Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0050-F/03
1. Verluste aus der Veräußerung griechischer Staatsanleihen 2. Aufteilungsmethode betreffend Aufwendungen für Kurssicherung (Optionsentgelte)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0050-F/03vom 17.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird durch ein Kurssicherungsinstrument (Put-Option) das Risiko der Erzielung eines Verlustes aus dem Verkauf einer ausländischen (hier: griechischen) Staatsanleihe begrenzt oder ausgeschlossen, stehen die Aufwendungen für das Kurssicherungsinstrument in Zusammenhang mit den Einkünften aus der Fruchtziehung (Zinsen) und jenen aus dem Verkauf der Anleihe. Resultiert aus der Veräußerung des Vermögensstammes (Anleihe) ein Gewinn, sind derartige Aufwendungen auf die beiden Einkünfte aufzuteilen, wobei der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn insoweit vermindert wird, als die Aufwendungen für die Kurssicherung (Optionsentgelte) die steuerfreien Zinsen übersteigen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
die KPMG Austria GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1995 bis 1998
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der Körperschaftsteuerbescheid 1998
wird abgeändert. Die Festsetzung der Körperschaftsteuer für die
Jahre 1997 und 1998 erfolgt vorläufig.
Die Bemessungsgrundlagen
und die Höhe der Abgaben betragen:
Körperschaftsteuer
1995:
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
(6,944.934,00 S)
|
504.708,04 €
|
Verrechenbare Verluste der
Vorjahre
|
(-6,896.072,00 S)
|
-501.157,10 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
(48.862,00 S)
|
3.550,94 €
|
Verlustabzug
|
(-48.862,00 S)
|
-3.550,94 €
|
Einkommen
(gerundet)
|
(0,00 S)
|
0,00 €
|
Körperschaftsteuerschuld
|
(0,00 S)
|
0,00 €
|
Anrechenbare
Steuerbeträge
|
(-2,174.727,00 S)
|
-158.043,57 €
|
Gutschrift (gerundet gem.
§ 204 BAO)
|
(2,174.727,00 S)
|
158.043,57 €
Körperschaftsteuer
1996:
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
(36,281.767,00 S)
|
2,636.698,84 €
|
Nichtausgleichsfähige
Verluste
|
(4.843,00 S)
|
351,95 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
(36,286.610,00 S)
|
2,637.050,79 €
|
Verlustabzug
|
(-45.968,00 S)
|
-3.340,62 €
|
Einkommen
(gerundet)
|
(36.240.600,00 S)
|
2,633.707,11 €
|
Körperschaftsteuerschuld
|
(12,321.804,00 S)
|
895.460,42 €
|
Anrechenbare
Steuerbeträge
|
(-2,464.842,00 S)
|
-179.127,05 €
|
Abgabenschuld (gerundet gem.
§ 204 BAO)
|
(9,856.962,00 S)
|
716.333,37 €
Körperschaftsteuer
1997 (vorläufig):
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
(29,619.042,00 S)
|
2,152.499,73 €
|
Verrechenbare Verluste der
Vorjahre
|
(-43.219,00 S)
|
-3.140,85 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
(29,575.823,00 S)
|
2,149.358,88 €
|
Einkommen
(gerundet)
|
(29,575.800,00 S)
|
2,149.357,21 €
|
Körperschaftsteuerschuld
|
(10,055.772,00 S)
|
730.781,45 €
|
Anrechenbare
Steuerbeträge
|
(-2,686.541,00 S)
|
-195.238,55 €
|
Abgabenschuld (gerundet gem.
§ 204 BAO)
|
(7,369.231,00 S)
|
535.542,90 €
Körperschaftsteuer
1998 (vorläufig):
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
(41,251.970,00 S)
|
2,997.897,57 €
|
Verlustabzug
|
(-1,505.068,00 S)
|
-109.377,56 €
|
Einkommen
(gerundet)
|
(39,746.900,00 S)
|
2,888.519,87 €
|
Körperschaftsteuerschuld
|
(13,513.946,00 S)
|
982.096,76 €
|
Anrechenbare
Steuerbeträge
|
(-2,437.147,00 S)
|
-177.114,38 €
|
Abgabenschuld (gerundet gem.
§ 204 BAO)
|
(11,076.799,00 S)
|
804.982,38 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsführerin hat
in den Jahren 1995 bis 1998 griechische Staatsanleihen erworben, wobei jeweils
Put-Optionen vereinbart wurden, mit denen der Berufungsführerin der Ankauf
der Anleihen zu einem bestimmten Stichtag zu einem bestimmten Wertpapierkurs
garantiert wurde. Unter einem schloss die Berufungsführerin zur
Kurssicherung der griechischen Drachme Devisentermingeschäfte
ab.
Die aus den
Wertpapiergeschäften und den Devisentermingeschäften resultierenden
Verluste sowie die Optionsprämien machte die Berufungsführerin mit
insgesamt 7,852.075,32 S (1995), 3,576.610,66 S (1996),
8,124.575,07 S (1997) und 3,991.611,08 S (1998) aufwandswirksam
geltend. Die aus den Wertpapiergeschäften resultierenden Zinsen
erklärte die Berufungsführerin hingegen als aufgrund des
Doppelbesteuerungsabkommens mit Griechenland steuerfrei.
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung rechnete der Prüfer die
angeführten Beträge dem steuerlichen Ergebnis wiederum hinzu, sodass
im Ergebnis nur die mit den Aufwendungen saldierten Zinserträge als
steuerfrei behandelt wurden. Die Freistellungsverpflichtung im Art. 11
Abs. 2 DBA-Griechenland habe zur Folge, dass alle mit der Zinserzielung in
erkennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Aufwendungen aus der
inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden seien. Stehe ein Verlust
in der wirtschaftlichen Realität bereits bei Anschaffung der Anleihen fest,
sodass davon auszugehen sei, dass er bei
ökonomisch-betriebswirtschaftlicher Beurteilung des durch die
Kapitalinvestition zu erzielenden Kapitalertrages bereits miteinkalkuliert sei,
kürze er auch steuerlich den wirtschaftlichen Zinsertrag.
Gegen die dieser Auffassung
Rechnung tragenden Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1995 bis
1998 wandte sich die Berufungsführerin mit ausführlich
begründeter Berufung und nach Ergehen einer abweislichen
Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Im Ergebnis vertrat die
Berufungsführerin die Auffassung, dass die Verluste aus den Wertpapier- und
Devisentermingeschäften sowie die Sicherungskosten (Optionsprämien)
den Vermögensstamm der den Zinserträgen zugrundeliegenden Forderungen
beträfen und daher als Teil der inländischen Einkünfte zur
Gänze in Österreich aufwandswirksam zu berücksichtigen seien. Es
ergebe sich weder aus der Definition des Begriffes "Zinsen" in Art. 11
Abs. 5 DBA-Griechenland noch aus dem innerstaatlichen Recht (§ 12
Abs. 2 KStG 1988) ein Abzugsverbot für derartige
Aufwendungen.
Auf Vorhalt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz, in dem die vom Verwaltungsgerichtshof in
zwischenzeitig ergangenen Erkenntnissen zur Frage der Anerkennung von
Kursverlusten im Zusammenhang mit ausländischen Staatsanleihen vertretene
Auffassung repliziert wurde, gab die steuerliche Vertretung der
Berufungsführerin mit Schriftsatz vom 19. Mai 2003 bekannt, dass
strittig nur mehr die Behandlung der Put-Prämien sei, da die nachstehend
als "Verlust Devisenterminsicherung" ausgewiesenen Beträge im Sinne der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steuerlich nicht abzugsfähig
sein würden und der Verlust "WP-Kurs" einen abzugsfähigen
Aufwand darstelle. Die Währungsverluste, die Kursverluste der Anleihen und
die geleisteten Optionsprämien wurden wie folgt beziffert:
|
|
Kursverlust
|
Verlust
WP-Kurs
|
Verlust
Devisen- terminsicherung
|
Put-Prämien
|
1995
|
5,845.852,00
|
-831.071,78
|
5,014.780,22
|
1,736.223,00
|
1996
|
2,918.611,00
|
-950.888,47
|
1,967.722,53
|
658.000,00
|
1997
|
8,039.575,45
|
-486.793,20
|
7,552.782,25
|
85.000,00
|
1998
|
2,661.392,08
|
167.546,36
|
2,828.938,44
|
1,330.219,00
|
Gesamt
|
19,465.430,53
|
-2,101.207,09
|
17.364.223,44
|
3,809.442,00
Die Aussagen
des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Put-Prämien seien unrichtig.
Aufwendungen zur Wertsicherung einer Kapitalveranlagung beträfen
ausschließlich den Kapitalstamm. Die Kapitalerträge umfassten nur die
Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital. Wertminderungen
und Werterhöhungen seien daher grundsätzlich genauso unerheblich wie
der gänzliche Verlust des Kapitals selbst. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes fielen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
unter den Begriff der Werbungskosten nur die mit der Erzielung der Erträge
zusammenhängenden Aufwendungen, nicht aber die den Kapitalstamm
betreffenden Ausgaben. Verluste am Stammvermögen gehörten ebenso wenig
zur Ertragssphäre wie Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten.
Bereits in der Entscheidung vom 25.9.1964, 700/64, habe der
Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt vertreten, dass als Werbungskosten im
Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen hauptsächlich die
Kosten der Verwaltung vom Kapitalvermögen anzusehen seien, nicht aber
Aufwendungen, um Verluste am dargeliehenen Kapital zu vermeiden. Dementsprechend
seien daher Teilwertminderungen genauso wie Aufwendungen zur Sicherung des
Kapitalstammes, wie zB Kurssicherungs-, Garantie- und
Bürgschaftsaufwendungen, nicht der ausländischen Einkunftsquelle
zuzurechnen. Dies ergebe sich unmittelbar daraus, dass die Höhe der
Optionsprämie neben anderen Faktoren vor allem durch den
Ausübungspreis (Basispreis) der Option bestimmt werde. Bei einer Put-Option
sei die Optionsprämie umso niedriger, je niedriger der Ausübungspreis
sei. Liege der Ausübungspreis unter dem aktuellen Wert des Basiswertes
(Out-of-the-money-option), sei kein innerer Wert der Option vorhanden, sodass
sich der Wert der Option ausschließlich aus dem Zeitwert ergebe, was eine
entsprechend niedrigere Prämie zur Folge habe. In diesem Fall sei der
Schutz des Anlegers vor einem Kursverlust wesentlich geringer, er brauche daher
auch nur einen geringeren Preis für diesen Schutz zu zahlen. Er habe
umgekehrt ein ungleich höheres Risiko eines Kursverlustes. Die Höhe
der Prämie und die Höhe des möglichen Kursverlustes hingen damit
unmittelbar zusammen. Wolle jemand mit hoher Wahrscheinlichkeit einen
Kursverlust vermeiden, müsse er bereit sein, eine ungleich höhere
Prämie zu bezahlen. Damit ergebe sich aber eine sachlich nicht
gerechtfertigte Ungleichbehandlung von wirtschaftlich vergleichbaren
Sachverhalten. Jemand, der das Risiko eines Kursverlustes in Kauf nehme und auf
ein Absicherungsgeschäft (Put-Option) verzichte, solle nach der
Rechtsprechung diesen Aufwand steuerlich als Betriebsausgabe geltend machen
können. Jemand, der ein Absicherungsgeschäft abschließe und
bereit sei, zur Vermeidung eines Kursverlustes einen Absicherungsaufwand
(Prämie) zu tragen, solle diesen Aufwand nicht oder nur teilweise geltend
machen können. Dasselbe gelte für jemanden, der bereit sei, ein
(geringeres) Kursrisiko in Kauf zu nehmen und dafür auch einen
Absicherungsaufwand zu tragen. Sachlich sei es daher nicht erklärbar, wieso
ein Kursverlust nicht als mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehend
anzusehen sei, ein Aufwand, der eben diesen Kursverlust vermeiden solle, aber
schon.
Das Finanzamt teilte dazu mit
Schriftsatz vom 3. Juli 2003 mit, dass die ziffernmäßige Darstellung
der steuerlichen Vertretung zutreffend sei. Die als "Verlust WP-Kurs"
bezeichneten Aufwendungen seien im Sinne der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes dem Vermögensstamm zuzurechnen und damit als
Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Ausgaben für die Einräumung der
Put-Optionen seien ausschließlich den steuerfreien Zinserträgen
zuzuordnen und somit nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Auf die in der Berufung
beantragte Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
hat die steuerliche Vertretung der Berufungsführerin mit E-mail vom
28. November 2003 verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach Art. 11 Abs. 2
DBA-Griechenland dürfen Zinsen aus Staatsanleihen eines Vertragsstaates nur
in diesem Staat besteuert werden.
Mit der gegenständlich
strittigen Frage, ob und in welchem Umfang ein Verlust aus dem Verkauf
derartiger öffentlicher Anleihen in Zusammenhang mit den
abkommensgemäß steuerfrei zu stellenden Zinseinnahmen steht oder mit
dem in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden Vermögensstamm,
hat sich der Verwaltungsgerichtshof nunmehr bereits mehrfach befasst (vgl.
VwGH 25.11.2002, 99/14/0099, VwGH 26.11.2002, 2002/15/0033, und
VwGH 28.1.2003, 2000/14/0063).
Im Erkenntnis vom 25.11.2002,
99/14/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Regelung
des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 mit eingehender
Begründung erkannt, dass das Gesetz allgemein einen von vornherein
festgelegten Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabekurs und dem
Einlösekurs eines Wertpapiers dem Bereich der Fruchtziehung zuordne. Es
könne daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn auch für
Zwecke des Herausschälens von Anleiheeinkünften aus umfassenden
Einkünften aus Gewerbebetrieb auf diese Zuordnung Bedacht genommen werde.
Wenn für den Steuerpflichtigen von vornherein festgelegt werde, zu welchem
Kurs von ihm investierte ATS in eine ausländische Währung umgerechnet
werden und zu welchem Kurs die ausländische Währung - am von
vornherein festgelegten Zeitpunkt der Beendigung der Veranlagung - wieder in ATS
zurückgerechnet werde, komme eine solche Festlegung der Vereinbarung eines
Unterschiedsbetrages zwischen Ausgabewert und Einlösewert wirtschaftlich
nahe. Eine an der Erfassung der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen
orientierte Interpretation gelange daher zu dem Ergebnis, dass die auf die von
vornherein vereinbarte Wechselkursänderung zurückzuführende
Wertminderung in gleicher Weise wie der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert
und Einlösewert dem Teilgewinn "Einkünfte aus Anleihen" zugeordnet
werde. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Anleihe und der Terminkurs der
ausländischen Währung in einem Vertragspaket festgelegt würden.
Anders hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.11.2002, 2002/15/0033, hingegen den
in Ausübung einer Put-Option entstandenen Verlust aus dem Verkauf einer
Anleihe beurteilt, weil die Entscheidung, die Option auszuüben, vom
jeweiligen Kurs der Anleihe, der im Wesentlichen Folge der Zinsentwicklung sei,
abhänge und auch ein Gewinn aus der Veräußerung der Anleihen
wegen der Möglichkeit des Ansteigens des Wertpapierkurses nicht
ausgeschlossen sei. Es sei in einem solchen Fall daher nicht von vornherein
sicher oder absehbar, ob dieser Verlust eintrete, weshalb auch in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Vergleichbarkeit mit einer von
vornherein vertraglich festgelegten Differenz zwischen Ausgabe- und
Einlösewert gegeben sei. Solcherart liege ein Zusammenhang zwischen dem
- sich erst aufgrund der Entwicklung des Anleihekurses ergebenden -
Verlust aus der Veräußerung der Anleihen einerseits und der Erzielung
von Zinserträgen andererseits nicht vor.
Zutreffend gehen die
steuerliche Vertretung der Berufungsführerin und das Finanzamt im Hinblick
auf die dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folglich davon
aus, dass zwar die in Ausübung von Put-Optionen entstandenen Ergebnisse aus
den Anleiheverkäufen ("Verlust WP-Kurs") in Höhe von
-831.071,78 S (1995), -950.888,47 S (1996), -486.793,20 S (1997)
und 167.546,36 S (1998) steuerlich zu berücksichtigen sind, nicht aber
die Währungsverluste ("Verlust Devisenterminsicherung") in Höhe von
5,014.780,22 S (1995), 1,967.722,53 S (1996), 7,552.782,25 S
(1997) und 2,828.938,44 S (1998). Auch im gegenständlichen Fall ist
infolge der der Berufungsführerin eingeräumten Option zum Verkauf der
Anleihen zu einem fixierten Kurs bezüglich der daraus resultierenden
Verluste ein Zusammenhang mit der Erzielung von Zinserträgen nicht gegeben,
zumal keinerlei Umstände aufgezeigt wurden, aufgrund derer die eingetretene
Kursentwicklung von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte erwartet
werden können. Hinsichtlich der Währungsverluste war der
Devisen-Rücktauschkurs in Form von Terminverkäufen hingegen von
vornherein fixiert und der unmittelbare Zusammenhang zwischen den steuerfreien
Zinserträgen und den Verlusten sohin zu bejahen.
Hinsichtlich der Frage der
Behandlung der Optionsprämien ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis
vom 26.11.2002, 2002/15/0033, ausgehend von den von der Rechtsprechung für
Fremdfinanzierungsaufwendungen von nach § 10 Abs. 1
KStG 1988 steuerfreien Dividenden angestellten Überlegungen, zur
Auffassung gelangt, dass im Falle des Entstehens eines steuerpflichtigen
Veräußerungserlöses eine Aufteilung derartiger Aufwendungen auf
die steuerfreien Zinsen einerseits und den steuerpflichtigen
Veräußerungsvorgang andererseits zu erfolgen habe. Begründend
führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Einkünfte sowohl durch die
Früchte des Kapitals (Zinsen) als auch durch den Verkauf der Anleihe
erzielt würden, wenn ein Betrieb eine Anleihe erwerbe und die Anleihe zu
einem bestimmten Zeitpunkt wieder verkauft werden solle. Werde durch ein
Kurssicherungsinstrument das Risiko der Erzielung eines Verlustes aus dem
Verkauf der Anleihe begrenzt (oder ausgeschlossen), stünden die
Aufwendungen für das Kurssicherungsinstrument in Zusammenhang mit beiden
Einkünften. Der Steuerpflichtige nehme die Kurssicherungskosten
zunächst in Kauf, um Zinsen aus der Fremdwährungsveranlagung zu
erzielen. Es bestehe allerdings auch ein Zusammenhang mit dem allfälligen
Gewinn aus der nachfolgenden Veräußerung der Anleihe selbst. Der
Veranlassungszusammenhang sei vergleichbar jenem zwischen den Aufwendungen
für die Finanzierung einer Beteiligung im Sinne des § 10
Abs. 1 KStG einerseits und den Dividenden aus der Beteiligung bzw. dem
Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung andererseits. Sollte es im
Falle einer Veranlagung in Anleihen zu einem Gewinn aus der
Veräußerung des Vermögensstammes (Anleihe) kommen, seien die in
Rede stehenden Aufwendungen aufzuteilen auf die Einkünfte aus der
Fruchtziehung und jene aus der Veräußerung (vgl. Lang, SWK 1998,
733).
Der Verfassungsgerichtshof
hat das Abzugsverbot für Aufwendungen in Zusammenhang mit steuerfreien
Einnahmen als verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet, hält jedoch den
Schuldzinsenabzug für geboten, soweit die Zinsen in Zusammenhang mit einem
steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn stehen (vgl.
VfGH 25.6.1998, B 125/97, VfGH 27.9.2000, B 2031/98). Es sei
verfassungsrechtlich zulässig, zunächst von einem Zusammenhang der
Zinsen mit steuerfreien Beteiligungserträgen auszugehen und den
Finanzierungsaufwand vorderhand vom Abzug auszuschließen. Das Verbot des
Abzuges sei aber nur gerechtfertigt, soweit sie mit nichtsteuerpflichtigen
Vermögensvermehrungen und Einnahmen im Zusammenhang stünden. Eine
vollständige Ausserachtlassung für den Beteiligungserwerb
aufgewendeter Schuldzinsen in jedem Fall der Erzielung eines
Veräußerungsgewinnes könne daher vor dem Gleichheitssatz nicht
bestehen.
Vor diesem Hintergrund
vermögen die Einwendungen der steuerlichen Vertretung nicht zu
überzeugen. Unbestritten ist, dass bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen unter den Begriff der Werbungskosten nur die mit der
Erzielung der Erträge zusammenhängenden Aufwendungen, nicht aber die
den Kapitalstamm betreffenden Ausgaben fallen. Verluste aus dem Kapitalstamm
selbst sind daher ebenso wie Aufwendungen zur Vermeidung eines Kapitalverlustes
nicht abzugsfähig, soweit es sich nicht (wie gegenständlich) um zum
Betriebsvermögen zählende Kapitalanlagen handelt. Wenn die
Höchstgerichte hingegen bezüglich von Zinsen aus einem
fremdfinanzierten Erwerb einer Beteiligung den Zusammenhang mit den aus dieser
Beteiligung resultierenden Zinseinkünften bejahen, muss dies ebenso
für Aufwendungen zur Vermeidung bzw. Verminderung möglicher
Kursverluste gelten, zumal evident ist, dass bei derartigen
Kapitalinvestitionen, bei denen mit der Anschaffung der Wertpapiere ein
Sicherungsgeschäft und ein Devisentermingeschäft gekoppelt ist, das
Sicherungsgeschäft der Erzielung einer entsprechenden "Gesamtrendite" aus
dem Geschäft dient. Insoweit stellt es sich aber als sachgerecht dar, die
Aufwendungen für die Kurssicherung (Optionsentgelte) sowohl als im
Zusammenhang mit den aus der Veranlagung resultierenden Früchten als auch
einem allfälligen Gewinn aus der Veräußerung der Anleihe selbst
stehend anzusehen, käme es andernfalls doch zu einer systemwidrigen
Doppelbegünstigung, indem die Zinsen aufgrund zwischenstaatlicher
Bestimmungen steuerfrei wären, damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen
jedoch das innerstaatliche Ergebnis reduzierten. Dass die Höhe der
Prämie und die Höhe des möglichen Kursverlustes in einem
unmittelbaren Zusammenhang stehen, vermag daran nichts zu
ändern.
Eine Aussage darüber,
wie die Aufteilung der in Rede stehenden Aufwendungen auf die Einkünfte aus
der Fruchtziehung und auf jene aus der Veräußerung vorzunehmen ist,
hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.11.2002, 2002/15/0033, im
Hinblick darauf, dass in dem dem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall ein
Veräußerungsverlust erzielt wurde, er eine Aufteilung auf die
Einkünfte aus der Fruchtziehung und auf jene aus der Veräußerung
aber nur für erforderlich hält, wenn aus der Veräußerung
des Vermögensstammes ein Gewinn resultiert, nicht getroffen. Nach der vom
Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich angeführten Literaturstelle
(Lang, SWK 1998, S 733) kommt im Zusammenhang mit
Beteiligungserträgnissen ein anteiliger Schuldzinsenabzug, etwa im
Verhältnis der steuerfreien Dividenden zum steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinn, oder die vorrangige betragsmäßige
Verrechnung der Fremdkapitalzinsen mit den steuerfreien Dividenden in Betracht,
wobei im Falle der "Differenzmethode" die Zinsen entweder insoweit abgezogen
werden könnten, als sie im steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn
Deckung finden, oder insoweit, als sie den Betrag der steuerfreien Dividenden
übersteigen. Im Ergebnis ist nach Lang die letztgenannte Methode
praktikabel. Die Anwendung einer Verhältnisrechnung würde aufgrund
unverhältnismäßiger Differenzierung gleichheitsrechtliche
Bedenken auslösen, gegen eine vom Veräußerungsgewinn ausgehende
Differenzrechnung würden neben den Schwierigkeiten der Ermittlung des
Veräußerungsgewinnes, der, um willkürliche Ergebnisse zu
vermeiden, entsprechend adaptiert werden müsste, vor allem die
Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes sprechen, wonach offenbar auch
den Veräußerungsgewinn übersteigende Zinsen abzugsfähig
wären.
Gegenständlich wurde
nur im Jahr 1998 ein Kursgewinn aus der Veräußerung griechischer
Anleihen erzielt und stellt sich die Frage der Abzugsfähigkeit des
Optionsentgeltes sohin nur in diesem Jahr. Ungeachtet der Frage, inwieweit
dieser Gewinn noch um allfällige Aufwendungen zu reduzieren wäre,
übersteigen die gegenständlich steuerfreien Zinsen
(5,798.136,79 S) auch nach Abzug der Währungsverluste
(2,828.938,44 S) die in Rede stehenden Aufwendungen (Optionsentgelte)
erheblich und kommt daher in Anwendung der von Lang dargelegten Differenzmethode
auch deren teilweise aufwandswirksame Berücksichtigung - abgesehen
davon, dass dies auch nicht beantragt wurde - nicht in
Betracht.
Lediglich ergänzend wird
darauf hingewiesen, dass sich der Ausschluss der steuerlichen
Berücksichtigung der in Rede stehenden Veräußerungsverluste in
diesem Umfang aufgrund des oben dargestellten unmittelbaren Zusammenhanges mit
den in Österreich infolge der Bestimmung des Art. 11 Abs. 2
DBA-Griechenland nicht zu besteuernden Zinseinnahmen aus § 12
Abs. 2 KStG 1988 und somit aus innerstaatlichem Recht ergibt, wenn man
den angeführten abkommensrechtlichen Bestimmungen das Verständnis
beilegen wollte, dass diese nur die Zinseinnahmen und nicht eine mit
Aufwendungen bzw. Ausgaben saldierte Größe erfassen (vgl.
VwGH 25.11.2002, 99/14/0099). Wären solche Aufwendungen nämlich
abzugsfähig, obwohl die damit zusammenhängenden Einnahmen nicht zu
versteuern sind, würde sich daraus ein der Besteuerung nach der
Leistungsfähigkeit widerstreitender, ungerechtfertigter Vorteil für
den Steuerpflichtigen ergeben (vgl. VwGH 25.11.2002, 99/14/0099, und die
dort angeführten Literaturstellen).
Gesamthaft gesehen war daher der Berufung gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1995 bis 1998 teilweise Folge zu geben. Das
steuerliche Ergebnis war um 831.071,78 S (1995), 950.888,47 S (1996)
und 486.793,20 S (1997) zu vermindern bzw. um 167.546,36 S im Jahr
1998 zu erhöhen und der angefochtene Bescheid daher insoweit
abzuändern. Hinsichtlich der Jahre 1997 und 1998 erfolgt die Festsetzung
der Körperschaftsteuer wie bisher vorläufig.
Feldkirch,
17. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 11 Abs. 2 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
StaatsanleiheDevisentermingeschäftPut-OptionOptionsentgeltZinsenDoppelbesteuerungsabkommenWährungsverlustVeräußerungsverlustKurssicherungVermögensstammAufteilungDifferenzmethode
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0050-F/03
- Stammnummer
- 7488
- Gültig
- 17.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF