…Sollte der Berufung nicht stattgegeben werden, wurde zudem der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen oder…
…die nicht unter § 5 Z. 6 fallen, mit Kapitalerträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) befreit. Gemäß § 12 Abs. 2 KStG dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen…
…2 KStG ("Aufwendungen ... nicht abgezogen werden, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen ... Vermögensvermehrungen ... in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen") seien generelle Normen, die durch die explizite Zulässigkeit der Firmenwertabschreibung im oben angeführten Fall der nicht optierten internationalen Schachtelbeteiligung verdrängt würden, da nach allgemeinem Auslegungsverständnis die speziellere Regelung…
…steuerpflichtigen (steuerneutralen) Einnahmen bzw. Vermögensvermehrungen darstellen können. 13.5.5. Auf innerstaatlicher Ebene ergibt sich in diesem Zusammenhang aus § 12 Abs. 2 KStG 1988 eine klare Rechtsfolge: Solche Aufwendungen (mit Ausnahme der unter § 11 Abs. 1 fallenden Aufwendungen und Ausgaben - hierunter fällt die Firmenwertabschreibung nicht…
…nicht mehr gesprochen werden. Der Bw. erhob gegen den gem. § 295a BAO geänderten Einkommensteuerbescheid 2000 vom 15. Juni 2005 Berufung und begründete sie wie folgt: Die Berufung richte sich ausschließlich gegen die vorgenommenen Änderungen (Verwehrung des Sonderausgabenabzuges für Beträge an die gesetzliche Sozialversicherung). Der Steuerpflichtige…
…Gründe für eine Nachversteuerung von Versicherungsbeiträgen kennt das Gesetz nicht. Damit ist aber eine Steuerpflicht der an den Bw rückgezahlten Beiträge aus dem Titel der Nachversteuerung, für die im Übrigen jedenfalls nur ein einheitlicher Steuersatz von 30 % besteht, ausgeschlossen. 2. Der Einkommensteuer unterliegen nur Vermögensvermehrungen…
…des eindeutigen Wortlautes überhaupt noch heranzuziehen) verhilft der Rechtsansicht der Bw. nicht zum Durchbruch: Die Bw. hält die Subsumption von Personensteuern unter die Abzugsverbote von EStG und KStG dann für sachlich ungerechtfertigt, wenn beim Steuerpflichtigen "keine Vermögensvermehrung" eingetreten ist. Tatsächlich ist dies einer der Gesetzeszwecke…
…soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen oder mit Kapitalerträgen iSd § 97 EStG 1988 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht" abzugsfähig. Im Fall der fremdfinanzierten Ausschüttung lägen bei der Gesellschaft - und nur diese könne von Relevanz sein - aber weder eine Vermögensvermehrung noch Einnahmen oder Kapitalerträge…
…hierauf erfolgte nicht. Über die Berufung wurde erwogen: § 7 KStG 1988 i.d.F. BGBl. I Nr. 180/2004 lautet: "§ 7. (1) Der Körperschaftsteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. (2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der…
…dass mit einer Einforderung der Verbindlichkeit nicht mehr gerechnet wird. Wie bereits ausgeführt, steht diese Vermögensvermehrung aber eindeutig noch im Zusammenhang mit der ehemaligen Gesellschafterstellung der ausgeschiedenen Genossenschafter. Vorgänge im Zusammenhang mit solchen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen führen aber weder zu steuerpflichtigen Erträgen noch können Aufwendungen in…
…Verjährung der Anspruch gegenüber der Genossenschaft nicht mehr durchsetzbar ist. Wie bereits ausgeführt, steht diese Vermögensvermehrung aber eindeutig noch im Zusammenhang mit der ehemaligen Gesellschafterstellung der ausgeschiedenen Genossenschafter. Vorgänge im Zusammenhang mit solchen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen führen aber weder zu steuerpflichtigen Erträgen noch können Aufwendungen in…
…der Bw. von seinem Dienstgeber gekündigt worden sei. Es seien nur jene Gehälter der Lohnsteuer zu unterwerfen, die tatsächlich zugeflossen sind bzw. ausbezahlt wurden. Zustehende aber nicht ausbezahlte Gehaltsbestandteile seien erst dann steuerpflichtig, wenn sie tatsächlich zufließen. Der Gehaltsanspruch alleine löse keine Steuerpflicht aus. Dem…
…gesprochen werden kann, wenn der Steuerpflichtige rechtlich und wirtschaftlich über Geld oder geldwerte Vorteile verfügen kann. Der Vermögenszuwachs muss im Zeitpunkt des Zugangs ein endgültiger sein. Bedeutungslos ist aber, ob ein endgültiger Vermögenszuwachs eine bleibende materielle Vermögensvermehrung nach sich zieht oder nicht. Der auf § 1041…
…zur Erzielung von Einkünften bezogen werden, sind nicht einkommensteuerbar. Sie unterliegen der Einkommensteuer nur, wenn sie durch eine der sieben Einkunftsarten des EStG veranlasst sind (Musil in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 2 Anm 80 "Preise"). Hat der Steuerpflichtige keinen Betrieb, dem Preise zuzurechnen sind (wie…
… 12 Abs. 2 KStG 1988 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nichtsteuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen oder mit Kapitalerträgen iSd § 97 EStG 1988 in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden. Gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 sind Erträge aus…
…kein positives Gesamtergebnis erzielbar wäre, könne nicht gefolgt werden, da es sich nicht um eine Betätigung im Sinne des § 1 (2) LVO handle. Es sei offensichtlich, dass der Steuerpflichtige durch die gerichtliche Geltendmachung der Forderung die Erzielung eines Gesamtüberschusses beabsichtigt habe. Es gelte daher die…
…Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen oder mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 des EStG 1988 in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden. In der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1995 wurde nun unter Hinweis auf Art. 27 der Vereinbarung…
…gerechtfertigt, soweit sie mit nichtsteuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen im Zusammenhang stünden. Eine vollständige Ausserachtlassung für den Beteiligungserwerb aufgewendeter Schuldzinsen in jedem Fall der Erzielung eines Veräußerungsgewinnes könne daher vor dem Gleichheitssatz nicht bestehen. Vor diesem Hintergrund vermögen die Einwendungen der steuerlichen Vertretung nicht zu überzeugen…
…da ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Ausgaben einerseits und nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen andererseits nicht bestehe, keine Beteiligung im Sinne des § 10 KStG vorliege und die erlittenen Veräußerungsverluste nicht unter den Begriff der "Zinsen" im Sinne der anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen subsumiert werden könnten. Auf…
…Ausgaben , welche in unmittelbarem Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen oder Einnnahmen stehen (hier Wertpapier- bzw. Zinserträge) nicht abzugsfähig. Neben diesen Einkünften bestehen bei der Bw jedoch auch steuerpflichtige Einnahmen (Vermietung), deren direkt zuordenbare Ausgaben abzugsfähig bleiben. Abgesehen von zur Gänze nicht abzugsfähigen Aufwand bzw. Personensteuern…