Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1640-W/05
Anwendung des § 295a BAO in Zusammenhang mit Sonderausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1640-W/05vom 29.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erhält der Steuerpflichtige die Sonderausgaben in einem späteren Veranlagungszeitraum zurück, weil die Zahlung irrtümlich oder zu Unrecht erfolgt ist, dann hat bereits die Zahlung nicht die Voraussetzungen der entsprechenden Sonderausgabe erfüllt. Die Sonderausgabe wurde zu Unrecht geltend gemacht. Nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten ist daher die Veranlagung des Jahres, in dem die Zahlung erfolgt ist, zu korrigieren bzw. zu ändern.
Zu verweisen ist hier insbesondere auf den durch das AbgÄG 2003 geschaffenen neuen Verfahrenstitel, nämlich die Abänderung von Bescheiden zur Berücksichtigung rückwirkender Ereignisse gemäß § 295a BAO.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Walter Koneczny,, gegen den gem. § 295a BAO geänderten
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 15. Juni 2005 (Änderung gem. § 295a
BAO zum Einkommensteuerbescheid vom 5. November 2001) und den gem. §
293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 22.
Juni 2005 (Berichtigung gem. § 293b BAO zu Einkommensteuerbescheid vom 20.
September 2002 für das Jahr 2001) des Finanzamtes für den 12., 13.,
14. Bezirk und Purkersdorf entschieden:
Die
Berufung hinsichtlich geänderten Einkommensteuerbescheid 2000 wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Der
Berufung hinsichtlich berichtigten Einkommensteuerbescheid 2001 wird
stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftstreuhänder unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist
Unternehmensberater. Strittig ist, ob der gem.§ 295a BAO geänderte
Einkommensteuerbescheid für 2000 und der gem. § 293b BAO berichtigte
Einkommensteuerbescheid für 2001 zu Recht ergangen sind.
Aus einer Bestätigung der
P geht hervor, dass der Bw. im Jahr 2002 eine Rückzahlung des Guthabens bei
der Pensionsversicherungsanstalt der A auf Grund der seinerzeitigen freiwilligen
Weiterversicherung erhalten hat. Die Beträge setzten sich wie folgt
zusammen:
|
€
|
9.209,30
|
aus
2000
|
€
|
10.311,12
|
aus 2001
und
|
€
|
2.609,46
|
aus
2002
Für 2002 kam es
zu keinem Ansatz von Einkünften und auch zu keinen derartigen
Sonderausgaben.
Ad
Einkommensteuer (ESt) hinsichtlich das Jahr 2000:
Das Finanzamt erließ
einen gem. § 295a BAO geänderten Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2000 und begründete dies wie folgt: Das
Sonderausgaben-Pauschale wird ab 1996 bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte
von mehr als S 500.000,00 eingeschliffen, ab einem Gesamtbetrag der
Einkünfte von mehr als S 700.000,00 steht ein Sonderausgaben-Pauschale
nicht mehr zu (dieser Punkt ist unstrittig). Weiters führte das Finanzamt
Folgendes aus: Der Bescheid kann gem. § 295 lit. a BAO
abgeändert werden, wenn ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche
Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines
Abgabenanspruches hat. Ausgaben können nur mit dem Betrag als
Sonderausgaben geltend gemacht werden, der den Steuerpflichtigen
tatsächlich wirtschaftlich belastet. Stehen den verausgabten Beträgen
im Sinne des § 18 EStG Rückerstattungen gegenüber, kann
insofern von einer wirtschaftlichen Belastung nicht mehr gesprochen
werden.
Der
Bw. erhob gegen den gem. § 295a BAO geänderten
Einkommensteuerbescheid 2000 vom 15. Juni 2005 Berufung und begründete
sie wie folgt:
Die Berufung richte sich
ausschließlich gegen die vorgenommenen Änderungen (Verwehrung des
Sonderausgabenabzuges für Beträge an die gesetzliche
Sozialversicherung). Der Steuerpflichtige habe im Jahre 2000 Zahlungen an
die P auf Grund einer freiwilligen Weiterversicherung in der
Pensionsversicherung nach Auslaufen seines Dienstverhältnisses geleistet.
Diese wurden mit Einkommensteuerbescheid 2000 vom 5. November 2001 als
Sonderausgaben anerkannt.
Im 1. Halbjahr 2002 sei
von den beteiligten Sozialversicherungsträgern (S der G und P) entschieden
worden, dass der Abgabepflichtige ab 2000 Beiträge nach GSVG zu leisten
habe, und sich daher eine freiwillige Weiterversicherung nach ASVG
erübrige. In der Folge seien 2002 die bezahlten Beiträge an die P von
dieser rückerstattet worden.
In der wissenschaftlichen
Literatur zur Finanzwissenschaft werde einhellig die Auffassung vertreten, dass
Sonderausgaben steuersystematisch nichtabzugsfähige Kosten der
Lebensführung seien, und daher nur auf Grund der positivrechtlichen
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes von der Bemessungsgrundlage abgezogen
werden könnten.
Der Gesetzgeber nehme somit auf
Grund übergeordneter politischer Ziele (z.B. Sozialpolitik) einen
Systembruch im Steuerrecht in Kauf, in dem nichtabzugsfähige Kosten gem.
§ 18 EStG "abzugsfähig gemacht werden würden". Aus einem
Umkehrschluss folgere der Bw. daher, dass auch die eventuelle Rückzahlung
von Sonderausgaben in nachfolgenden Steuerperioden mangels Vorliegens einer
Steuerquelle einer positivrechtlichen Bestimmung zur Steuerhängigkeit
bedürfe; der Gesetzgeber sehe dies auch für jene Fälle, wo dies
politisch gewünscht werde (z.B. bei Genussscheinen und jungen Aktien gem.
§ 18 (4) Z. 3 EStG), vor.
Zu
Sonderausgaben im Steuerrecht führte der Bw. aus: Das
österreichische Steuerrecht setze die von der Finanzwissenschaft
vorgegebenen Prinzipien im Bereich der Sonderausgaben ziemlich deckungsgleich
um. Zum Erfordernis der taxativen positivrechtlichen Normierung würden die
Prinzipien der Jährlichkeit (Kalenderjahr ohne abweichende
Optionsmöglichkeit) und der Zahlungsflussorientierung (Verweis auf
§ 19 (1) und (2) EStG) treten. Analogieschlüsse aus dem
Bilanzsteuerrecht (z.B. Rechnungsabgrenzungen bei Aufwendungen, denen in
Folgejahren ein gegenläufiger Zahlungsstrom gegenüber steht) seien
unzulässig, da es bei Sonderausgaben in keiner wie immer gearteten Form zu
einer "Gewinnermittlung" komme. Im gegenständlichen Fall lägen
die Voraussetzungen für den Abzug von Sonderausgaben für freiwillige
Weiterversicherungen an die P für 2000 zweifelsfrei vor. Der Umstand, dass
der öffentliche Versicherungsträger die an ihn geleisteten
Beiträge im Jahr 2002 zurückgezahlt habe, vermöge auf Grund der
Jährlichkeit und Zahlungsflussorientierung im Bereich der Sonderausgaben
eine rückwirkende Annullierung nicht zu bewirken. Denkmöglich
wäre eine Nachversteuerung im Jahr 2002, welche jedoch - anders als z.B.
beim Rückkauf von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen
innerhalb von 20 Jahren - positivrechtlich nicht normiert sei und daher
unterbleibe. Unabhängig von seiner, aus den Prinzipien des
Sonderausgaben-Rechtes abgeleiteten, vorstehend ausgeführten Lösung,
finde sich in einem der führenden Kommentare zur Einkommensteuer (Doralt,
Einkommensteuer-Kommentar, 9. Lieferung, Tz 21 und 22 zu S 18) genau der der
Berufungsschrift zugrunde liegende Sachverhalt kommentiert: "Werde die in einer
Vorperiode geleistete Sonderausgabe auf Grund nachträglich eingetretener
Umstände rückgezahlt, dann fehle ein Nachversteuerungstatbestand. Eine
Nachversteuerung wegen geänderter Verhältnisse sei nur bei
Versicherungsprämien, im Rahmen der Wohnraumschaffung und bei
Genussscheinen und jungen Aktien vorgesehen".
Sowohl Einzahlungen wie
eventuelle Rückzahlungen im Bereich der Sonderausgaben seien
grundsätzlich von der Einkommensbesteuerung nicht erfasst. Es bedürfe
daher in jedem Fall einer positivrechtlichen Norm, wo steuerliche Auswirkungen
eintreten könnten. Beim angefochtenen Bescheid werde versucht, durch
eine Analogie aus dem Bilanzsteuerrecht eine "Belastungswirkung im
3-Jahres-Zeitraum" zu ermitteln und zu besteuern, wobei übersehen werde,
dass das Einkommensteuerrecht bei Sonderausgaben auf die Belastungswirkung im
Kalenderjahr abstelle (vgl. Doralt, a.a.O., Tz 21 und 22 zu § 18). Diese
Belastung sei im Jahr 2000 zweifellos eingetreten. Eine Nachversteuerung 2002
unterbleibe mangels einer dahingehenden Rechtsnorm. Die in der
Bescheidbegründung über mehrere Perioden hinweg geforderte
tatsächliche "wirtschaftliche Belastung" stehe im Widerspruch zum Prinzip
der Jährlichkeit im Sonderausgabenrecht. Darüber hinaus dürfte es
zu einer "Konfundierung" mit dem, nur für § 34 EStG relevanten,
Rechtsinstitut der "außergewöhnlichen Belastung", welchem ein
völlig anderer rechtspolitischer Ursprung zugrunde liege, gekommen
sein. Der Bw. beantragte, den angefochtenen Bescheid vom 15. Juni
2005 aufzuheben, wodurch automatisch der (rechtsrichtige) Zustand vor Erlassung
des angefochtenen Bescheides eintrete.
Ad
Einkommensteuer hinsichtlich das Jahr 2001: Aus einem für das
Finanzamt bestimmten Schreiben der P geht hervor, dass auf Grund einer
nachträglich festgestellten Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz (GSVG) die im Jahr 2001 in der Höhe von
EUR 10.311,12 entrichteten Beträge zur Weiterversicherung an den
Versicherten rückgezahlt wurden. Das bestehende Guthaben vom Konto
Weiterversicherung in Höhe von EUR 22.129,88 sei überwiesen
worden.
Das
Finanzamt erließ einen berichtigten Einkommensteuerbescheid 2001
gemäß
§ 293b BAO zu Bescheid vom 20.09.2002 und begründete
dies wie folgt: Ausgaben können nur mit dem Betrag als
Sonderausgaben geltend gemacht werden, der den Steuerpflichtigen
tatsächlich wirtschaftlich belastet. Stehen den verausgabten Beträgen
im Sinne des § 18 EStG Rückerstattungen gegenüber, kann insofern
von einer wirtschaftlichen Belastung nicht mehr gesprochen werden.
Gegen
diesen berichtigten Einkommensteuerbescheid 2001 erhob der Bw. Berufung mit
folgender Begründung: Die Berufung richte
sich A. gegen die Anwendung des § 293b BAO B. gegen die im
angefochtenen Bescheid vorgenommenen "Berichtigungen" (Verwehrung des
Sonderausgabenabzuges für Beiträge in die gesetzliche
Sozialversicherung). Der Steuerpflichtige habe im Jahre 2001 Zahlungen an
die P aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
nach Auslaufen seines Dienstverhältnisses geleistet. Diese wurden mit
Einkommensteuerbescheid vom 20. September 2002 als Sonderausgaben
anerkannt. Im 1. Halbjahr 2002 sei von den beteiligten
Sozialversicherungsträgern (SVA der G und P) entschieden worden, dass der
Abgabepflichtige ab 2000 Beiträge nach Gewerblichem
Sozialversicherungsgesetz (GSVG) zu leisten habe, und sich daher eine
freiwillige Weiterversicherung nach ASVG erübrige. In der Folge seien 2002
die an die P bezahlten Beiträge von dieser rückerstattet worden. Der
in diesem Zusammenhang von der P erstellte Beleg vom 20.8.2002 sei dem Finanzamt
sowohl direkt von der P übermittelt als auch der
Einkommensteuererklärung 2001 als Beilage angefügt worden. Ad
Pkt A: Eine Bescheidberichtigung nach § 293b BAO sei möglich, wenn der
Bescheidinhalt - auf offensichtlichen Unrichtigkeiten
beruhe, - aus Abgabenerklärungen übernommen worden sei
und - die aus den Abgabenerklärungen übernommenen
offensichtlichen Unrichtigkeiten die Rechtswidrigkeit des Bescheides
ursächlich bedingten. Nach herrschender Lehre "hätten die
Abgabenerklärungen vornehmlich in der Bekanntgabe von Sachverhalten zu
bestehen, die rechtliche Wertung und die Festlegung der mit den Sachverhalten zu
verbindenden Rechtsfolgen seien Aufgabe der Behörde". Da die - von
der Behörde behauptete - Rechtsunrichtigkeit des Erstbescheides nicht
auf einer Übernahme aus den Abgabenerklärungen beruhe, sei für
die Anwendung des § 293b BAO rechtlich keine Raum; dies umso mehr als eine
amtswegige Berichtigung immer in Ausübung des Ermessens erfolge, und bei
Schuldlosigkeit der Partei gemeinsam mit einem hohen Verschuldungsgrad (grobe
Sorglosigkeit, schwere Sorgfaltsverletzung, auffallende Nachlässigkeit) der
Behörde die Anwendung des § 293b BAO einen Ermessensfehler darstelle
(fallbezogener Vertrauensschutz).
Ad Pkt. B: In der
wissenschaftlichen Literatur zur Finanzwissenschaft werde einhellig die
Auffassung vertreten, dass Sonderausgaben steuersystematisch
nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung seien, und daher nur
aufgrund der positivrechtlichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes von der
Bemessungsgrundlage abgezogen werden könnten. Der Gesetzgeber nehme
somit aufgrund übergeordneter politischer Ziele (z.B. Sozialpolitik) einen
Systembruch im Steuerrecht in Kauf, in dem nichtabzugsfähige Kosten
gemäß
§ 18 EStG "abzugsfähig gemacht werden würden".
Aus einem Umkehrschluss ergäbe sich, dass auch die eventuelle
Rückzahlung von Sonderausgaben in nachfolgenden Steuerperioden mangels
Vorliegens einer Steuerquelle einer positivrechtlichen Bestimmung zur
Steuerhängigkeit bedürfe; der Gesetzgeber sehe dies auch für jene
Fälle, wo dies politisch gewünscht werde (z.B. bei Genusscheinen und
jungen Aktien gemäß
§ 18 Abs. 4 Zi. 3 EStG), vor.
Ad Sonderausgaben im
Steuerrecht: Das österreichische Steuerrecht setze die von der
Finanzwissenschaft vorgegebenen Prinzipien im Bereich der Sonderausgaben
ziemlich deckungsgleich um. Zum Erfordernis der taxativen positivrechtlichen
Normierung würden die Prinzipien der Jährlichkeit (Kalenderjahr ohne
abweichende Optionsmöglichkeit) und der Zahlungsflussorientierung (Verweis
auf § 19 (1) und (2) EStG) treten. Analogieschlüsse aus
dem Bilanzsteuerrecht (z.B. Rechnungsabgrenzungen bei Aufwendungen, denen in
Folgejahren ein gegenläufiger Zahlungsstrom gegenübersteht) seien
unzulässig, da es bei Sonderausgaben in keiner wie immer gearteten Form zu
einer "Gewinnermittlung" komme. Im gegenständlichen Fall lägen
die Voraussetzungen für den Abzug von Sonderausgaben für freiwillige
Weiterversicherungen an die P für 2000 und 2001 zweifelsfrei vor. Der
Umstand, dass der öffentliche Versicherungsträger die an ihn
geleisteten Beiträge im Jahr 2002 zurückgezahlt habe, vermöge
aufgrund der Jährlichkeit und Zahlungsflussorientierung im Bereich der
Sonderausgaben eine rückwirkende Annullierung nicht zu bewirken.
Denkmöglich wäre eine Nachversteuerung im Jahr 2002, welche jedoch -
anders als z.B. beim Rückkauf von Ansprüchen aus
Lebensversicherungsverträgen innerhalb von 20 Jahren -
positivrechtlich nicht normiert sei und daher unterbleibe. Unabhängig von
dieser aus den Prinzipien des Sonderausgaben-Rechtes abgeleiteten, vorstehend
ausgeführten Lösung, fände sich in einem der führenden
Kommentare zur Einkommensteuer genau der der Berufungsschrift zugrunde liegende
Sachverhalt kommentiert. "Werde die in einer Vorperiode geleistete Sonderausgabe
auf Grund nachträglich eingetretener Umstände rückgezahlt, dann
fehle ein Nachversteuerungstatbestand. Eine Nachversteuerung wegen
geänderter Verhältnisse sei nur bei Versicherungsprämien, im
Rahmen der Wohnraumschaffung und bei Genussscheinen und jungen Aktien
vorgesehen". Sowohl Einzahlungen wie eventuelle Rückzahlungen im
Bereich der Sonderausgaben seien grundsätzlich von der
Einkommensbesteuerung nicht erfasst. Es bedürfe daher in jedem Fall einer
positivrechtlichen Norm, aufgrund dieser steuerliche Auswirkungen eintreten
könnten. Bei den angefochtenen Bescheiden werde versucht, durch eine
Analogie aus dem Bilanzsteuerrecht eine "Belastungswirkung im 3-Jahres-Zeitraum"
zu ermitteln und zu besteuern, wobei übersehen wurde, dass das
Einkommensteuerrecht bei Sonderausgaben auf die Belastungswirkung im
Kalenderjahr abstelle. Diese Belastung sei 2000 und 2001 zweifellos eingetreten.
Eine Nachversteuerung 2002 unterbleibe mangels einer dahingehenden
Rechtsnorm.
Die in der
Bescheidbegründung über mehrere Perioden hinweg geforderte
tatsächliche "wirtschaftliche Belastung" stehe im Widerspruch zum Prinzip
der Jährlichkeit im Sonderausgabenrecht. Darüber hinaus dürfte es
zu einer "Konfundierung" mit dem, nur für § 34 EStG relevanten,
Rechtsinstitut der "außergewöhnlichen Belastung", welchem ein
völlig anderer rechtspolitischer Ursprung zugrunde liege, gekommen
sein. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides beantragt, wodurch
automatisch der (rechtsrichtige) Zustand vor Erlassung des angefochtenen
Bescheides eintrete.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad
Berufung hinsichtlich gem. §. 295a BAO abgeänderten
Einkommensteuerbescheid 2000: In den erläuternden Bemerkungen
(EB) zur Regierungsvorlage hinsichtlich des § 295a BAO wird Folgendes
ausgeführt:
Im
Unterschied zu § 175 Abs. 1 Z 2 (deutsche) Abgabenordnung
enthält die BAO keinen Verfahrenstitel zur Berücksichtigung
rückwirkender Ereignisse. Gemeint sind Ereignisse, von denen sich aus
Abgabenvorschriften eine abgabenrechtliche Wirkung für bereits entstandene
Abgabenansprüche ergibt. Dies gilt beispielsweise für die
(nachträgliche) Entrichtung ausländischer Quellensteuern, die nach
einem Doppelbesteuerungsabkommen auf österreichische Abgaben anzurechnen
sind. Diesfalls ist zweifelhaft, mit welchem Verfahrenstitel eine
nachträgliche Berücksichtigung erfolgen kann (vgl. zB
Ritz
,
BAO-Kommentar, 2. Auflage, Wien 1999, § 295
Tz 25).
Eine
legistische Lösung dieser Zweifelsfrage bzw. eine Schließung dieser
Regelungslücke erscheint zweckmäßig (vgl. zB
Schuch
,
in
Gassner/Lang/Lechner
(Hrsg), Die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, Wien 1995,
59).
Ein
weiteres Beispiel für ein solches "rückwirkendes" Ereignis ist der
Ersatz von grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung
anzusehenden Aufwendungen (zB von Arzthonoraren) in einem der Verausgabung der
Beträge folgenden Jahre. Ein solcher Kostenersatz führt
nachträglich dazu, dass die Beträge nicht mehr nach
§ 34 EStG 1988 abziehbar werden (vgl. zB
Doralt
,
Einkommensteuergesetz-Kommentar, 4. Auflage (Loseblatt), § 34
Tz 25 und 26).
Der
neue Verfahrenstitel soll im Ermessen liegen. Dies ermöglicht vor allem,
dass geringfügige Abänderungen von Bescheiden unterbleiben
dürfen.
§ 295a
BAO ermöglicht Durchbrechungen der Rechtskraft. "Verböserungen" in
anderen Bereichen sind somit durch Abänderungen gemäß
§ 295a BAO nicht zulässig.
Das Antragsrecht der Partei
stellt sicher, dass die Abgabenbehörde über ein auf
Berücksichtigung rückwirkender Ereignisse gerichtetes Anbringen der
Partei stets mit Bescheid absprechen muss. Von zentraler Bedeutung
für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der
Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 295a BAO ist es, eine
neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn rückwirkende
Ereignisse hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges
Ergebnis. Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip
der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der
Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben. Wie oben
ausgeführt, wird in den EB zur Regierungsvorlage hinsichtlich des §
295a BAO ausgeführt, dass geringfügige Abänderungen von
Bescheiden unterbleiben dürfen. Dies deshalb, weil die Verwaltung auch
Überlegungen der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen hat. Da
die steuerlichen Auswirkungen in berufungsgegenständlichem Fall keinesfalls
derart geringfügig sind, dass die Abänderung des
Einkommensteuerbescheides unterbleiben dürfte, und der Rechtsrichtigkeit
gegenüber der Rechtsbeständigkeit im Zuge der Ermessensübung der
Vorrang zu geben ist, ist die Berichtigung gemäß
§ 295a BAO zu
Recht erfolgt.
Aus genannten Gründen
liegt kein Ermessensmissbrauch des Finanzamtes vor (dies wurde vom Bw. auch
nicht behauptet).
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG können
u.a. Beiträge zu einer freiwilligen Pensionsversicherung als Sonderausgaben
abgezogen werden. Dazu gehört auch die freiwillige Weiterversicherung in
der gesetzlichen Pensionsversicherung (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar, 3. Aufl., § 18 Tz 80). Da Beiträge für eine
freiwillige Weiterversicherung nicht unter den einheitlichen Höchstbetrag
des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG fallen, sind sie unbegrenzt als
Sonderausgaben abzugsfähig (Doralt, a.a.O., § 18 Tz 259).
Gemäß
§ 18 Abs. 4 EStG hat eine
Nachversteuerung von Versicherungsprämien (Abs. 1 Z 2) zu erfolgen, wenn
die Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag auf den Erlebensfall innerhalb
von zwanzig Jahren seit Vertragsabschluss ganz oder zum Teil abgetreten oder
rückgekauft werden, wenn innerhalb von zehn Jahren seit Vertragsabschluss
eine Vorauszahlung oder Verpfändung der Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag erfolgt oder wenn die Ansprüche aus einem
Rentenversicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft
oder vor oder nach Beginn der Rentenzahlungen ganz oder zum Teil durch eine
Kapitalzahlung abgegolten werden.
Bereits aus dem Wortlaut dieser Nachversteuerungsbestimmung
folgt, dass diese auf mit privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossene
Versicherungsverträge abzielt. Die freiwillige Weiterversicherung in der
Pensionsversicherung schafft kein Vertragsverhältnis zwischen
Versicherungsträger und Versichertem; die Rechte und Pflichten werden durch
das Gesetz bestimmt (vgl. OGH 23.1.1969, 2 Ob 389/68; OLG Wien 4.12.1963, 13 R
172/63).
Davon abgesehen erfüllt die
berufungsgegenständliche Rückvergütung auch keinen der in
§ 18 Abs. 4 EStG vorgesehenen
Nachversteuerungstatbestände.
Bei einem Rückkauf oder Teilrückkauf werden die
Versicherungsansprüche auf das Versicherungsunternehmen selbst
rückübertragen, sodass der Vertrag durch Confusio erlischt. Eine
Abtretung liegt vor, wenn die aus dem Versicherungsvertrag begünstigte
Person wechselt. Bei einer Verpfändung wird einer dritten Person ein
Pfandrecht an den Versicherungsansprüchen eingeräumt. Vorauszahlungen
sind Zahlungen des Versicherungsunternehmens, die zwar noch keine Teilleistung
der Versicherungssumme darstellen, die aber auf die Versicherungssumme
angerechnet werden (vgl. zu allen Begriffen Quantschnigg / Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 18 Tz 129 ff.).
Eine Rückzahlung von Beiträgen zu einer
freiwilligen Weiterversicherung entspricht keinem der genannten Vorgänge.
Auch eine Abgeltung von Versicherungsansprüchen durch eine Kapitalzahlung
liegt nicht vor. Weitere Gründe für eine Nachversteuerung von
Versicherungsbeiträgen kennt das Gesetz nicht. Damit ist aber eine
Steuerpflicht der an den Bw. rückgezahlten Beiträge aus dem Titel der
Nachversteuerung ausgeschlossen.
Der Einkommensteuer unterliegen nur
Vermögensvermehrungen, die unter eine der sieben Einkunftsarten fallen.
Sonderausgaben sind Ausgaben, die steuerlich berücksichtigt werden, ohne
dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit irgendwelchen Einkünften
besteht; sie sind dem Bereich der Einkommensverwendung zuzuordnen
(Quantschnigg / Schuch, a.a.O., § 2 Tz 1). Damit
gehören aber auch rückerstattete Sonderausgaben, zum Unterschied von
rückerstatteten Betriebsausgaben oder Werbungskosten, keiner der taxativ
aufgezählten Einkunftsarten des EStG an (vg. Weisl, ÖStZ 1966, 112;
Herrmann / Heuer / Raupach, § 2 dt. EStG, Anm
80).
Pensionen aus einer freiwilligen Weiterversicherung stellen
zwar in vollem Umfang Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar
(vgl. VwGH 24.6.1999, 94/15/0207). Das ändert jedoch nichts an der
Tatsache, dass die Beiträge zu einer derartigen Weiterversicherung
Sonderausgaben und nicht Werbungskosten sind. Die berufungsgegenständliche
Erstattung von Weiterversicherungsbeiträgen ist folglich keine Erstattung
von Werbungskosten und fließt dem Bw. daher nicht als Einnahme, die bei
der Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu
berücksichtigten wäre, zu.
Auch stellt die Erstattung der
Weiterversicherungsbeiträge keine einmalige Einnahme gemäß
§ 25 Abs. 2 EStG im Rahmen einer Pension aus der gesetzlichen
Sozialversicherung dar. Gemäß
§ 17 ASVG können
sich Personen, die u.a. aus der Pflichtversicherung ausscheiden, in der
Pensionsversicherung weiterversichern. Die freiwillige Weiterversicherung dient
daher dazu, einen Pensionsanspruch einzukaufen, ohne einer Pflichtversicherung
zu unterliegen.
Die Bestimmung des § 25 Abs. 2 EStG hat
bloß klarstellende Bedeutung (Doralt, Einkommensteuer - Gesetz,
Kommentar³, § 25 Tz 68). Klargestellt wird, dass nicht nur
laufende, sondern auch einmalige Einnahmen, die aus dem Titel einer Pension aus
der gesetzlichen Sozialversicherung bezogen werden, gemäß
§ 25 EStG steuerpflichtig sind. Die berufungsgegenständliche
Zahlung ist aber keine Zahlung aus dem Titel einer Pension - eine solche
wäre erst bei Eintritt weiterer Voraussetzungen, etwa dem Erreichen des
Anfallsalters, vorgelegen -, sondern ist eine
Erstattung von Beiträgen, die darauf
gerichtet waren, einen Anspruch auf eine solche Pension erst zu erwerben.
Diese Beitragserstattung ist daher keine einmalige Einnahme aus einer
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG steuerpflichtigen
Pension.
Als Beiträge zu einer Pflichtversicherung gelten nur
jene Beiträge, denen sich der Steuerpflichtige nicht entziehen kann, die
also nicht auf einem freiwilligen Entschluss des Steuerpflichtigen beruhen (VwGH
12.1.1983, 81/13/0206).
Eine Weiterversicherung in der gesetzlichen
Sozialversicherung ist ausnahmsweise als Pflichtversicherung anzuerkennen, und
zwar dann, wenn sie an die Stelle einer gesetzlichen Pflichtversicherung tritt
(vgl. VwGH 12.1.1983, 81/13/0206). Dies ist etwa bei einer Weiterversicherung
nach ASVG der Fall, durch die der Steuerpflichtige gemäß
§ 233 GSVG von der Pflichtversicherung (vgl. Hofstätter -
Reichel, EStG 1972, § 4 Abs. 4 Z 1 Tz. 3) befreit wird.
Sonderausgaben sind private Ausgaben, die das Gesetz aus
sozialen, wirtschafts- oder kulturpolitischen Motiven zum Abzug zulässt
(Doralt, a.a.O., § 18 Tz 1). Daraus folgt, dass die wirtschaftliche
Belastung des Einkommens mit Beiträgen im Sinne des § 18 EStG
Anlass für die steuerliche Berücksichtigung war (Taucher, Das Zufluss
- Abfluss - Prinzip, S. 59). Ausgaben
können daher nur mit jenem Betrag als Sonderausgaben geltend gemacht
werden, der den Steuerpflichtigen tatsächlich wirtschaftlich belastet (VwGH
28.10.1981, 3698/80).
Stehen den
verausgabten Beträgen im Sinne des § 18 EStG
Rückerstattungen (Rückzahlungen) gegenüber, kann insofern von
einer wirtschaftlichen Belastung nicht mehr gesprochen werden (Taucher, a.a.O.).
Werden daher bereits geleistete Sonderausgaben ein und derselben
Sonderausgabenkategorie sowie aus demselben Rechtsverhältnis
rückerstattet, ist nur der Differenzbetrag abzugsfähig (vgl.
Quantschnigg / Schuch, a.a.O., § 18 Tz 8; VwGH 27.8.1991,
91/14/0088). Eine derartige, zu einem zeitraumübergreifenden
Ausgleich führende Verrechnung ist aber dann nicht möglich, wenn, wie
im vorliegenden Fall, im Veranlagungszeitraum der Erstattung gleichartige
Sonderausgaben nicht mehr anfallen.
Gemäß
§ 79 Abs. 1 ASVG sind die Bestimmungen des § 69
(Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge) auf die
Beiträge zur freiwilligen Versicherung u.a. auch im Falle einer
rückwirkenden Einbeziehung in die Pflichtversicherung anzuwenden. Den
Erläuterungen zu dieser mit der 32. Novelle zum ASVG geschaffenen
Bestimmung zufolge erlischt in diesem Fall die freiwillige Versicherung
rückwirkend und die hiefür entrichteten Beiträge gelten als zu
Ungebühr entrichtet.
Hat
aber der Bw. die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung zu
Ungebühr entrichtet, und wurden sie aus diesem Grund zurückgezahlt, so
hat er diese Beiträge auch zu Unrecht als Sonderausgaben
abgesetzt.
Erhält der Steuerpflichtige die Sonderausgaben in
einem späteren Veranlagungszeitraum zurück, weil die Zahlung
irrtümlich oder zu Unrecht erfolgt ist,
dann hat bereits die Zahlung nicht die
Voraussetzungen der entsprechenden Sonderausgabe erfüllt.
Die Sonderausgabe wurde zu Unrecht geltend
gemacht. Nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten ist
daher die Veranlagung des Jahres, in dem die Zahlung erfolgt ist, zu korrigieren
bzw. zu ändern (vgl. Doralt, a.a.O., § 18 Tz 21; Wiesner -
Atzmüller - Grabner - Leitner - Wanke, EStG, § 18 Anm
160).
Zu verweisen ist hier insbesondere auf den durch das
AbgÄndG 2003 geschaffenen neuen Verfahrenstitel,
nämlich die Abänderung von Bescheiden
zur Berücksichtigung rückwirkender Ereignisse gemäß
§ 295a BAO, die in gegenständlichem Berufungsfall angewendet
wurde. Diese Bestimmung, die ab ihrem Inkrafttreten, das ist der Tag nach
der Kundmachung des AbgÄndG 2003 im Bundesgesetzblatt, auch dann anzuwenden
ist, wenn der betroffene Bescheid vor Inkrafttreten ergangen ist, sowie auch
dann, wenn das rückwirkende Ereignis vor Inkrafttreten eingetreten ist
(Ritz, SWK 35/36/2003, S 880), und für die § 208 Abs. 1 lit. e
BAO einen speziellen Verjährungsbeginn vorsieht, ermöglicht
Bescheidänderungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung.
Vorbildbestimmung für
§ 295a BAO ist § 175 Abs. 1 Z 2 der
deutschen AO. Der BFH hat in seinem
Urteil vom 28.5.1998 X R 7/96 ausgesprochen, dass, werden
Sozialversicherungsbeiträge mangels Versicherungspflicht
zurückgezahlt, für den
Sonderausgabenabzug ein Tatbestandsmerkmal mit Wirkung für die
Vergangenheit fortfällt, und ein bereits rechtskräftiger
Bescheid gemäß
§ 175 Abs. 1 Z 2 AO
zu ändern ist.
Aus genannten Gründen ist in Übereinstimmung mit
der herrschenden Lehre und Rechtsprechung die Abänderung des
Einkommensteuerbescheides gem. § 295a BAO hinsichtlich der Sonderausgaben
zu Recht erfolgt.
Die Berufung ist daher insgesamt abzuweisen.
Ad
Berufung hinsichtlich gem. § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheid
2001: Hinsichtlicht den Berufungspunkt Bescheidberichtigung gem.
293b zum Einkommensteuerbescheid 2001 vom 20.9.2002 wird Folgendes
ausgeführt:
Gem. § 293b BAO kann die Abgabenbehörde auf
Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als
seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten
aus Abgabenerklärungen beruht.
Ob eine Unrichtigkeit vorliegt, richtet sich nach dem
Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärung.
Aus Abgabenerklärungen übernommene
offensichtliche Unrichtigkeiten liegen vor allem vor bei Übernahme
offensichtlich unrichtiger rechtlicher Würdigung (etwa als Kosten für
Urlaubsreise bezeichnete Aufwendungen), bei aktenwidrigen Sachverhaltsannahmen
oder auch bei Divergenzen zwischen Angaben im Erklärungsvordruck und
solchen diesem Vordruck angeschlossenen Beilagen.
Eine Unrichtigkeit ist offensichtlich, wenn sie ohne
nähere Untersuchung im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im
Tatsachenbereich deutlich erkennbar ist (Stoll, BAO, 2831; VwGH 28.1.1997,
93/14/0113; VwGH 9.7.1997, 95/13/0124). Ist die Unrichtigkeit erst nach
Durchführung eines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens erkennbar, so
ist sie nicht gem. § 293b BAO beseitigbar (VwGH 25.10.1995,
95/15/0008). Dies führt jedoch nicht zu geradezu absurden
Ergebnissen, weil gut versteckte Fehler im Regelfall aus der Nicht-Offenlegung
entscheidungsrelevanter Umstände resultieren und diesfalls bei Entdeckung
eine Wiederaufnahme (§ 303 BAO) in Betracht kommen wird (Ritz,
BAO-Kommentar, 2. Auflage, § 293b BAO).
Aus angeführten Gründen liegen in
gegenständlichem Fall für das Jahr 2001 keine offensichtlichen
Unrichtigkeiten im Sinne des § 293b BAO vor. Die Voraussetzungen
für eine Berichtigung im Sinne des § 293b BAO sind nicht gegeben,
weshalb der Berufung diesbezüglich stattzugeben ist.
Da der gem. § 293b BAO berichtigte
Einkommensteuerbescheid 2001 somit aufzuheben ist, ist auf die weiteren
Berufungsvorbringen hinsichtlich Einkommensteuer 2001 (Rückerstattung von
Sonderausgaben) nicht einzugehen.
Insgesamt ist daher der
Berufung hinsichtlich berichtigten Einkommensteuerbescheid 2001
stattzugeben.
Es ist daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Normen und Schlagworte
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1640-W/05
- Stammnummer
- 20141
- Gültig
- 29.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF