines tatsächlich eingetretenen
Zahlungsaufschubes.
Im Streitfall
war die Höhe der ausgesetzten Einkommensteuer 1993 und 1994 mittelbar von
der gegenüber dem Bw. und Dr. S. sowie R. getroffenen Feststellung des
Finanzamtes abhängig, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung
gemeinschaftlicher Einkünfte (Verluste) für die Jahre 1993 und 1994
unterbleibt.
Die für
Feststellungen gemäß
§§ 185 bis 189 BAO geltenden
Vorschriften sind sinngemäß auf Bescheide anzuwenden, mit denen
ausgesprochen wird, dass solche Feststellungen zu unterbleiben haben (§ 190
Abs. 1 zweiter Satz BAO).
Gemäß
§ 192 BAO sind in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen,
die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Abgabenbescheiden
zugrunde zu legen, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht
rechtskräftig ist. Auch Bescheide über das Unterbleiben einer
einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften nach
§ 188 BAO sind Grundlagenbescheide mit Bindungswirkung für die
abgeleiteten Einkommensteuerbescheide, wobei die Rechtskraft solcher
Grundlagenbescheide keine zwingende Voraussetzung für die Erlassung
abgeleiteter Bescheide ist.
Allerdings
besteht eine Bindungswirkung gemäß
§ 192 BAO nur dann, wenn der
Grundlagenbescheid rechtswirksam geworden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 2. 7. 2002, 98/14/0223, ausgesprochen hat, mangelte es
der als Nichtfeststellungsbescheid gedachten Erledigung des Finanzamtes Kufstein
vom 3. 3. 1997 an dieser Voraussetzung. Somit entfaltete diese Erledigung vom
3. 3. 1997 keine Rechtswirkungen. Weiters ist dem Bw. einzuräumen,
dass die davon abgeleiteten Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 vom 10./12.
8. 1998 rechtswidrig waren, weil in diese Bescheide die (in der ins Leere
gegangenen Erledigung vom 3. 3. 1997 enthaltene) Feststellung übernommen
wurde, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
aus Gewerbebetrieb unterbleibt. Aus der Rechtswidrigkeit der solcherart zu
Stande gekommenen Einkommensteuervorschreibungen für 1993 und 1994 folgt
aber nicht deren Rechtsunwirksamkeit, zumal die Einkommensteuerbescheide 1993
und 1994 dem Bw., für den diese bestimmt waren, wirksam im Sinn des
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO bekannt gegeben wurden.
Im Unterschied
zur unwirksamen Erledigung vom 3. 3. 1997, die überhaupt keine
Rechtswirkungen auslöste, entfalteten die rechtswirksamen, wenn auch
inhaltlich rechtswidrigen Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 gegenüber
dem Bw. die mit Bescheiden typischerweise verbundenen Rechtswirkungen. Mit den
auf ein Leistungsgebot lautenden Einkommensteuerbescheiden wurden gegenüber
dem Bw. Abgabenzahlungsansprüche formell und bindend festgestellt, selbst
wenn diese (in Ermangelung eines rechtswirksamen Grundlagenbescheides)
rechtswidrig waren. Ungeachtet dessen waren aber die
Einkommensteuervorschreibungen für 1993 und 1994 anfechtbar und
gegebenenfalls auch vollstreckbar.
Der Bw.
befindet sich zwar damit im Recht, dass das Finanzamt die auf der unwirksamen
Erledigung vom 3. 3. 1997 basierenden Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 vom
10./12. 8. 1998 aufheben und auf der Grundlage des wirksamen
Nichtfeststellungsbescheides vom 24. 9. 2002 neue Einkommensteuerbescheide
erlassen hätte müssen. Dass dies nicht geschah, ändert aber
nichts an der Bescheidqualität der in Rede stehenden
Einkommensteuerbescheide.
Aus der Sicht
der hier strittigen Zinsenfestsetzung ist entscheidend, dass es hinsichtlich der
Einkommensteuer 1993 und 1994 im Zeitraum 11. 5. 1999 bis 26. 5. 2004 zu einem
Zahlungsaufschub in der im Bewilligungsbescheid vom 28. 5. 1999 angeführten
Höhe gekommen ist. Dazu bedurfte es (nur) eines formellen
Abgabenzahlungsanspruches, wie er mit den Einkommensteuerbescheiden 1993 und
1994 gegenüber dem Bw. festgestellt wurde. Diese Abgabenfestsetzungen mit
ihren spruchgemäßen Fälligkeiten (17. 9. 1998 bzw. 21. 9. 1998)
hatten zur Folge, dass die betreffenden Abgabenschuldigkeiten ungeachtet ihrer
inhaltlichen Rechtswidrigkeit mit Ablauf der jeweiligen Fälligkeitsfrist
vollstreckbar wurden und damit auch Gegenstand eines Zahlungsaufschubes im Sinn
des § 212a Abs. 5 BAO sein konnten. Da der Bw. einen solchen
Zahlungsaufschub tatsächlich in Anspruch genommen hat und die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 212a Abs. 9 lit. b BAO gegeben sind,
besteht für die von der Aussetzung betroffenen Abgabenbeträge
Zinsenpflicht für die gesamte Zeit, in der nach § 230 Abs. 6 BAO
aufgrund des der Aussetzungsbewilligung zugrunde liegenden Aussetzungsantrages
(26. 4. 1999) Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt
werden durften (vgl. ebenso UFS 30. 8. 2006, RV/1870-W/06; UFS 31. 10. 2007,
RV/1218-L/07).
Bemessungsgrundlage
für die Aussetzungszinsen ist die im Aussetzungsbescheid angeführte
Abgabenschuldigkeit. Hinsichtlich der mittelbar von der Entscheidung über
die Berufung gegen den Grundlagenbescheid abhängigen Einkommensteuer 1993
und 1994 liegt kein Fall einer nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld im Sinn des § 212a Abs. 9 dritter Satz BAO vor, weil
sich die Höhe der strittigen Einkommensteuerbeträge letztlich nicht
geändert hat. Somit stellt die Feststellung des ausgesetzten Betrages im
Aussetzungsbescheid die Grundlage für die mit dem Zinsenbescheid
vorgeschriebenen Aussetzungszinsen dar.
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Zinsenvorschreibung für die Zeit vom
11. 5. 1999 bis 24. 9. 2002 der Rechtslage entspricht, auch wenn für
die als Zinsenbemessungsgrundlage herangezogenen Einkommensteuerbeträge
(1993: 44.784,92 €; 1994: 93.665,11 €) bis zum 24. 9. 2002
kein rechtswirksamer Nichtfeststellungsbescheid vorlag.
2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass
auch das Hauptbegehren des Bw., überhaupt keine Aussetzungszinsen zur
Vorschreibung zu bringen, nicht berechtigt ist, weshalb die Berufung abgewiesen
werden musste.
Innsbruck,
am 13. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0495-I/04
- Stammnummer
- 38616
- Gültig
- 13.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF