Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0057-G/06
Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0057-G/06vom 29.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Antrag gemäß § 299 BAO auf Aufhebung eines nicht rechtswirksam ergangenen Bescheides ist zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten
durch Steuerberater, vom 28. Dezember 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 29. November 2005 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2003 gemäß
§
299 BAO entschieden:
Der Abweisungsbescheid zum
Antrag gemäß
§ 299 BAO vom 29. November 2005 wird als
unzulässig ergangen aufgehoben und der Antrag gemäß
§ 299 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 8. April 2004 beantragte der
Berufungswerber (in der Folge: Bw.), ein Unternehmer mit Sitz in Deutschland,
die Erstattung von Vorsteuer für das Jahr 2003. Das Finanzamt erließ
einen Mängelbehebungsbescheid und wies den Antragsteller unter anderem
darauf hin, dass eine Vorsteuererstattung nur bei Vorlage der Originalbelege
möglich sei. Da dem Erstattungsantrag keine Originalbelege beigelegt worden
seien, werde ersucht, diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten
nachzureichen. Bei Versäumnis dieser Frist gelte die Eingabe als
zurückgenommen. Dieser Aufforderung des Finanzamtes hinsichtlich der
Vorlage von Originalbelegen kam der Bw. nicht nach. Daraufhin
erließ das Finanzamt am 25. November 2004 einen Bescheid
über die Erstattung von Vorsteuern für das Jahr 2003 und setzte den
Erstattungsbetrag mit Null fest. Begründend wurde u.a. ausgeführt,
dass eine Vorsteuererstattung grundsätzlich nur bei Vorlage der
Originalbelege möglich sei (§ 3 Abs. 1 der VO BGBl. 279/1995). Dieser
Bescheid wurde zu Handen des Finanzamtes Graz-Stadt zugestellt. Eine
Aufforderung an den Bw., einen inländischen Zustellbevollmächtigten zu
benennen, widrigenfalls eine Zustellung durch Hinterlegung erfolgen werde,
erfolgte nicht. Mit Antrag vom 21. November 2005 brachte der
steuerliche Vertreter des Bw. einen Antrag auf Aufhebung des
Umsatzsteuerbescheides für 2003 gemäß
§ 299 BAO ein mit der
Begründung, dass seinerzeit versehentlich keine Originalbelege vorgelegt
worden seien.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 29. November 2005
abgewiesen. Das Finanzamt führte aus, dass die Abweisung erfolgt sei, da
die Originalbelege trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden seien. Ein
Bescheid könne nach § 299 BAO aufgehoben werden, wenn der
Bescheidspruch sich als unrichtig erweise. Der von der Bw. gestellte Antrag
begründe keinen Aufhebungsgrund gem. § 299 BAO.
Dagegen wurde Berufung eingebracht und begründend
ausgeführt: § 299 BAO gestatte die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit
des Bescheidinhaltes. Weshalb eine Rechtswidrigkeit vorliege (etwa bei einer
unrichtigen Auslegung einer Bestimmung, bei Übersehen von
Grundlagenbescheiden, etc.) sei für die Anwendbarkeit des § 299 BAO
nicht ausschlaggebend. Die Aufhebung setze auch weder ein Verschulden der
Abgabenbehörde noch ein Verschulden (bzw. ein Nichtverschulden) des
Bescheidadressaten voraus. Die Rechtsrichtigkeit von Sachbescheiden stehe somit
im Vordergrund, nicht die Rechtsbeständigkeit. Hinsichtlich der
Ermessensübung komme dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung eine zentrale Bedeutung zu - im vorliegenden Fall wäre der Bw.
bei einer Nichtaufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2003 klar benachteiligt.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt diese
Berufung inhaltlich ab und führte aus, dass die seinerzeitige Abweisung des
Antrages vorgenommen worden sei, da trotz Aufforderung keine Originalbelege
vorgelegt worden seien. Der Antrag gem. § 299 BAO sei deshalb abgewiesen
worden, da im seinerzeitigen Abweisungsbescheid keine Rechtswidrigkeit
begründet sei. Originalbelege seien für das Erstattungsverfahren
unumgänglich, und sei der Bw. immer im Besitz der Originalbelege gewesen.
Ohne weitere Begründung beantragte der steuerliche
Vertreter des Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die zweite
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Abs. 2: Mit dem
aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden. Abs. 3: Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs.
1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung
(Abs. 1) befunden hat.
§ 10 ZustellG lautet: Einer sich nicht nur
vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten
kann von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu
bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder
für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden
Verfahren einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem
Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne
Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Der Auftrag,
einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, muss einen Hinweis auf
diese Rechtsfolge enthalten.
Von folgendem
Sachverhalt ist auszugehen: Der Bw. hat
im Vorsteuererstattungsverfahren trotz ausdrücklicher und an ihn
persönlich gerichteter Aufforderung die im Erstattungsverfahren nach §
3 der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 erforderlichen Originalrechnungen nicht
rechtzeitig vorgelegt. Das Finanzamt erließ daraufhin einen
Abweisungsbescheid, welcher zu Handen des Finanzamtes zugestellt wurde. Der Bw.
war zuvor nicht gem. § 10 ZustellG aufgefordert worden, einen
Zustellbevollmächtigten zu benennen und auf die Folgen einer Nichtbenennung
(Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde) nicht
hingewiesen worden.
Gegen diesen, nicht ordnungsgemäß zugestellten
Abweisungsbescheid richtete sich der Antrag des Bw. auf Aufhebung gem. §
299 BAO. Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen und als unzulässig zu
qualifizieren, wenn er sich wie im berufungsgegenständlichen Fall gegen
einen nicht rechtswirksam ergangenen Bescheid richtet (vgl. Ritz, BAO³,
§ 299 Tz 32 und § 273 Tz 6 sowie Richtlinien zur Aufhebung
gemäß
§ 299 BAO, AÖF Nr. 65/2003, Punkt 4.2). Mangels eines
rechtlich existent gewordenen Bescheides geht ein diesen betreffender
Aufhebungsantrag zwangsläufig ins Leere.
Selbst wenn aber ein ordnungsgemäß zugestellter
Abweisungsantrag im Vorsteuererstattungsverfahren vorliegen würde, sieht
sich der UFS zu folgender Feststellung veranlasst: Eine Aufhebung nach §
299 BAO ist eine Ermessensentscheidung, welcher auch
Zweckmäßigkeitsüberlegungen zugrunde zu legen sind. Wenn der
Antragsteller durch sein Verhalten die Fehlerhaftigkeit des Bescheides geradezu
bedingt hat, indem er trotz ausdrücklicher Aufforderung ihm vorliegende
Originalrechnungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist beibrachte, ist im
Sinne einer gesetzeskonformen Ermessensübung ein Antrag auf Aufhebung nach
§ 299 BAO jedenfalls abzuweisen (vgl. in diesem Sinne Ritz, BAO³,
§ 299 Tz 59 mwN; Ehrke, SWK 16/2003, S 447).
Weiters ist anzumerken, dass bei Nichtentsprechung eines
(rechtmäßigen) Mängelbehebungsbescheides mit
Zurücknahmebescheid auszusprechen ist, dass die Eingabe als
zurückgenommen gilt (vgl. Ritz, BAO³, § 85 Tz 18), wobei durch
Ergehen eines Abweisungsbescheides für den Bescheidadressaten keine
Beschwer begründet wird.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 29.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Bescheidaufhebung auf AntragErmessensübungrechtsunwirksame ZustellungUnzulässigkeit der Antragstellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0057-G/06
- Stammnummer
- 31686
- Gültig
- 29.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF