Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0515-W/02
Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen bzw. Ausgaben und nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0515-W/02vom 01.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Finanzierungsaufwendungen und nicht steuerpflichtigen Einnahmen muss von der Abgabenbehörde konkret erwiesen werden. Das bloße Abstellen auf Bilanzrelationen ist nicht zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1994, 1995 und 1996
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die Bescheide
betreffend Körperschaftsteuer 1994, 1995 und 1996 werden
abgeändert.
Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994 betragen -€ 265.198,07
(-S 3.649.205,00). Die Körperschaftsteuer 1994 beträgt
-€ 61.574,97 (-S 847.290,00).
Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1995 betragen € 5.762,45
(S 79.293,00). Die Körperschaftsteuer 1995 beträgt
-€ 83.472,89 (-S 1.148.612,00).
Die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1996 betragen € 87.692,86
(S 1.206.680,00). Die Körperschaftsteuer 1996 beträgt
-€ 57.506,09 (-S 791.301,00).
Die
Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie der Körperschaftsteuer 1994, 1995
und 1996 ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen,
welcher einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsge
richtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. wurde von August
1998 bis September 1998 eine Betriebsprüfung durchgeführt.
Prüfungsgegenstand war die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer
1994 bis 1996. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die
Bw. Genussrechte der VB Holding AG, Genussrecht-Briefe der Gewerbefinanzierungs
AG, Rendite-Briefe Tranche F und Genussscheinrechte der Immoconsult
Vermögensanlage GesmbH angeschafft hat. Die Einkünfte aus der
Veranlagung in Genussrechten und Renditebriefen haben 1994 S 3.016.083,00,
1995 S 3.625.887,00 und 1996 S 3.371.941,00 betragen und wurden
gemäß
§ 10 KStG 1988 steuerfrei gestellt.
Von der Betriebsprüfung
wurde der Standpunkt vertreten, dass die Veranlagung in besagten Genussrechten
und Renditebriefen zum Teil mit Fremdkapital finanziert worden sei, wobei die in
diesem Zusammenhang angefallenen Refinanzierungskosten gemäß
§ 12 Abs. 2 KStG nicht abzugsfähig seien. Für das
Jahr 1994 seien nicht abzugsfähige Refinanzierungskosten von
S 2.104.567,00 angefallen. Die nicht abzugsfähigen
Refinanzierungskosten der Jahre 1995 und 1996 hätten laut
Betriebsprüfung S 2.546.941,00 bzw. S 2.177.894,00 betragen.
Zudem wurden für die Jahre 1994 bis 1996 noch weitere nicht
verfahrensgegenständliche Feststellungen getroffen.
Aufgrund der getroffenen
Feststellungen verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend die Körperschaftsteuer 1994, 1995 und 1996 und erlies am
17.11.1998 den Prüfungsfeststellungen entsprechende
Abgabenbescheide.
Mit Schriftsatz vom 18.12.1998
hat die Bw. gegen die Bescheide vom 17.11.1998 das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht. In der Berufung wurde ausgeführt, dass das eingesetzte Kapital
für die verfahrensgegenständlichen Genussrechte und Renditebriefe von
insgesamt S 62.932.500,00 im Eigenkapital und in den unverzinsten Passiva
(wie z. B. Rückstellungen) der Bw. ausreichend Deckung finde. Eigenkapital
und unverzinste Passiva hätte 1994 S 115.153.070,62, 1995
S 118.225.744,72 und 1996 S 118.034.465,29 betragen. Die von der
Betriebsprüfung herangezogene Zuordnung von Fremdkapital für die
Refinanzierung sei willkürlich und entspreche nicht den objektiven
wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die Bw. habe Spareinlagen bzw. Refinanzierungen
von Kreditinstituten nicht aufgenommen, um die Veranlagung in Genussrechten und
Renditebriefen vorzunehmen. Diese seien ausschließlich mit Eigenkapital
bzw. mit unverzinstem Kapital der Bw. finanziert worden. Im Erkenntnis vom
16.2.1988, 87/14/0051 werde vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass bei
der Ermittlung der Einkünfte Ausgaben außer Ansatz zu bleiben
hätten, die mit steuerfreien Einnahmen in einem klar abgrenzbaren,
objektiven Zusammenhang stünden. Da die Fremdmittel der Bw. nicht zum
Zwecke der Veranlagung in Genusscheinen und Renditebriefen aufgenommen worden
seien, stünden die von der Betriebsprüfung ermittelten fiktiven
Refinanzierungskosten in keinem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang mit
steuerfreien Einnahmen. Die Hinzurechnungen seien daher nicht
sachgerecht.
Von der Bw. wurde daher
beantragt die Einkünfte aus Gewerbetrieb laut Betriebsprüfung um die
fiktiv ermittelten Refinanzierungskosten zu kürzen und die Bescheide zu
ändern. Sollte der Berufung nicht stattgegeben werden, wurde zudem der
Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 2 KStG 1988 dürfen bei der Ermittlung
der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht
steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen oder mit
Kapitalerträgen im Sinne des § 97 des Einkommensteuergesetzes
1988 in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen
werden.
Die Feststellung eines
abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhaltes ist in erster Linie Aufgabe der
Abgabenbehörde, es sei denn, es handelt sich um die Inanspruchnahme von
Abgabenbegünstigungen, bei denen das Zutreffen der jeweiligen
Voraussetzungen vorrangig vom Abgabepflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen ist. Der Beweis dass nachgewiesene Betriebsausgaben unter kein
steuerliches Abzugsverbot fallen, kann mit dem Beweis des Vorliegens der
Voraussetzungen für eine Abgabenbegünstigung nicht gleichgesetzt
werden (VwGH 20.10.1999, 94/13/0027).
Der im § 119 BAO
verankerten Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten
Mitwirkungspflicht (§ 138 BAO) entspricht der Abgabepflichtige, wenn er die
ihm auferlegten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
erfüllt und die ihm danach zumutbaren Auskünfte erteilt. Lässt
sich trotz Erfüllung all dieser Pflichten ein von der Abgabenbehörde
vermuteter abgabenrechtlich relevanter Sachverhalt nicht erweisen, so kann bei
der Abgabenfestsetzung auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher
Sachverhalt als erwiesen anzunehmen ist. Als erwiesen kann allerdings auch ein
Sachverhalt gelten, der zwar nicht durch Beweismittel untermauert wird, wohl
aber aus der Sicht menschlichen Erfahrungsgutes insbesondere auch im Bereich
kaufmännischer Gepflogenheiten gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eines abgabenrechtlich relevanten Geschehnisablaufes die
weitaus größere Wahrscheinlichkeit für sich hat (VwGH
20.10.1999, 94/13/0027).
Wenn sich ein Kaufmann dessen
bewusst ist, dass er Zinsen für aufgenommenes Fremdkapital nicht als
Betriebsausgaben absetzen kann, wenn er das Fremdkapital unmittelbar für
die Erzielung nicht steuerpflichtiger Einkünfte verwendet, so wird er
bestrebt sein, die Fremdmittel vorrangig für andere Zwecke zu verwenden und
die begünstigten Einkünfte mit Eigenmitteln zu finanzieren. Ein
solches aus steuerlicher Sicht sinnvolles Verhalten kann grundsätzliche
auch einem Kreditunternehmen unterstellt werden (VwGH 20.10.1999,
94/13/0027).
Das Eigenkapital und die
unverzinsten Passiva der Bw. haben 1994 S 115.153.070,62, 1995
S 118.225.744,72 und 1996 S 118.034.465,29 betragen. Die
Betriebsprüfung ist bei ihren Berechnungen davon ausgegangen, dass mit dem
Eigenkapital vorrangig die im Anlagevermögen der Bw. befindlichen
Beteiligungen, Liegenschaften sowie die Betriebs- und Geschäftsausstattung
finanziert wurde und hat solcherart unverzinste Passiva von S 72.873.097,42
(1994), S 76.993.293,52 (1995) und S 72.063.050,34 (1996)
ermittelt.
Für die Verfahrensgegenständlichen Veranlagungen
wurde Kapital in Höhen von S 62.932.500,00 eingesetzt. Dieser Betrag
wäre selbst nach dem Berechnungsmodus der Betriebsprüfung durch
Eigenkapital bzw. durch unverzinsten Passiva gedeckt. Die Bw. hat vorgebracht,
dass die Veranlagung in Genussrechten und Renditebriefen ausschließlich
mit Eigenkapital bzw. mit unverzinstem Kapital finanziert wurde. Das die Bw.
konkret Fremdmittel aufgenommen hat um die obigen Veranlagungen vornehmen zu
können hat die Betriebsprüfung nicht festgestellt. Durch das Abstellen
auf bloße Bilanzrelationen kann jedoch der im
§ 12 Abs. 2 KStG 1988 geforderte unmittelbare
wirtschaftliche Zusammenhang nicht hergestellt werden. Die Hinzurechnung von
"fiktiven" Refinanzierungszinsen ist somit zu unrecht erfolgt. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
1. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
AufwendungenAusgabennicht steuerpflichtige Vermögensvermehrungennicht steuerpflichtige EinnahmenZusammenhangFinanzierungsaufwendungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0515-W/02
- Stammnummer
- 3411
- Gültig
- 01.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF