Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0148-F/02
Verluste aus der Veräußerung von griechischen und brasilianischen Staatsanleihen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0148-F/02vom 26.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein von vornherein festgelegter Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabekurs und dem Einlösekurs eines Wertpapiers ist dem Bereich der Fruchtziehung zuzuordnen und daher bei der Ermittlung der aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei zu stellenden Zinsen zu berücksichtigen. Besteht lediglich eine Put-Option auf den Verkauf des Wertpapieres zu einem fixierten Kurs, ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Erzielung von Zinserträgen nicht gegeben, wenn keinerlei Umstände aufgezeigt werden, aufgrund derer die eingetretene Kursentwicklung von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte erwartet werden können; ein eingetretener Veräußerungsverlust ist in diesem Fall dem Vermögensstamm zuzurechnen.
Werden im Zusammenhang mit dem Erwerb ausländischer Staatsanleihen Devisentermingeschäfte über den Verkauf der ausländischen Währung zu einem festen Kurs auf den Zeitpunkt des vereinbarten Rückkaufes der Anleihen geschlossen, ist die von vornherein vertraglich fixierte negative Differenz zwischen An- und Verkaufskursen der betroffenen Währung dem Bereich des Erzielens von Zinserträgen zuzuordnen.
Wird durch ein Kurssicherungsinstrument das Risiko der Erzielung eines Verlustes aus dem Verkauf einer Anleihe begrenzt oder ausgeschlossen, stehen die Aufwendungen für das Kurssicherungsinstrument in Zusammenhang mit den Einkünften aus der Fruchtziehung (Zinsen) und jenen aus dem Verkauf der Anleihe. Resultiert aus der Veräußerung des Vermögensstammes (Anleihe) daher ein Gewinn, sind derartige Aufwendungen entsprechend aufzuteilen. Ergibt sich aus der Veräußerung ein Verlust, sind die Aufwendungen für die Kurssicherung ausschließlich den steuerfreien Zinserträgen zuzuordnen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der SF gegen die
Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend Körperschaftsteuer für
die Jahre 1996 und 1997
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:
Körperschaftsteuer
1996:
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
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(31,912.005,00 S)
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2,319.135,85 €
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Einkommen
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(31,912.005,00 S)
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2,319.135,85 €
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Körperschaftsteuerschuld
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(10,850.080,00 S)
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788.506,06 €
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Anrechenbare
Steuerbeträge
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(2,985.137,00 S)
|
216.938,37 €
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Abgabenschuld (gerundet gem.
§ 204 BAO)
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(7,864.943,00 S)
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571.567,70 €
Körperschaftsteuer
1997:
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
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(53,715.813,00 S)
|
3,903.680,37 €
|
Einkommen
|
(53,715.813,00 S)
|
3,903.680,37 €
|
Körperschaftsteuerschuld
|
(18,263.372,00 S)
|
1,327.251,01 €
|
Anrechenbare
Steuerbeträge
|
(2,832.859,00 S)
|
205.871,89 €
|
Abgabenschuld (gerundet gem.
§ 204 BAO)
|
(15,430.513,00 S)
|
1,121.379,11 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungsführerin hat
im Juli 1995 und im Juni 1996 griechische Staatsanleihen im Nominalwert von
insgesamt 1.330 Mio. GRD und im Februar bzw. April 1996 brasilianische
Staatsanleihen im Nominalwert von insgesamt 8,75 Mio. USD erworben. Im März
1997 hat sie weitere griechische Staatsanleihen im Nominalwert von 1.100 Mio.
GRD erworben. Unter einem hat die Berufungsführerin hinsichtlich der im
Juli 1995 erworbenen griechischen Staatsanleihen im Nominalwert von 330 Mio. GRD
mit der I-AG sowie hinsichtlich der in den Jahren 1996 und 1997 erworbenen
Anleihen mit der CG-AG jeweils Put-Optionen vereinbart, mit denen die I-AG bzw.
die CG-AG den Kauf der Anleihen von der Berufungsführerin zu einem
bestimmten Stichtag zu einem bestimmten Wertpapierkurs garantierten. Weiters
schloss die Berufungsführerin mit der CG-AG jeweils Devisenkassa- und
Devisentermingeschäfte ab.
Die Berufungsführerin
übte die Put-Optionen zum Verkauf der Anleihen zu den vereinbarten
Stichtagen aus. Die Devisen wurden aufgrund der Devisentermingeschäfte in
österreichische Schilling konvertiert.
Die aus der
Veräußerung infolge gesunkener Kurswerte resultierenden Verluste in
Höhe von insgesamt 4,104.364,00 S (1996) und 3,025.998,00 S
(1997) machte die Berufungsführerin gewinnmindernd geltend. Die aus den
Wertpapiergeschäften resultierenden Zinsen in Höhe von 5,079.140,00
(1996) und 4,156.448,00 (1997) erklärte die Berufungsführerin hingegen
als aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechenland bzw. Brasilien
steuerfrei.
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer demgegenüber
die Auffassung, dass nur der mit den Verlusten saldierte Zinsertrag von der
Besteuerung auszunehmen sei. Die Freistellungsverpflichtung in den anzuwendenden
Doppelbesteuerungsabkommen entfalte nicht nur Wirkung auf den Bruttobetrag der
Zinsen, sondern habe auch zur Folge, das alle Aufwendungen aus der
inländischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden seien, die mit der
Zinserzielung in erkennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Stehe
ein Verlust in der wirtschaftlichen Realität bereits bei Anschaffung der
Anleihen fest, sodass davon auszugehen sei, dass er bei
ökonomisch-betriebswirtschaftlicher Beurteilung des durch die
Kapitalinvestition zu erzielenden Kapitalertrages bereits miteinkalkuliert sei,
kürze er auch steuerlich den wirtschaftlichen Zinsertrag.
Gegen die dieser Auffassung
Rechnung tragenden Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1996 und
1997 wandte sich die Berufungsführerin mit Berufung und nach Ergehen einer
abweislichen Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Begründend wurde
im Wesentlichen ausgeführt, dass die Staatsanleihen zum
Betriebsvermögen gehörten, Wertänderungen des
Betriebsvermögens aber nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen
steuerwirksam seien. Kapitalwertänderungen infolge von Kursverlusten seien
nicht den Früchten, sondern dem Vermögensstamm selbst zuzuordnen. Der
Umstand, dass sie sich gegen das bestehende Schuldnerrisiko und das
Wechselkursrisiko abgesichert habe, ändere daran nichts. Die Höhe des
Veräußerungsverlustes sei nicht von vornherein festgestanden, durch
die Sicherungsmaßnahme sei lediglich der maximal eintretende Verlust
beschränkt worden. Auch wäre die Option im Falle einer positiven
Kursentwicklung nicht ausgeübt worden, sondern der Verkauf zu einem
höheren Kurswert erfolgt. Es komme daher weder das Abzugsverbot nach
§ 12 Abs. 2 KStG noch jenes nach § 12 Abs. 3
Z 1 KStG noch ein Abzugsverbot nach DBA-Vorschriften zum Tragen, da ein
wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Ausgaben einerseits und
nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen andererseits
nicht bestehe, keine Beteiligung im Sinne des § 10 KStG vorliege und
die erlittenen Veräußerungsverluste nicht unter den Begriff der
"Zinsen" im Sinne der anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen subsumiert werden
könnten.
Auf Vorhalt der
Abgabenbehörde zweiter Instanz, in dem die vom Verwaltungsgerichtshof in
zwischenzeitig ergangenen Erkenntnissen zur Frage der Anerkennung von
Kursverlusten im Zusammenhang mit ausländischen Staatsanleihen vertretene
Auffassung repliziert wurde, teilte die Berufungsführerin mit Schriftsatz
vom 11. Juli 2003 mit, dass die von ihr in den Streitjahren geleisteten
Optionsprämien in Höhe von 641.271,00 S (1996) und
99.760,43 S (1997) in den von der Betriebsprüfung festgestellten
Gesamtverlusten nicht enthalten seien. Diese seien in den jeweiligen
Jahresabschlüssen erfolgswirksam erfasst und im Rahmen der
Mehr-Weniger-Rechnung nicht hinzugerechnet worden. Die nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes dem Kapitalstamm zuzuordnenden und daher
aufwandswirksam zu berücksichtigenden Verluste aus den
Optionsgeschäften hätten 802.460,79 S (1996) und
745.398,02 S (1997) betragen. In Anwendung der Aussagen des
Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich daher aus dem Verkauf der in Rede stehenden
Anleihen ein jedenfalls anzuerkennender Verlust in Höhe von
161.189,79 S für das Jahr 1996 und ein solcher in Höhe von
645.637,59 für das Jahr 1997.
Das Finanzamt hat geben die
Ausführungen im Schreiben 11. Juli 2003 keine Einwendungen
erhoben.
Mit Schriftsatz vom
6. November 2003 wurde der Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung von der Berufungsführerin
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach Art. 11 Abs. 2
DBA-Griechenland bzw. Art. 11 Abs. 3 lit. b DBA-Brasilien
dürfen Zinsen aus Staatsanleihen eines Vertragsstaates, die an eine im
anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, nur im Quellenstaat
besteuert werden.
Unbestritten ist, dass die
Anwendungsvoraussetzungen der genannten Doppelbesteuerungsabkommen vorliegen und
das ausschließliche Besteuerungsrecht bezüglich der aus den
gegenständlichen Anleihen resultierenden Zinsen daher Brasilien bzw.
Griechenland zusteht.
Mit der gegenständlich
strittigen Frage, ob und in welchem Umfang ein Verlust aus dem Verkauf
derartiger öffentlicher Anleihen in Zusammenhang mit den
abkommensgemäß steuerfrei zu stellenden Zinseinnahmen steht oder mit
dem in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden Vermögensstamm,
hat sich der Verwaltungsgerichtshof nunmehr bereits mehrfach befasst (vgl.
VwGH 25.11.2002, 99/14/0099, VwGH 26.11.2002, 2002/15/0033,
VwGH 28.1.2003, 2000/14/0063).
Im Erkenntnis vom 25.11.2002,
99/14/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Regelung
des § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 mit eingehender
Begründung erkannt, dass das Gesetz allgemein einen von vornherein
festgelegten Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabekurs und dem
Einlösekurs eines Wertpapiers dem Bereich der Fruchtziehung zuordne. Es
könne daher nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn auch für
Zwecke des Herausschälens von Anleiheeinkünften aus umfassenden
Einkünften aus Gewerbebetrieb auf diese Zuordnung Bedacht genommen werde.
Wenn für den Steuerpflichtigen von vornherein festgelegt werde, zu welchem
Kurs von ihm investierte ATS in eine ausländische Währung umgerechnet
werden und zu welchem Kurs die ausländische Währung - am von
vornherein festgelegten Zeitpunkt der Beendigung der Veranlagung - wieder in ATS
zurückgerechnet werde, komme eine solche Festlegung der Vereinbarung eines
Unterschiedsbetrages zwischen Ausgabewert und Einlösewert wirtschaftlich
nahe. Eine an der Erfassung der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen
orientierte Interpretation gelange daher zu dem Ergebnis, dass die auf die von
vornherein vereinbarte Wechselkursänderung zurückzuführende
Wertminderung in gleicher Weise wie der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert
und Einlösewert dem Teilgewinn "Einkünfte aus Anleihen" zugeordnet
werde. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Anleihe und der Terminkurs der
ausländischen Währung in einem Vertragspaket festgelegt würden.
Anders hat der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.11.2002, 2002/15/0033, hingegen den
in Ausübung einer Put-Option entstandenen Verlust aus dem Verkauf einer
Anleihe beurteilt, weil die Entscheidung, die Option auszuüben, vom
jeweiligen Kurs der Anleihe, der im Wesentlichen Folge der Zinsentwicklung sei,
abhänge und auch ein Gewinn aus der Veräußerung der Anleihen
wegen der Möglichkeit des Ansteigens des Wertpapierkurses nicht
ausgeschlossen sei. Es sei in einem solchen Fall daher nicht von vornherein
sicher oder absehbar, ob dieser Verlust eintrete, weshalb auch in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Vergleichbarkeit mit einer von
vornherein vertraglich festgelegten Differenz zwischen Ausgabe- und
Einlösewert gegeben sei. Solcherart liege ein Zusammenhang zwischen dem
- sich erst aufgrund der Entwicklung des Anleihekurses ergebenden -
Verlust aus der Veräußerung der Anleihen einerseits und der Erzielung
von Zinserträgen andererseits nicht vor.
Hinsichtlich des Entgelts
für die Einräumung der Option, ist der Verwaltungsgerichtshof,
ausgehend von den von der Rechtsprechung für Fremdfinanzierungsaufwendungen
von nach § 10 Abs. 1 KStG 1988 steuerfreien Dividenden
angestellten Überlegungen, zur Auffassung gelangt, dass im Falle des
Entstehens eines steuerpflichtigen Veräußerungserlöses eine
Aufteilung derartiger Aufwendungen auf die steuerfreien Zinsen einerseits und
den steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang andererseits zu erfolgen
habe (vgl. VwGH 26.11.2002, 2002/15/0033). Begründend führt der
Verwaltungsgerichtshof aus, dass Einkünfte sowohl durch die Früchte
des Kapitals (Zinsen) als auch durch den Verkauf der Anleihe erzielt
würden, wenn ein Betrieb eine Anleihe erwerbe und die Anleihe zu einem
bestimmten Zeitpunkt wieder verkauft werden solle. Werde durch ein
Kurssicherungsinstrument das Risiko der Erzielung eines Verlustes aus dem
Verkauf der Anleihe begrenzt (oder ausgeschlossen), stünden die
Aufwendungen für das Kurssicherungsinstrument in Zusammenhang mit beiden
Einkünften. Der Steuerpflichtige nehme die Kurssicherungskosten
zunächst in Kauf, um Zinsen aus der Fremdwährungsveranlagung zu
erzielen. Es bestehe allerdings auch ein Zusammenhang mit dem allfälligen
Gewinn aus der nachfolgenden Veräußerung der Anleihe selbst. Der
Veranlassungszusammenhang sei vergleichbar jenem zwischen den Aufwendungen
für die Finanzierung einer Beteiligung im Sinne des § 10
Abs. 1 KStG einerseits und den Dividenden aus der Beteiligung bzw. dem
Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung andererseits. Sollte es im
Falle einer Veranlagung in Anleihen zu einem Gewinn aus der
Veräußerung des Vermögensstammes (Anleihe) kommen, seien die in
Rede stehenden Aufwendungen aufzuteilen auf die Einkünfte aus der
Fruchtziehung und jene aus der Veräußerung (vgl. Lang, SWK 1998,
733).
Im gegenständlichen
Fall resultieren die Verluste zum einen aus der Differenz zwischen dem
Ausgabekurs der jeweiligen Anleihe und dem Rückkaufpreis sowie der
Entwicklung des Devisenkurses. Weiters hat die Berufungsführerin darauf
hingewiesen, dass die Optionsentgelte erfolgswirksam berücksichtigt worden
seien. Infolge der der Berufungsführerin eingeräumten Option zum
Verkauf der Anleihen zu einem fixierten Kurs ist bezüglich der daraus
resultierenden Verluste der Zusammenhang mit der Erzielung von Zinserträgen
nicht gegeben, zumal keinerlei Umstände aufgezeigt wurden, aufgrund derer
die eingetretene Kursentwicklung von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit
hätte erwartet werden können. Zutreffend verweist die
Berufungsführerin darauf hin, dass durch das Optionsgeschäft lediglich
der sie maximal treffende Verlust beschränkt worden sei, es aber im Falle
einer anderen Kursentwicklung durchaus möglich gewesen wäre, dass ein
niedrigerer Veräußerungsverlust oder gar ein
Veräußerungsgewinn erzielt worden wäre, da im Falle eines
höheren Kurswertes die Option selbstverständlich nicht ausgeübt
worden wäre. Hinsichtlich der Währungsverluste war der
Devisen-Rücktauschkurs in Form von Terminverkäufen hingegen von
vornherein fixiert und der unmittelbare Zusammenhang zwischen den steuerfreien
Zinserträgen und den Verlusten sohin zu bejahen. Im Hinblick darauf, dass
aus den Anleihenverkäufen Verluste resultierten, waren auch die
Aufwendungen für die Kurssicherung (Optionsentgelte) den steuerfreien
Zinserträgen zuzuordnen. Die bei isolierter Betrachtung in Ausübung
der Put-Optionen entstandenen, dem Kapitalstamm zuzuordnenden Verluste aus den
Anleihenverkäufen bezifferte die Berufungsführerin im Schriftsatz vom
11. Juli 2003 mit 802.469,70 S (1996) bzw. 745.398,02 S (1997).
Unter Berücksichtigung der von der Berufungsführerin mit
641.271,00 S (1996) bzw. 99.760,43 S (1997) angegebenen
Optionsentgelte waren daher die von der Betriebsprüfung steuerfrei
gestellten Beträge um 161.189,79 S (1996) und 645.637,59 S (1997)
zu erhöhen.
Lediglich ergänzend wird
darauf hingewiesen, dass sich der Ausschluss der steuerlichen
Berücksichtigung der in Rede stehenden Veräußerungsverluste in
diesem Umfang aufgrund des oben dargestellten unmittelbaren Zusammenhanges mit
den in Österreich infolge der Bestimmung des Art. 11 Abs. 2
DBA-Griechenland bzw. des Art. 11 Abs. 3 lit. b DBA-Brasilien
nicht zu besteuernden Zinseinnahmen aus § 12 Abs. 2
KStG 1988 und somit aus innerstaatlichem Recht ergibt, wenn man den
angeführten abkommensrechtlichen Bestimmungen das Verständnis beilegen
wollte, dass diese nur die Zinseinnahmen und nicht eine mit Aufwendungen bzw.
Ausgaben saldierte Größe erfassen (vgl. VwGH 25.11.2002,
99/14/0099). Wären solche Aufwendungen nämlich abzugsfähig,
obwohl die damit zusammenhängenden Einnahmen nicht zu versteuern sind,
würde sich daraus ein der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit
widerstreitender, ungerechtfertigter Vorteil für den Steuerpflichtigen
ergeben (vgl. VwGH 25.11.2002, 99/14/0099, und die dort angeführten
Literaturstellen).
Gesamthaft gesehen war daher
den Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1996 und 1997
teilweise Folge zu geben.
Feldkirch,
26. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 11 Abs. 2 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
- Art. 11 Abs. 3 lit. b DBA BR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Brasilien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 431/1976
StaatsanleiheDevisentermingeschäftPut-OptionOptionsentgeltZinsenDoppelbesteuerungsabkommenWährungsverlustVeräußerungsverlustKurssicherungVermögensstamm
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0148-F/02
- Stammnummer
- 6905
- Gültig
- 26.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF