Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0834-L/04
Schenkungssteuer als Betriebsausgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0834-L/04vom 22.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Übernimmt der Geschenkgeber bei Gewinnspielen die Schenkungssteuer und wird er dadurch zum Steuerschuldner gemäß § 13 Abs. 1 ErbStG, so ist diese Steuer der Bemessungsgrundlage gemäß § 10 ErbStG hinzuzurechnen. Die Schenkungssteuer unterliegt dem Abzugsverbot der §§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG und § 20 Abs. 1 Z 6 EStG. Eine teleologische Reduktion dieser Bestimmungen dahingehend, dass ein Abzugsverbot nur bei dem Steuerpflichtigen greife, bei dem eine "Vermögensvermehrung eingetreten" sei, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I., vertreten durch die Fa. P., vom
28. Juli 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 2. Juni
2004 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Körperschaftsteuer 2001 und 2002 sowie Körperschaftsteuer 2001 bis
2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
1. Bei der Bw. wurde vom 23. Februar bis
20. April 2004 eine Betriebsprüfung (BP) durchgeführt. Der
Prüfer stellte folgendes fest:
Im Prüfungszeitraum (Veranlagungsjahre 2001 bis 2003)
seien vom Unternehmen im Rahmen von Werbemaßnahmen mehrere Gewinnspiele
veranstaltet worden. Diese stellten steuerpflichtige Vorgänge dar. Die
Schenkungen seien von der Bw. beim Gebührenamt zur Steuerbemessung
angezeigt worden, weil das Unternehmen die Schenkungssteuer getragen habe. Die
Steuer sei anschließend als Aufwand verbucht worden.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG
1988 dürften Personensteuern bei den Einkünften nicht abgezogen
werden. Die entsprechenden Beträge seien außerbilanzmäßig
zuzurechnen (für 2001 gesamt 4.740,89 €, für 2002 gesamt
320,18 € und für 2003 gesamt 3.308,29 €).
2. Gegen die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen
Körperschaftsteuerbescheide für 2001 bis 2003 und betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2001 und 2002
wurde mit Schreiben vom 28. Juli 2004 Berufung eingelegt:
A. (a) Es werde der Antrag gestellt die Schenkungssteuer
als Betriebsausgabe anzuerkennen und die Körperschaftsteuer 2001 bis 2003
entsprechend der nachstehenden Begründung festzusetzen.
Die Bw. habe in den Jahren 2001 bis 2003 im Rahmen von
Werbemaßnahmen mehrere Gewinnspiele veranstaltet. Da der Gewinner
derartiger Gewinnspiele regelmäßig durch die Zuwendung nach
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG bereichert werde, unterliege die
freigiebige Zuwendung der Schenkungssteuer.
Da die Bw. auch die anfallende Schenkungssteuer
übernommen habe, unterliege auch diese als Schenkung der nochmaligen
Schenkungssteuer. Die übernommene Schenkungssteuer sei von der Bw. beim
zuständigen Finanzamt ordnungsgemäß angezeigt und im Rahmen der
Gewinnermittlung als Betriebsausgabe geltend gemacht worden. Die BP habe die
Abzugsfähigkeit der übernommenen Schenkungssteuer mit Hinweis auf das
Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988 untersagt und das
steuerliche Ergebnis entsprechend abgeändert.
Dagegen richte sich die vorliegende Berufung.
(b) Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988
seien Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst seien. Nach Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 4, Tz 36,
sei (bezüglich der Auslegung des Begriffes "Veranlassung") der
Kausalbetrachtung der Vorzug zu geben.
Nach der Rechtsprechung des VwGH seien Aufwendungen
betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für welche die Ausgaben
erwachsen würden, ausschließlich oder doch vorwiegend aus
betrieblichen Gründen im Interesse des Betriebes erbracht würden,
wobei die Frage der betrieblichen Veranlassung auch nach der Verkehrsauffassung
zu beurteilen sei. Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit seien nicht zu prüfen. Ein mittelbarer
Zusammenhang mit dem Betrieb genüge.
Zu prüfen sei, inwieweit Aufwendungen im Zusammenhang
mit Gewinnspielen (dh. Zuwendungen von Gegenständen, die
regelmäßig aus Gründen der Werbung überlassen würden)
als Betriebsausgaben zu behandeln seien.
Bloße Geschenke zählten nicht zu den
abzugsfähigen Aufwendungen, da sie Aufwendungen der Lebensführung
darstellten. Vom Abzugsverbot nicht betroffen seien hingegen jene Zuwendungen
von Gegenständen, die aus Gründen der Werbung überlassen
würden und eine entsprechende Werbewirksamkeit entfalteten (EStR 2000, Rz
4810). Ein bloß werbeähnlicher Aufwand begründe jedoch keine
Abzugsfähigkeit (VwGH 3.6.1990, 91/13/0176).
Kontrovers diskutiert werde, was unter dem Begriff
"Werbung" zu verstehen sei. Nach der Auffassung des VwGH (26.9.2000,
98/13/0092) sei unter dem Begriff der Werbung eine Produkt- und
Leistungsinformation zu verstehen, also eine auf die betriebliche bzw.
berufliche Tätigkeit bezogene Informationserbringung. Diese juristische
(enge) Auslegung des Begriffes Werbung greife bei betriebswirtschaftlicher
Interpretation nicht, da es die verschiedenen Zielrichtungen der einzelnen
Instrumente unberücksichtigt lasse.
Betriebswirtschaftlich werde Werbung als gezielte
beeinflussende Kommunikation bezeichnet. Dabei sollten mit Sales Promotion
(Verkaufsförderungsmaßnahmen) die Produkte an die Kunden
herangeführt werden, um einen unmittelbaren Kaufakt auszulösen. Zu den
Verkaufsförderungsmaßnahmen zählten ua auch die
Verbraucherpromotion, deren absatzstimulierende Wirkung direkt an die
Endverbraucher gerichtet sei (Warenproben, Preisausschreiben, Verlosungen,
Gutscheine etc.: VwGH 15.3.2001, 98/16/0207).
Der Unternehmer sei gezwungen, die absatzpolitischen
Alternativen hinsichtlich der Zielerreichung (Auswirkungen) zu bewerten und eine
entsprechende Entscheidung bezüglich des Einsatzes zu treffen. Im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sei zweifelsohne davon auszugehen, dass
ein Unternehmer mit der Durchführung von Preisausschreiben bzw. Verlosungen
eine absatzstimulierende Wirkung bezwecken wolle. Folglich seien die
entstehenden Aufwendungen für Marketingaktivitäten dieser Art durch
den Kausalzusammenhang der Aufwendungen mit der Werbewirksamkeit als betrieblich
veranlasst zu beurteilen.
Dass der juristische Begriff der "Werbung"
bisher zu eng ausgelegt worden sei, habe auch der VwGH in seinem
"Event-Marketing-Erkenntnis" vom 24.10.2002, 02/15/0123, erkannt und
die betriebliche Veranlassung bei Veranstaltungen im Bereich des
"Event-Marketings" nicht mehr von vorneherein ausgeschlossen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sämtliche
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den Gewinnspielen stünden, nicht
unter das Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 bzw.
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu subsumieren seien. Man
habe eine entsprechende Werbewirksamkeit entfaltet und die betriebliche
Veranlassung sei gegeben, da die Gewinnspiele ausschließlich aus
betrieblichen Gründen veranstaltet würden. Dies habe auch die
Groß-BP nicht angezweifelt und die Abzugsfähigkeit als
Betriebsausgabe anerkannt.
(c) Da die betriebliche Veranlassung der Gewinnspiele
unstrittig erfüllt sei, könne für die Übernahme der
Schenkungssteuer keine andere Wertung gelten, als für die Zuwendungen der
Preise selbst, da auch die Schenkungssteuer ausschließlich aus
betrieblichen Gründen übernommen werde. Eine Vorschreibung der
Schenkungssteuer bei den Gewinnern würde den durch das Gewinnspiel
erzeugten positiven Werbeeffekt bzw. Werbewert wiederum beeinträchtigen.
Da die betriebliche Veranlassung der Übernahme der
Schenkungssteuer unzweifelhaft erfüllt sei, stelle sich abschließend
die Frage einer etwaigen Subsumption der übernommenen Steuer unter das
Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988. Steuern vom
Einkommen und sonstige Personensteuern dürften bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden. Der Begriff der Personensteuern umfasse
auch die Erbschafts-und Schenkungssteuer. Dies sei auf die Rechtsprechung des
BFH (Urteil vom 14.9.1994, I R 78/94, BStBl. 1995, II 207)
zurückzuführen und werde so auch von der österreichischen
Finanzverwaltung vertreten (EStR 2000, 4848).
Inwieweit § 20 Abs 1 Z 6 EStG 1988
auf den Fall anzuwenden sei, in dem ein Abgabepflichtiger Schenkungssteuer
(zumindest nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten) für einen Dritten
übernehme, sei von der Rechtsprechung nicht erfasst und auch vom Schrifttum
bislang nicht diskutiert worden. Eine Gleichstellung der steuerlichen Behandlung
mit Personensteuern, die aufgrund betrieblicher Veranlassung für Dritte
übernommen worden seien, müsse aufgrund einer teleologischen Auslegung
bzw. der Zielsetzung des § 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988 und
§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 abgelehnt werden.
Ziel der genannten Bestimmungen sei es, die
Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung zu
trennen. Betrachte man diese Bestimmungen näher, so sei klar zu erkennen,
dass sich die jeweiligen Gesetzesbestimmungen nur auf den Abgabepflichtigen (zB.
§ 20 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a und b EStG 1988) selbst
beziehen würden und nicht auch auf Sachverhalte, die neben dem
Abgabepflichtigen Dritte mit einschließen.
(1) Beim Steuerpflichtigen dürften Reisekosten, soweit
sie nach den §§ 4 Abs. 5 und 16 Abs. 1 Z 9 EStG
1988 nicht abzugsfähig seien, bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden. Zahlungen von Mitarbeitern dagegen, die die Grenzen
überstiegen, seien von dieser Bestimmung nicht erfasst.
(2) Die Einkommensteuer sei ein klassisches Beispiel
für eine nichtabzugsfähige Ausgabe. Komme es aber im Rahmen einer
Betriebsprüfung zu einer Nachforderung an Lohnsteuer, so sei diese nach
Auffassung der Finanzverwaltung als Betriebsausgabe absetzbar (EStR 2000, Rz
1600), da sie nicht als Steuer vom Einkommen des Steuerpflichtigen zu behandeln
sei.
(3) Die Interpretation von Gesetzen habe ihre Grundlage in
den §§ 6 und 7 ABGB. Die Auslegung diene der Klarstellung und
Verdeutlichung des im Gesetz beschlossenen Sinnes. § 12 Abs. 1
Z 6 KStG sei dahingehend auszulegen, dass die Bestimmung aufgrund der
klaren Personenbezogenheit nur auf jene Aufwendungen und Ausgaben anzuwenden
sei, die den Steuerpflichtigen selbst betreffen würden (zB.
Schenkungssteuer für die unentgeltliche Übertragung eines Betriebes).
Dafür spreche auch die teleologische Reduktion, durch
welche der Abgabepflichtige vor einer zu weiten Auslegung des Gesetzeswortlautes
geschützt werden solle. Eine Anwendung des Abzugsverbotes auf
Personensteuern Dritter gehe zu weit.
(4) Zwar bestimme § 13 Abs. 1 ErbStG
neben dem Erwerber auch den Geschenkgeber zum Steuerschuldner, weshalb auch
für übernommene Personensteuern Dritter eine Subsumtion unter
§ 12 KStG möglich erscheine. Dieser Auffassung stehe entgegen,
dass die Berücksichtigung des Geschenkgebers als Steuerschuldner nur
aufgrund haftungsrechtlicher Überlegungen erfolge. Anders wäre sonst
die Auffassung des VwGH vom 15.3.2001, 98/16/0205, nicht haltbar, nach der die
Übernahme der Schenkungssteuer durch den Geschenkgeber als nochmalige
Schenkung der Schenkungssteuer unterliege (Fellner, Gebühren- und
Verkehrsteuern, Band III (1997), Rz 3 zu § 10 ErbStG). Dem
Geschenkgeber komme (wirtschaftlich betrachtet) nicht die Stellung eines
"tatsächlichen Steuerschuldners" zu, ansonsten würde die
gesetzlich vorgesehene Stellung als Steuerschuldner bei Übernahme der
Schenkungssteuer nicht zur nochmaligen Schenkungssteuerbelastung führen.
Sinn und Zweck der schenkungssteuerrechtlichen Vorschriften
sei letztendlich die Erfassung der tatsächlichen Bereicherung beim
Erwerber, wobei der VwGH diesbezüglich eine wirtschaftliche
Betrachtungsweise anstelle und auch die vom Geschenkgeber übernommene
Schenkungssteuer der nochmaligen Besteuerung zugänglich mache.
Die Schenkungssteuer erfülle im vorliegenden Fall den
Betriebsausgabenbegriff, weil es für die übernommene Schenkungssteuer
keine andere Wertung geben könne, als für die mit den Gewinnspielen im
Zusammenhang stehenden Aufwendungen selbst.
B. Betreffend die Bescheide über die Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2001 und 2002 werde
ausgeführt:
Da die vom Mandanten übernommene Schenkungssteuer zu
Recht als Betriebsausgabe geltend gemacht worden sei, ergebe sich kein
Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs. 4 BAO. Beantragt werde,
die Bescheide aufgrund des Fehlens von Wiederaufnahmegründen aufzuheben.
3. Am 24. August 2004 wurde die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung übermittelt.
(a) Vom Finanzamt wurde die Nichtanerkennung der
Betriebsausgaben wie folgt begründet:
Das Finanzamt beantrage die Berufung als unbegründet
abzuweisen und verweise zur Begründung zunächst auf Punkt vier der
Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 20. April 2004 betreffend die von
der Groß-BP durchgeführte Betriebsprüfung.
(1) Im gegenständlichen Fall sei ein
Wiederaufnahmegrund verwirklicht, weil dem Finanzamt vor der
gegenständlichen Betriebsprüfung die Tatsache, dass die Bw. 2001 und
2002 Gewinnspiele durchgeführt habe und die Schenkungssteuer als
Betriebsausgabe abgezogen habe, nicht bekannt gewesen sei. Tatsachen im Sinne
der Norm des § 303 BAO seien ausschließlich mit dem Sachverhalt des
Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände und nicht die
rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes.
Zudem müsse die Kenntnis der Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeiführen. Die Wiederaufnahme biete die
Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen
Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen (VwGH 13.9.1988, 87/14/0159; VwGH
14.12.1993, 94/15/0003). Die Tatsache, dass die Bw. Gewinnspiele
durchgeführt und dies zur Vorschreibung von Schenkungssteuer geführt
habe, sei für die Beurteilung der Subsumtion unter § 12
Abs. 1 Z 6 KStG 1988 unzweifelhaft entscheidungswesentlich. Das
Abzugsverbot der bezeichneten Norm komme zum Tragen. Eine amtswegige
Wiederaufnahme des Verfahrens infolge nova reperta sei unabhängig von der
Frage zulässig, ob die rechtliche Subsumtion des Sachverhaltes durch die
Abgabenbehörde vom Abgabepflichtigen geteilt werde.
(2) Zur Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide:
Angeführt werde, dass die Bw. die aufgrund der
durchgeführten Gewinnspiele vorgeschriebene Schenkungssteuer
"übernommen" habe. Diese Diktion sei aber rechtlich
unzutreffend. Vielmehr bestimme § 13 Abs. 1 ErbStG, dass
Steuerschuldner bei einer Schenkung auch der Geschenkgeber sei. Daraus folge,
dass es sich bei der vorgeschriebenen Schenkungssteuer um eine eigene
Personensteuer der Bw. handle. Nach Lehre und Rechtsprechung (und nicht wie in
der Berufung vorgebracht, lediglich von der österreichischen
Finanzverwaltung und dem BFH angenommen) sei die Erbschafts- und
Schenkungssteuer als Personensteuer unter die Bestimmungen des § 12
Abs. 1 Z 6 KStG 1988 und § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988
zu subsumieren (so Quantschnigg, ESt-HB, Tz 37 zu § 20; Doralt, EStG,
Tz 139 zu § 20; VwGH 15.6.1977, 2481/76). Diese Auffassung werde auch
von der deutschen Lehre geteilt (Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, dEStG und
dKStG, Anmerkung 100 zu § 12 dEStG).
Es sei dabei nicht von Relevanz, ob die Steuer (aus
betriebswirtschaftlicher Sicht) vom Steuerschuldner
"übernommen" wird (dh. es verpflichte sich zivilrechtlich einer
der Gesamtschuldner zur Zahlung). Für die Beurteilung ob die Steuer eine
Personensteuer oder Sachsteuer sei, komme es darauf an, wie diese ihrem Wesen
nach zu beurteilen sei (Zorn in Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, Tz 10
zu § 20). Die Erbschafts- und Schenkungssteuer sei eindeutig eine
Personensteuer, weil bei der Steuerbemessung das Naheverhältnis des
Erwerbers zum Zuwendenden im Vordergrund stehe. Irrelevant sei, ob das Ergebnis
der Belastung durch diese Steuer in dem einen oder anderen Fall dem der
Belastung mit einer Realsteuer (Betriebssteuer) ähnlich werde (Zorn, aaO).
Die Ausführungen, wonach die Abzugsverbote dahingehend
auszulegen wären, dass sie sich nur auf den Abgabepflichtigen selbst
beziehen würden und nicht auf Sachverhalte, die neben dem Abgabepflichtigen
Dritte mit einschließen würden, sei unzutreffend und nicht durch das
Gesetz gedeckt. Es komme vielmehr darauf an, dass der Steuerschuldner der Steuer
vom Einkommen oder einer sonstigen Personensteuer der Abgabepflichtige selbst
sei (Hollatz in Hermann/Heuer/Raupach, dEStG und dKStG, Anmerkung 51 zu
§ 10 dKStG, bezogen auf die Kapitalertragsteuer auf eigene
Kapitalerträge der Gesellschaft und nicht im Abzugsverfahren
einzubehaltende Steuern - § 10 dKStG entspreche hier dem
§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988).
Die von der Bw. geforderte Tatbestandsvoraussetzung, dass
die Personensteuer nur dann nicht abzugsfähig sei, wenn sie einen
Sachverhalt beträfe, der Dritte nicht einschließt, ergebe sich weder
aus dem Gesetz, noch sei klar, was die Bw. damit überhaupt ausdrücken
wolle. Überdies hätte eine derartige Auffassung zur Konsequenz, dass
Personensteuern, bei denen mehrere Personen Abgabepflichtige seien, aufgrund der
Mehrheit von Abgabenschuldnern abzugsfähig wären. Nach dieser Ansicht
der Bw. fiele eine Schenkung auch dann nicht unter das Abzugsverbot, wenn die
Bw. selbst eine Schenkung erhält, weil ja neben der Bw. auch der
Geschenkgeber Abgabenschuldner sei. Auch Einkommen- oder
Körperschaftsteuern würden nach dieser Argumentation abzugsfähig
werden, wenn eine Haftungsinanspruchnahme eines der in den §§ 80 ff.
BAO bezeichneten Vertreters gemäß
§ 9 BAO für diese
Steuern erfolge.
Zum Vorbringen im vierten Absatz auf Seite 5 der Berufung
sei auszuführen, dass daraus, dass ein Arbeitnehmer bei Ermittlung seiner
Einkünfte Aufwendungen als Werbungskosten nicht abziehen könne, nicht
folge, dass dies auch für den Dienstgeber gelten müsse, wenn er den
nichtabzugsfähigen Aufwand trage. Schuldner der Lohnsteuer sei im
übrigen gemäß
§ 83 Abs. 1 EStG 1988 der
Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber. Aus der Sicht des Dienstgebers handle es
sich um eine Betriebssteuer, die als Betriebsausgabe gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 beim Arbeitgeber abzugsfähig sei
(Doralt, EStG, Tz 330 zu § 4).
Dafür dass § 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988
nur für solche Aufwendungen gelte, die den Steuerpflichtigen selbst
"persönlich" beträfen, bleibt die Bw. jede Begründung
schuldig. Der Ausdruck "persönlich betreffen" werde nicht
näher erläutert.
Aus § 13 Abs. 1 ErbStG ergebe sich
eindeutig, dass auch der Geschenkgeber Steuerschuldner sei. Die in der Berufung
zitierte Rechtsprechung stütze sich auf die ausdrückliche Regelung in
§ 10 zweiter Satz ErbStG, wonach die Übernahme der
Schenkungssteuer durch den Geschenkgeber als weitere Schenkung gelte und daher
in diesem Fall die Schenkungssteuer für die Schenkung zuzüglich der
geschenkten Schenkungssteuer zu erheben sei. Eine in "wirtschaftlicher
Betrachtungsweise" vorgenommene Würdigung der Übernahme durch
den Geschenkgeber (zivilrechtlich) sei durch den VwGH nicht vorgenommen worden.
Aus welchen Gründen eine Steuerschuldnerschaft
normiert werde, sei nach Ansicht des Finanzamtes nicht von Bedeutung. Die
Gesamtschuldnerschaft sei auch nicht aus haftungsrechtlichen Überlegungen
normiert worden, sondern weil beide Teile am steuerpflichtigen Vorgang in
gleicher Weise beteiligt seien. Haftungsregelungen fänden sich dagegen im
§ 13 Abs. 2 Z 2 bis 5 ErbStG.
(b) Mit Schreiben vom 14. Oktober 2004
übersandte die Bw. eine Ergänzung zur Berufung:
Dem Telos der Norm entsprechend sollen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 jene Steuern nicht als
Betriebsausgabe abgezogen werden dürfen, die der Steuerpflichtige für
Vermögensvermehrungen entrichten müsse, die in seiner Sphäre
eintreten. Das Abzugsverbot solle nur bei demjenigen Steuerpflichtigen greifen,
bei dem die Vermögensvermehrung tatsächlich eingetreten sei. Nur er
solle daran gehindert werden, damit im Zusammenhang stehende Steuern abziehen zu
können.
Es sei daher eine teleologische Reduktion des Tatbestandes
des § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 in der Gestalt vorzunehmen,
dass Personensteuern nicht bei sämtlichen Steuerpflichtigen unter das
Abzugsverbot fielen, sondern nur bei jenen, bei denen die
Vermögensvermehrung eingetreten sei.
Die vom Gesetzgeber gewollte Steuerbelastung des
Bereicherten für den Vermögenserwerb solle nicht dadurch teilweise
wieder kompensiert werden, dass der bereicherte Steuerpflichtige diese im Rahmen
der Veranlagung wiederum als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abziehen
könne. Sie solle vielmehr eine endgültige Belastung für den
Bereicherten darstellen. Soweit in Sonderregelungen neben dem
Vermögensempfänger (zB. dem Beschenkten) auch noch andere Personen als
Schuldner der Steuer namhaft gemacht würden (zB. § 13 Abs. 1
ErbStG), so solle damit lediglich sichergestellt werden, dass die
Vermögensübertragung jedenfalls der Besteuerung unterzogen werde.
Adressat der Norm des § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sei somit
ausschließlich der Bereicherte. Wenn ein anderer als der Bereicherte die
Steuer übernehme, müssten die allgemeinen Grundsätze herangezogen
werden. Insbesondere sei zu prüfen, welche Verhältnisse auf Seiten des
Steuerpflichtigen vorlägen, der die Steuer übernommen habe. Ob die zur
Vermögensvermehrung verwendete Leistung aus dem Privatvermögen oder
aus dem Betriebsvermögen stamme. Und wenn sie aus dem Betriebsvermögen
stamme, ob sie aus betrieblich veranlassten Motiven abgegeben worden sei. Sei
die Leistung betrieblich motiviert, sei sie als Betriebsausgabe
abzugsfähig. Abzugsfähig seien aber auch alle damit im Zusammenhang
stehenden Kosten.
Die übernommene Schenkungssteuer stehe im Zusammenhang
mit Betriebsausgaben, weshalb sie ebenfalls abzugsfähig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 303(4) BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen in allen Fällen zulässig,
in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte. Tatsachen im Sinne der Bestimmung sind Sachverhaltselemente (mit dem
Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende
tatsächliche Umstände): Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder
Eigenschaften. Selbst innere Vorgänge (soweit sie rational feststellbar
sind) können Tatsachen sein (zb. Ansichten, Absichten). Tatsachen sind
daher beispielsweise die mangelnde Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung oder nähere Umstände über die Marktgerechtigkeit
des Verhaltens.
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, daß sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumption zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können (VwGH v. 8.3.1994,
90/14/0192).
Es genügen außerdem für eine amtswegige
Wiederaufnahme schon relativ geringfügige Ergänzungen des
Sachverhaltes, weil der Sachverhalt des Erstverfahrens dann eben nicht
vollständig ist. Selbst die Tatsache einer dreissigjährigen
Gebäudenutzung mit Verlusten hindert eine Wiederaufnahme wegen Liebhaberei
nicht, wenn erst im Zuge der Betriebsprüfung die näheren Umstände
der Nutzung hervorkommen (VwGH vom 24.9.1986, Zl. 84/13/0039).
Im vorliegenden Fall waren die zum Abzug der strittigen
Kosten führenden Umstände den Jahresbilanzen nicht zu entnehmen, die
Beträge waren nicht einmal unter der Abzugspost Steuern angeführt,
sondern waren in anderen Rubriken verborgen. Aber selbst ein
zahlenmäßiger Ausweis der Steuern hätte eine Wiederaufnahme
nicht behindert. Dass die Schenkungssteuer im Zusammenhang mit den von der Firma
veranstalteten Gewinnspielen steht, wurde erst im Zuge der Betriebsprüfung
offenkundig, der Sachverhalt war daher nicht vollständig bekannt.
Die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend
Körperschaftsteuer 2001 und 2002 ist somit rechtens.
2. Die Abzugsverbote im Einkommen- und
Körperschaftsteuerrecht sind wie folgt geregelt:
§ 20 EStG 1988 bestimmt jene Aufwendungen und
Ausgaben, die bei den Einkünften nicht abgezogen werden dürfen. In
§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 ist normiert: "Steuern vom
Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die auf den Eigenverbrauch
entfallende Umsatzsteuer, soweit der Eigenverbrauch eine Entnahme darstellt oder
in einer nichtabzugsfähigen Aufwendung oder Ausgabe besteht."
§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988
übernimmt die obgenannte Bestimmung fast wortident: Bei den einzelnen
Einkünften dürfen nicht abgezogen werden..."Die Steuern vom Einkommen
und sonstige Personensteuern und die Umsatzsteuer, die auf
nichtabzugsfähige Aufwendungen entfällt."
3. Die Stellung des Geschenkgebers im ErbStG ist wie
nachstehend angeführt ausgestaltet:
(a) § 13 ErbStG:
1) Nach § 13 Abs. 1 ErbStG ist
grundsätzlich der Erwerber Steuerschuldner, bei einer Schenkung auch der
Geschenkgeber.
2) Während Haftungsverpflichtungen in den weiteren
Absätzen des § 13 ErbStG geregelt sind und Haftende mit dem
Vermögen oder Vermögensteilen für Abgabenschulden anderer in
Anspruch genommen werden, entsteht die Steuerschuld primär und ist die
Leistung einer eigenen Verpflichtung (Geldleistung kraft behördlichen
Leistungsgebotes). Der Geschenkgeber ist dabei Steuerschuldner und nicht
bloß Haftender (s. VwGH 23.11.1955, 1718/53), die Schuldnerstellung als
solche wird vom VfGH offenkundig auch nicht als gleichheitswidrig angesehen
(ableitbar zB. aus VfGH 26.11.2002, G 182/02: Inividualantrag einer
Geschenkgeberin - Privatradio mit Gewinnspielen - zur Frage der Befreiung
öffentlich-rechtlicher Körperschaften). Der Abgabenschuldner ist
Abgabepflichtiger im Sinne der BAO, hat auferlegte Verpflichtungen zu
erfüllen (VwGH 8.6.1967, 441/66) und genießt auch entsprechende
Rechte (zB. das Einbringen einer Berufung).
Juristische Personen sind den physischen Personen
gemäß
§ 6 Abs. 2 Z 3 ErbStG gleichgestellt, auch
GmbH und Aktiengesellschaft können Steuerschuldner sein.
3) Erwerber und Geschenkgeber sind Gesamtschuldner nach
§ 6 Abs. 1 BAO. Das Gesamtschuldverhältnis entsteht schon
durch Verwirklichung des abgabenrechtlichen Tatbestandes. Nach Ansicht von
Teilen der Lehre (so Ritz, ÖStZ 1991, 93 ff.) ist primär der
Geschenknehmer in Anspruch zu nehmen, außer der Zuwendende hat die Zahlung
übernommen. War die Übernahme gewollt, so kann in der Inanspruchnahme
des Geschenkgebers keine Rechtswidrigkeit mehr erblickt werden (VwGH 27.9.1990,
89/16/0214). Dagegen wird von Fellner, ErbStG-Kommentar, § 13, Tz 27,
bezweifelt, dass die primäre Inanspruchnahme des Geschenknehmers dem Gesetz
zu entnehmen ist.
Die Schuld erlischt, wenn einer der Gesamtschuldner die
Schuld zahlt. Durch privatrechtliche Vereinbarungen kann das abgabenrechtliche
Gesamtschuldverhältnis nicht ausgeschlossen werden (VfGH 26.9.1969, B
213/68).
(b) § 10 ErbStG:
§ 10 ErbStG lautet: Hat der Erblasser die
Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt, so
ist die Steuer so zu berechnen, wie wenn die Auflage nicht erfolgt wäre.
Dies gilt nicht für Schenkungen, bei denen der Geschenkgeber die Zahlung
der Steuer übernimmt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ergibt sich
aus der Ausnahmebestimmung des § 10 zweiter Satz ErbStG, dass die
Übernahme der Schenkungssteuer durch den Geschenkgeber als weitere
Schenkung gilt und daher in diesem Fall die Schenkungssteuer zuzüglich der
geschenkten Schenkungssteuer zu erheben ist (Fellner, aaO, Rz 3 zu
§ 10 ErbStG).
4. Zu den einzelnen Argumenten der Bw.:
Nach § 1 Abs. 1 Z 2 des Erbschafts-und
Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) unterliegen der Steuer nach diesem
Bundesgesetz unter anderem Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung im Sinne
des Gesetzes gilt nach § 3 Abs. 1 Z 2 (neben der Schenkung
im Sinne des bürgerlichen Rechtes nach § 3 Abs. 1 Z 1)
jede andere freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie
auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Daher unterliegen auch Gewinnspiele, bei denen eine
Bereicherung der Gewinner in Kauf genommen wird, der Schenkungssteuer (VwGH
15.3.2001, 98/16/0205 zu Gewinnen aus Preisausschreiben). Dass eine durch
Unternehmer veranstaltete Aktion der Förderung geschäftlicher
Interessen dient, ändert daran nichts.
Die Schenkungssteuerpflicht der Gewinnspiele der Bw. ist
nach der vorliegenden Judikatur daher eindeutig und wurde im
gegenständlichen Verfahren auch nicht bezweifelt.
Die Bw. hat in der Folge die Schenkungssteuer für die
von ihr veranstalteten Gewinnspiele übernommen und wurde
demgemäß zum Steuerschuldner. Ein Abzug dieser Steuer bei der Bw. als
Betriebsausgabe käme nur dann in Betracht, wenn es sich entweder nicht um
eine Personensteuer handeln würde oder die im EStG und KStG normierten
Abzugsverbote bestimmte Personensteuern nicht erfassen würden, das
heißt, die Bestimmungen einschränkend auszulegen
wären.
(a) Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und
Judikatur (zur Erbschaftssteuer VwGH 15.6.1977, 2481/76) zählen Erbschafts-
und Schenkungssteuern zu den Personensteuern. Wie bereits vom
bescheiderlassenden Finanzamt angeführt, findet sich diese Ansicht sowohl
bei Doralt, EStG, § 20, Tz 139, als auch bei Quantschnigg,
ESt-Handbuch, § 20, Tz 37: Das Wesen der betreffenden Steuer und nicht
deren Auswirkungen im Einzelfall sind maßgeblich. So verliert die
Einkommensteuer ihren Personensteuercharakter auch nicht dadurch, dass aus einer
Quelle Einkünfte zufließen (VwGH 15.10.1954, 2475/52; zur
Erbschaftsteuer BFH BStBl. 1984, 27). Ebenso gehen Hermann/Heuer/Rauppach im
ESt-Kommentar zu § 12 Rz 100 bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer
von sonstigen Personensteuern aus (mit Verweis auf BFH VIII R 35/80 vom
9.8.1983, BStBl. 1984, 27; BFH vom 7.12.1990, X R 72/89, BFHE 163, 137, BStBl.
II 1991, 350; BFH vom 23.2.1994, X R 123/92, BFHE 174, 73, BStBl. II 1994, 690
und weiteren Literaturnachweisen). Nach dem BFH ergibt sich der
Personensteuercharakter daraus, dass bei der Steuerbemessung an persönliche
Verhältnisse (Steuerklassen, Freibeträge usw.) angeknüpft
wird.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Bw.
eine Kapitalgesellschaft ist, da selbst im deutschen Rechtsbereich am
Personensteuercharakter der Erbschafts- und Schenkungssteuer festgehalten wird,
obwohl dort die Möglichkeit eines außerbetrieblichen Bereiches bei
buchführungspflichtigen Körperschaften von der Judikatur verneint
wurde (BFH vom 4.12.1996 I R 54/95, BFHE 182,123).
Auch die Bw. verweist in ihrem Schriftsatz vom
28. Juli 2004 auf diese Umstände und kommt offensichtlich nicht
zu gegenteiligen Schlüssen.
Der Berufungssenat zweifelt daher nicht am
Personensteuercharakter der vorgeschriebenen Schenkungssteuer, sodass das erste
mögliche Gegenargument nicht greift.
(b) Die Bw. stellt ausführlich dar, dass die von ihr
veranstalteten Gewinnspiele der Werbung dienen, die übernommene
Schenkungssteuer sei daher schon deshalb abzugsfähig, weil sie mit
betrieblichen Vorgängen im Zusammenhang stehe.
Andererseits müssten auch die gesetzlich normierten
Abzugsverbote eingeschränkt werden. Personensteuern fielen nur bei jenen
Steuerpflichtigen unter das Abzugsverbot, bei denen die Vermögensvermehrung
eingetreten sei. Nicht aber wenn "Schenkungssteuer für einen Dritten
übernommen werde" und der Geschenkgeber (wirtschaftlich) nicht
"tatsächlicher Steuerschuldner" sei. Dies lasse sich der Absicht des
Gesetzgebers im Hinblick auf die Regelungen des § 20 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 und des § 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988
entnehmen.
(1) Was zunächst die Frage des "betrieblichen
Zusammenhanges" anbelangt, ist festzuhalten, dass die Abzugsfähigkeit von
Personensteuern nicht mit argumentativen Umwegen - entgegen dem
gesetzlichen Auftrag - eingeführt werden kann. Die Frage der
Betrieblichkeit oder Nichtbetrieblichkeit von Aufwendungen kann erst dann
Gegenstand der rechtlichen Würdigung sein, wenn die bezeichnete Ausgabe
nicht dem Kreis der Personensteuern zuzurechnen ist. Die gesetzlichen
Abzugsverbote lassen den Betriebsausgabenabzug von vorneherein nicht zu,
unabhängig davon, ob eine (wie immer geartete) betriebliche Veranlassung
oder ein mittelbarer oder unmittelbarer betrieblicher Zusammenhang besteht.
Letztendlich hängt nämlich selbst die Einkommensteuer - als
Musterbeispiel einer Personensteuer - mit dem Einkommen zusammen. Ohne
einen Betrieb, der entsprechende Einkünfte abwirft, wäre auch die
nachfolgende Einkommensteuer nicht denkbar. Dieser unbestrittene Zusammenhang
führt dennoch nicht zur Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe, weil das
Abzugsverbot im EStG dies verhindert.
In diesem Sinne argumentieren auch Hermann/Heuer/Rauppach
im Kommentar zur Körperschaftsteuer, § 10, Rz 54 ff.: Zwar habe
das Urteil des BFH (vom 14.9.1994 I R 78/94, BStBl. II 1995, 207) die Frage nach
der betrieblichen Veranlassung der Erbschaftssteuer offengelassen, deren
Nichtabziehbarkeit (auch bei Qualifikation als Betriebsausgabe) ergebe sich aber
schon aus § 10 Nr. 2 dKStG (dem Pendant zum Abzugsverbot in
§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988).
Im Urteil vom 23.11.1988 I R 180/85, BGBl. II 1989, 116
ff., hatte der BFH die Abzugsfähigkeit von Stundungszinsen für die
Körperschaftsteuer zu beurteilen. Der erste Teil der anzustellenden
Prüfung bezog sich darauf, ob diese Zinsen als Nebenleistungen anzusehen
sind und damit von § 10 Abs. 2 dKStG (nämlich dem
Abzugsverbot für Personensteuern) gar nicht erfasst werden. Erst nach
Bejahung der Nichterfassung durch diese Regelung beschäftigte sich der
Gerichtshof mit der Frage der Betriebsausgabeneigenschaft der Stundungszinsen,
die er ebenfalls bejahte (zur Rechtslage in Österreich s. Doralt,
ESt-Kommentar, § 20, Rz 141).
Die Qualifizierung als Betriebs- oder Personensteuer geht
demnach der Frage der betrieblichen Veranlassung sowohl im deutschen als auch im
österreichischen Körperschaftsteuerrecht voran.
Da - wie bereits ausführlich erläutert (und
selbst von der Bw. nicht verneint) - die Schenkungssteuer jedenfalls als
Personensteuer anzusehen ist, kann ein mittelbarer oder unmittelbarer
Zusammenhang mit dem Betrieb die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe nicht
herbeiführen.
(2) Die Bw. bezeichnet die Schenkungssteuer (im
gegenständlichen Fall) mehrmals als eine "für Dritte übernommene
Steuer", deren Normierung im Gesetz nur aus Haftungsgründen erfolgt sei.
Tatsächlich weist die Steuerschuldnerschaft des
Geschenkgebers mit einer Haftungsregelung keine Berührungspunkte auf; der
Geschenkgeber ist vielmehr selbst Steuerschuldner. Zu unterscheiden sind die
Person des Abgabepflichtigen (Eigenschuldner) und des Haftungspflichtigen.
§ 13 Abs. 1 ErbStG regelt ein Eigenschuldverhältnis des
Geschenkgebers (Ritz, ÖStZ 1991, 95). Die Steuerschuldnerschaft bedingt
auch bestimmte Rechte des Abgabenschuldners, die einem (bloß)
Haftungspflichtigen nicht zukommen. Dass die Zahlung der Schenkungssteuer nach
§ 10 ErbStG dazu führt, dass die übernommene Steuer zur
Bemessungsgrundlage zu zählen ist, hat mit einer zusätzlichen
Bereicherung in Höhe der übernommenen Steuer zu tun, nicht aber mit
einer Haftung, wie von der Bw. ausgeführt.
Für den Berufungssenat besteht daher kein Zweifel,
dass es sich im gegenständlichen Fall um die Steuerschuld des
Geschenkgebers handelt und nicht um eine Schuld, die dieser für andere
übernimmt. Nur Haftungsverpflichtete übernehmen Schulden anderer.
(3) Zu prüfen ist daher zuletzt die Frage, ob die im
EStG und KStG normierten Abzugsverbote, die Personensteuern ausschließen
(und nur um diese Abzugsverbote kann es gehen), nur bestimmte Steuern erfassen
wollen oder uneingeschränkt alle Personensteuern eines
Steuerschuldners.
A. Der Begriff "sonstige Personensteuern" besteht bereits
seit langer Zeit und ist offenkundig der deutschen Regelung des
KSt-Reformgesetzes vom 31.8.1976 (dKStG 1977, BGBl. I, 2597, BStBl. 445)
entnommen (diese wiederum entspricht der Regelung des § 17 Nr. 3
dKStG 1925).
Im Urteil vom 14.9.1994 I R 78/94, BStBl. II 207 ff.,
führt der BFH zur Frage einer in 30 (Teil-) Jahresbeträgen bezahlten
Erbschaftssteuer - mit einem (gedanklich) enthaltenen Zinsanteil -folgendes aus:
Nach § 10 Abs. 2 KStG 1984 in der in den Streitjahren
geltenden Fassung sind die sonstigen Personensteuern ohne Einschränkung
nicht abziehbar. Daraus kann nur geschlossen werden, dass jeder Aufwand, der
sich als Personensteuer im Sinne der Vorschrift darstellt, bei der
Einkünfte- und Einkommensermittlung nicht abgesetzt werden darf.
Entsprechend hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 154, 552, BStBl.
II 1989, 116 darauf abgestellt, dass Stundungszinsen iS. des § 234 AO
keine Personensteuern iS. des § 10 Abs. 2 KStG, sondern
steuerliche Nebenleistungen sind. Nur deshalb stand § 10 Abs. 2
KStG 1984 dem Abzug der Stundungszinsen nicht entgegen. Mag (im
gegenständlichen Fall der Zahlung in Teilbeträgen) auch eine
gedankliche Verzinsung zugrundeliegen, so ist die Verzinsung doch nur ein
Berechnungselement für die festzusetzende Steuer. Dies zwingt dazu, auch
die Jahresbeträge als Steuerschuld und nicht als eine eigenständige
Zinsschuld zu verstehen und auf sie § 10 Abs. 2 KStG 1984
anzuwenden.
Der BFH stellt in seinem Urteil damit klar, dass
Personensteuern ohne Einschränkung
nicht abziehbar sind. Ausnahmen bestehen nur dort, wo die betreffende
(strittige) Steuer nicht den Personensteuern zugerechnet werden kann und damit
vom Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 KStG gar nicht erfasst ist.
Die Abzugsverbote in § 20 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 und § 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988 lehnen sich in
Formulierung und Gesetzeszweck an die deutsche Regelung an. Zudem ist in diesem
Bereich kein wesentlicher Unterschied in den beiden Gesetzeslagen auszumachen.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass auch bei den obigen
Abzugsverboten nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich die gesamte
Personensteuer ohne Einschränkung nicht abzugsfähig sein soll.
B. Die Bw. geht von der Notwendigkeit einer teleologischen
Reduktion des Gesetzestextes - dh. der Norm des § 12 Abs. 1
Z 6 KStG 1988 - aus. Sie verweist dazu auf die §§ 6
und 7 ABGB und führt an, die "Auslegung von Gesetzen diene der Klarstellung
und Verdeutlichung des im Gesetz beschlossenen Sinnes".
Zunächst hat die von der Bw. angeführte
teleologische Reduktion mit den Auslegungsregeln im engeren Sinn nichts zu tun.
In § 6 ABGB sind die Kriterien für die Auslegung von Gesetzen
(und damit auch von steuerlichen Vorschriften) enthalten, nämlich die
Auslegung nach dem Wortsinn, dem Bedeutungszusammenhang (systematisch-logische
Auslegung), der Absicht des Gesetzgebers und dem objektiven Gesetzeszweck
(teleologische Auslegung). Ergibt schon die Prüfung des Wortsinnes, dass
eine inhaltlich eindeutige gesetzliche Regelung vorliegt, so bedarf es keiner
Auslegung nach anderen Kriterien mehr (Schwimann, ABGB-Kommentar, § 6,
Rz 8). Erst wenn die Anwendung der Regeln der Auslegung im engeren Sinn in Bezug
auf einen konkreten Sachverhalt ohne Ergebnis bleibt, kann dies auf rechtliche
Irrelevanz oder das Bestehen einer Lücke nach § 7 ABGB hinweisen,
die vom Rechtsanwender zu füllen ist (Schwimann, ABGB-Kommentar,
§ 7, Rz 1). Ein Anwendungsfall dieser rechtsfortbildenden Norm ist die
teleologische Reduktion, bei der ein vom Gesetzgeber zu weit gefasstes Gesetz
unter Berufung auf den Gesetzeszweck auf einen engeren Anwendungsbereich
eingeschränkt wird. Diese ist dann am Platz, wenn bei einer vom Zweck des
Gesetzes her erfolgten Beurteilung evident wird, dass der Wortlaut einer
Bestimmung auch Fälle mit einbezieht, die nach dem erkennbaren Sinn und
Zweck des Gesetzes von der Norm nicht erfasst werden sollen (Schwimann,
ABGB-Kommentar, § 7, Rz 20). Die (von § 7 ABGB geforderte)
Lücke besteht im Fehlen einer nach der "ratio" logischen Ausnahme.
Vorausgesetzt ist der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von Zwecken
des Gesetzes nicht getroffen wird und die Gleichbehandlung mit den getroffenen
Fallgruppen sachlich ungerechtfertigt wäre. Der Nachweis ist mit Hilfe der
Auslegungskriterien zu führen (s. dazu Rummel, ABGB-Kommentar,
§ 7, Rz 7; für den steuerlichen Bereich VfGH 19.6.2002, G 7/02,
betreffend § 12 a FLAG).
C. Vorangehend ist zu § 7 ABGB festzuhalten, dass
schon vom Grundsatz her die Zulässigkeit einer teleologischen Reduktion
oder Extension eines eindeutigen Normbefehls in der Lehre nicht unumstritten
ist, weil diese als gesetzeskorrigierende Rechtsfortbildung anzusehen ist, wenn
sie die Wortlautgrenze der Auslegung übersteigt (s. dazu ausführlich
JRP 2001, 281 - Richterliche Rechtsfortbildung, demokratische und
rechtsstaatliche Bedenken gegen eine scheinbare Selbstverständlichkeit).
Selbst wenn man sich der Ansicht anschließt, wonach
nicht nur die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, sondern auch die
Gerichte Rechtsfortbildung dort betreiben sollen (oder müssen), wo der
Gesetzgeber "versagt" hat, wenn auch nur hinsichtlich der richtigen
Wortwahl oder bezüglich einer fehlenden Ausnahmeregelung, wäre eine
teleologische Reduktion nur im Ausnahmefall und unter bestimmten Bedingungen
vorzunehmen, nämlich dann, wenn eine eindeutig überschießende
Regelung - entgegen dem klar erkennbaren Gesetzeszweck - vorliegt
und die Einbeziehung bestimmter Fallgruppen unter die Regelung sinnstörend
und gleichheitswidrig (verfassungswidrig) wäre.
An den beschriebenen Notwendigkeiten gemessen ist der Bw.
der Nachweis einer ohne jeden Zweifel vorzunehmenden teleologischen Reduktion
nicht gelungen:
Im vorliegenden Fall lässt bereits der Wortlaut der
Regelung ..."sonstige Personensteuern" ... grundsätzlich keine
Zweifel offen. Steuerzahlungen mit Personensteuercharakter sollen vom
Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sein. Eine unklare Formulierung, die zu
weiteren Differenzierungen nach der Art des Zustandekommens der
Personensteuerbelastung geradezu "einladen" würde, liegt nicht
vor. Äußerst zweifelhaft ist nach dem vorab Gesagten daher schon die
Notwendigkeit der Heranziehung weiterer Auslegungsmethoden (eine
"verfassungskonforme Auslegung" ist bei eindeutigem Wortlaut
ausgeschlossen: Kotschnigg, ÖStZ 1997, 37, Pkt 1.3.a).
Auch die weitere Auslegungsmethode
"Gesetzeszweck" (sofern aufgrund des eindeutigen Wortlautes
überhaupt noch heranzuziehen) verhilft der Rechtsansicht der Bw. nicht zum
Durchbruch: Die Bw. hält die Subsumption von Personensteuern unter die
Abzugsverbote von EStG und KStG dann für sachlich ungerechtfertigt, wenn
beim Steuerpflichtigen "keine Vermögensvermehrung" eingetreten
ist. Tatsächlich ist dies einer der Gesetzeszwecke, der dem Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz zugrunde liegt. Besteuert wird dort grundsätzlich
der erbrechtliche Zugang und die Vermögensvermehrung des Beschenkten. Warum
dieser Grundsatz in einen völlig anderen Rechtsbereich, nämlich den
des Betriebsausgabenabzuges, vom Gesetzgeber (zusätzlich) übernommen
worden sein soll, erläutert die Bw. nicht, obwohl ein derartiger Grundsatz
weder im deutschen noch im österreichischen Recht in Lehre und Judikatur
jemals erwähnt wurde. Hinzu kommt, dass Ausnahmen für eine derartige
Fallgruppe regelungsmäßig wohl ein beträchtliches Ausmaß
annehmen müssten. So ist beispielsweise auch der Verzicht auf eine
Erbschaft zugunsten eines Dritten ein "Gebrauchmachen von der
Erbschaft", welches (allerdings erst nach der jüngeren
VwGH-Judikatur) Erbschaftsteuerpflicht auslöst (VwGH 2.7.1992, 90/16/0167).
In diesem Fall ist aber nur "rechtstechnisch" (nicht
tatsächlich) eine Vermögensvermehrung eingetreten, sodass nach der
Definition der Bw. diese Erbschaftsteuer wohl gerade nicht abzugsfähig
wäre. Wollte man alleine alle hier strittigen Fälle (nur) aus dem
Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht bei den Abzugsverboten (als Ausnahme)
regeln, wäre diese Norm kaum noch vollziehbar. Auch aus diesem Grund geht
der Unabhängige Finanzsenat nicht davon aus, dass eine
überschießende Regelung vorliegt, sondern nimmt an, dass der
Gesetzgeber mit den in § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 und
§ 12 Abs. 1 Z 6 KStG verwendeten Formulierungen genau das
geregelt hat, was er (nach dem Wortlaut) regeln wollte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass jeder Hinweis darauf
fehlt, dass die in Rede stehenden Abzugsverbote dem Plan des einfachen
Gesetzgebers widersprechen. Ein Verbot der Abzugsfähigkeit besteht für
jede als Personensteuer zu qualifizierende Steuer, ungeachtet ihrer
Entstehungsart. Der von der Bw. angenommene Gesetzeszweck bei den Abzugsverboten
entstammt dem Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht und ist auf die Frage des
Betriebsausgabenabzuges nicht übertragbar.
Linz, am 22.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 6 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 13 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0834-L/04
- Stammnummer
- 12809
- Gültig
- 22.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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