Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0423-I/06
Zurückweisung eines vor Ergehen der Berufungsvorentscheidung eingebrachten Vorlageantrages
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0423-I/06vom 13.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageantrag der Bw. vom 16. Februar 2005
entschieden:
Der
Vorlageantrag wird, soweit dieser die Berufung gegen die Festsetzung von
Säumniszuschlägen für die Jahre 2000 bis 2003 betrifft,
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO i. V. m.
§ 276 Abs. 4 BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Im Anschluss an
eine Außenprüfung setzte das Finanzamt mit Haftungs- und
Abgabenbescheiden vom 25. 5. 2004 gegenüber der Berufungswerberin (Bw.)
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und
Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1999 bis 2003 fest.
Weiters wurden von den Dienstgeberbeiträgen für die Jahre 2000 bis
2003 Säumniszuschläge in Höhe von 2 % der jeweiligen
Bemessungsgrundlage festgesetzt (SZ 2000: 62,41 €, SZ 2001:
54,53 €, SZ 2002: 112,18 €, SZ 2003: 126,70 €).
Mit Eingabe vom
25. 6. 2004 erhob die Bw. Berufung sowohl gegen die Vorschreibung der
Lohnabgaben für die Jahre 1999 bis 2003 als auch gegen die Festsetzung der
Säumniszuschläge von den Dienstgeberbeiträgen für 2000 bis
2003. Die Berufung gegen die Säumniszuschlagsbescheide wurde
ausschließlich mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der
Festsetzung des Dienstgeberbeitrages samt Zuschlägen begründet.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. 1. 2005 wies das Finanzamt die Berufung
betreffend den Dienstgeberbeitrag für 1999 bis 2003 ab, während der
Berufung gegen die Festsetzung von Zuschlägen zum Dienstgebebeitrag
für 1999 bis 2003 mit weiterer Berufungsvorentscheidung vom gleichen Tag
Folge gegeben wurde.
Mit Schriftsatz
vom 16. 2. 2005 brachte die Bw. einen Vorlageantrag gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO ein, der sich sowohl auf die obigen
Dienstgeberbeiträge als auch auf die hievon festgesetzten
Säumniszuschläge bezieht. Erst in weiterer Folge wies das Finanzamt
mit Berufungsvorentscheidung vom 21. 4. 2005 die Berufung gegen die Anlastung
der eingangs angeführten Säumniszuschläge ab.
Über den
Vorlageantrag betreffend die Säumniszuschläge vom Dienstgeberbeitrag
für die Jahre 2000 bis 2003 wurde erwogen:
Gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO kann gegen eine Berufungsvorentscheidung, die wie eine
Entscheidung über die Berufung wirkt, innerhalb eines Monats der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt werden (Vorlageantrag). Zur Einbringung eines solchen Antrages
ist der Berufungswerber und ferner jeder befugt, dem gegenüber die
Berufungsvorentscheidung wirkt. Der Fristenlauf beginnt mit der Bekanntgabe der
Berufungsvorentscheidung (§ 97 BAO) an den Antragsberechtigten.
Nach
einhelliger Lehre und Rechtsprechung setzt ein Vorlageantrag unabdingbar eine
Berufungsvorentscheidung voraus. Wird der Vorlageantrag vor Zustellung der
Berufungsvorentscheidung gestellt, so ist er wirkungslos, weil § 276 BAO
keine dem § 273 Abs. 2 BAO entsprechende Bestimmung enthält (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar/3, § 273 Tz 24, § 276 Tz 26, und die dort
angeführte Judikatur).
Aus dieser
Rechtslage folgt für den gegenständlichen Fall, dass der Vorlageantrag
vom 16. 2. 2005 - soweit sich dieser auf die angefochtenen
Säumniszuschläge bezieht - ohne rechtliche Wirkung ist, weil der
Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen die
Säumniszuschlagsbescheide zu einem Zeitpunkt eingebracht wurde, als die
Berufungsvorentscheidung über die Säumniszuschläge (mit
Ausfertigungsdatum 21. 4. 2005) noch nicht erlassen war.
Der
Vorlageantrag betreffend die Säumniszuschläge vom Dienstgeberbeitrag
für die Jahre 2000 bis 2003 war daher gemäß
§ 273 Abs.
1 lit. a BAO in Verbindung mit § 276 Abs. 4 BAO als unzulässig
zurückzuweisen.
Zu den im
Vorlageantrag gestellten Anträgen auf Entscheidung über die Berufung
durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO) und
Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs. 1
Z 1 BAO) wird abschließend angemerkt, dass diese Anträge (in
Bezug auf die angefochtenen Säumniszuschläge) am 13. 8. 2007
zurückgenommen wurden.
Innsbruck,
am 13. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0423-I/06
- Stammnummer
- 30143
- Gültig
- 13.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF